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Fahrtenbuchauflage – Mitwirkung des Halters bei erfolglos gebliebener Fahrerfeststellung

Schneller als erlaubt, aber wer war am Steuer? Fahrtenbuchauflage in der Debatte

In diesem spannenden Fall kreisen die Argumente um eine Geschwindigkeitsüberschreitung, die von einem Firmenfahrzeug begangen wurde. Doch das Kernproblem liegt nicht darin, dass die Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde, sondern wer das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Tat fuhr. Dies wirft eine Reihe von Fragen auf, die das Verwaltungsrecht, insbesondere die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, betreffen.

Direkt zum Urteil Az: 1 B 51/23 springen.

Geschwindigkeitsüberschreitung und die Identifikation des Fahrers

Mit dem Firmenfahrzeug der Antragstellerin wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 64 km/h außerhalb der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h verzeichnet. Der Mitarbeiter der Antragstellerin, der sich selbst als Fahrer benannte, geriet in den Fokus der Behörden. Infolge einer Ähnlichkeit mit seinem Freund konnte das Gericht jedoch nicht mit Sicherheit feststellen, wer von beiden tatsächlich gefahren ist. Dies führte zur Einstellung des Verfahrens gegen den Mitarbeiter.

Fahrtenbuchauflage: eine angemessene Maßnahme?

In Reaktion auf die Unklarheiten im Fall ordnete die Behörde an, dass die Antragstellerin ein Fahrtenbuch für das Tatfahrzeug führen sollte. Die Antragstellerin widersprach dieser Anordnung, da sie ihre Mitwirkungspflicht vollumfänglich erfüllt habe und argumentierte, dass die Fahrtenbuchauflage unverhältnismäßig sei.

Vorläufiger Erfolg vor dem Verwaltungsgericht

In einem ersten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Fahrtenbuchauflage wiederhergestellt. Das Gericht argumentierte, dass die Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuchs in diesem Fall als unverhältnismäßig erscheinen könne.

Endgültige Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts

Trotz des vorläufigen Erfolgs der Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht entschied das Oberverwaltungsgericht letztlich anders. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Fahrtenbuchauflage wurde zurückgewiesen.

Die Frage, wer das Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat, bleibt weiterhin ungelöst, doch die Pflicht, ein Fahrtenbuch zu führen, steht nun fest. Dieser Fall demonstriert eindrücklich die Komplexität der Rechtsfragen, die sich aus scheinbar einfachen Verkehrssituationen ergeben können.


Das vorliegende Urteil

Oberverwaltungsgericht Saarland – Az.: 1 B 51/23 – Beschluss vom 07.06.2023

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. April 2023 – 5 L 339/23 – wird der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. Februar 2023 zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Fahrtenbuch
Ein Firmenfahrzeug überschritt die Geschwindigkeitsgrenze, doch der Fahrer konnte nicht eindeutig identifiziert werden. Trotz Widerspruchs muss nun ein Fahrtenbuch geführt werden. (Symbolfoto: mahc/Shutterstock.com)

Mit einem Firmenfahrzeug der Antragstellerin wurde am 2.7.2021 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften (hier 100 km/h) um 64 km/h überschritten (2 Punkte und 2 Monate Fahrverbot). Ein Mitarbeiter der Antragstellerin füllte den ihr unter dem 14.7.2021 übersandten Anhörungsbogen am 20.7.2021 aus und benannte sich selbst als Fahrer.

Im Ordnungswidrigkeitenverfahren erfolgte ein Abgleich des Messfotos mit dem Passfoto des benannten Mitarbeiters, auf dessen Grundlage die Bußgeldbehörde von der Verantwortlichkeit des benannten Mitarbeiters ausging; dieser erhielt einen Anhörungsbogen als Betroffener, den er am 9.8.2021 ausfüllte und dabei ankreuzte, den Verkehrsverstoß begangen zu haben. Am 6.10.2021 teilte sein Rechtsanwalt mit, der Mandant habe das Fahrzeug zur Tatzeit nicht geführt. Am 12.10.2021 erging dem Mitarbeiter gegenüber ein Bußgeldbescheid, gegen den dieser Einspruch einlegte und am 9.11.2021 ausführte, es handele sich um einen Irrtum. Das Fahrzeug gehöre seinem Freund, der es ihm zeitweise überlassen gehabt habe. Da er Anfang Juli einen Geschwindigkeitsverstoß begangen habe, habe er anfänglich geglaubt, es gehe um diesen. Bei genauerem Hinsehen sei ihm nun aufgefallen, dass nicht er, sondern sein Freund auf dem Messfoto abgebildet sei, was man an der Kopfform und insbesondere der Ohrenpartie erkenne. Das Amtsgericht konnte die Überzeugung, dass der Mitarbeiter der verantwortliche Fahrzeugführer war, infolge der Ähnlichkeit zwischen diesem und seinem Freund nicht gewinnen. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

Nach entsprechender Anhörung der Antragstellerin ordnete der Antragsgegner am 15.2.2023 an, dass diese ab Zustellung der Verfügung 15 Monate lang für das Tatfahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen habe. Die Antragstellerin legte Widerspruch ein. Die Anordnung sei unverhältnismäßig; sie sei ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen und es habe auch in der Vergangenheit keinerlei Probleme gegeben, die eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigen könnten.

Auf entsprechenden Eilrechtsschutzantrag hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15.2.2023 wiederhergestellt bzw. angeordnet und zur Begründung ausgeführt, dass vorliegend zwar die Feststellung des für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrers im Sinn des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich gewesen sei, der Widerspruch der Antragstellerin aber ausgehend von den Erkenntnismöglichkeiten eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Aussicht auf Erfolg habe, da die ihr auferlegte Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuchs sich als unverhältnismäßig erweise. Die genannte Vorschrift werde in der Rechtsprechung aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit einschränkend dahin ausgelegt, dass nicht jeder Misserfolg bei den polizeilichen Ermittlungen dem Halter des Kraftfahrzeugs zuzurechnen sei, sondern nur ein solcher, für den sein Verhalten ursächlich war. Demgemäß sei die Auferlegung eines Fahrtenbuches nicht gerechtfertigt, wenn der Fahrzeughalter seinerseits das ihm Zumutbare und Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen habe. Fallbezogen sei die Antragstellerin ihren Mitwirkungspflichten gerecht geworden. Sie habe den ihr übersandten Fragebogen ausgefüllt und angegeben, wer das Fahrzeug geführt habe, woraufhin die Bußgeldbehörde die angegebene Person aufgrund ihrer Ermittlungen gleichsam als Fahrer identifiziert habe. Der Vorwurf falscher Angaben könne nicht erhoben werden und ein Mehr an Ermittlungsbeitrag habe rechtlich und tatsächlich nicht verlangt werden können. Insbesondere sei die Antragstellerin ihrer Obliegenheit, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Fall einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner festgestellt werden könne, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat, durch namentliche Benennung nachgekommen.

II.

Die Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig und begründet.

Die den Umfang der seitens des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO vorzunehmenden Prüfung festlegende Beschwerdebegründung des Antragsgegners vom 19.4.2023 gibt Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung antragsgemäß abzuändern.

Zutreffend zitiert der Antragsgegner die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung und führt aus, dass diese – bezogen auf die fallrelevanten Umstände – die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Vorschrift des § 31a StVZO müsse ihren Wortlaut einschränkend dahin ausgelegt werden, dass eine Fahrtenbuchauflage nicht gerechtfertigt sei, wenn der Fahrzeughalter das ihm Zumutbare und Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen habe, nicht stützt.

Das Verwaltungsgericht argumentiert, ohne sich mit der (in der Beschwerdebegründung zitierten) obergerichtlichen Rechtsprechung auseinander zu setzen, offensichtlich in Anlehnung an ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg1, unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts2 aus dem Jahr 1978.

Das Bundesverwaltungsgericht hat damals klargestellt, dass eine verzögerte Anhörung des Halters der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegensteht, wenn der Halter unter Hinweis darauf, dass das festgestellte Kraftfahrzeug von mehreren Personen benutzt wird, den Fahrzeugführer nicht benenne, obwohl er sich erinnern kann, wer in dem fraglichen Zeitpunkt der Fahrer war. Bei einem solchen Sachverhalt könne davon ausgegangen werden, dass auch eine frühere Anhörung des Halters kein Ermittlungsergebnis gebracht hätte, mithin nicht die Verzögerung der polizeilichen Ermittlungstätigkeit, sondern allein das Verhalten des Kraftfahrzeughalters ursächlich für ihre Erfolglosigkeit gewesen sei. Unter diesen Voraussetzungen sei der Tatbestand erfüllt und es stehe im Ermessen der Behörde, die Führung eines Fahrtenbuchs anzuordnen.3

Aufgrund dieser Ausführungen haben der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg – und ihm nunmehr folgend das Verwaltungsgericht – angenommen, dass zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a StVZO vorlägen, die Vorschrift, deren Wortlaut lediglich voraussetze, dass die Feststellung des Fahrers nicht möglich war, aber einschränkend dahin auszulegen sei, dass nicht jeder Misserfolg bei den polizeilichen Ermittlungen dem Halter zuzurechnen sei, sondern nur ein solcher, für den sein Verhalten ursächlich gewesen sei. Mit dieser Maßgabe erweise sich – so damals der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg – die angefochtene Fahrtenbuchauflage als unverhältnismäßig, weil der Halter alles, was er an Wissen zu den Ermittlungen beitragen konnte, unverzüglich zur Verfügung gestellt hatte4; eine erfolgreiche Ermittlung des Fahrzeugführers sei nicht am Verhalten des Halters, sondern an der Verweigerungshaltung des Beschuldigten und seiner Verwandten gescheitert. Entgegen der Einschätzung des Antragsgegners, der die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg inhaltlich ablehnt, spricht aus Sicht des Senats zwar einiges dafür, dass die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage unter den dortigen Gegebenheiten ermessenswidrig war, allerdings ist der verfahrensgegenständliche Sachverhalt entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht vergleichbar.

Der Zweck einer Fahrtenbuchauflage ist darauf gerichtet, Kraftfahrer, die Verkehrsverstöße begehen, zu erfassen, damit sie nicht den für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs notwendigen Maßnahmen, insbesondere den Verwaltungsmaßnahmen über Fahrverbot, Verkehrsunterricht oder Entziehung der Fahrerlaubnis, entgehen und nicht durch ihr weiteres verkehrswidriges Verhalten eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bilden.5 Mittels einer Fahrtenbuchauflage soll dafür Sorge getragen werden, dass anders als in dem Fall, der Anlass zur Auferlegung eines Fahrtenbuches gegeben hat, künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist. Die Anordnung richtet sich an den Fahrzeughalter, weil dieser die Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit der Kontrolle über sein Fahrzeug besitzt. Gefährdet er die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch, dass er unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf er durch das Führen eines Fahrtenbuchs zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden.6

Hiervon ausgehend hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Fahrtenbuch grundsätzlich auch dann angeordnet werden könne, wenn der Fahrzeughalter die Unmöglichkeit der Feststellung des für einen Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrzeugführers nicht zu vertreten habe, sondern an der Feststellung mitgewirkt habe, die Ermittlungsbemühungen aber gleichwohl erfolglos geblieben seien. Allerdings sei die Ermöglichung der Feststellung des verantwortlichen Fahrers von der Ermöglichung der Ahndung des Verkehrsverstoßes abzugrenzen; insoweit gelte, dass eine Fahrtenbuchauflage nicht angeordnet werden könne, wenn der Fahrzeughalter der Bußgeldbehörde rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist die vollständigen Personalien des Fahrzeugführers mitgeteilt habe und mit hinreichender Sicherheit, etwa anhand eines Bildabgleichs mit einer Passkopie, feststehe, dass diese Person das Fahrzeug geführt hat, die Verfolgung der Verkehrszuwiderhandlung jedoch daran scheitere, dass in Ländern außerhalb der Europäischen Union eine Ahnung von Verkehrsverstößen nur sehr schwierig oder überhaupt nicht möglich ist. Habe nämlich der Fahrzeughalter alle zur Ahndung des Verkehrsverstoßes notwendigen Informationen zutreffend und rechtzeitig gegeben, bestehe keine Notwendigkeit, ihn durch die Anordnung eines Fahrtenbuchs dazu anzuhalten. Weder sei in einem solchen Fall zu erwarten, dass er bei weiteren Verstößen die Mitwirkung verweigern werde, noch könnten zukünftige Fahrer damit rechnen, dass sie nicht zur Rechenschaft gezogen werden.7

So liegt der Streitfall indes nicht. Denn die Antragstellerin hat zwar einen Mitarbeiter namentlich als Fahrzeugführer benannt, dieser hat sich aber nur anfänglich zu dem Verkehrsverstoß bekannt und sich im Verlauf des Ordnungswidrigkeitenverfahrens unmittelbar nach Ablauf der dreimonatigen Verfolgungsverjährung auf einen Irrtum berufen und einen Freund als Fahrer angegeben. Wegen der Ähnlichkeit mit seinem Freund wurde das Bußgeldverfahren eingestellt, der Fahrer konnte mithin, anders als in dem oben angesprochenen „bayerischen“ Fall, nicht ermittelt werden.

Nach dem aufgezeigten Zweck einer Fahrtenbuchauflage kommt es in solchen Konstellationen für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a StVZO nicht darauf an, ob der Fahrzeughalter die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrers zu vertreten hat.8 Entscheidend ist insoweit der präventive Charakter einer Fahrtenbuchauflage. Sie dient der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs und damit der Gefahrenabwehr.9 Diese Sichtweise überzeugt.

Lagen mithin die Voraussetzungen einer Fahrtenbuchauflage vor und stand es demzufolge im pflichtgemäßen Ermessen des Antragsgegners, eine solche anzuordnen oder hiervon abzusehen, so ergeben sich aus den Umständen keine Anhaltspunkte für eine ermessenswidrig getroffene Entscheidung, eine solche Anordnung auszusprechen.

Insbesondere gibt es keinen Grundsatz, wonach ein erstmaliges Auffälligwerden ein Einschreiten nicht rechtfertigen würde. Zudem war der in Rede stehende Verkehrsverstoß von ganz erheblichem Gewicht und der fragliche Irrtum des für die Antragstellerin tätig gewordenen Mitarbeiters hätte durch die Führung eines Fahrtenbuches vermieden werden können, da dann dokumentiert gewesen wäre, wer das Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat. Die Anordnung ist schließlich nicht – wie die Antragstellerin meint – unverhältnismäßig, weil sie faktisch bedeuten würde, dass in jeder Firma, in der Fahrzeuge von verschiedenen Personen benutzt werden, Fahrtenbücher geführt werden müssten, damit der Fahrer immer sicher festgestellt werden könne; Firmen verfügen regelmäßig bereits im eigenen Interesse über die notwendigen Organisationsstrukturen, um festzustellen, welches Firmenfahrzeug zu welchem Zeitpunkt von welchem Mitarbeiter gefahren worden ist, so dass es im Fall eines mitwirkungsbereiten Firmeninhabers einer Fahrtenbuchauflage nicht bedarf. Dass die Antragstellerin vorliegend durchaus mitgewirkt hat, steht alldem nicht entgegen. Denn falls ihre erste Auskunft richtig war, hat ihr nach Aktenlage zum Ausfüllen des Halterfragebogens befugter Mitarbeiter die Aufklärung durch spätere falsche Angaben im Ordnungswidrigkeitenverfahren vereitelt. War die erste Auskunft indes unrichtig, hieße dies, dass diese ohne einen genauen Blick auf das Messfoto und ohne Berücksichtigung des Umstands, dass das Fahrzeug üblicherweise von einer anderen als der angegebenen Person gefahren wird, erteilt worden ist. Einem solch sorglosen Umgang mit der durch § 31a StVZO begründeten Obliegenheit des Fahrzeughalters, an der Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß mitzuwirken, kann durch die Führung eines Fahrtenbuches wirksam begegnet werden.

Schließlich unterliegt die Ermessensausübung, wie das Verwaltungsgericht überzeugend aufgezeigt hat, auch mit Blick auf die Dauer der verfügten Auflage angesichts des gravierenden Verkehrsverstoßes keinen Zweifeln.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt der erstinstanzlichen Argumentation.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Fußnoten

1) VGH Baden-Württemberg, Urteil 17.7.1990 – 10 S 962/90-, juris

2) BVerwG, Urteil vom 13.10.1978 – VII C 77.74 -, juris

3) BVerwG, Urteil vom 13.10.1978, a.a.O., Rn. 19 und 22

4) Der Inhaber einer Kfz-Werkstatt hatte einem Kunden für die Zeit der Reparatur seinen Vorführwagen, mit dem sodann ein Geschwindigkeitsverstoß begangen wurde, zur Verfügung gestellt. Der Halter teilte die Personalien des Kunden auf Anfrage mit. Dennoch konnte der verantwortliche Fahrer nicht festgestellt werden, weil der Kunde und seine Verwandten sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht beriefen.

5) BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 – 7 C 3/80 -, juris Rn. 9

6) BVerwG, Beschluss vom 23.6.1989 – 7 B 90/89 -, juris Rn. 8

7) BayVGH, Urteil vom 1.4.2019 – 11 B 19.56 -, juris Ls. und Rn. 22, 26 ff.

8) BayVGH, Urteil vom 1.4.2019, a.a.O., Rn. 22;

9) OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8.12.2022 – 5 LB 17/22 -, juris Ls. und Rn. 28; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5.3.2021 – 3 M 224/20 -, juris Ls. 3 und Rn. 22; HambOVG, Beschluss vom 1.12.2020 – 4 Bs 84/20 -, juris Rn. 18; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.1.2019 – 12 ME 170/18 -, juris Rn. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 25.1.2018 – 8 A 1587/16 -, juris Rn. 13, und vom 28.10.2013 – 8 A 562/13 -, juris Ls. 1 und Rn. 12 ff.; SächsOVG, Beschlüsse vom 31.8.2017 – 3 A 445/16 -, juris Rn. 10, und vom 27.5.2015 – 3 A 504/14 -, juris Rn. 9; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 31a StVZO Rn. 40 m.w.N.

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