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Rettungsgasse – Verbot des Rechtsüberholens

Fahrverbot wegen Missachtung der Rettungsgasse bestätigt

In einem kürzlich ergangenen Beschluss hat das Kammergericht Berlin das Fahrverbot eines Betroffenen, der sich nicht an die Vorschriften zur Bildung einer Rettungsgasse gehalten hatte, bestätigt. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde als offensichtlich unbegründet verworfen.

Direkt zum Urteil: Az.: 3 Orbs 43/23 springen.

Verstoß gegen Rettungsgassen-Regelungen

Der Betroffene wurde wegen eines Verstoßes gegen §§ 11 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 11 StVO verurteilt. Die Urteilsfeststellungen ergaben, dass sich eine Rettungsgasse gebildet hatte und der Betroffene trotzdem mindestens 500 Meter in der Gasse gefahren war. Das Gericht wertete dies als Verstoß gegen die Regelungen zur Bildung einer Rettungsgasse.

Fahrverbot und Kostenentscheidung

Die Rechtsfolgen des Verstoßes waren fehlerfrei begründet. Der Betroffene hatte ein Regelfahrverbot (Nr. 50a BKat) verwirkt und fahrverbotsfeindliche Umstände konnten nicht festgestellt werden. Das Gericht hatte sich ausdrücklich mit der Möglichkeit befasst, vom Regelfahrverbot abzusehen. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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Das vorliegende Urteil

KG – Az.: 3 Orbs 43/23 – Beschluss vom 15.03.2023

In der Bußgeldsache wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 15. März 2023 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. Dezember 2022 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Erläuternd bemerkt der Senat:

1. Die Rüge „der fehlerhaften Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren (Verfahrensrüge)“ ergibt keinen Sinn, denn sie ist ebenso wenig ausgeführt wie die Rüge der Verletzung des „Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren“ (RB S. 2). Diese Rügen sind allesamt unzulässig.

2. Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen §§ 11 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 11 StVO. Zwar ist den Feststellungen nicht unmittelbar zu entnehmen, dass Fahrzeuge „mit Schrittgeschwindigkeit“ fuhren oder „sich die Fahrzeuge im Stillstand“ befanden (§ 11 Abs. 2 StVO). Jedoch beschreiben sie, dass sich eine „Rettungsgasse“ gebildet habe. Bei verständiger Würdigung ist dieser Terminus nicht anders zu verstehen, als dass die Fahrzeuge, wie es § 11 Abs. 2 StVO erfordert, standen oder langsam fuhren.

Die Bewertung des Rechtsmittels, der Betroffene habe nur „rechtsseitig überholt“ (RB S. 3), ist nicht mit der vom Amtsgericht für glaubhaft gehaltenen (UA S. 3) Bekundung des polizeilichen Zeugen in Einklang zu bringen, der Betroffene sei „mindestens die 500 Meter seines Sichtbereichs“ in der Gasse gefahren (UA S. 3).

Ohne dass es darauf ankommt, dürfte § 11 Abs. 2 StVO ohnehin die gegenüber § 5 Abs. 1 StVO (Verbot des Rechtsüberholens) speziellere Norm sein, so dass ein Überholen unter den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 StVO immer eine Verwirklichung dieser Norm bedeutet und die Regelvermutung des zugehörigen Rechtsfolgentatbestands der BKatV auslöst.

3. Die Rechtsfolgen sind fehlerfrei begründet. Der Betroffene hat ein Regelfahrverbot (Nr. 50a BKat) verwirkt. Fahrverbotsfeindliche Umstände sind der Urteilsurkunde, die angesichts der ausschließlich zulässig erhobenen Sachrüge allein maßgeblich ist, nicht zu entnehmen. Entgegen der Rechtsbeschwerde (S. 3) hat sich das Amtsgericht auch ausdrücklich und nachgerade vorbildlich mit der Möglichkeit befasst, vom Regelfahrverbot abzusehen. (UA S. 4).

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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