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Fahrlässigkeitsvorwurf bei Alkoholfahrt nach § 24a Absatz 1 StVG

Thüringer Oberlandesgericht, Az.: 1 Ss 23/05

Beschluss vom 04.03.2005

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Gründe

I. Durch Bußgeldbescheid vom 04.05.2004 setzte das Thüringer Polizeiverwaltungsamt – Zentrale Bußgeldstelle – gegen den Betroffenen wegen einer am 23.03.2004 begangenen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr geführt hat, eine Geldbuße in Höhe von 250,00 € fest und ordnete ein Fahrverbot von 1 Monat Dauer an. Gegen den ihm am 06.05.2004 zugestellten Bußgeldbescheid legte der Betroffene durch seinen Verteidiger am 14.05.2004 Einspruch ein.

Fahrlässigkeitsvorwurf bei Alkoholfahrt nach § 24a Absatz 1 StVG
Symbolfoto: bigtunaonline/Bigstock

Daraufhin verurteilte das Amtsgericht Meiningen den Betroffenen in der Hauptverhandlung vom 03.11.2004 in Anwesenheit wegen fahrlässig begangener Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,29 mg/l geführt hat, zu einer Geldbuße von 250,00 € und ordnete ein Fahrverbot von 1 Monat Dauer mit der Wirksamkeitsbestimmung gem. § 25 Abs. 2a StVG an. Am 08.11.2004 legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein. Das mit Gründen versehene Urteil wurde dem Verteidiger des Betroffenen am 07.12.2004 zugestellt. Am 07.01.2005 begründete der Betroffene durch seinen Verteidiger die Rechtsbeschwerde mit der Sachrüge. Insbesondere bemängelt er unzureichende Feststellungen zur inneren Tatseite.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zur Rechtsbeschwerde vom 31.01.2005 beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Rechtsbeschwerderechtfertigung lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen. Insbesondere sind auch die tatrichterlichen Feststellungen zur inneren Tatseite ausreichend.

Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat sich der Betroffene dahin eingelassen, dass er am Tattag in der Gaststätte „Z. L.“ in O zwei Mal einen halben Liter Schwarzbier getrunken habe, wobei er den letzten Schluck Alkohol ca. eine halbe bis dreiviertel Stunde vor Fahrtantritt zu sich genommen habe. Er habe sich „ganz normal, nicht beeinträchtigt gefühlt“.

Diese Feststellungen tragen die Annahme fahrlässiger Tatbegehung.

Die Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen zur inneren Tatseite bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 3 StVG sind nicht vergleichbar mit denen im Rahmen des § 316 Abs. 2 StGB, denn der Gegenstand des Schuldvorwurfs ist hier ein anderer als dort. Während sich bei § 316 Abs. 2 StGB die Schuld auf die Fahrunsicherheit des Täters beziehen muss, ist bei § 24a Abs. 1 StVG Bezugspunkt der Schuld das bloße Erreichen der in § 24 Abs. 1 StVG genannten Grenzwerte (siehe Senatsbeschluss vom 18.8.1998, 1 Ss 218/98 (betr. Vorsatz); dagegen unberücksichtigt geblieben bei OLG Hamm VRS 107, 470, 471).

Da nach naturwissenschaftlich gesicherter Erkenntnis niemand vor dem, während des oder nach dem Trinken genau voraussehen kann, welche Blut- oder Atemalkoholkonzentration er später haben werde, ist der Vorwurf der Fahrlässigkeit im Rahmen des § 24a Abs. 3 StVG in der Regel schon auf Grund der Tatsache gerechtfertigt, dass der Betroffene trotz Kenntnis vorausgegangenen Alkoholgenusses das Fahrzeug geführt hat (vgl. Lütkes/Ferner/Kramer, Straßenverkehr, § 24 a StVG, Rn. 22; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 24a StVG, Rn. 25).

Der Fahrlässigkeitsvorwurf kann ausnahmsweise entfallen, wenn der Grenzwert aufgrund unbemerkter und geschmacklich nicht wahrnehmbarer Alkoholzuführung erreicht oder überschritten wurde (siehe etwa Lütkes/Ferner/Kramer a.a.O.). Der Betroffene macht keine Tatsachen geltend und es sind solche auch sonst nicht ersichtlich, die darauf hindeuten, dass dem Betroffenen die Aufnahme des – zu der nicht in Abrede gestellten späteren Atemalkoholkonzentration führenden – Alkohols oder die Menge der den Alkohol enthaltenen Getränke unbekannt war. Es stellt deshalb keinen Rechtsfehler dar, dass sich das Amtsgericht in den Urteilsgründen nicht mit dem Vorliegen eines Ausnahmefalles auseinander gesetzt hat.

Der Betroffene konnte und musste folglich damit rechnen, dass er bei der anschließenden Fahrt mit seinem Kraftfahrzeug eine den Grenzwert des § 24a Abs. 1 StVG überschreitende Menge Alkohols im Körper oder in der Atemluft haben werde.

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