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Fahrerlaubniserteilung unter Auflage kein Alkohol

VG Ansbach – Az.: AN 10 K 18.00539 – Urteil vom 28.06.2019

1. Die der Fahrerlaubnis des Klägers mit der Schlüsselzahl 68 („kein Alkohol“) beigefügte Auflage wird aufgehoben.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Aufhebung der im Führerschein eingetragenen Schlüsselzahl 68 („kein Alkohol“).

Dem Kläger wurde aufgrund fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr am …… 2016 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,78 Promille mit Strafbefehl des Amtsgerichts ……… vom 15. September 2016 (Az. ………………) die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von zehn Monaten bestimmt. Laut Mitteilung der Polizeiinspektion … vom 23. August 2016 zu diesem Vorfall befand sich der Kläger aus persönlichen Gründen in einer Ausnahmesituation und hat sich in stationäre Behandlung in das Bezirkskrankenhaus ……… begeben.

Der Kläger beantragte am 30. Mai 2017 die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, B96, C1, C1E, CE und L.

Aufgrund Bedenken an der Fahreignung des Klägers bat der Beklagte mit Schreiben vom 10. Juli 2017 um die Vorlage des Entlassungsberichts des Bezirkskrankenhauses. Dies lehnte der Kläger mit Schreiben vom 16. Juli 2017 ab.

Diesen Sachverhalt nahm der Beklagte zum Anlass, mit Schreiben vom 26. Juli 2017 den Kläger zur Klärung seiner Fahreignung aufzufordern durch die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung bis spätestens drei Monate nach Zustellung des Schreibens. Es sei unklar, ob beim Kläger eine psychische (geistige) Störung vorliege, die die Fahreignung in Frage stelle und ob der Kläger trotz Vorliegens einer solchen Erkrankung in der Lage sei, den Anforderungen an das Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden. In der Gutachtensanforderung wurde zugleich darauf hingewiesen, dass bei einem positiven ärztlichen Gutachten aufgrund der Alkoholfahrt weitere Zweifel an der Fahreignung bestehen und die Notwendigkeit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung angekündigt.

Im Folgenden gelangte ein Bericht der ………-Klinik ……… vom 31. August 2017 über den Aufenthalt des Klägers vom ……… 2016 bis ………… 2016 zu den Akten. Darin wurde unter anderem ein Alkoholabhängigkeitssyndrom diagnostiziert.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2017 übersandte der Kläger das geforderte ärztliche Gutachten der …………………. Dieses kommt zum Ergebnis, dass beim Kläger eine psychische Störung vorlag, die nach Ziffer 7 der Anlage 4 der FeV die Fahreignung in Frage stelle. Der Kläger sei trotz des Vorliegens der festgestellten Erkrankung, die nach Anlage 4 der FeV die Fahreignung in Frage stelle, ab dem Untersuchungstag wieder in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Fahrerlaubnisklassen A, BE (Gruppe 1) und der Fahrerlaubnisklasse(n) C1E (Gruppe 2) gerecht zu werden. Bei dem Untersuchten liege eine ausreichende Krankheitseinsicht vor. Auflagen, Beschränkungen, Nachbegutachtung oder Kontrolluntersuchung seien nicht erforderlich.

Daraufhin forderte der Beklagte mit Schreiben vom 15. November 2017 den Kläger zur Klärung seiner Fahreignung durch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf. Die Fragestellung wurde mit Schreiben vom 17. November 2017 korrigiert und lautete:

„Liegen körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vor, die mit der Alkoholabhängigkeit in Zusammenhang gebracht werden können?

Fand eine erfolgreiche Entwöhnung statt?

Kann der Betroffene (nach dieser Entwöhnung) eine stabile Abstinenz nachweisen? Wenn ja, für welchen Zeitraum?

Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass der/die Betroffene künftig wieder Alkohol konsumiert und unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnehmen wird?“

Fahrerlaubniserteilung unter Auflage kein Alkohol
(Symbolfoto: Arcady/Shutterstock.com)

Die am 4. Dezember 2017 durchgeführte Eignungsuntersuchung ergab, dass keine körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen vorlägen, die mit der Alkoholabhängigkeit in Zusammenhang gebracht werden könnten, eine erfolgreiche Entwöhnung stattgefunden habe und der Betroffene für den Zeitraum nach dieser Entwöhnung eine stabile Abstinenz über ein Jahr nachweisen könne. Es sei deshalb nicht zu erwarten, dass der Betroffene künftig wieder Alkohol konsumiere und unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnehmen werde. Grundlage der Begutachtung war unter anderem ein ärztliches Untersuchungsgespräch am Begutachtungstermin, eine psychologische Leistungstestung sowie ein psychologisches Untersuchungsgespräch. Dabei bestätige die Auswertung der Vorgeschichtsdaten und Gesprächsbefunde, dass der Kläger Alkoholiker sei. Es wird weiter ausgeführt, dass Erkenntnisse aus der Alkoholismusforschung belegen, dass bei Alkoholkranken auch geringfügiger Alkoholkonsum und vermeintlich kontrolliertes Trinken nahezu zwangsläufig zum Rückfall und somit zu gesundheitlichen, psychischen und sozialen Schädigungen führt. Vor diesen schwerwiegenden Folgen könne sich der Kläger nur durch dauerhaften und konsequenten Verzicht auf Alkohol schützen. Die Vermeidung künftiger Alkoholfahrten setze ebenfalls strikten Alkoholverzicht voraus, da die typischen Trinkmuster bei Alkoholkranken eine sichere Trennung von Trinken und Fahren ausschließen. Dieser Problematik sei sich der Kläger bewusst. Er bezeichne sich selbst als trockenen Alkoholiker.

Daraufhin händigte der Beklagte dem Kläger am 8. Januar 2018 einen vorläufigen Nachweis der Fahrerlaubnis aus, der den Kläger zum Führen der Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2, A, B, C1, BE, C1E, CE und L berechtigt. Als Auflage wurde die Schlüsselzahl 68 eingetragen.

Gegen diese Auflage wendet sich die Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 16. Januar 2018. Nach Ziffer 8.4 der Anlage 4 zur FeV sei für den Fall der früheren Alkoholabhängigkeit nach Entwöhnungsbehandlung die Eignung oder bedingte Eignung gegeben, wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist. Beschränkungen und Auflagen seien nicht vorgesehen. Zudem könne die Auflage, da die stabile Abstinenz bereits Voraussetzung für die Wiedererlangung der Fahreignung sei, nicht eignungsbegründend wirken. Zudem sei die Auflage unverhältnismäßig, da keine Überlegungen hinsichtlich einer inhaltlichen oder zeitlichen Beschränkung der Auflage ersichtlich seien. Der Kläger fühle sich durch die Eintragung der Kennziffer stigmatisiert, da bei Inaugenscheinnahme des Führerscheindokuments erkennbar sei, dass der Kläger ein für alle Ewigkeit bestehendes und nicht anders ausräumbares Alkoholproblem haben solle.

Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 erwiderte der Beklagte, dass sich aus dem vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachten vom 3. Januar 2018 ergebe, dass bei dem Kläger eine Alkoholabhängigkeit bestehe und bereits ein geringfügiger Alkoholkonsum und vermeintlich kontrolliertes Trinken nahezu zwangsläufig zum Rückfall und somit zu gesundheitlichen, psychischen und sozialen Schädigungen führe. Vor diesen schwerwiegenden Folgen könne sich der Kläger nur durch dauerhaften und konsequenten Verzicht auf Alkohol schützen. Die Vermeidung künftiger Alkoholfahrten setze ebenfalls strikten Alkoholverzicht voraus, da die typischen Trinkmuster bei Alkoholkranken eine sichere Trennung von Trinken und Fahren ausschließen. Daraus sei zu schließen, dass eine lebenslange Abhängigkeit bestehe, die eine „lebenslange“ Abstinenz erfordere. Die Schlüsselzahl 68 sei einzutragen, da der Kläger laut Gutachten bereits bei dem Konsum kleinster Mengen Alkohol nicht mehr zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs in der Lage sei. Es wird darauf hingewiesen, dass unter Nr. 3 der Vorbemerkung zur Anlage 4 der FeV ausgeführt werde, dass die nachstehend vorgenommenen Bewertungen nur für den Regelfall gelten, Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung etc. möglich seien und dass bei Zweifeln eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein könne. Die fehlende Erwähnung von Auflagen hinsichtlich der Alkoholabhängigkeit habe daher nicht zur Folge, dass eine Auflage nicht in Betracht komme. Da das Gutachten die Notwendigkeit eines vollständigen Alkoholverzichts darlege, diene die Auflage dazu, die Fahreignung sicherzustellen. Der Beklagte erklärte sich bereit, eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters einzuholen mit der Frage, ob aufgrund des Gutachtens die Voraussetzungen für die Schlüsselzahl 68 und deren Eintragung im Führerschein gegeben seien.

Mit Aushändigung des Kartenführerscheins am 15. Februar 2018 wurde der Kläger nochmals über den Eintrag der Schlüsselzahlen informiert.

Die Bevollmächtigte des Klägers erhob mit Schreiben vom 15. März 2018 Klage und beantragte,

die der Fahrerlaubnis des Klägers vom 8. Januar 2018 beigefügte Auflage 68 – kein Alkohol – des Landratsamtes ………… aufzuheben.

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der abschließenden Feststellungen der Gutachter feststehe, dass Alkoholmissbrauch zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr bestanden habe und dem Kläger eine ausreichende Distanzierung vom Alkoholkonsum attestiert worden sei, sodass bereits kein Grund bestehe, dem Kläger die Fahrerlaubnis nur mit der weitreichenden Auflage und der damit einhergehenden Stigmatisierung durch die Eintragung der Kennzahlen in das Führerscheindokument zu erteilen. Dies führe zu einer Beeinträchtigung bei der Bewerbung um eine neue Stelle, sofern er für die neue Stelle den Führerschein seinem neuen Arbeitgeber vorlegen müsse. Darüber hinaus sei die weitreichende Auflage unverhältnismäßig. Es fehlen Überlegungen hinsichtlich einer inhaltlichen oder zeitlichen Beschränkung der Auflage. Der Kläger fühle sich durch die Eintragung der Kennziffer stigmatisiert. Die Klägerbevollmächtigte verwies insbesondere auf eine Entscheidung des VGH Mannheim vom 11. Dezember 2017 (Az. 10 S 2263/16).

Mit Schreiben vom 23. April 2018 beantragte der Beklagte Klageabweisung.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass generell der zusätzliche Einfluss von Alkohol bei der Verkehrsteilnahme aufgrund der damit verbundenen erheblichen Steigerung des Unfallrisikos auszuschließen sei. Deshalb sei im Führerschein des Klägers, insbesondere aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit, die Schlüsselzahl 68 vorzusehen. Bei alkoholabhängigen Personen bestehe krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlustes und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Eine hinreichend feststehende und nicht überwundene Alkoholabhängigkeit habe damit zwangsläufig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge, ohne dass es hierfür der Abklärung durch ein Fahreignungsgutachten bedürfe. Beim Kläger sei sowohl von der ………-Klinik als auch im Gutachten des …… eine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert worden. Im Rahmen der Neuerteilung der Fahrerlaubnis sei daher nach positiver Begutachtung die Schlüsselzahl 68 der Anlage 9 der FeV einzutragen gewesen. Sowohl die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung als auch die hierauf bezogene Fachliteratur gehe davon aus, dass sowohl in den Fällen einer durch eine Entwöhnungstherapie behandelten Alkoholabhängigkeit als auch in Fällen massiven Alkoholmissbrauchs im Regelfall eine dauerhafte Abstinenz erforderlich sei, um einen Rückfall in alte Verhaltensmuster wirksam zu verhindern. Dieser dauerhafte und konsequente Alkoholverzicht müsse auch beim Kläger vorausgesetzt werden. Der Beklagte verwies auf das Gutachten vom 3. Januar 2018. Hinsichtlich der Entscheidung des VGH Mannheim entgegnet der Beklagte, dass ihm ein beendeter Alkoholmissbrauch (Ziffer 8.2 der Anlage 4 zur FeV) zugrunde liege. Bei dem Kläger sei eine Alkoholabhängigkeit attestiert worden, die zur Vermeidung künftiger Alkoholfahrten einen strikten Verzicht auf Alkohol voraussetze. Es wird darauf hingewiesen, dass die Schlüsselzahl 68 aufgrund einer EU-Harmonisierung erst am 1. Januar 2017 in die FeV aufgenommen worden sei. Sie sei eine eigenständige Auflage in der Anlage 9 zur FeV, nicht jedoch wie die Schlüsselzahl 05.08 eine Unterschlüsselung der Hauptschlüsselzahl 05. Es sei wissenschaftlich anerkannt, dass es sich bei einem ehemaligen, besser trockenen Alkoholiker um eine lebenslange Erkrankung handele. Es sei nicht Intention des Fahrerlaubnisrechts durch den Eintrag einer Schlüsselzahl eine Stigmatisierung vorzunehmen, dies erfolge durch die Gesellschaft. Die Auflage diene keiner Ausgrenzung, sondern der Sicherstellung der Alkoholabstinenz im Rahmen der Verkehrssicherheit im Straßenverkehr. Der Beklagte zieht einen Vergleich mit der Eintragung der Schlüsselzahl 01.06 (Brille/Kontaktlinse), die der Sicherstellung einer ausreichenden Sehkraft im Rahmen der Verkehrssicherheit diene. Zudem wird darauf hingewiesen, dass bei Alkohol-Interlocks die Schlüsselzahl 69 in der Anlage 9 zur FeV vorgesehen sei. Eine gänzliche Vermeidung von Schlüsselzahlen werde es bei einer Alkoholabhängigkeit nicht geben. Nach den Vorbemerkungen zur Anlage 9 der FeV seien Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben in Form von Schlüsselzahlen im Feld 12 im Führerschein einzutragen. Aufgrund der diagnostizierten Alkoholabhängigkeit sei der Eintrag der Schlüsselzahl 68 gerechtfertigt.

Mit Schreiben vom 30. August 2018 erwiderte die Klägerbevollmächtigte, dass es keine Rechts-grundlage für die Eintragung der Schlüsselzahl gebe. Zudem verweist die Bevollmächtigte auf einen Hinweis des Verwaltungsgerichts Köln (Az. 23 K 6068/17). Des Weiteren führt die Bevollmächtigte an, dass die bloße Einführung der Schlüsselzahl 68 nicht die konkrete Eintragung rechtfertige. Der Vergleich mit der Eintragung anderer Krankheiten bzw. Mängel in der Fahrerlaubnis greife ebenfalls nicht. Sofern vorgetragen werde, die Notwendigkeit einer Sehhilfe müsse ebenfalls eingetragen werden, gebe es keine Vergleichbarkeit.

Mit Schreiben vom 14. März 2019 verwies die Bevollmächtigte des Klägers auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juni 2018 (Az. 11 CS 17.2068), insbesondere auf die Feststellung, dass die Herstellung der Fahreignung durch alkoholbezogene Beschränkungen bzw. Abstinenzauflagen in diesen Fällen (gemeint ist nach Beendigung des Missbrauchs) gesetzlich nicht vorgesehen ist, so dass deren nachträglicher Erlass, aber auch die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis unter entsprechenden Beschränkungen bzw. Auflagen im Regelfall nicht in Betracht kommt.

Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 legte die Bevollmächtigte einen Hinweis des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. März 2019 vor (Az. 23 K 6068/17).

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte und wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Statthafte Klageart ist eine Anfechtungsklage gegen die hinsichtlich der Fahrerlaubnis des Klägers erteilte Auflage, die den Kläger zu einer dauerhaften Alkoholabstinenz verpflichtet und zur Eintragung der Schlüsselzahl 68 („kein Alkohol“) im Führerschein geführt hat. Bei dem Erfordernis der Abstinenz handelt es sich um eine selbstständig anfechtbare Auflage im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG. Danach handelt es sich um einen Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Vorliegend wird die dem Kläger erteilte Fahrerlaubnis mit einer Auflage verbunden, die dem Kläger das Unterlassen des Alkoholkonsums vorschreibt. Ob die angefochtene Nebenbestimmungen isoliert aufgehoben werden kann, hängt davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne Nebenbestimmungen sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann; dies ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens (vgl. BVerwG, U.v. 22.11.2000 – 11 C 2.00, juris; VGH Baden-Württemberg, U.v. 11.12.2017 – 10 S 2263/16, juris).

Eines weiteren Anfechtungsantrages gegen die Eintragung der Schlüsselzahl 68 in das Führerscheindokument bedurfte es nicht, da die Eintragung der Schlüsselzahl in den Führerschein lediglich den Erlass einer Beschränkung oder Auflage zur Fahrerlaubnis darstellt, vgl. § 25 Abs. 3 FeV.

Einer daneben erhobenen Leistungsklage, gerichtet auf die Ausstellung eines neuen Führerscheins ohne den Eintrag der Schlüsselzahl, bedurfte es ebenfalls nicht. Denn soweit die einer Fahrerlaubnis beigefügte Beschränkung oder Auflage entfällt, hat die Fahrerlaubnisbehörde die Schlüsselzahl von Amts wegen aus dem Führerscheindokument zu entfernen bzw. ein neues Dokument auszustellen.

Auch im Übrigen ist die Klage zulässig.

II. Die Klage ist auch begründet, da die mit der Klage angefochtene Auflage der Schlüsselzahl 68 („kein Alkohol“) rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Zunächst sind formelle Bedenken gegen die Erteilung der Auflage nicht ersichtlich. Das Landratsamt ………… hat als nach § 73 Abs. 1 und 2 FeV sachlich und örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde gehandelt. Auch wenn dem Kläger der vorläufige Nachweis der Fahrerlaubnis am 8. Januar 2018 ohne vorherige Gelegenheit zur Stellungnahme ausgehändigt worden war, ist die fehlende Anhörung gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG geheilt. Der Kläger äußerte sich mit Schreiben vom 16. Januar 2018 zur Eintragung der Schlüsselzahl, woraufhin ihm die Fahrerlaubnisbehörde dies mit Schreiben vom 23. Januar 2018 erläuterte. In diesem Zusammenhang erfolgte auch die Begründung der Auflage. Im Übrigen wäre eine fehlende Anhörung spätestens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt worden, vgl. Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG.

2. Allerdings ist nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage die Auflage „kein Alkohol“ basiert.

a. Zwar sieht § 2 Abs. 4 Satz 2 StVG vor, dass die Fahrerlaubnisbehörde für den Fall, dass der Bewerber aufgrund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahr-zeugen geeignet ist, die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen erteilt, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist. Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 FeV ist bei einer bedingten Fahreignung die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig zu beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen zu erteilen. § 25 Abs. 3 FeV normiert, dass bei Eintragungen auf dem Führerschein, insbesondere auf Grund von Beschränkungen und Auflagen, die in Anlage 9 festgelegten Schlüsselzahlen zu verwenden sind. Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind nach den Vorbemerkungen zu Anlage 9 zur FeV in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen. Unter Nr. 109 der Anlage 9 zur FeV findet sich die Hauptschlüsselzahl 68 („kein Alkohol“).

Allerdings ist dies in Zusammenhang mit § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV zu lesen. Danach darf eine Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn der Bewerber die hierfür not-wendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV sind diese Anforderungen insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, durch die die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Die Anlage 4 zur FeV enthält eine Auflistung häufiger vorkommender Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Diese Aufstellung ist, wie sich aus § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV und der Vorbemerkung Nr. 3 zu Anlage 4 der FeV ergibt, nicht abschließend. Die vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Nach der Vorbemerkung sind Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen möglich und bei Zweifeln kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein. Die Anlage 4 zur FeV ist als materieller Teil der FeV normativ verbindlich (vgl. nur Dauer, in: Hentschel/Kö-nig/Dauer, § 11 FeV Rn. 19). Für die in der Anlage 4 genannten Krankheiten und Mängel enthält die Tabelle jeweils die für den Regelfall verbindliche Wertung, ob bei Vorliegen der Krankheit bzw. des Mangels und dem Fehlen von atypischen Besonderheiten von einer Fahreignung oder bedingten Fahreignung auszugehen ist und welche Beschränkungen bzw. Auflagen im Regelfall anzuordnen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 11.12.2017 – 10 S 2263/16 – juris).

b. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs durfte der Beklagte die Fahrerlaubnis nicht unter der Auflage „kein Alkohol“ erteilen.

Bei dem Betroffenen liegt bereits keine (nur) bedingte Eignung vor, die den Erlass einer Auflage rechtfertigt. Denn die Eintragungen in der Spalte „Eignung oder bedingte Eignung“ der Anlage 4 zur FeV sind nicht so zu verstehen, dass bei Eintragung des Wortes „nein“ im Regelfall die Fahreignung vollständig ausgeschlossen ist, bei Eintragung des Wortes „ja“ im Regelfall die Fahreignung vollständig gegeben ist und in allen Fällen, in denen dem Wort „ja“ weitere Eintragungen hinzugefügt sind, im Regelfall nur von einer bedingten Fahreignung auszugehen ist (so VGH Baden-Württemberg, U.v. 11.12.2017 – 10 S 2263/16 – juris Rn. 31). Dies ergibt sich daraus, dass eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung mit stabiler Abstinenz bereits Voraussetzung für die Wiedererlangung der unbedingten Fahreignung ist.

Im Fall der Alkoholabhängigkeit geht die Anlage 4 zur FeV in Ziffer 8.3 von einer fehlenden Fahreignung aus. In Ziffer 8.4 der Anlage 4 zur FeV ist geregelt, dass nach einer Alkoholabhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung) Fahreignung vorliegt, wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz vorliegt. Das Tatbestandsmerkmal der „nicht mehr bestehenden Abhängigkeit“ sieht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit Nr. 3.11.2 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (vgl. BayVGH, B.v. 30.6.2005 – 11 CS 05.888 – juris; vgl. auch VG Augsburg, B.v. 10.6.2008 – Au 3 S 08.624 – juris), die wegen ihrer fehlenden Rechtsnormqualität die Gerichte und Behörden zwar nicht binden, die angesichts des hinter ihnen stehenden Sachverstands jedoch als Auslegungshilfe zur Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben herangezogen werden können, dann als erfüllt an, wenn durch Tatsachen der Nachweis geführt wird, dass dauerhafte Abstinenz besteht. Die Begutachtungs-Leitlinien tragen damit dem Umstand Rechnung, dass bei bestehender Alkoholabhängigkeit eine „Heilung“ dergestalt, dass der Betroffene zukünftig nicht mehr alkoholgefährdet ist, wohl nicht möglich ist, so dass das Ziel einer Behandlung nur darin bestehen kann, den Patienten zum konsequenten Alkoholverzicht zu befähigen. Als Tatsachen, durch die in der Regel der Nachweis der erforderlichen dauerhaften Abstinenz geführt werden kann, nennen die Begutachtungs-Leitlinien eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung, eine sich hieran anschließende einjährige Abstinenz sowie das Fehlen sonstiger Eignungsmängel.

Der Umstand, dass eine erfolgreiche Entwöhnungstherapie mit stabiler Abstinenz vorliegt, ist folglich Voraussetzung für die (wieder erlangte) Fahreignung. Die erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. e FeV durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachzuweisen.

Nach alledem kann die Auflage der Alkoholabstinenz nicht eignungsbegründend wirken, so dass für eine Auflage kein Raum bleibt.

c. Unabhängig davon rechtfertigen § 2 Abs. 4 Satz 2 StVG und § 23 Abs. 2 Satz 1 FeV im Regelfall bei einer Alkoholabhängigkeit nach erfolgreicher Entwöhnungsbehandlung nicht den Erlass einer Auflage, da die Herstellung der Fahreignung durch alkoholbezogene Beschränkungen bzw. Abstinenzauflagen in Anlage 4 zur FeV nicht vorgesehen ist. Daher kommt die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis unter entsprechenden Beschränkungen bzw. Auflagen im Regelfall nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 28.6.2018 – 11 CS 17.2068 – juris Rn. 10 in Fällen des Alkoholmissbrauchs; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, U.v. 11.12.2017 – 10 S 2263/16 – juris).

Der Verordnungsgeber hat hinsichtlich bestimmter häufig vorkommender Einschränkungen die Kraftfahreignung durch die Regelungen der Anlage 4 abstrakt-generell vorkonstruiert. Diese normativen Wertungen sind grundsätzlich verbindlich. Soweit nach Anlage 4 hinsichtlich einzelner Krankheiten bzw. Mängel für den Regelfall keine Beschränkung oder Auflage vorgesehen ist, darf die Fahrerlaubnisbehörde nicht hiervon abweichend dennoch eine Auflage festsetzen. Die Herstellung der Fahreignung durch Beschränkungen oder Auflagen sieht Ziffer 8.4 der Anlage 4 zur FeV – anders als etwa nach Entgiftung und Entwöhnung bei Betäubungsmittelabhängigkeit (vgl. Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV) – nicht vor. Damit ist verbindlich vorgegeben, dass im Regelfall von der Fahrerlaubnisbehörde bei überwundener Alkoholabhängigkeit keine Auflage erlassen werden darf. Ziffer 8.4 der Anlage 4 zur FeV steht damit sowohl der Auferlegung regelmäßiger ärztlicher Kontrolluntersuchungen als auch der hier auferlegten Alkoholab-stinenzauflage entgegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 11.12.2017 – 10 S 2263/16 – juris Rn. 35 m.w.N.; ähnlich BVerwG, B.v. 18.10.2001 – 3 B 90/01 – juris Rn. 4).

d. Dem steht auch § 25 Abs. 3 FeV i.V.m. der Schlüsselzahl 68 der Anlage 9 zur FeV (lfd. Nr. 109) nicht entgegen. Denn die Eintragung einer Schlüsselzahl in das Führerscheindokument erlaubt der Verwaltung lediglich die effektivere behördliche Überwachung der Einhaltung von auf anderen Rechtsgrundlagen beruhenden Beschränkungen oder Auflagen, insbesondere im Rahmen von Verkehrskontrollen, stellt jedoch keine eigenständige Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Auflage dar (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 11.12.2017 – 10 S 2263/16 – juris Rn. 36).

e. Auch § 13 Satz 1 FeV kann nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden, um die wieder erteilte Fahrerlaubnis im vorliegenden Fall einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung nach Alkoholabhängigkeit mit einer Auflage zu versehen. Der Auffassung in der Literatur, es käme im Fall einer diagnostizierten Alkoholabhängigkeit die Eintragung einer Schlüsselzahl „kein Alkohol“ in den Führerschein in Betracht, wenn die Fahrerlaubnis nach einer positiven Begutachtung neu erteilt wird (vgl. Hahn/Kalus, in: MüKoStVR, 1. Aufl. 2016, FeV, § 13 Rn. 7), ist zu widersprechen. Denn dabei bleibt unberücksichtigt, dass Ziffer 8.4 der Anlage 4 zur FeV die Möglichkeit der Anordnung einer solchen Auflage im Regelfall gerade nicht vorsieht. Der Anwendungsbereich der in § 13 Satz 1 FeV vorausgesetzten Möglichkeit der Anordnung einer Auflage im Zusammenhang mit einer Alkoholproblematik kann damit allein in atypischen Einzelfällen liegen (so VGH Baden-Württemberg, U.v. 11.12.2017– 10 S 2263/16 – juris Rn. 39).

f. Anhaltspunkte für eine atypische Fallgestaltung, die ein Abweichen von den Wertungen der Ziffer 8.4 der Anlage 4 zur FeV erlauben, liegen nicht vor. Die Auflage „kein Alkohol“ und Eintragung der Schlüsselzahl 68 ist daher auch nicht ausnahmsweise zulässig.

Das Gutachten des …………… vom 3. Januar 2018 bejaht die von Ziffer 8.4 der Anlage 4 zur FeV geforderte erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung und den Abstinenzzeitraum von über einem Jahr. Der Kläger kann damit das Wiedererlangen seiner Fahreignung nachweisen. Dass im Gutachten Alkoholabstinenz gefordert wird, führt vorliegend nicht zu einem atypischen Einzelfall. Diesbezüglich heißt es im Gutachten, dass Erkenntnisse aus der Alkoholismusforschung belegen, dass bei Alkoholkranken auch geringfügiger Alkoholkonsum und vermeintlich kontrolliertes Trinken nahezu zwangsläufig zum Rückfall und somit zu gesundheitlichen, psychischen und sozialen Schädigungen führt und sich der Kläger vor diesen schwerwiegenden Folgen nur durch dauerhaften und konsequenten Verzicht auf Alkohol schützen kann. Weiter wird ausgeführt, dass die Vermeidung künftiger Alkoholfahrten ebenfalls strikten Alkoholverzicht voraussetzt, da die typischen Trinkmuster bei Alkoholkranken eine sichere Trennung von Trinken und Fahren ausschließen.

Das Gutachten formuliert damit die aus medizinisch-psychologischer Sicht notwendige Alkoholabstinenz des Klägers und stellt das – auch bei nur geringfügigem Alkoholkonsum – bestehende hohe Rückfallrisiko heraus. Dabei handelt es sich aber nicht um einen atypischen, eine Auflagenfestsetzung rechtfertigenden Einzelfall, sondern um den Regelfall der erforderlichen dauerhaften Alkoholabstinenz bei einer durch eine Entwöhnungstherapie behandelten Alkoholabhängigkeit, um einen Rückfall in alte Verhaltensmuster wirksam zu verhindern (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, U.v. 11.12.2017 – 10 S 2263/16 – juris Rn. 42 m.w.N.). Dies zeigt sich auch insofern im Gutachten, als im Wesentlichen allgemein auf Erkenntnisse der Alkoholismusforschung abgestellt wird.

In diesem Zusammenhang ist die normative und verbindliche Wertung des Verordnungsgebers zu sehen, der, obwohl ein Alkoholkranker nach den Erkenntnissen aus der Alkoholismusforschung aus medizinisch-psychologischer Sicht regelmäßig dauerhaft alkoholabstinent leben muss, keine Abstinenzauflage in Ziffer 8.4 der Anlage 4 zur FeV vorgesehen hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 11.12.2017 – 10 S 2263/16 – juris Rn. 43).

Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung wird nach § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Frage, ob einem alkoholabhängigen Fahrerlaubnisbewerber nach erfolgreicher Entwöhnungsbehandlung eine Fahrerlaubnis nur unter der Auflage „kein Alkohol“ und der Eintragung der Schlüsselzahl 68 erteilt werden darf, hat grundsätzliche Bedeutung.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

 

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