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Fahrerlaubnisentzug wegen Drogenkonsums

Drogenkonsum am Steuer: Fahrerlaubnisentzug droht

Das Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Entziehung der Fahrerlaubnis eines Antragstellers aufgrund von Drogenkonsum bestätigt. Der Antragsteller wurde positiv auf harte Drogen getestet und räumte den Konsum ein. Die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung wurde begründet durch das hohe Risiko für die Verkehrssicherheit und ist nicht abhängig von der Rechtmäßigkeit der Anordnung eines ärztlichen Gutachtens.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 11 CS 22.1009   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Entzug der Fahrerlaubnis wurde aufgrund des Nachweises von Drogenkonsum (insbesondere Amphetamin, Metamphetamin, MDMA und MDA) bestätigt.
  2. Der Antragsteller wurde auf einem Bauernhof schlafend im Auto mit Drogen gefunden, was den Verdacht erhärtete.
  3. Positive Drogentests und ein ärztliches Gutachten belegten den Konsum von harten Drogen.
  4. Der Antragsteller gestand den Konsum von Cannabis, Alkohol und Ecstasy.
  5. Die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung basiert auf dem Schutz der Verkehrssicherheit und dem Risiko, das von drogenkonsumierenden Fahrern ausgeht.
  6. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung eines Gutachtens war für den Entzug nicht entscheidend, da der Drogenkonsum erwiesen war.
  7. Der Antragsteller konnte seine Fahreignung nicht wiedererlangen, da kein ausreichender Zeitablauf seit dem letzten Drogenkonsum bestand.
  8. Das Urteil unterstreicht, dass der Konsum von harten Drogen, unabhängig von der Häufigkeit, zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt.

Polizeieinsatz und Feststellung des Drogenkonsums

Im Zentrum des Falles steht ein Vorfall vom 16. Mai 2021, bei dem der Antragsteller von der Polizei auf einem unbewohnten Bauernhof schlafend in seinem Pkw entdeckt wurde.

Drogenkonsum am Steuer
(Symbolfoto: oasisamuel /Shutterstock.com)

Neben ihm befanden sich zwei weitere Personen. Die Polizei fand auf dem Armaturenbrett des Fahrzeugs Druckverschlusstüten mit Marihuana und weißen Tabletten, die sich später als Xanax herausstellten. Nach dem Wecken des Antragstellers stellten die Beamten erweiterte Pupillen und eine stark verlangsamte Reaktionsfähigkeit fest. Bei der Durchsuchung wurden weitere Ecstasy-Tabletten, drogentypische Werkzeuge und zusätzliches Marihuana gefunden. Ein freiwilliger Urintest des Antragstellers ergab positive Ergebnisse auf THC, Amphetamin und Metamphetamin.

Erteilung des ärztlichen Gutachtens und dessen Ergebnisse

Als Reaktion auf diesen Vorfall forderte das Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. ein ärztliches Gutachten zur Klärung der Fahreignung des Antragstellers an. In diesem Gutachten, welches der Antragsteller am 8. Oktober 2021 vorlegte, räumte er ein, von September 2019 bis Juli/August 2021 Cannabis konsumiert zu haben, diesen Konsum etwa 20 Mal mit Alkohol kombiniert und von Dezember 2020 bis Mai 2021 viermal Ecstasy genommen zu haben. Ein Urinscreening bestätigte den Cannabiskonsum, und eine Haaranalyse vom 16. September 2021 wies die Einnahme von MDMA, MDA und THC nach.

Fahrerlaubnisentzug durch das Landratsamt

Aufgrund dieser Erkenntnisse entzog das Landratsamt dem Antragsteller am 30. Dezember 2021 die Fahrerlaubnis aller Klassen gemäß § 3 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV und Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV. Der Antragsteller wurde aufgefordert, seinen Führerschein innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids abzugeben, und es wurde die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen angeordnet.

Gerichtliche Auseinandersetzung und Urteil

Der Antragsteller erhob daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg und beantragte vorläufigen Rechtsschutz, was jedoch am 15. März 2022 abgelehnt wurde. In der folgenden Beschwerde argumentierte der Antragsteller, dass die Begründung der Vollzugsanordnung unzureichend sei und er fälschlicherweise als fahrungeeignet eingestuft wurde. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies diese Beschwerde jedoch zurück. Die Entscheidung des Gerichts basierte darauf, dass die Fahreignung des Antragstellers aufgrund des nachgewiesenen Konsums harter Drogen entfallen war und die sofortige Vollziehung im Interesse der Verkehrssicherheit notwendig war.

In diesem komplexen Fall wird deutlich, dass der Konsum harter Drogen, unabhängig von der Häufigkeit und den konkreten Umständen, zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen kann. Das Urteil zeigt auf, wie das Verkehrsrecht auf Fälle von Drogenkonsum im Straßenverkehr reagiert und welche Rolle ärztliche Gutachten in solchen Fällen spielen. Es unterstreicht die Bedeutung der Verkehrssicherheit und die strengen Maßnahmen, die bei Verstößen gegen Drogengesetze ergriffen werden können.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Inwiefern führt Drogenkonsum zum Verlust der Fahreignung und welche Rolle spielt die Art der konsumierten Drogen?

Drogenkonsum kann die Fahreignung erheblich beeinträchtigen und führt in vielen Fällen zum Verlust der Fahrerlaubnis. Die Art der konsumierten Drogen spielt dabei eine entscheidende Rolle.

Der Konsum harter Drogen wie Heroin, Kokain oder Amphetamine führt in der Regel zum sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass bereits bei einmaligem Konsum von harten Drogen die Fahreignung entfällt. Dies liegt an dem hohen Risikopotential dieser Substanzen, die die Fähigkeit, ein Fahrzeug sicher zu führen, erheblich beeinträchtigen können.

Auch der Konsum von weicheren Drogen wie Cannabis kann die Fahreignung beeinträchtigen und zu Sanktionen führen. Die Auswirkungen auf die Fahreignung können jedoch variieren und hängen von Faktoren wie der Häufigkeit des Konsums, dem zeitlichen Abstand zwischen Konsum und Fahrt sowie der allgemeinen körperlichen Verfassung ab.

Die Strafen für das Fahren unter Drogeneinfluss können erheblich sein. Bei Ersttätern beträgt das Bußgeld mindestens 500 Euro, dazu kommen zwei Punkte im Fahreignungsregister und ein Fahrverbot von einem Monat. Bei Wiederholungstätern steigen die Strafen entsprechend an.

Es ist zu erwähnen, dass auch der Besitz von Drogen zu einem Entzug der Fahrerlaubnis führen kann, da der Besitz als Indiz für Eigenverbrauch gilt.

Die genauen Auswirkungen von Drogen auf die Fahreignung können variieren und hängen von der spezifischen Droge, der konsumierten Menge und der individuellen Reaktion des Konsumenten ab. Generell gilt jedoch, dass Drogenkonsum das Risiko von Unfällen im Straßenverkehr erheblich erhöht und daher streng geahndet wird.

Wie wird im Verkehrsrecht zwischen dem Konsum verschiedener Drogen (z.B. Cannabis vs. harte Drogen) unterschieden und welche Auswirkungen hat dies auf die Fahrerlaubnis?

Im deutschen Verkehrsrecht wird zwischen dem Konsum verschiedener Drogen unterschieden, insbesondere zwischen „weichen“ Drogen wie Cannabis und „harten“ Drogen wie Kokain, Heroin oder Amphetaminen.

Bei Cannabis wird zwischen gelegentlichem und regelmäßigem Konsum unterschieden. Ein gelegentlicher Konsument gilt als ungeeignet zum Führen eines Fahrzeugs, wenn zusätzlich der Gebrauch von Alkohol oder anderen Drogen festgestellt wird. Bei einem THC-COOH-Wert (Abbauprodukt von THC im Blut) von mindestens 150 ng/ml wird meist angenommen, dass der Fahrer regelmäßig Cannabis konsumiert. Bei regelmäßigem oder Langzeitkonsum, der über eine Haarprobe feststellbar ist, kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Für harte Drogen gilt eine strengere Regelung. Schon ein einmaliger Konsum oder Besitz kann zum Entzug der Fahrerlaubnis führen.

Die Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis variieren je nach Art der Droge und dem Grad des Konsums. Bei einem erstmaligen Verstoß mit Drogen am Steuer droht ein einmonatiges Fahrverbot und ein Bußgeld. Wiederholungstäter müssen mit einem dreimonatigen Fahrverbot rechnen. Bei Erreichen von 8 Punkten im Fahreignungsregister wird der Führerschein entzogen.

In bestimmten Fällen kann auch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden. Bei wiederholten Vergehen, dem generellen Konsum harter Drogen oder regelmäßigem Cannabis-Konsum kann es zu einem Fahrerlaubnisentzug kommen.

Es ist zu betonen, dass der Konsum von Drogen die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt und daher illegal ist. Unabhängig davon, ob der Konsum in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht oder nicht, wird jeder Konsument illegaler Drogen der Führerscheinstelle von der Polizei gemeldet.


Das vorliegende Urteil

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 22.1009 – Beschluss vom 28.06.2022

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L.

Am 21. Juni 2021 wurde dem Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. bekannt, dass die Polizei den Antragsteller am 16. Mai 2021 auf einem unbewohnten Bauernhof gegen 10:36 Uhr mit zwei weiteren Personen schlafend in seinem Pkw vorgefunden hatte, auf dessen Armaturenbrett sie Druckverschlusstüten mit Marihuana und weißen Tabletten (Xanax) feststellte. Nach dem Wecken zeigten sich beim Antragsteller erweiterte Pupillen und eine stark verlangsamte Reaktionsfähigkeit. Bei der Durchsuchung des Pkw und der Personen fand die Polizei weitere Tabletten (Ecstasy), drogentypische Werkzeuge und weiteres Marihuana. Sie ordnete dem Antragsteller 3 g Ecstasy in Tablettenform zu. Ein freiwilliger Urintest verlief positiv auf THC, Amphetamin und Metamphetamin. Eine Blutentnahme erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 23. Juni 2021 ordnete das Landratsamt die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Frage eines die Fahreignung in Frage stellenden Betäubungsmittelkonsums und der Klärung des Konsummusters im Falle eines ausschließlichen Cannabiskonsums an.

Am 8. Oktober 2021 legte der Antragsteller ein ärztliches Gutachten (Absendedatum: 4.10.2021) vor, wonach er im Begutachtungsgespräch eingeräumt hatte, im Zeitraum von September 2019 bis ca. Juli/August 2021 Cannabis konsumiert und diesen Konsum ca. 20 Mal mit Alkohol kombiniert zu haben sowie im Zeitraum von Dezember 2020 bis Mai 2021 viermal Ecstasy konsumiert zu haben. Ein Urinscreening verlief positiv auf Cannabinoide. Eine am 16. September 2021 durchgeführte Haaranalyse erbrachte den Nachweis für die Einnahme von MDMA, MDA und THC. Die Angaben des Antragstellers erachtete der Gutachter als nicht verwertbar.

Nach Anhörung entzog das Landratsamt dem Antragsteller daraufhin mit Bescheid vom 30. Dezember 2021 gestützt auf § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV, Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahrerlaubnis aller Klassen und verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds, seinen Führerschein innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids abzugeben. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an.

Am 17. Februar 2022 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben und gleichzeitig die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragen, was das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. März 2022 ablehnte. Zur Begründung ist ausgeführt, dass an der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine Zweifel bestünden. Das Landratsamt habe die Anordnung in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 VwGO begründet, nämlich darauf abgestellt, dass beim Konsum von Amphetamin nicht auszuschließen sei, dass psychische Veränderungen und Leistungsschwächen eingetreten seien, die ein verkehrssicheres Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen würden. Betäubungsmittelkonsum führe zur Herabsetzung des psychophysischen Leistungsvermögens und der Reaktionsfähigkeit. Bei einem Zuwarten bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheids wäre die Allgemeinheit nicht vor der von ungeeigneten Kraftfahrern ausgehenden Gefahr geschützt. Die Klage werde voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig sei. Die Voraussetzungen der § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV seien gegeben. Im Fall der Einnahme von Betäubungsmitteln (ausgenommen Cannabis) fehle dem Fahrerlaubnisinhaber unabhängig von der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration und einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand sowie ungeachtet konkreter Ausfallerscheinungen die Fahreignung. Der Konsum harter Drogen sei bereits durch den Urintest vom 16. Mai 2021, der positiv auf Metamphetamin und Amphetamin verlaufen sei, nachgewiesen. Zudem habe der Antragsteller den Konsum im Untersuchungsgespräch eingeräumt. Auch die Analyse der am 31. August 2021 entnommenen Haarprobe habe belegt, dass er im Zeitraum der vorangegangenen drei Monate MDMA und MDA konsumiert habe, die zu den sog. harten Drogen zählten. Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigten, habe er nicht vorgetragen. Da bereits durch den eingeräumten Konsum vom 16. Mai 2021 der Konsum harter Drogen nachgewiesen sei, komme es nicht mehr darauf an, ob ein im Rahmen des Begutachtungsgesprächs eingeräumter Mischkonsum von Cannabis und Alkohol bzw. ein etwaiger regelmäßiger Cannabiskonsum ebenfalls die Fahreignung ausschließe. Aus diesem Grund komme es auch nicht darauf an, ob die Beibringungsanordnung vom 23. Juni 2021 rechtmäßig gewesen oder das vorgelegte Gutachten nachvollziehbar und schlüssig sei. Auf die Unschuldsvermutung könne sich der Antragsteller im Verwaltungsverfahren nicht berufen. Im Rahmen der Interessenabwägung habe das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinter dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug zurückzustellen.

Mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, macht der Antragsteller geltend, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Begründung der Vollzugsanordnung ausreiche, überzeuge nicht. Das Gericht verkenne völlig, dass es allein auf die Frage ankomme, ob die Beibringungsanordnung rechtmäßig oder wie hier rechtswidrig sei. Entgegen der Auffassung des Landratsamts sei der Antragsteller nicht als fahrungeeignet anzusehen. Der von der Polizei mitgeteilte Sachverhalt rechtfertige keine Gutachtensanordnung nach § 14 Abs. 1 FeV. Nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3 FeV hätten Tatsachen bekannt werden müssen, die Bedenken begründen, dass der Inhaber eine Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet sei. Solche Tatsachen seien hier nicht gegeben. Eine Untersuchungsanordnung ohne belegte Tatsachen aufgrund bloßen Verdachts sei rechtswidrig. Tatsachen seien sinnlich wahrnehmbare Vorgänge oder Zustände aus Gegenwart und Vergangenheit und von Tatsachenbehauptungen oder bloßen Meinungsäußerungen oder – wie hier – der mutmaßlichen Zuordnung einer Ecstasy-Tablette zu unterscheiden. Die rechtssichere Zuordnung der Ecstasy-Tablette zum Antragsteller sei abwegig, zumal sich mehrere Personen, insgesamt drei, in den Pkw befunden hätten. Dies habe das Landratsamt in der Beibringungsanordnung völlig unterschlagen. Auf den Inhalt des vorgelegten ärztlichen Gutachtens, welches das Landratsamt nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis berechtige, komme es daher nicht mehr an.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Aus den in den Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu ändern oder aufzuheben wäre.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die behördliche Begründung der Vollzugsanordnung nichts mit der Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung vom 23. Juni 2021 zu tun. Die Begründung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, nachdem das Landratsamt aufgrund des durch entsprechende Tests nachgewiesenen und vom Antragsteller eingeräumten Konsums sog. harter Drogen davon ausgegangen ist, dass ihm die Fahreignung fehlt. Daher durfte es im Interesse der Verkehrssicherheit bzw. des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer seinen sofortigen Ausschluss vom Straßenverkehr für erforderlich halten. Auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Begründung kommt es nicht an, da § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO eine formelle und keine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung normiert (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2021, § 80 Rn. 246; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 54 f.).

Auch in materieller Hinsicht hängt der Erfolg der Klage nicht von der Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung ab. Denn das Landratsamt hat dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nicht nach § 11 Abs. 8 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses geändert durch Gesetz vom 16. April 2021 (BGBl I S. 822), zum Teil in Kraft getreten am 1. August 2021, sondern wegen erwiesenen Fehlens der Fahreignung entzogen.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), im maßgeblichen Zeitpunkt geändert durch Gesetz vom 16. April 2021 (BGBl I S. 822), und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 17.12.2021 – 11 CS 21.2179 – juris Rn. 15 m.w.N.). Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig sog. harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, a.a.O. m.w.N.).

Die Fahreignung des Antragstellers ist folglich entfallen, weil aufgrund des durch die Polizei am 16. Mai 2021 durchgeführten Urintests feststand, dass er Amphetamin und Metamphetamin eingenommen hat, und durch die am 16. September 2021 durchgeführte Haaranalyse die Einnahme auch von MDMA und MDA erwiesen war. Bei diesen Stoffen handelt es sich um Betäubungsmittel nach den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG (vgl. Patzak in Patzak/Volkmer/Fabricius, BtmG, 10. Aufl. 2022, „Stoffe“ Rn. 282 ff., 296 ff., 331 f.).

Zudem hat der Antragsteller auch im Begutachtungsgespräch eingeräumt, mehrmals harte Drogen genommen zu haben. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob das Landratsamt das ärztliche Gutachten zu Recht angeordnet hat und hierbei insbesondere auf die richtigen Tatsachen abgestellt hat. Legt der Betroffene das von ihm geforderte Gutachten vor, kann dieses unabhängig davon verwertet werden, ob die Anordnung gerechtfertigt war. Das Ergebnis des Gutachtens schafft eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 28.6.2012 – 3 C 30.11 – NJW 2012, 3669 = juris Rn. 23; U.v. 28.4.2010 – 3 C 2.10 – BVerwGE 137, 10 = juris Rn. 19, 27 ff.; BayVGH, B.v. 18.1.2022 – 11 CS 21.1767 – juris Rn. 12 jeweils m.w.N.; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 11 FeV Rn. 26).

Das Verwaltungsgericht und der Antragsgegner haben auch zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antragsteller, der dazu im Übrigen nichts vorgetragen hat, seine Fahreignung bis zum Erlass des Entziehungsbescheids aufgrund fehlenden Zeitablaufs auch nicht wiedererlangt haben konnte (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV).

Unbeachtlich ist, dass das Landratsamt die Betäubungsmittel, deren Einnahme nachgewiesen war und damit zum Fehlen der Fahreignung geführt hat, in den Gründen des Bescheids nicht vollständig aufgezählt und daneben THC angeführt hat, dessen Einnahme nur unter bestimmten Voraussetzungen zum Wegfall der Fahreignung führt (vgl. Nr. 9.2.1, 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, die nur inhaltlich dem Gesetz ansprechen muss (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 45 Rn. 46). Es besteht hier kein Anspruch auf eine materiell zutreffende Begründung. Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle ist die Frage, ob ein (materiell-rechtlicher) Anspruch auf Aufhebung besteht, weil die verfügte Regelung rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt; es kommt also grundsätzlich nur auf die „Ergebnisrichtigkeit“ des Verwaltungsakts an (vgl. Riese in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2021, § 113 Rn. 34).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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