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Erledigung einer Fahrtenbuchanordnung durch Zeitablauf

VG Lüneburg – Az.: 12 ME 48/20 – Beschluss vom 27.03.2020

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover – 5. Kammer (Einzelrichter) – vom 24. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.200 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit einem von mehreren auf den Antragsteller zugelassenen LKW wurde im Juni 2018 ein Überholverbot missachtet. Der dazu als Beschuldigter angehörte Antragsteller machte keine Angaben zu dem verantwortlichen Fahrer. Einer ergänzenden mündlichen Aufforderung durch Polizeibeamte, „ihnen vor Ort Einsichtnahme in Unterlagen (Fahrtenbücher/Arbeitszeitnachweise u. a.)“ mit möglichen Angaben zu dem verantwortlichen Fahrzeugführer zu geben, kam der Antragsteller unter Verweis auf seine anwaltliche Vertretung nicht nach. Auf einen ihm nachfolgend zugesandten „Zeugenfragebogen“ antwortete er unter Berufung auf sein Aussageverweigerungsrecht ebenfalls nicht in der Sache. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde daraufhin eingestellt.

Der Antragsgegner gab dem Antragsteller mit dem hier streitigen Bescheid vom 17. September 2019 auf, bis zum 12. März 2020 ein Fahrtenbuch zu führen, und ordnete die sofortige Vollziehung an; wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen. Die Vorlage des Fahrtenbuches verlangte er nicht.

Das gegen den Bescheid vom 17. September 2019 gerichtete, als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ausgelegte Rechtsschutzbegehren des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht mit seinem Beschluss vom 24. Februar 2020 abgelehnt.

Soweit im Beschwerdeverfahren von Bedeutung, hat es zur Begründung u. a. ausgeführt, dass die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers i. S. d. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich gewesen sei. Der Antragsteller habe im Bußgeldverfahren nicht an der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt, insbesondere keine Fahrerangaben aus dem digitalen Fahrtenschreiber für den betroffenen LKW vorgelegt. Daher seien der Bußgeldbehörde grundsätzlich keine weiteren Aufklärungsmaßnahmen zuzumuten gewesen.

Die umstrittene Fahrtenbuchanordnung sei jedenfalls vorliegend ungeachtet des in dem LKW befindlichen digitalen Fahrtenschreiber auch erforderlich. Wie sich aus § 57a Abs. 4 StVZO ergebe, stehe die Pflicht, einen solchen Fahrtenschreiber zu betreiben, weiter gehenden Maßnahmen, wie der hier streitigen Anordnung, nicht grundsätzlich entgegen. Ob solche Maßnahmen erforderlich seien, sei deshalb im Einzelfall zu beurteilen. Maßgeblich sei darauf abzustellen, ob im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Fahrzeughalters damit zu rechnen sei, er werde auf die behördliche Aufforderung zukünftig entsprechende Daten aus dem Fahrtenschreiber zur Aufklärung von Verkehrsverstößen herausgeben. Diese Erwartung sei bei dem Antragsteller aufgrund seiner bisherigen Verweigerungshaltung jedoch nicht gerechtfertigt, zur effektiven Aufklärung von zukünftigen Verkehrsverstößen also die zusätzliche Sicherung durch ein Fahrtenbuch erforderlich.

II.

Die gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig (geworden).

a) Die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage ist nämlich nicht mehr möglich, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt erledigt hat (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl., Rn. 929; Gersdorf, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 52. Edition, Stand: 1.10.2019., § 80, Rn. 17). Wann sich ein Verwaltungsakt erledigt, ergibt sich auch mit Wirkung für den Verwaltungsprozess aus § 1 NVwVfG i. V. m. § 43 Abs. 2 VwVfG (Gersdorf, a. a. O.; Knauff, in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl., § 113, Rn. 38; Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 113, Rn. 112 Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 113, Rn. 101; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 17.11.1998 – 4 B 100/98 -, juris, Rn. 9). Danach wird ein Verwaltungsakt u. a. durch Zeitablauf unwirksam, d. h. er erledigt sich (Riese, a. a. O, Rn 115; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 113, Rn. 247).

Die hier (vorrangig) streitige Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, erledigt sich danach grundsätzlich durch Zeitablauf mit Ablauf des letzten Tages, für den es zu führen ist (vgl. nur OVG NRW, Beschl. v. 11.8.2015 – 8 A 1892/14 -, juris, Rn. 5 ff.; Bayr. VGH, Beschl. v. 3.9.2015 – 11 ZB 15.1104 -, juris, Rn. 5, 12; OVG Saarland, Beschl. v. 28.6.2016 – 1 A 224/15 -, ZfS 2016, 539 f.; Senatsbeschl. v. 4.11.2014 – 12 LA 7/14 -, Bl. 4 des Abdrucks, v. 13.2.2012 – 12 LA 52/11 -, und v. 26.4.2010 – 12 ME 1/10 -, Bl. 4 des Abdrucks; VG Oldenburg, Urt. v. 23.3.2012 – 7 A 1074/11 -, juris, Rn. 60 ff.; VG Osnabrück, Urt. v. 27.6.2003 – 2 A 117/02 -, juris, Rn. 14; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 31a StVZO, § 31, Rn. 83, m. w. N.; unklar: Siegmund in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand: 20.8.2019, § 31a StVZO, Rn. 122). Soweit dagegen eingewandt wird (VG Göttingen, Beschl. v. 10.4.2019 – 1 B 488/18 -, juris, Rn. 6), eine Erledigung trete erst dann ein, wenn dem Verwaltungsakt keine Regelungswirkung, etwa für Kostenbescheide, mehr zukomme, ist dieser Ansicht nicht zu folgen. Sie beruht auf der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 25.9.2008 – 7 C 5/08 -, juris, Rn. 13) zu der Frage, wann sich ein Verwaltungsakt „in anderer Weise“ erledigt; eine solche Erledigung wird danach u. a. bei rückgängig zu machenden Vollstreckungsmaßnahmen verneint (vgl. Riese, a. a. O., Rn. 119). Diese Rechtsprechung ist aber schon nach dem Wortlaut des § 43 Abs. 2 VwVfG nicht auf die hier relevante Erledigungsvariante zu übertragen, da sie lediglich auf den „Zeitablauf“ und nicht zusätzlich auf den endgültigen Wegfall der Regelungswirkung eines Verwaltungsaktes abstellt. Eine Rechtsschutzlücke entsteht insoweit nicht (vgl. zum Folgenden Koehl, NZV 2008, 169 f.). Soweit erforderlich, ist die Rechtmäßigkeit eines (vor Eintritt seiner Bestandskraft) durch Zeitablauf erledigten Verwaltungsaktes vielmehr eigenständig im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß bzw. analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO oder als Vorfrage im Verfahren gegen daran anknüpfende Folgeregelungen, wie etwa Kostenbescheide, zu überprüfen. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO besteht hingegen weder Anlass noch Raum für eine entsprechende vergangenheitsbezogene „vorläufige“ Feststellung (vgl. nur OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.6.1990 – 7 M 42/90 -, OVGE 41, 510 ff., Leitsatz; Külpmann, a. a. O., Rn. 933, jeweils m. w. N.)

Danach ist im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Senats der Antrag unzulässig (geworden), die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung wiederherzustellen, ein Fahrtenbuch bis zum 12. März 2020 zu führen; aus welchem Grund zuvor keine zweitinstanzliche Entscheidung ergangen ist, ist für den Eintritt der Erledigung unerheblich. Der Antragsteller hat sich im Übrigen gegen die ihm insoweit im Beschwerdeverfahren gesetzten Fristen gewandt und trotz gerichtlichen Hinweises keine Erledigungserklärung abgegeben.

b) Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der zusätzlichen, noch fortbestehenden Pflicht, das Fahrtenbuch nach § 31a Abs. 3 StVZO für weitere sechs Monate aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen, finden sich in dem angefochtenen Beschluss nicht, ohne dass der Antragsteller zur Begründung seiner Beschwerde hiergegen Einwände erhoben hätte.

Unabhängig hiervon kommt eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung insoweit jedenfalls nicht in Betracht, weil nicht ersichtlich ist, dass die sich bereits unmittelbar aus der bezeichneten Norm ergebenden Pflichten zur Aufbewahrung und Vorlage des Fahrtenbuchs in dem angefochtenen Bescheid nicht nur deklaratorisch wiederholt worden sind (vgl. zu einer abweichenden Fallgestaltung den Senatsbeschl. v. 10.1.2011 – 12 LA 167/09 -, juris, Rn. 10). Weder ist dafür ein Anlass ersichtlich noch lässt der Aufbau des Bescheides erkennen, dass die darin enthaltenen, auf die Aufbewahrung und Vorlage des Fahrtenbuches bezogenen Ausführungen, wie dann geboten, auch von der Anordnung der sofortigen Vollziehung umfasst sein sollen. Dass der Antragsgegner in seinem Bescheid zwischen „unter 1. getroffenen“ – nach § 69a Abs. 5 Nr. 4 StVZO bußgeldbewehrten – „Anordnungen (einerseits) und – nach § 69a Abs. 5 Nr. 4a StVZO bußgeldbewehrten – „Verpflichtungen“ (andererseits) unterschieden hat, spricht zusätzlich gegen die Annahme, er habe hinsichtlich der letztgenannten „Verpflichtungen“ (u. a. zur Aufbewahrung) eine eigenständige, wiederholende Regelung treffen wollen. Dafür spricht schließlich auch, dass der Antragsgegner (bislang) die Vorlage des zu führenden Fahrtenbuches nicht verlangt hat.

c) Einer gerichtlichen Überprüfung der Kostenforderung (i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) in Höhe von 95,73 EUR steht § 80 Abs. 6 VwGO entgegen. Der Antragsteller hat zuvor keinen (erfolglos gebliebenen) Aussetzungsantrag beim Antragsgegner gestellt; eine drohende Vollstreckung ist nicht ersichtlich.

2. Im Übrigen wäre der gegen die Pflicht, ein Fahrtenbuch zu führen, gerichtete Antrag auch unbegründet gewesen.

Der Senat wäre gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf eine Prüfung der zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründen beschränkt gewesen. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss sich ein Beschwerdeführer zudem mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen. Dazu hat er ausgehend von der Begründungsstruktur dieser Entscheidung das Entscheidungsergebnis in Frage zu stellen (Stuhlfauth, in: Bader u. a., VwGO, 7. Aufl., § 146, Rn. 31). Die erforderliche Dichte seiner eigenen Ausführungen hat sich dabei an der Dichte der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu orientieren (Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 146, Rn. 22a). Je intensiver diese Entscheidung begründet ist, umso eingehender muss der Beschwerdeführer die sie tragende Argumentation entkräften. Es reicht deshalb grundsätzlich nicht aus, wenn er lediglich eine eigene Würdigung der Sach- und Rechtslage vorträgt, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht, oder pauschal auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt oder dieses wiederholt. Vielmehr muss er in der Regel den einzelnen tragenden Begründungselementen der angefochtenen Entscheidung geeignete Gegenargumente konkret gegenüberstellen und – soweit möglich – deren Vorzugswürdigkeit darlegen (Nds. OVG, Beschl. v. 16.11.2016 – 12 ME 132/16 -, ZNER 2017, 70 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 56, und Beschl. v. 10.2.2014 – 7 ME 105/13 -, juris, Rn. 26).

a) Diesen an die Darlegung der Beschwerdegründe zu stellenden Anforderungen genügte die Beschwerdebegründung schon deshalb nicht, weil sich der Antragsteller dabei nicht an der Begründungsstruktur des Beschlusses orientiert, sondern ohne klare Struktur seine abweichende Sicht der Sach-und Rechtslage erneut vorgetragen hat.

b) So liegt in dem Vorbringen, es gehe „vorrangig um die Frage, ob die sofortige Vollziehung anzuordnen ist, wenn das Fahrzeug unzweifelhaft mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, der die Daten speichert, die die Antragsgegnerin … verlangt“. keine erkennbare Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsgegner das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ausreichend i. S. v. § 80 Abs. 3 VwGO begründet habe und dass daraus auch das (materielle) besondere Vollzugsinteresse folge. Entgegen des Beschwerdevorbringens liegen zudem die Gründe für die zu Recht regelmäßig erfolgende Anordnung der sofortigen Vollziehung auf der Hand (vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 13.10.1978 – 7 C 77/74 -, juris, Rn. 11). Im Übrigen trifft schon die Grundannahme des Antragstellers nicht zu, in dem digitalen Fahrtenschreiber seien „die“, also alle „gewünschten“, Daten enthalten, die der Antragsgegner verlange. Denn es ist nicht ersichtlich, dass daraus zusätzlich zu dem Namen auch die aktuelle Anschrift des jeweiligen Fahrers ersichtlich ist, wie sie aber gemäß Nr. I a) Var. 3 des umstrittenen Bescheides vom 17. September 2019 in das zu führende Fahrtenbuch aufzunehmen ist.

Soweit der Antragsteller sinngemäß die „Unmöglichkeit“ (i. S. d. § 31a StVZO) der Fahrerfeststellung in Zweifel zieht, trifft ebenfalls schon seine diesbezügliche Sachverhaltswiedergabe nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezug auf die Verwaltungsvorgänge festgehalten, dass er am 27. August 2018 (überobligatorisch) gebeten worden sei, Einsichtnahme in Unterlagen … zu gewähren, aus den hervorgehen könnte, wer den LKW bei der verkehrswidrigen Handlung“ geführt habe. Dies schließt entgegen des Beschwerdevorbringens auch ohne ausdrückliche Bezeichnung die Vorlage von geeigneten Daten des Fahrtenschreibers ein. Schließlich hat das Verwaltungsgericht zutreffend (vgl. ergänzend zu den Pflichten der Geschäftsführung bei „Firmenfahrzeugen“: Dauer, a. a. O., § 31 StVZO, Rn. 32, m. w. N.) darauf verwiesen, dass der Antragsteller als Halter diese Angaben im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit ohnehin schon von sich hätte machen müssen, nicht aber die Bußgeldbehörde von Amts wegen weiter hätte ermitteln und dabei gar etwaige Unterlagen hätte „beschlagnahmen“ müssen.

Soweit der Antragsteller sinngemäß der Ansicht ist, § 57a StVZO sei gegenüber § 31a StVZO exklusiv, stehe also der Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, generell entgegen, fehlt es an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem vom Verwaltungsgericht angeführten, eine solche Exklusivität gerade ausdrücklich verneinenden Inhalt des § 57a Abs. 4 StVZO.

Soweit sich der Antragsteller hilfsweise auf die ergänzende Anwendbarkeit des § 31a Abs. 1 StVZO auf die vorliegende Fallgestaltung einlässt, besteht schließlich hinsichtlich der dann notwendigen Prüfung, im Einzelfall die Erforderlichkeit der Fahrtenbuchanordnung zu prüfen, kein Dissens mit den o. a. Gründen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Der Antragsteller legt jedoch nicht dar, warum dazu nicht auf die vom Verwaltungsgericht – in Übereinstimmung mit der zitierten obergerichtlichen und der (unveröffentlichten) Senatsrechtsprechung (vgl. Beschl. v. 4.3.2016 – 12 ME 211/15 -, Bl. 4 des Abdrucks) – herangezogene Prognose der zukünftigen Vorlagebereitschaft des Halters abzustellen oder diese Prognose vorliegend (zu seinen Lasten) fehlerhaft gewesen sei. Eine „zusätzliche“ Aufzeichnung der bereits im Fahrtenschreiber (vollständig) enthaltenen Daten wird, wie dargelegt, von ihm gerade nicht verlangt. Dass Bußgeldbehörden auf Daten des Fahrtenschreibers ohnehin nicht unter den gleichen, erleichterten Voraussetzungen wie auf die in dem Fahrtenbuch enthaltenen Angaben zurückgreifen können, übergeht der Antragsteller ebenfalls.

Dass er im Übrigen die von Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung nicht für „überzeugend und zutreffend“ hält bzw. meint, einer seiner Ansicht nach abweichenden obergerichtlichen Rechtsprechung sei nicht „entsprochen“ worden, genügt den Darlegungsanforderungen ebenfalls nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nrn. 1.5 und 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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