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Fahrerlaubnisentziehung wegen Kokainkonsum

Fahrerlaubnisentzug nach Kokain-Nachweis: Gericht bestätigt Straßenverkehrsbehörde

Das Verwaltungsgericht Köln hat in seinem Urteil vom 26.10.2022 entschieden, die Fahrerlaubnis eines Klägers zu entziehen, nachdem bei ihm das Kokain-Abbauprodukt Benzoylecgonin festgestellt wurde. Der Kläger argumentierte, dass der Wert durch den Konsum von Coca-haltigem Tee entstanden sei, konnte das Gericht jedoch nicht überzeugen. Die Klage wurde abgewiesen, und der Kläger muss die Kosten des Verfahrens tragen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 23 K 3390/21 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  1. Fahrerlaubnisentzug aufgrund des Nachweises von Kokain-Abbauprodukt Benzoylecgonin im Blut des Klägers.
  2. Kläger behauptet, der Wert stamme von Coca-haltigem Tee, den er konsumiert habe.
  3. Das Gericht fand die Argumentation des Klägers nicht überzeugend und wies die Klage ab.
  4. Einmaliger Konsum von Betäubungsmitteln (außer Cannabis) schließt die Kraftfahreignung im Regelfall aus.
  5. Kläger modifizierte seine Aussagen bezüglich des Teekonsums und konnte keine stichhaltigen Beweise vorlegen.
  6. Ein unbewusster und unwillentlicher Konsum von Kokain wurde vom Gericht nicht angenommen.
  7. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.
  8. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Führerscheinentzug bei Kokainkonsum

Der Konsum von Kokain ist nicht nur gesundheitsgefährdend, sondern hat auch schwerwiegende Konsequenzen für die Fahrtüchtigkeit. Wer unter Einfluss von Kokain am Straßenverkehr teilnimmt, riskiert einen Führerscheinentzug. Gerne möchten wir Ihnen die rechtlichen Grundlagen und Folgen eines Fahrerlaubnisentzugs bei Kokainkonsum erläutern.

Kokain gehört zu den illegale Drogen, deren Konsum besonders streng geahndet wird. Daher ist es wichtig zu wissen, welche Auswirkungen Kokain auf den Körper und die Fahrtüchtigkeit hat. Zudem sollten Betroffene über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einem drohenden Führerscheinentzug Bescheid wissen. In diesem Zusammenhang betrachten wir ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Köln, das sich mit dem Thema Fahrerlaubnisentzug bei Kokainkonsum auseinandersetzt.

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Am späten Abend des 25. Januars 2021 geriet ein Mann während einer routinemäßigen Verkehrskontrolle ins Visier der Kölner Polizei. Die Beamten stellten mehrere Bierdosen im Fahrzeug fest und führten daraufhin einen Atemalkoholtest durch, der einen Wert von 0,13mg/l ergab. Weiterhin fielen dem Kontrollteam Auffälligkeiten in den Augen des Fahrers auf: stark verengte Pupillen und schnelles Lidflattern, was auf Drogenkonsum hindeuten könnte. Es folgte eine Blutentnahme, bei der der Fahrer angab, weder Drogen konsumiert noch nennenswerte Mengen Alkohol getrunken zu haben.

Polizeikontrolle führt zu rechtlichen Verwicklungen

Die daraufhin durchgeführte chemisch-toxikologische Untersuchung des Bluts ergab den Nachweis des Kokainstoffwechselproduktes Benzoylecgonin, allerdings ohne direkten Nachweis des Kokains selbst. Dieses Ergebnis stand im starken Kontrast zu den Angaben des Fahrers, der behauptete, lediglich ein Kölsch sowie Mate-Tee getrunken zu haben. Der Fahrer, ein strikter Gegner von Drogen, der sich zudem in der Kommunalpolitik für die Drogenbekämpfung einsetzte, führte den positiven Test auf den Konsum eines Coca-haltigen Tees zurück, den er aus der Erbschaft seiner Mutter erhalten hatte.

Der Kampf um die Fahrerlaubnis

Die Straßenverkehrsbehörde sah sich aufgrund des Gutachtens veranlasst, dem Mann die Fahrerlaubnis zu entziehen, woraufhin dieser Klage einreichte. Der Kläger argumentierte, dass der festgestellte Wert im Blut durch den Genuss eines speziellen Mate-Tees verursacht worden sein müsse, der möglicherweise Pflanzenteile der Coca-Pflanze enthielt. Eine ungewöhnliche Wendung nahm der Fall, als während des Gerichtsverfahrens anonym Teebeutel eingereicht wurden, von denen behauptet wurde, sie stammten aus derselben Charge wie der vom Kläger konsumierte Tee.

Schwierige Beweislage und gerichtliche Bewertung

Das Verwaltungsgericht Köln stand vor der Herausforderung, die Glaubwürdigkeit der vom Kläger vorgebrachten Beweise zu bewerten. Trotz mehrerer Anläufe des Klägers, seine Unschuld zu beweisen, und der Einreichung von Teebeuteln ohne eindeutige Herkunft, blieb die Beweislage unklar. Besonders problematisch war die inkonsistente Schilderung des Klägers bezüglich des Besitzes und der Herkunft des Tees sowie das Fehlen jeglicher Etikettierung an den eingereichten Teebeuteln, die die Identität des Tees bestätigen könnten.

Endgültiges Urteil und seine Begründung

Das Gericht wies die Klage des Mannes ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung. In seiner Urteilsbegründung hob das VG Köln hervor, dass bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln (mit Ausnahme von Cannabis) im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließt. Es betonte weiterhin, dass eine eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln nur bei willentlichem Konsum angenommen werden kann. Die Unstimmigkeiten und die mangelnde Plausibilität der Darstellung des Klägers führten zur Schlussfolgerung, dass kein unbewusster und unwillentlicher Konsum vorlag. Der Kläger wurde zur Tragung der Kosten des Verfahrens verpflichtet.

Dieser Fall illustriert die komplexe Natur von Verfahren, die sich um die Entziehung der Fahrerlaubnis drehen, insbesondere wenn der Vorwurf des Drogenkonsums im Raum steht. Er zeigt auf, dass die Beweislast beim Fahrerlaubnisinhaber liegt, glaubhaft darzulegen, wie es zu einem positiven Testergebnis kommen konnte, ohne dass illegale Substanzen konsumiert wurden.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Wie wird die Fahrerlaubnis in Deutschland bei Drogenkonsum behandelt?

In Deutschland wird der Konsum von Drogen in Bezug auf die Fahrerlaubnis sehr ernst genommen. Die Gesetze und Regelungen sind darauf ausgerichtet, die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten und den Konsum von Drogen unter Fahrzeugführern zu unterbinden. Hier sind die wichtigsten Punkte, die man wissen sollte:

Drogenkonsum und Fahrerlaubnis

  • Keine Toleranz für Drogen am Steuer: Im Gegensatz zu Alkohol, für den es gesetzliche Promillegrenzen gibt, wird beim Konsum anderer Drogen keine Toleranzgrenze akzeptiert. Bereits der Nachweis von Drogen im Blut kann zu ernsthaften Konsequenzen führen.
  • Folgen des Drogenkonsums: Wer unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug führt, muss mit Bußgeldern, Fahrverboten und im schlimmsten Fall mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen. Die genauen Sanktionen hängen von der Art der Droge, der Menge und den Konsumgewohnheiten ab.
  • Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU): In vielen Fällen wird nach einem Drogendelikt eine MPU angeordnet, um die Fahreignung des Betroffenen zu überprüfen. Diese Untersuchung kann auch bei Drogenbesitz ohne direkten Zusammenhang zum Straßenverkehr erforderlich sein.
  • Drogenbesitz: Nicht nur der Konsum, sondern auch der Besitz von Drogen kann zur Infragestellung der Fahreignung und zum Entzug der Fahrerlaubnis führen. Dies gilt als Indiz für einen möglichen Eigenkonsum.
  • Wiedererlangung der Fahrerlaubnis: Nach einem Entzug der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums oder -besitzes ist die Wiedererteilung an strenge Auflagen gebunden. Dazu gehört häufig der Nachweis der Drogenabstinenz durch regelmäßige Tests sowie das Bestehen einer MPU.

Praktische Tipps

  • Verhalten bei Polizeikontrollen: Es wird empfohlen, bei Verkehrskontrollen keine Angaben zum eigenen Drogenkonsum zu machen und von seinem Recht zu schweigen Gebrauch zu machen. Ein Anwalt kann in solchen Situationen wertvolle Unterstützung bieten.
  • Konsequenzen für verschiedene Drogen: Die Konsequenzen können je nach Art der konsumierten Droge variieren. Während für Cannabis unter bestimmten Umständen geringere Sanktionen gelten können, führt der Konsum von harten Drogen wie Kokain oder Heroin in der Regel zum sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Umgang mit Drogenkonsum in Bezug auf die Fahrerlaubnis in Deutschland sehr strikt ist. Die Gesetze zielen darauf ab, die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Wer Drogen konsumiert und fährt, riskiert nicht nur seine eigene Sicherheit und die anderer, sondern auch den Verlust seiner Fahrerlaubnis.

Welche Rolle spielen chemisch-toxikologische Gutachten bei der Entziehung der Fahrerlaubnis?

Chemisch-toxikologische Gutachten spielen eine entscheidende Rolle bei der Entziehung der Fahrerlaubnis in Deutschland, insbesondere im Zusammenhang mit dem Konsum von Drogen. Diese Gutachten dienen als wissenschaftliche Beweismittel, um den Konsum von Betäubungsmitteln nachzuweisen und die Fahreignung einer Person zu beurteilen. Hier sind die wichtigsten Aspekte, wie chemisch-toxikologische Gutachten in diesem Prozess verwendet werden:

  • Nachweis des Drogenkonsums: Chemisch-toxikologische Untersuchungen ermöglichen den Nachweis spezifischer Substanzen im Blut, Urin oder anderen Körpermaterialien. Beispielsweise kann ein Gutachten den THC-Wert im Blut eines Fahrers feststellen, was auf den Konsum von Cannabis hinweist.
  • Grundlage für rechtliche Entscheidungen: Die Ergebnisse dieser Gutachten bilden eine wesentliche Grundlage für die Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörden und Gerichte. Wenn beispielsweise festgestellt wird, dass eine Person unter dem Einfluss von Drogen gefahren ist, kann dies zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen.
  • Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU): In vielen Fällen führt der Nachweis von Drogenkonsum durch ein chemisch-toxikologisches Gutachten zur Anordnung einer MPU. Die MPU soll klären, ob trotz des Drogenkonsums eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen besteht. Die Weigerung, ein solches Gutachten vorzulegen, kann ebenfalls zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen.
  • Beweisverwertungsverbot: In einigen Fällen kann die Art und Weise, wie die Proben für das chemisch-toxikologische Gutachten gewonnen wurden, rechtlich angefochten werden. Wenn beispielsweise die Probenentnahme nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, könnte dies zu einem Beweisverwertungsverbot führen.
  • Abstinenznachweise: Für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach einer Entziehung aufgrund von Drogenkonsum kann ein chemisch-toxikologisches Gutachten erforderlich sein, das die Abstinenz von Drogen über einen bestimmten Zeitraum hinweg nachweist. Solche Gutachten sind oft Teil eines Abstinenzprogramms, das von spezialisierten Laboren durchgeführt wird.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass chemisch-toxikologische Gutachten eine zentrale Rolle bei der Bewertung der Fahreignung im Kontext von Drogenkonsum spielen. Sie liefern objektive Beweise für den Konsum von Betäubungsmitteln und sind somit entscheidend für die Entscheidungsfindung der Behörden und Gerichte im Rahmen der Fahrerlaubnisentziehung.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV: Diese Vorschriften bilden die rechtliche Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis. Sie besagen, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden muss, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Im Kontext des Falls deutet dies darauf hin, dass der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln (außer Cannabis) die Fahreignung ausschließt.
  • Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV): Diese Regelung spezifiziert, dass bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln die Fahreignung im Regelfall ausschließt. Sie unterstreicht, dass für die Beurteilung der Fahreignung nicht die Abhängigkeit von Drogen, sondern der Konsum an sich relevant ist, was im vorliegenden Fall zur Anwendung kommt.
  • § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO: Diese Norm regelt, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Im Urteil wird auf diese Vorschrift Bezug genommen, um die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung zu bestätigen, wonach die Entziehung der Fahrerlaubnis im vorliegenden Fall rechtmäßig war.
  • Betäubungsmittelgesetz (BtMG): Obwohl im Text nicht direkt erwähnt, ist das BtMG im Kontext von Drogenkonsum und dessen rechtlichen Folgen relevant. Es regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln und die Sanktionen bei Verstößen. Der Nachweis von Kokainkonsum, der zur Fahrerlaubnisentziehung führte, fällt unter die Regelungen dieses Gesetzes.
  • § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV: Diese Paragrafen regeln die unverzügliche Abgabe des Führerscheins bei Entziehung der Fahrerlaubnis. Sie betonen die administrative Folge des Entzugs der Fahrerlaubnis und die Pflicht des Fahrerlaubnisinhabers, den Führerschein abzugeben.
  • § 52 Abs. 2 GKG (Gerichtskostengesetz): Diese Vorschrift ist für die Festsetzung des Streitwertes relevant, der im Beschluss des Urteils angegeben wird. Sie gibt vor, wie der Wert des Streitgegenstandes zu bemessen ist, was für die Kosten des Verfahrens und eventuelle Gebühren von Bedeutung ist.


Das vorliegende Urteil

VG Köln – Az.: 23 K 3390/21 – Urteil vom 26.10.2022

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Am 25. Januar 2021 geriet der Kläger um 19.27 Uhr in eine Verkehrskontrolle. Nachdem die kontrollierenden Polizeibeamten PK K. , PKin C. und POK C1. mehrere Bierdosen auf dem Beifahrersitz, im Beifahrerfußraum und auf der Rücksichtbank feststellten, wurde mit Einwilligung des Klägers um 19.30 Uhr ein Atemalkohol-Test durchgeführt, der einen Wert von 0,13mg/l ergab.

dass der Kläger beim Drogenvortest Auffälligkeiten in den Augen aufgewiesen habe. Die Pupillen seien auffällig klein und lichtstarr gewesen. Des Weiteren wurde auffällig schnelles Lidflattern bei geschlossenen Augen festgestellt.

Dem Kläger wurde um 20.35 Uhr desselben Tages eine Blutprobe entnommen. Im ärztlichen Protokoll ist die Angabe des Klägers vermerkt: „keine Drogen“ sowie „Alkohol: heute gegen 14.00 Uhr ein Kölsch (0,33l), gestern Abend bis Mitternacht 2 Flaschen Wein“. Ferner ist unter Nahrungsaufnahme protokolliert „Heute gegen 14 Uhr: Couscous mit Gemüse, Mate-Tee gegen 18 Uhr getrunken“. Im Übrigen weist der ärztliche Bericht unauffällige Befunde aus, bis auf stark verengte Pupillen und das Fehlen einer Pupillenlichtreaktion. Nach der Beurteilung des Arztes war der äußerliche Anschein des Einflusses von Drogen leicht bemerkbar.

In dem von PKin C. , PP L. gefertigten Bericht an die Straßenverkehrsbehörde zur Überprüfung der Eignung oder Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist dokumentiert, dass der Kläger im Beisein der Beamten und dem Blutprobenarzt angegeben habe, übermäßig viel Alkohol zu trinken.

Ausweislich des chemisch-toxikologischen Gutachtens der Uniklinik L. vom 29. März 2021 wurde in der beim Kläger entnommenen Blutprobe bei immunchemischer Analyse Kokain nachgewiesen. Die chromatografische Untersuchung ergab einen negativen Befund in Bezug auf Kokain. Es wurde das Kokainstoffwechselprodukt Benzoylecgonin in einer Konzentration von ca. 24 µg/L Serum nachgewiesen.

In der Beurteilung des Befundes ist ausgeführt, dass ein Zeitintervall von zumindest einigen Stunden zwischen Konsum und Blutentnahme anzunehmen sei.

Die Beklagte hörte den Kläger am 31. Mai 2021 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. In seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2021 machte der Kläger geltend, er konsumiere keine Drogen. Vielmehr sei er ein strikter Gegner von Betäubungsmitteln und habe sich über Jahre hinweg sehr aktiv in der Kommunalpolitik, hier u.a. in der Drogenbekämpfung engagiert. Soweit die Polizeibeamten vor Ort kleine und lichtstarre Pupillen festgestellt hätten, sei dies einer körperlichen Anomalie geschuldet und besage nichts zu einem Drogenkonsum.

Für den festgestellten Bezoylecgonin-Wert in seinem Blut könne es nur die Erklärung gegeben, dass dieser aus dem Konsum eines Coca-haltigen Tees stamme. Der Kläger gab an, er habe die umfangreiche Teesammlung seiner 2015 verstorbenen Mutter geerbt, die diese von ihren vielfältigen Auslandsreisen mitgebracht habe. Neben verschiedensten fernöstlichen Teesorten habe sich hierunter auch Mate-Tee aus Kolumbien befunden. Der Kläger gab an, er habe keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass der Tee Pflanzenteile der Coca Pflanze (Erythroxylum) enthalten könne; auch habe er nie eine aufputschende Wirkung festgestellt.

Mit Verfügung von 17. Juni 2021 entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis.

Hiergegen richtet sich die am 28. Juni 2021 erhobene Klage. Der Kläger vertieft seine Auffassung, wonach der Teekonsum für den festgestellten Benzoylecgonin-Wert verantwortlich sein müsse. Der Tee sei als Mate-Tee gekennzeichnet gewesen. Der Kläger gab an, er trinke in der Regel grünen Tee und nehme zur Abwechslung auch die geerbten Teesorten seiner Mutter, insbesondere den als Mate-Tee gekennzeichneten kolumbianischen Tee, bei dem es sich offensichtlich um Tee der Sorte Mate de Coca gehandelt haben müsse, ohne dass dies auf der luftdichten Verpackung gekennzeichnet gewesen sei. Auch seine Partnerin könne bestätigen, dass er keinen Kaffee, sondern nur Tee trinke und dass er den Mate Tee aus Kolumbien getrunken habe. Sie habe nie irgendwelche aufputschende Wirkungen nach dem Teekonsum feststellen können.

Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ging bei Gericht ein nicht mit einem Absender versehener Briefumschlag ein, in dem sich 3 Teebeutel ohne Kennzeichnung befanden. Im zugehörigen Anschreiben, das weder Absender, noch Datum, noch Unterschrift enthält, ist ausgeführt, dass der Kläger den Einsender über den im Raum stehenden Vorwurf des Kokainkonsums informiert habe. Einen Kokainkonsum habe der Kläger dem Einsender gegenüber nicht eingeräumt. Dem Einsender sei aber bekannt, dass der Kläger regelmäßig Kokatee aus Südamerika konsumiert habe, den er von seiner Mutter „geerbt“ habe. Auch der Einsender habe in der Vergangenheit solchen Tee konsumiert. Da der Kläger nicht mehr im Besitz weiteren Tees sei, habe er ihn gebeten, Proben dieses Tees zur Gerichtsakte zu reichen. Dem Einsender sei aus persönlicher Erkenntnis bekannt, welchen Tee der Kläger konsumiert habe, die beigefügten Proben seien von derselben Marke und Sorte.

Der Kläger gab im weiteren Verlauf des Verfahrens an, nicht mehr im Besitz des genannten Tees zu sein. Ihm sei aber bekannt, dass der Kammer zwischenzeitlich eine Tee-Probe des Tees derselben Marke übersandt worden sei. Zeugen könnten bestätigen, dass die vorgelegten Teeproben von derselben Teemarke wie der vom Kläger konsumierte Tee stammten. Die Marke des Tees heiße NASA ESH.

Ergänzend führte der Kläger aus, der Zeuge L1. H. könne bezüglich des Konsums der Familie des Klägers die entsprechenden Aussagen machen, er selber habe diesen Tee allerdings nicht getrunken.

Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17. Juni 2021 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie tritt der Klage entgegen.

Der Kläger hat parallel zu seiner Klageerhebung einen Antrag im einstweiligen Rechtschutzverfahren (23 L 1194/21) gestellt. Diesen Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 19. Juli 2021 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde (16 B 1288/21) hat das OVG NRW mit Beschluss vom 28. Juni 2022 zurückgewiesen.

Im Beschwerdeverfahren hat der vorgetragen, über den Tag verteilt 5-6 Tassen Tee konsumiert zu haben. Anders als vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger im Beschwerdeverfahren zudem erklärt, er habe nicht sämtlichen geerbten Tee vernichtet und könne eine Probe zur laborchemischen Untersuchung zur Verfügung stellen. Dabei müsse ihm allerdings zugesichert werden, dass kein Verfahren wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen ihn eingeleitet werde.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Akte des zugehörigen Eilverfahrens 23 L 1194/21 sowie den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17. Juni 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Ordnungsverfügung ist zunächst formell rechtmäßig. Insbesondere hat die Beklagte den Kläger vor Erlass der Ordnungsverfügung angehört.

Auch materiell-rechtlich ist die Verfügung rechtmäßig. Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach ist eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.

Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) schließt – selbst ohne Teilnahme am Straßenverkehr – im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung die Kraftfahreignung aus.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2012 – 16 B 356/12 -, 11. September 2012 – 16 B 944/12 – und 29. Oktober 2012 – 16 B 1106/12 -.

Es ist nicht erforderlich, dass der Betreffende von sogenannten harten Drogen abhängig ist.

Gemessen hieran ist der Kläger ungeeignet, Kraftfahrzeuge zu führen. Aufgrund des chemisch-toxikologischen Gutachtens der Uniklinik L. vom 29. März 2021 befand sich im Blut des Klägers das Kokain-Abbauprodukt Benzoylecgonin in einen Konzentration von 24 µg/L Serum. Ausweislich des Gutachtens ist davon auszugehen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Blutentnahme unter der Wirkung von Kokain stand.

Das Gericht geht dabei davon aus, dass – anders als vom Kläger angegeben – kein unbewusster und unwillentlicher Konsum von Kokain vorliegt.

Eine im Regelfall eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln kann nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden. Dies lässt sich zunächst aus dem Wortlaut der Nr. 9.1 der Anlage 4 („Einnahme“) herleiten, der auf eine bewusste Aufnahme hindeutet. Darüber hinaus fehlt es bei einer unwissentlichen Aufnahme von Betäubungsmitteln an einer beachtlichen Wiederholungswahrscheinlichkeit, die ihrerseits Grundlage für die regelmäßige Annahme der Kraftfahrungeeignetheit von Konsumenten sog. harter Drogen ist,

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. März 2012 – 16 B 231/12 -, juris Rn. 4 und 29. Oktober 2912 – 16 B 1106/12 -, juris Rn. 4.

Teilweise wird die unbewusste Drogeneinnahme auch als atypischer Umstand im Sinne der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 der FeV, wonach die Bewertungen der FeV nur für den Regelfall gelten, angesehen,

so Bayerischer VGH, Beschluss vom 31. Mai 2007, – 11 C 06.2695 -, juris Rn. 19.

Allerdings geht nach allgemeiner Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Der vom Betroffenen behauptete Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem jedenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss,

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. März 2012 – 16 B 231/12 -, juris Rn. 6 und 29. Oktober 2012 – 16 B 1106/12 -, juris Rn. 4.

Ein detaillierter, in sich schlüssiger und auch im Übrigen glaubhafter Sachverhalt muss einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lassen,

Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. März 2011, – 11 C 11.318 -, juris Rn. 9.

Der Fahrerlaubnisinhaber muss zumindest eine nachvollziehbare Schilderung abgeben, wie es zu einem unbewussten, zufälligen oder durch Dritte manipulierten Genuss des Betäubungsmittels gekommen sein soll,

vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 16. Dezember 2014, – 3 B 127/14 -, juris Rn. 5.

Dazu gehört regelmäßig nicht nur, dass er eine Situation schildert, in der solches stattgefunden haben kann, sondern auch Ausführungen zu einem potentiellen Täter und dessen Motiv macht,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2013 – 16 A 1716/13 -, juris Rn. 3.

Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2013 – 16 A 1716/13 -, juris Rn. 6.

Im vorliegenden Einzelfall hat der Kläger das Gericht nicht zu überzeugen vermocht, dass der bei ihm festgestellte Benzoylecgoningehalt im Blut auf einer unbewussten Einnahme dieses Betäubungsmittels beruht.

Ausschlaggebend für diese Bewertung ist der Umstand, dass der Kläger letztlich keine durchgängig konsistente und stimmige Sachverhaltsschilderung abgegeben hat, sondern sein Vorbringen auf entsprechende Vorhalte der Kammer oder des OVG NRW in den angefochtenen Beschlüssen immer wieder modifiziert hat.

So fällt zunächst auf, dass der Kläger widersprüchliche Angaben dazu gemacht hat, ob er den Mate de Coca Tee noch besitzt oder nicht. Erstinstanzlich hat der Kläger erklärt, den Tee vernichtet zu haben. Vor dem OVG NWR hat er hingegen geäußert, er habe nicht sämtlichen geerbten Tee vernichtet und könne eine Probe zur laborchemischen Untersuchung zur Verfügung stellen. Dabei müsse ihm allerdings zugesichert werden, dass kein Verfahren wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen ihn eingeleitet werden. Im Hauptsacheverfahren trägt der Kläger nunmehr wieder vor, nichts mehr von dem Tee zu besitzen.

Auch die Umstände, unter denen eine Probe von 3 Beuteln des Tees ans Gericht gelangt ist, sind zweifelhaft. Die Teeproben sind in einem nicht beschrifteten Umschlag bei Gericht eingegangen. Das Begleitschreiben war weder mit einem Absender oder Datum versehen, noch war es unterschrieben. In dem Schreiben heißt es, dem Einsender sei bekannt, dass der Kläger regelmäßig Kokaktee aus Südamerika konsumiert habe, den er von seiner Mutter „geerbt“ habe.

In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, das Schreiben selbst „vorformuliert“ zu haben, ohne allerdings den mit übersandten Tee zu Gesicht bekommen zu haben. Damit steht fest, dass das Anschreiben noch nicht einmal inhaltlich vom Übersender des Tees herrührt und dieser mangels Unterschrift sich den Inhalt des Schreibens auch nicht zu Eigen gemacht hat.

Insgesamt misst das Gericht dem Schreiben vor diesem Hintergrund keinerlei Beweiswert zu und hat auch keinen Anlass, in eine weitere Sachverhaltsaufklärung – etwa durch die Beauftragung einer Analyse des übersandten Tees – einzutreten.

Hinzu kommt, dass der Tee, der angeblich dem vom Kläger geerbten Tee entsprochen haben soll, in keiner Weise gekennzeichnet war. Der Faden am Teebeutel trug kein Etikett, wohingegen der Kläger – allerdings erst zu einem späten Zeitpunkt des Verfahrens – erklärt hat, auf dem Etikett des Tees habe die Marke „Nasa Esh“ gestanden. Das Gericht bezweifelt, dass ausgerechnet in den luftdicht verpackten Originalschachteln, die andere Personen mitgenommen haben, die Etiketten verloren gegangenen sein sollten, wohingegen sie bei dem in der Teebox bzw. der Blechdose vorhandenen Tee jedenfalls in Teilen noch vorhanden gewesen sein sollen. Mit seiner Äußerung in der mündlichen Verhandlung, er könne keine Aussage dazu machen, ob die Teebeutel in den weitergegebenen Verpackungen über Etiketten verfügt hätten oder nicht, da die Verpackungen geschlossen gewesen seien, stellt der Kläger letztlich selbst sein eigenes Vorbringen in Frage, wonach der Tee in den Verpackungen mit dem von ihm übernommenen Tee identisch war.

Anlass dazu, den Zeugen H. zu vernehmen, hatte das Gericht ebenfalls nicht. Der Umstand, dass die Mutter des Klägers regelmäßig zu Hause Tee angeboten hat, darunter auch „Nasa Esh“ und dass dieser Tee frei auslag, besagt nichts dazu der hier entscheidenden Frage, ob beim Kläger ein unbewusster Konsum vorlag.

Die verbliebenen Unstimmigkeiten etwa zur Frage, ob die Teebestände nun vernichtet sind oder nicht und auch zur Herkunft des anonym übersandten Tees schlagen zu Lasten des Klägers aus.

Ermessen steht der Beklagten bei feststehender Ungeeignetheit hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht zu. Vielmehr ist die Fahrerlaubnis im Falle der Ungeeignetheit zwingend zu entziehen.

Die Verpflichtung zur unverzüglichen Abgabe des Führerscheins ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).

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