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Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkoholmissbrauchs

Gerichtlicher Führerscheinentzug wegen Alkoholauffälligkeit bestätigt

In dem Urteil des VG Neustadt (Weinstraße) vom 16. Juni 2015, Az.: 1 L 442/15.NW, wurde der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs abgelehnt. Die Entscheidung basiert auf der Bewertung, dass die Fahrerlaubnisentziehung offensichtlich rechtmäßig sei, da der Antragsteller die notwendige Fahreignung aufgrund seines Alkoholkonsums nicht nachweisen konnte. Insbesondere fehlte das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten. Das Gericht legte dar, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Maßnahme seine privaten Interessen überwiegt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 L 442/15.NW >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  1. Fahrerlaubnisentziehung aufgrund von Alkoholmissbrauch bestätigt.
  2. Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.
  3. Offensichtliche Rechtmäßigkeit der Maßnahme bei fehlendem medizinisch-psychologischen Gutachten.
  4. Öffentliches Interesse überwiegt private Interessen des Antragstellers.
  5. Antragsteller erfüllte nicht die Voraussetzungen für die Wiedererlangung der Fahreignung.
  6. Alkoholauffälligkeit des Antragstellers führte zu berechtigten Zweifeln an der Fahreignung.
  7. Medizinisch-psychologisches Gutachten essentiell für die Beurteilung der Fahreignung.
  8. Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Fahreignung und Alkoholkonsum

Der Alkoholmissbrauch stellt im Straßenverkehr eine ernsthafte Gefahr dar. Übermäßiger Konsum von Alkohol kann die Fahrtüchtigkeit erheblich beeinträchtigen und die Reaktionsfähigkeit stark einschränken. Aus diesem Grund sind Behörden befugt, bei begründeten Zweifeln an der Fahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Insbesondere bei wiederholten Auffälligkeiten aufgrund von Alkoholkonsum oder einer Alkoholabhängigkeit ist eine medizinisch-psychologische Begutachtung erforderlich. Diese soll klären, ob der Betroffene den kontrollierten Umgang mit Alkohol beherrscht und in der Lage ist, zuverlässig zwischen Trinken und Fahren zu trennen. Ohne einen solchen qualifizierten Nachweis kann die Fahreignung verneint und die Fahrerlaubnis rechtmäßig entzogen werden.

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Fahrerlaubnisentziehung: Gericht bestätigt Entscheidung wegen Alkoholmissbrauchs

Im Zentrum des Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße stand die Frage, ob die Fahrerlaubnis eines Mannes zu Recht entzogen wurde, nachdem dieser durch sein Alkoholkonsumverhalten auffällig geworden war. Der Antragsteller hatte gegen den Bescheid des Antragsgegners geklagt, welcher ihm die Fahrerlaubnis aufgrund einer vermuteten Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen entzog. Die Entziehung gründete sich auf die Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, das seine Fahreignung trotz vorherigen Alkoholmissbrauchs hätte belegen sollen.

Die rechtliche Grundlage der Fahrerlaubnisentziehung

Die Fahrerlaubnisbehörde stützte ihren Entziehungsbescheid auf § 3 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 11 Abs. 8 FeV, die klarstellen, dass bei Eignungszweifeln, insbesondere bei Alkoholmissbrauch, die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, wenn kein positives medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt wird. Der Antragsteller hatte eine solche Begutachtung, die von ihm nach einer Aufforderung im Februar 2015 hätte eingereicht werden müssen, nicht vorgelegt.

Vorgeschichte und Anlass der rechtlichen Auseinandersetzung

Die Aufforderung zur Begutachtung war nicht willkürlich ergangen. Sie basierte auf einem früheren medizinisch-psychologischen Gutachten von Dezember 2011, das dem Antragsteller nach einer alkoholbedingten Entziehung der Fahrerlaubnis unter bestimmten Auflagen die Wiedererlangung der Fahreignung attestiert hatte. Dieses Gutachten setzte ein mäßiges, kontrolliertes Trinkverhalten als Bedingung für die positive Bewertung der Fahreignung voraus. Ein Vorfall im Februar 2015, bei dem der Antragsteller erneut durch Alkoholkonsum auffällig wurde, ließ jedoch berechtigte Zweifel an der Fortdauer dieser Verhaltensänderung aufkommen.

Die Entscheidungsfindung des Gerichts

Das Gericht folgte in seiner Entscheidung der Argumentation der Fahrerlaubnisbehörde. Bei einer Interessenabwägung überwog das öffentliche Interesse an der Sicherheit im Straßenverkehr gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis vorläufig zu behalten. Das Gericht betonte die Bedeutung einer zuverlässigen Trennung zwischen Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr und sah in der erneuten Auffälligkeit des Antragstellers einen hinreichenden Grund für die Anforderung eines weiteren medizinisch-psychologischen Gutachtens.

Zusammenfassung der gerichtlichen Überlegungen

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße bestätigte somit die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung. Der Antragsteller hatte es versäumt, die erforderlichen Belege für seine Fahreignung trotz vorherigen Alkoholmissbrauchs vorzulegen. Die Entscheidung unterstrich die Notwendigkeit der Einhaltung von Vorgaben der Fahrerlaubnisbehörde, insbesondere wenn es um die Sicherheit im Straßenverkehr geht. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt, und der Wert des Streitgegenstands wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.

In diesem Fall bestätigte das Gericht, dass der Schutz der Allgemeinheit vor potenziell ungeeigneten Kraftfahrzeugführern Vorrang hat vor den individuellen Interessen einer Person, die nicht nachweisen kann, dass sie ihren Alkoholkonsum so kontrollieren kann, dass von ihr keine Gefahr für den Straßenverkehr ausgeht.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was sind die Voraussetzungen für eine Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkoholmissbrauchs?

Die Voraussetzungen für eine Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkoholmissbrauchs in Deutschland sind im Straßenverkehrsgesetz (StVG) und in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) geregelt. Alkoholmissbrauch liegt vor, wenn eine Person wiederholt oder in erheblichem Maße Alkohol konsumiert und dadurch ihre Fahreignung beeinträchtigt ist. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine Maßnahme der Gefahrenabwehr und dient dem Schutz der Verkehrssicherheit. Eine Fahrerlaubnisentziehung kann erfolgen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Alkoholmissbrauch oder -abhängigkeit vorliegen. Dies kann beispielsweise durch eine hohe Blutalkoholkonzentration bei einer Verkehrskontrolle oder durch wiederholte Trunkenheitsdelikte im Straßenverkehr nachgewiesen werden. Auch wenn eine Person unter Alkoholeinfluss einen Unfall verursacht oder durch auffälliges Fahrverhalten aufgefallen ist, kann dies zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) zwingend vorgeschrieben. Bei einer derart hohen Promillezahl wird vermutet, dass eine Alkoholgewöhnung oder ein Alkoholproblem vorliegt. Wird in der MPU festgestellt, dass der Fahrende ein Alkoholproblem hat und fällt die Untersuchung negativ aus, wird der Führerschein nicht wieder erteilt. Ein ehemaliger Alkoholabhängiger, der die Fahrerlaubnis zurückerhalten möchte, muss dauerhafte Abstinenz nachweisen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von Alkoholmissbrauch und fehlender Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn keine verlässliche und stabile Abstinenz nachgewiesen wird und somit eine Gefahr für die Verkehrssicherheit besteht. Zusammenfassend sind die wesentlichen Voraussetzungen für eine Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkoholmissbrauchs:

  • Nachweis von Alkoholmissbrauch oder -abhängigkeit durch konkrete Anhaltspunkte wie hohe Blutalkoholkonzentration, wiederholte Trunkenheitsdelikte oder auffälliges Fahrverhalten.
  • Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr ist eine MPU erforderlich.
  • Bei negativem Ausgang der MPU oder fehlendem Nachweis von Abstinenz kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Welche Rolle spielt ein medizinisch-psychologisches Gutachten bei der Bewertung der Fahreignung?

Ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) ist ein entscheidender Schritt im Prozess der Bewertung der Fahreignung einer Person. Es wird häufig dann angefordert, wenn Zweifel an der Fahreignung aufgrund von Verkehrsverstößen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkohol- oder Drogenkonsum, bestehen. Die MPU dient dazu, mögliche Risiken im Zusammenhang mit der Person und deren Fahrtüchtigkeit zu identifizieren und zu bewerten. Das Gutachten setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen:

  • Medizinische Untersuchung: Hierbei werden die körperliche Gesundheit und eventuelle Einschränkungen bewertet. Dazu gehören unter anderem Sehtests, neurologische Tests und bei Verdacht auf Alkohol- oder Drogenkonsum auch Blut- oder Urintests.
  • Psychologisches Gespräch: In diesem Gespräch, das etwa eine Stunde dauert, wird geprüft, ob die Person sich der Ursachen ihres problematischen Verkehrsverhaltens bewusst ist, welche Konsequenzen sie daraus zieht und ob eine Einsicht vorhanden ist. Die Glaubwürdigkeit der Antworten spielt eine wichtige Rolle.
  • Leistungstests: Diese computergestützten Tests messen die geistige Leistungsfähigkeit, wie Konzentrationsfähigkeit, Reaktionsvermögen und Belastbarkeit.

Die Behörde formuliert eine spezifische Frage für das Gutachten, die die Grundlage für die gesamte MPU bildet. Die Fragestellung und die inhaltliche Ausrichtung der MPU hängen vom individuellen Fall ab. Beispielsweise stehen bei einer MPU wegen Alkohol andere Aspekte im Vordergrund als bei einer MPU wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen. Das Ergebnis des Gutachtens ist entscheidend für die Wiedererteilung oder den Entzug der Fahrerlaubnis. Ein positives Gutachten ist in der Regel Voraussetzung für die Rückgewinnung des Führerscheins, während ein negatives Gutachten darauf hindeutet, dass die Fahreignung derzeit nicht gegeben ist. Die MPU hat somit eine hohe rechtliche Bedeutung und ermöglicht den zuständigen Behörden, eine fundierte Entscheidung über die Erteilung oder den Entzug der Fahrerlaubnis zu treffen. Sie trägt dazu bei, die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten, indem sie sicherstellt, dass nur Personen, die als fahrtauglich gelten, ein Fahrzeug führen dürfen.

Kann die Fahrerlaubnis auch ohne direkte Verkehrsauffälligkeit entzogen werden?

Ja, die Fahrerlaubnis kann auch ohne direkte Verkehrsauffälligkeit entzogen werden. Ein Beispiel hierfür ist das Überschreiten der Punkteschwelle im Fahreignungs-Bewertungssystem, bekannt als das Punktesystem in Flensburg. Wenn ein Fahrer die Schwelle von acht Punkten erreicht, gilt er gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, und die Fahrerlaubnis kann entzogen werden. Dies kann geschehen, auch wenn keine direkte Verkehrsauffälligkeit vorliegt, sondern lediglich eine Ansammlung von kleineren Verstößen, die zusammen die erforderliche Punktzahl erreichen.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat in einem Fall entschieden, dass die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG vorgesehenen Stufen des Maßnahmenkatalogs (Ermahnung – Verwarnung – Fahrerlaubnisentziehung) nicht ordnungsgemäß durchlaufen wurden. Dies zeigt, dass es rechtliche Anforderungen an den Prozess der Fahrerlaubnisentziehung gibt, die eingehalten werden müssen, um die Entziehung rechtlich zu rechtfertigen.

Zusätzlich zu den Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem kann die Fahrerlaubnis auch in anderen Fällen entzogen werden, ohne dass eine direkte Verkehrsauffälligkeit vorliegt. Beispielsweise kann bei bestimmten Erkrankungen, die die Fahreignung beeinträchtigen, oder bei Abhängigkeit von Alkohol oder Betäubungsmitteln ohne weitere Prüfung der Eignung die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Insgesamt zeigt sich, dass die Fahrerlaubnisentziehung ein Instrument ist, das nicht nur bei direkten Verkehrsauffälligkeiten, sondern auch in anderen Fällen zum Schutz der Verkehrssicherheit eingesetzt werden kann.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 3 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 11 Abs. 8 FeV: Diese Gesetzesstellen regeln die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Eignungszweifeln aufgrund von Alkoholmissbrauch. Im vorliegenden Fall war die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers aufgrund nicht vorgelegter medizinisch-psychologischer Begutachtung, die seine Fahreignung trotz Alkoholmissbrauchs hätte belegen sollen, rechtens.
  • § 80 Abs. 5 VwGO: Bestimmt die Möglichkeit einer Interessenabwägung im Rahmen eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz. Im besprochenen Fall fiel die Abwägung zu Lasten des Antragstellers aus, da das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung seine privaten Interessen überwog.
  • § 13 Satz 1 Nr. 2e) FeV: Legt die Bedingungen fest, unter denen die Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten anfordern kann. Im Kontext des Falles war die Anforderung eines solchen Gutachtens gerechtfertigt, um zu klären, ob der Alkoholmissbrauch des Antragstellers nicht mehr besteht.
  • § 11 Abs. 6 FeV: Enthält die Vorschriften über die inhaltlichen Anforderungen an die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Die im Fall ergangene Aufforderung erfüllte diese Anforderungen, indem sie anlassbezogene Fragestellungen und konkrete Eignungsbedenken des Antragsgegners gegen die Fahreignung des Antragstellers enthielt.
  • § 80 Abs. 3 VwGO: Regelt die Begründungspflicht für den Sofortvollzug eines Verwaltungsakts. Im Fall wurde die Begründung des Sofortvollzugs der Fahrerlaubnisentziehung als ausreichend erachtet, da sie sich mit den Gründen für die Entziehung deckte, insbesondere im Kontext von Alkohol- oder Drogenmissbrauch.
  • §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG: Bestimmen die Grundlagen für die Festsetzung des Streitwerts in gerichtlichen Verfahren. Die Festsetzung des Streitwerts auf 2.500,00 € im besprochenen Fall folgt aus diesen Vorschriften, wobei die Hälfte des Regelstreitwerts für die Fahrerlaubnisklasse B angesetzt wurde.


Das vorliegende Urteil

VG Neustadt (Weinstraße) – Az.: 1 L 442/15.NW – Beschluss vom 16.06.2015

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. Mai 2015 hat keinen Erfolg. Die vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die ihm gegenüber verfügte Fahrerlaubnisentziehung als offensichtlich rechtmäßig. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug dieser Maßnahme überwiegt seine privaten Interessen daran, vorläufig weiter am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu können.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis gegenüber dem Antragsteller ist § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 11 Abs. 8 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Fahrerlaubnisbehörde darf auf die fehlende Fahreignung schließen, wenn ein zu Recht von ihr gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht vorgelegt wird. So verhält es sich hier.

Die an den Antragsteller ergangene Aufforderung vom 27. Februar 2015, sich einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu unterziehen, begegnet in formeller und materieller Hinsicht keinen Bedenken.

Sie enthält die gemäß § 11 Abs. 6 FeV erforderlichen Hinweise, eine anlassbezogene Fragestellung und die konkreten Eignungsbedenken des Antragsgegners gegen die aktuelle Fahreignung des Antragstellers. Die Ausführungen des Antragsgegners belegen auch nach Auffassung des Gerichts nachvollziehbar, dass hier die Voraussetzungen für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2e) FeV vorliegen. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn zu klären ist, ob ein Alkoholmissbrauch nicht mehr besteht. Die erforderlichen Anknüpfungstatsachen für einen derartigen Klärungsbedarf sind hier in dem noch verwertbaren medizinisch-psychologischen Gutachten des ias vom 12. Dezember 2011 in Verbindung mit der nachträglichen Alkoholauffälligkeit des Antragstellers vom 14. Februar 2015 zu sehen.

Das medizinisch-psychologische Gutachten vom 12. Dezember 2011 bestätigte dem Antragsteller nach der vorangegangenen alkoholbedingten Entziehung der Fahrerlaubnis die Wiedererlangung der Fahreignung nur deshalb, weil er gegenüber dem Gutachter glaubhaft machen konnte, dass er zu einem nur noch anlassbezogenen, kontrollierten Trinkverhalten gefunden hatte. Das Gutachten forderte entsprechend den allgemeinen Beurteilungskriterien im Fall eines vorangegangenen Alkoholmissbrauchs, wie hier, als Voraussetzung für die positive Bewertung der Fahreignung eine ausreichende und stabile Änderung des Alkoholtrinkverhaltens in Richtung eines mäßigen kontrollierten Trinkens und die Entwicklung geeigneter Strategien zur Trennung von Trinken und Fahren (Bl. 5, 6 des Gutachtens). Aus den Angaben des Antragstellers im psychologischen Gespräch (insbesondere Bl. 10 bis 12 des Gutachtens) leiteten die Gutachter ab, dass der Antragsteller in der Lage sei, konsequent kontrolliert mit Alkohol umzugehen, weil damals keine Hinweise auf Kontrollverlust bestanden und ein Alkoholüberkonsum vermieden werden könne. Der Antragsteller habe glaubhaft angegeben, eine gezielte Trinkpause eingelegt zu haben und seit Ende Januar 2011 Alkohol nur noch anlassbezogen und im Ausmaß von maximal 40 g Alkohol pro Trinkanlass zu konsumieren und dies auch beibehalten zu wollen. Diese Darstellungen zu Häufigkeit, Höchsttrinkmengen und Steuerungsfähigkeit im Umgang mit Alkohol ließen sich mit den Prinzipien eines auf Dauer angelegten kontrollierten Umgangs mit Alkohol vereinbaren (Bl. 16 und 17 des Gutachtens).

Aufgrund des Vorfalls vom 14. Februar 2015 sind indessen berechtigte Zweifel aufgekommen, ob die im Gutachten zugrunde gelegte Verhaltensänderung des Antragstellers als Voraussetzung für eine positive Bewertung seiner Fahreignung weiterhin anhält.

Zwar hat er bei diesem Vorfall nach seinen Angaben „anlassbezogen“ im Sinne des Gutachtens vom 12. Dezember 2011 getrunken, dabei aber offensichtlich die zugestandenen Grenzen eines mäßigen, kontrollierten Trinkens überschritten. Insoweit greift sein Vortrag, er habe sich innerhalb der Vorgaben des medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 12. Dezember 2012 gehalten, zu kurz. Dass der Antragsteller die auf die Höchstmenge des konsumierten Alkohols bezogenen Vorgaben des Gutachtens am 14. Februar 2015 überschritten hat, zeigt zum einen die bei ihm gemessene Atemalkoholkonzentration von 1,79 ‰, die jedenfalls einen deutlich über 40 g hinausgehenden Alkoholgenuss belegt, auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass keine Blutalkoholkonzentration gemessen wurde (vgl. die Berechnung des Beklagten Bl. 67 VA) . Zum anderen zeigt aber auch das Verhalten des Antragstellers, dass er alkoholbedingt einen erheblichen, wenn nicht vollständigen Verlust seiner Steuerungsfähigkeit erlitten hatte, als er zu Fuß nach Hause gehen wollte und orientierungslos, in Schlangenlinien laufend auf der Autobahn von der Polizei aufgegriffen wurde. Dieses unkontrollierte Verhalten wies entgegen seiner Auffassung durchaus einen Verkehrsbezug auf, als damit eine erhebliche Unfallgefahr auch für andere Verkehrsteilnehmer einherging. Zudem ist hier zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit alkoholisiert im Straßenverkehr auffällig wurde. Aus diesen Gründen sind die von ihm zitierten Entscheidungen des OVG RP vom 5. Juni 2007 (10 A 10062/07.OVG) und des BayVGH vom 4. Januar 2006 (11 CS 05.1878) auf seinen Fall nicht übertragbar. Vielmehr besteht aufgrund der neuerlichen Auffälligkeit des Antragstellers Anlass zur Klärung, ob er in den früheren missbräuchlichen Konsum von Alkohol zurück gefallen ist und damit erneut die Gefahr besteht, dass er nicht hinreichend sicher zwischen Trinken und Fahren trennen kann (vgl. OVG RP, Beschluss vom 15. Juni 2010 – 10 B 10465/120.OVG –).

Dies gilt unabhängig davon, ob diese Gefahr am 14. Februar 2015 nicht bestand, weil der Antragsteller sein Fahrzeug bei dem konkreten Anlass nicht mit sich geführt hat. Voraussetzung für ein dauerhaft zuverlässiges Trennen zwischen Trinken und Fahren ist nämlich nach dem Gutachten vom 12. Dezember 2011, dass der Antragsteller einen alkoholbedingten Kontrollverlust hinreichend sicher vermeiden kann. Ob die dazu im Zeitpunkt des Gutachtens erarbeiteten Strategien noch tragfähig sind, kann nur durch eine erneute medizinisch-psychologische Begutachtung geklärt werden.

Da der Antragsteller kein positives medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt hat, durfte der Antragsgegner auf seine fehlende Fahreignung schließen und die Fahrerlaubnis entziehen. In dieser Situation genügt auch die hier erfolgte Begründung des Sofortvollzugs den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, da sich die Gründe für den Sofortvollzug mit den – im Bescheid ausführlich dargelegten –Gründen für die Fahrerlaubnisentziehung weitgehend decken, wenn die Ungeeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr im Zusammenhang mit einem Alkohol- oder Drogenmissbrauch steht (vgl. z.B. OVG RP, Beschluss vom 21. Juli 2009 – 10 B 10508/09.OVG) .

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG (Hälfte des Regelstreitwerts für die Fahrerlaubnisklasse B samt Einschlussklassen gemäß § 6 Abs. 3 FeV, Ziffer 46.3 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, LKRZ 2014, 169).

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