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Fahrerlaubnisentziehung – vorläufige Aushändigung eines Ersatzführerscheins

Fahrerlaubnis und Cannabiskonsum: OVG Nordrhein-Westfalen entscheidet über Ersatzführerschein

In einem jüngsten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Az.: 16 B 210/19) vom 18.02.2020 wurde die Frage behandelt, unter welchen Umständen einem Bürger nach Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von Cannabiskonsum ein Ersatzführerschein ausgestellt werden kann.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 16 B 210/19 >>>

Hintergrund des Falles

Der Antragsteller hatte gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Oktober 2018 geklagt, in dem ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte in einem früheren Beschluss die Klage abgewiesen. Der Antragsteller legte daraufhin Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein.

Bewertung der Erfolgsaussichten

Das Gericht stellte fest, dass bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs die Erfolgsaussichten des Hauptrechtsbehelfs von großer Bedeutung sind. Wenn die Klage offensichtlich erfolglos wäre, würde der Antrag abgelehnt, es sei denn, es besteht ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse.

Urteile des Bundesverwaltungsgerichts als Maßstab

Das Gericht berücksichtigte in seiner Entscheidung mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2019. Diese Urteile betonten, dass vor einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsums bestimmte Aufklärungsmaßnahmen erforderlich sind. Insbesondere muss geprüft werden, ob der Betroffene in der Lage ist, zwischen Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen.

Cannabiskonsum und Fahreignung

Das Gericht stellte fest, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers ohne vorherige Sachverhaltsaufklärung rechtswidrig war. Es wurde betont, dass nach einem erstmaligen Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Trennungsgebot eine Prognose erforderlich ist. Diese Prognose muss darauf basieren, ob der Betroffene auch in Zukunft nicht zwischen Cannabiskonsum und Fahren trennen kann.

Schlussbetrachtung und Streitwert

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Klage des Antragstellers hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis sehr wahrscheinlich Erfolg haben wird. Daher wurde die Antragsgegnerin angewiesen, dem Antragsteller entweder den Führerschein zurückzugeben oder ihm einen Ersatzführerschein auszuhändigen. Der Streitwert wurde für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.


Das vorliegende Urteil

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 16 B 210/19 – Beschluss vom 18.02.2020

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2019 geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 9322/18 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Oktober 2018 wiederhergestellt sowie – soweit sie sich gegen die Zwangsgeldandrohung richtet – angeordnet. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller vorläufig den Führerschein zurückzugeben oder ihm, falls eine Rückgabe nicht möglich ist, vorläufig einen Ersatzführerschein auszuhändigen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet.

Bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sind die dem Hauptsacherechtsbehelf bei summarischer Prüfung beizumessenden Erfolgsaussichten von erheblicher Bedeutung. Ergibt die Prüfung, dass die Klage offensichtlich Erfolg haben wird, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Im entgegengesetzten Fall der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs bleibt auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolglos, sofern ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse besteht. Lässt sich weder in die eine noch in die andere Richtung ein offensichtliches Ergebnis absehen, ist eine von den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs gelöste Interessenabwägung vorzunehmen.

Vorliegend ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Klage des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis Erfolg haben wird. Der Senat berücksichtigt dabei aus verfahrensökonomischen Gründen die erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2019 (- 3 C 13.17, 3 C 14.17, 3 C 25.17, 3 C 2.18, 3 C 7.18, 3 C 8.18, 3 C 9.18 -, juris), auf die der Antragsteller, der bereits erstinstanzlich die Auffassung vertreten hat, es seien vor einer Entziehung Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen, nach ihrem Ergehen hingewiesen hat.

Vgl. zur ausnahmsweisen Erweiterung des in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vorgesehenen Prüfungsumfangs: OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2010 – 13 B 170/10 -, juris, Rn. 5  f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. Juni 2018 – 5 S 548/18 -, juris, Rn. 6 m. w. N.; Kaufmann, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 51. Edition, Stand: 1. Oktober 2019, § 146 Rn. 17; Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2. Auflage 2016, § 146 Rn. 30; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 146 Rn. 43; dazu, dass dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist: BVerfG, einstweilige Anordnung vom 14. August 2003 – 1 BvQ 30/03 -, juris, Rn. 5.

Unter Zugrundelegung dieser Urteile stellt sich die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers ohne vorherige Sachverhaltsaufklärung als rechtswidrig dar. Danach ist Voraussetzung für die Verneinung der Fahreignung nach einem erstmaligen Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Trennungsgebot die Prognose, dass er auch künftig nicht zwischen einem seine Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen wird. Damit diese Prognose auf eine tragfähige tatsächliche Grundlage gestützt werden kann, ist in der Regel die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich (§ 46 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV).

Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. April 2019 – 3 C 13.17, 3 C 7.18 -, juris, Rn. 27, – 3 C 14.17 -, juris, Rn. 37, – 3 C 25.17 -, juris, Rn. 28, – 3 C 2.18 -, juris, Rn. 33, – 3 C 8.18 -, juris, Rn. 34, – 3 C 9.18 -, juris, Rn. 26.

Bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG, d. h. auch bei mehreren nach § 24a StVG geahndeten Fahrten unter einer die Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Wirkung von Cannabis ist nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV – als gebundene Entscheidung – zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzufordern.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. April 2019 – 3 C 13.17, 3 C 7.18 -, juris, Rn. 30, – 3 C 14.17 -, juris, Rn. 40, – 3 C 25.17 -, juris, Rn. 31, – 3 C 2.18 -, juris, Rn. 36, – 3 C 8.18 -, juris, Rn. 37, – 3 C 9.18 -, juris, Rn. 29.

Selbst wenn die von der Antragsgegnerin angesprochenen früheren Fahrten des Antragstellers unter Cannabiseinfluss in den Jahren 2009 und 2012 noch zu berücksichtigen sein sollten, was ausdrücklich offen gelassen wird, führt dies lediglich dazu, dass nach der Fahrt des Antragstellers unter Cannabiseinfluss am 12. Mai 2018 die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV anzuordnen ist. Dies ist jedoch im Fall des Antragstellers unterblieben, dem die Antragsgegnerin die Fahrerlaubnis mit der Begründung entzogen hat, er sei gelegentlicher Cannabiskonsument und trenne nicht zwischen dem Konsum und dem Fahren.

Eine solche Anordnung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil bereits von einer hinreichend abgesicherten negativen Prognose ausgegangen werden kann mit der Folge, dass § 11 Abs. 7 FeV zur Anwendung kommt, wonach die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens unterbleibt, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Dazu bedarf es besonderer Umstände des Einzelfalls, die die Wiederholung eines Verstoßes gegen das Trennungsgebot nahelegen, wie etwa ein mit Blick auf die Verkehrssicherheit besonders verantwortungsloser Umgang mit dem Cannabiskonsum.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. April 2019 – 3 C 13.17, 3 C 7.18 -, juris, Rn. 31, – 3 C 14.17 -, juris, Rn. 41, – 3 C 25.17 -, juris, Rn. 32, – 3 C 2.18 -, juris, Rn. 37, – 3 C 8.18 -, juris, Rn. 38, – 3 C 9.18 -, juris, Rn. 30.

Entsprechende Umstände liegen nicht vor. Insbesondere genügen dafür wegen der Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV nicht der wiederholte Verzicht auf die Fahrerlaubnis nach Fahrten unter Cannabiseinfluss im Abstand von mehreren Jahren und ein weiterer Verstoß gegen das Trennungsgebot etwa viereinhalb Jahre nach der letzten Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Dazu ist jedenfalls der zuletzt genannte Zeitabstand zu groß.

Soweit die Antragsgegnerin nunmehr auf die beim Antragsteller in den medizinisch-psychologischen Gutachten aus den Jahren 2012 und 2013 angesprochene Drogenabhängigkeit (Drogenentwöhnungsbehandlung im Jahr 2009) verweist, wäre bei summarischer Prüfung auch insoweit zunächst die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV zur Klärung der Frage, ob der Antragsteller noch abhängig ist, anzuordnen. Es ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass diese Abhängigkeit noch besteht. Insbesondere lässt sich anhand der in der Blutprobe des Antragstellers ermittelten Werte nicht feststellen, dass er besonders häufig Cannabis konsumiert, was für eine Abhängigkeit sprechen könnte. Der Senat geht davon aus, dass bei Blutproben, die nur wenige Stunden nach dem letzten Konsum abgenommen wurden, ab einer Konzentration des Metaboliten THC-COOH von 150 ng/ml ein regelmäßiger (d. h. nahezu täglicher) Konsum als gesichert gelten kann.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2015 – 16 B 50/15 -, juris, Rn. 8.

In der dem Antragsteller am 12. Mai 2018 abgenommenen Blutprobe wurde jedoch  ein THC-COOH-Wert von (nur) 35 ng/ml festgestellt.

Hat die Klage des Antragstellers hinsichtlich der Entziehung höchstwahrscheinlich Erfolg, gilt dies ebenso hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins sowie der daran anknüpfenden Zwangsgeldandrohung. Die antragsgemäße Anordnung der vorläufigen Rückgabe des Führerscheins bzw. Aushändigung eines Ersatzführerscheins beruht auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung und -änderung folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 63 Abs. 3 GKG. In Verfahren wegen der Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis setzt der Senat den Streitwert in Hauptsacheverfahren einheitlich auf den Auffangwert von 5.000 Euro fest, und zwar unabhängig von der jeweils im Streit stehenden Fahrerlaubnisklasse und auch unabhängig vom Vorhandensein bzw. Erstreben einer Mehrzahl von Fahrerlaubnisklassen. Denn erfahrungsgemäß treten die jeweils betroffenen Fahrerlaubnisklassen gegenüber dem Interesse an der Erhaltung oder Wiederherstellung der individuellen Möglichkeit, am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu können, in den Hintergrund. Wenn eine qualifizierte berufliche Nutzung der Fahrerlaubnis in Rede steht, ist von dem doppelten Auffangwert (= 10.000 Euro) auszugehen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Mai 2009 – 16 E 550/09 -, juris, Rn. 2, und vom 16. Dezember 2015 – 16 B 1224/15 -, juris, Rn. 14.

Der Antragsteller nutzt die Fahrerlaubnis beruflich, denn er arbeitet neben seinem Hauptberuf auch als Kurierfahrer. Der Senat unterscheidet bei der Streitwertfestsetzung nicht, ob die berufliche Nutzung haupt- oder nebenberuflich erfolgt. Der deshalb im Klageverfahren anzunehmende Wert von 10.000 Euro ist im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf den hälftigen Betrag zu reduzieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 

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