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Fahrerlaubnisentziehung – Nachweisdauer von Amphetamin im Blut und im Urin

Amphetamin im Blut: Nachweisdauer entscheidend für Fahrerlaubnisentziehung

Das Verwaltungsgericht München entschied, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund eines positiven Amphetamin-Drogentests (Urintest) rechtens ist, auch wenn nachfolgende Bluttests negativ ausfielen. Dies unterstreicht die Bedeutung der ersten polizeilichen Aussage und des Drogenvortests bei der Beurteilung der Fahreignung.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: M 6b S 15.4402  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Zentrale Punkte aus dem Urteil:

  1. Entziehung der Fahrerlaubnis: Der Antragsteller erlebte eine sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis, nachdem er bei einer Verkehrskontrolle positiv auf Amphetamin getestet wurde.
  2. Positive Urintests: Ein positiver Drogenvortest bei einer Verkehrskontrolle führte zu initialen Verdachtsmomenten gegen den Antragsteller.
  3. Aussage des Antragstellers: Der Antragsteller gab an, Amphetamin konsumiert zu haben, was die Entscheidung der Behörde beeinflusste.
  4. Negative Blutproben: Trotz negativer Blutproben wurde die Entscheidung aufgrund des positiven Urintests und der Aussage des Antragstellers getroffen.
  5. Rechtliche Abwägung: Das Gericht musste eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit und den Rechten des Antragstellers vornehmen.
  6. Rolle der Nachweisdauer: Die unterschiedliche Nachweisdauer von Amphetamin in Blut und Urin spielte eine wesentliche Rolle in der Entscheidung.
  7. Beweislast und Mitwirkungspflicht: Die Entscheidung unterstrich die Bedeutung der Mitwirkungspflicht des Betroffenen und die Beweislast im Fahrerlaubnisverfahren.
  8. Keine Berücksichtigung späterer Einwände: Einwände des Antragstellers gegen den Drogentest wurden nicht berücksichtigt, da sie nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheidszustellung erfolgten.

In der Rechtspraxis stellt die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund des Nachweises von Betäubungsmitteln wie Amphetamin im Blut und Urin ein bedeutsames Thema dar. Dies berührt die grundsätzliche Frage, inwieweit der Konsum von Betäubungsmitteln die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigt und welche Beweismittel in diesem Zusammenhang von Relevanz sind. Besonders die Nachweisdauer von Amphetamin im Körper und dessen Nachweisbarkeit durch Blut- und Urinproben spielen eine entscheidende Rolle.

Die Unterschiede in der Detektionszeit und die Zuverlässigkeit von Drogenvortests sowie deren juristische Bewertung bilden den Kern dieser Problematik. Dieses Spannungsfeld zwischen Verkehrssicherheit, individuellen Rechten und den technischen Grenzen von Nachweismethoden ist von großer Bedeutung für die Beurteilung der Fahreignung und den damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen wie der Fahrerlaubnisentziehung.

Der Weg zur Fahrerlaubnisentziehung: Eine Analyse des Amphetamin-Nachweises

In einem bemerkenswerten Rechtsfall, verhandelt vor dem Verwaltungsgericht München (VG München, Az.: M 6b S 15.4402), stand die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund eines positiven Amphetamin-Befundes im Zentrum der juristischen Auseinandersetzung. Der Fall beleuchtet die Komplexität und die Herausforderungen, die sich aus der Nachweisdauer von Amphetamin im Blut und Urin ergeben und wirft grundlegende Fragen zur Verlässlichkeit von Drogentests sowie den daraus resultierenden rechtlichen Konsequenzen auf.

Konfrontation bei der Verkehrskontrolle: Der positive Drogenvortest

Die Ausgangslage dieses Falles war eine Verkehrskontrolle im März 2015, bei der der Antragsteller einem Drogenvortest unterzogen wurde. Dieser Urintest fiel positiv auf Amphetamin aus. Der Betroffene gab an, einige Wochen zuvor Amphetamin konsumiert zu haben. Eine darauffolgende Blutuntersuchung ergab jedoch keinen Nachweis von Amphetamin. Diese Diskrepanz zwischen dem positiven Urinvortest und der negativen Blutprobe bildete den Kern des rechtlichen Konflikts.

Die rechtliche Argumentation: Fahrerlaubnisentziehung trotz negativer Blutprobe

Die Fahrerlaubnisbehörde entzog dem Antragsteller trotz des negativen Blutbefundes die Fahrerlaubnis aller Klassen. Dies begründete sie mit dem positiven Urinvortest und der Eigenaussage des Antragstellers über den früheren Konsum von Amphetamin. Die Behörde argumentierte, dass der Zeitraum zwischen Konsum und Blutentnahme zu groß gewesen sein könnte, was die Nachweisbarkeit beeinflusst haben könnte. Demnach sei die Nachweisdauer von Amphetamin im Blut kürzer als im Urin. Diese Argumentation führte zur sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis.

Gerichtliche Auseinandersetzung und Urteilsfindung

Der Antragsteller erhob Klage gegen den Bescheid mit dem Ziel, ihn aufzuheben. Er bestritt den Amphetaminkonsum, wies auf die nur 90%ige Trefferquote des Urinvortests hin und betonte das negative Ergebnis der Blutprobe. Zusätzlich führte er an, beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen zu sein. Die Antragsgegnerin hielt dagegen, dass der Antragsteller sich an seine Aussage über den Konsum gebunden halten müsse. Das VG München wies den Antrag ab und entschied, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig sei. Es stellte fest, dass der Antragsteller die Aussage über den Konsum getätigt habe und diese zusammen mit dem positiven Urinvortest für eine Entziehung der Fahrerlaubnis ausreiche.

In der Urteilsbegründung wurden die unterschiedlichen Nachweisdauern von Amphetamin im Blut und Urin hervorgehoben. Das Gericht sah die Argumentation der Fahrerlaubnisbehörde als stichhaltig an, dass der positive Urintest in Verbindung mit der Eigenaussage des Betroffenen ausreichend sei, um eine Fahrerlaubnisentziehung zu rechtfertigen, selbst wenn die Blutprobe negativ ausfiel. Die persönlichen und beruflichen Interessen des Antragstellers mussten hinter den Sicherheitsinteressen des Straßenverkehrs zurücktreten.

Der Fall unterstreicht die Wichtigkeit einer genauen Betrachtung der Umstände bei der Entziehung der Fahrerlaubnis, insbesondere im Kontext des Nachweises von Betäubungsmitteln. Er wirft Fragen nach der Zuverlässigkeit von Drogentests auf und zeigt, dass die rechtliche Beurteilung solcher Fälle oft komplex und von spezifischen Einzelfakten abhängig ist.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Wie wird die Nachweisdauer von Amphetamin im Blut und Urin rechtlich bewertet und welche Rolle spielt sie im Kontext der Fahrerlaubnisentziehung?

Die Nachweisdauer von Amphetamin im Blut und Urin spielt eine wichtige Rolle im Kontext der Fahrerlaubnisentziehung in Deutschland. Amphetamin kann zwischen 24 Stunden und bis zu 4 Tagen im Urin, Blut oder in den Haaren nachweisbar sein. Amphetamine sind im Blutserum nur bis zu 24 bzw. 48 Stunden nachweisbar.

Die rechtliche Bewertung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wenn eine Person unter dem Einfluss von Amphetamin ein Fahrzeug führt und dabei erwischt wird, kann dies zu einer Geldstrafe und Punkten im Fahreignungsregister führen. Bei wiederholten Verstößen kann es zu einem Fahrverbot kommen und bei Gefährdung des Verkehrs kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV geregelt. Danach ist die Verwaltungsbehörde zum Entzug der Fahrerlaubnis verpflichtet, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Auch bei ärztlich verordnetem Amphetamin kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn das Führen eines Kraftfahrzeugs durch den Betroffenen unter drogentypischen Ausfallerscheinungen nicht auszuschließen ist. In diesem Fall spielt die Tatsache der ärztlichen Verordnung eines Amphetamins für die Frage der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs keine entscheidende Rolle.

Die Nachweisdauer von Amphetamin im Blut und Urin ist daher von großer Bedeutung, da sie Aufschluss darüber gibt, ob eine Person unter dem Einfluss der Droge steht und somit möglicherweise nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Dies kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, einschließlich der Entziehung der Fahrerlaubnis.


Das vorliegende Urteil

VG München – Az.: M 6b S 15.4402 – Beschluss vom 16.12.2015

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,– festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S.

Am … März 2015 wurde der Antragsteller von der Polizei bei einer Verkehrskontrolle einem Drogenvortest (Urin) unterzogen, der positiv auf Amphetamin reagierte. Darauf erklärte der Antragsteller, vor a… Wochen einmal konsumiert zu haben. Die Untersuchung einer danach am … März 2015 entnommenen Blutprobe verlief insgesamt, auch hinsichtlich Amphetamins, negativ (Gutachten des Instituts A… vom …6.2015).

Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers durch die Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin wies dessen Bevollmächtigter mit Schreiben vom … September 2015 insbesondere auf das negative Gutachten vom … Juni 2015 hin. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog dem Antragsteller dennoch mit Bescheid vom … September 2015 die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), verlangte unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von a… EUR (Nr. 3) die unverzügliche, spätestens innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids, Abgabe des Führerscheins (Nr. 2) und ordnete in Nr. 4 des Bescheids die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 an. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV wurde mit der Einnahme von Amphetamin und dem daraus folgenden Eignungsausschluss nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV begründet. Der Vortest am Urin sei insoweit positiv verlaufen. Zusätzlich habe der Antragsteller angegeben, vor a… Wochen einmal Amphetamin konsumiert zu haben. Das ergebnislose Gutachten zur am … März 2015 entnommenen Blutprobe spreche dafür, dass zwischen Konsum und Blutentnahme ein zu großer Zeitraum gelegen sei. Die durchschnittliche Nachweisbarkeitsdauer seit dem letzten Konsum von Amphetamin liege im Blut bei acht bis 24 Stunden, im Urin aber bei ein bis vier Tagen. Das Gutachten belege somit nur, dass der Antragsteller bei der Verkehrskontrolle nicht unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden sei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde auf den Seiten 6 und 7 des Bescheids unter Bezugnahme auf die Verkehrskontrolle am … März 2015 und den positiven Urintest begründet. Amphetamin sei ein Betäubungsmittel mit einem der höchsten Suchtpotentiale. Deswegen genüge bereits die einmalige Einnahme, um die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszuschließen. Die weitere Teilnahme am Straßenverkehr als Führer von Kraftfahrzeugen würde erhebliche Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum der übrigen Verkehrsteilnehmer mit sich bringen. Das könne nicht hingenommen werden.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers erhob mit Schriftsatz vom … Oktober 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, Klage (M 6b K 15.4682) gegen den Bescheid mit dem Ziel, diesen aufzuheben. Mit Schriftsatz vom … Oktober 2015 hatte er bereits zuvor beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom … September 2015 hinsichtlich der angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes anzuordnen.

Die Klage wurde im Wesentlichen damit begründet, dass kein verlässlicher Anhaltspunkt dafür vorhanden sei, dass der Antragsteller Amphetamin konsumiert habe. Der Vortest am Urin habe nur eine Trefferquote von 90 % und sei durch das Gutachten widerlegt worden. Es werde bestritten, dass der Antragsteller damals eine Aussage zu einem Konsum von Amphetamin vor a… Wochen getätigt habe. Jedenfalls sei eine solche Aussage nicht verwertbar, weil der Antragsteller nicht über seine Rechte belehrt worden sei. Bemerkenswert sei auch, dass der Antragsteller angeblich a… Wochen vorher konsumiert haben solle, die Nachweisbarkeitsdauer im Urin aber bei Amphetamin nur ein bis vier Tage betrage. Damit habe die Aussage des Antragstellers nicht bewiesen werden können.

Der Antrag wurde ergänzend damit begründet, dass der Antragsteller beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei, weil er seine Arbeitsstelle zu seinem Dienstbeginn um 6.00 Uhr nur mit dem Auto erreichen könne. Außerdem versorge er seine Eltern, die nicht mehr in der Lage seien, einen Pkw zu bedienen.

Die Antragsgegnerin legte mit Schriftsatz vom … Oktober 2015 die Akte ihrer Fahrerlaubnisbehörde vor und beantragte, den Antrag abzulehnen.

Hierzu führte sie insbesondere aus, dass der Antragsteller sich den von ihm selbst am … März 2015 eingeräumten Betäubungsmittelkonsum a… Wochen vorher entgegenhalten lassen müsse. Diese Erklärung habe er gegenüber der Polizei mündlich abgegeben, nachdem der Vortest positiv auf Amphetamin gewesen sei. Gerade der Nachweis von Amphetamin im Urin bei dem Drogenvortest unterstütze das Eingeständnis eines in der Vergangenheit liegenden Amphetaminkonsums. Ob dieser tatsächlich wie behauptet nur a… Wochen vor der Verkehrskontrolle oder ein weiterer zeitnäherer Konsum stattgefunden habe, so dass der Urintest unter Berücksichtigung der Nachweisdauer von Amphetamin im Urin noch angeschlagen habe, spiele fahrerlaubnisrechtlich keine Rolle, da es lediglich auf den einmaligen Konsum harter Drogen ankomme. Dem widerspreche auch nicht das Gutachten des Instituts A… in A… vom … Juni 2015, da bei der Untersuchung des Blutes lediglich die unmittelbare Beeinflussung durch Drogen zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle hätte nachgewiesen werden können, nicht jedoch ein Drogenkonsum in der Vergangenheit. Der Antragsteller habe nicht dargetan, warum es entgegen seiner Äußerung in der polizeilichen Vernehmung und dem positiven Drogenvortest nicht zu einem Konsum gekommen sei. Im Gegensatz zum Strafverfahren sei der Betroffene im Fahrerlaubnisverfahren zur Mitwirkung verpflichtet. Komme ein Betroffener seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nach, obwohl ihm das ohne weiteres möglich und zumutbar wäre, und müsse er sich der Erheblichkeit der in Rede stehenden Umstände bewusst sein, sei es zulässig, dieses Verhalten bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten zu berücksichtigen.

Mit Beschluss vom … November 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers erklärte hierzu mit Schriftsatz vom … Dezember 2015 insbesondere noch, dass es schlichtweg unzutreffend sei, dass der Antragsteller den Konsum a… Wochen vor der Verkehrskontrolle nicht bestritten haben solle. Das sei in der Antragsschrift vom … Oktober 2015 ausdrücklich erfolgt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 6b K 15.4682 sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen. Eine Abgabe des Führerscheins von Seiten des Antragstellers ist weder der Behördenakte noch den von den Beteiligten im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eingereichten Schriftsätzen zu entnehmen.

II.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist zulässig, jedoch unbegründet und daher ohne Erfolg.

1. Der Antrag ist zutreffend gestellt, als der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom … Oktober 2015 gegen die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom … September 2015 enthaltene Entziehung seiner Fahrerlaubnis aller Klassen und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der in Nr. 3 enthaltenen Zwangsgeldandrohung (welche gemäß Art. 21 a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes – VwZVG – bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist; § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) begehrt.

Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Nr. 2 des Bescheids enthaltene Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins ist dagegen nicht gestellt.

2. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 4 des Bescheids vom … September 2015 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Nach dieser Vorschrift ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dabei hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in: Eyermann, VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43).

Dem genügt die ersichtlich auf den vorliegenden Einzelfall abstellende Begründung auf den Seiten 6 und 7 im Bescheid vom … September 2015. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dargelegt, warum sie konkret im Fall des Antragstellers im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs die sofortige Vollziehung anordnet.

3. Hinsichtlich der in Nr. 4 des Bescheids vom … September 2015 angeordneten sofortigen Vollziehung war die aufschiebende Wirkung der Klage vom … Oktober 2015 bzgl. der Nr. 1 nicht wiederherzustellen. Gleiches gilt hinsichtlich einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zur Nr. 3 des Bescheids.

3.1 Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt zum einen, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Die aufschiebende Wirkung entfällt aber auch dann, wenn dies gesetzlich angeordnet ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 – 3 VwGO).

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 – 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessensabwägung.

3.2 Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war der Antrag abzulehnen, weil sich die in Nr. 1 des Bescheids vom … September 2015 enthaltene Entziehung der Fahrerlaubnis aller Klassen des Antragstellers nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig darstellt und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, so dass die hiergegen erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Dabei ist zunächst anzumerken, dass maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorliegend wegen der unmittelbaren Klageerhebung der der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids vom … September 2015 an den Bevollmächtigten des Antragstellers am … September 2015 ist (BayVGH, B.v. 4.12.2012 – 11 ZB 12.2667 – juris). Im Falle einer Widerspruchseinlegung hätte der Antragsteller noch weiteren berücksichtigungsfähigen Vortrag machen können. Dieser Möglichkeit hat er sich mit seiner unmittelbaren Klageerhebung begeben.

Mit dieser Maßgabe nimmt die erkennende Kammer zunächst vollumfänglich Bezug auf die ausführlichen Gründe des Bescheids vom … September 2015 sowie die weiteren rechtlichen Ausführungen in der Antragserwiderung vom … Oktober 2015 und macht sich diese zur Begründung der vorliegenden Entscheidung zu Eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO [analog]). Die Fahrerlaubnisbehörde hat sowohl die den Bescheid tragenden Rechtsgrundlagen zutreffend angegeben als auch im Ergebnis richtig festgestellt, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – und § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – mangels Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen war, weil ein zumindest einmaliger Konsum des Antragstellers von Amphetamin als erwiesen anzusehen war, Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV.

Die Antragsgegnerin bzw. ihre Fahrerlaubnisbehörde gingen zutreffend davon aus, dass sich der Antragsteller an seiner von der Polizei dokumentierten Einlassung, er habe a… Wochen vor der Kontrolle Amphetamin konsumiert, festhalten lassen muss. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er gegenüber der Polizei diese Angabe gemacht haben sollte, wenn es nicht tatsächlich zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Verkehrskontrolle zu einem solchen Konsum gekommen wäre. Andernfalls wäre es zu erwarten gewesen, dass der Antragsteller sich das Ergebnis des Urinvortests nicht hätte erklären können und dies auch gegenüber der Polizei zum Ausdruck gebracht hätte. Die Blutuntersuchung hätte dann solchermaßen geltend gemachte Einwände als bestätigt erscheinen lassen können. So aber lässt die Einlassung des Antragstellers zu einem Amphetaminkonsum das Ergebnis des Urinvortests nicht zweifelhaft erscheinen, sondern bestätigt es vielmehr. Offensichtlich ist es jedenfalls innerhalb der Nachweisdauer des Urinvortests zu einem Amphetaminkonsum gekommen. Eine solchermaßen nachgewiesene – selbst wenn nur einmalige – Einnahme von Amphetamin führt regelmäßig zum sofortigen Verlust der Fahreignung, auch wenn sie ohne jeglichen Bezug zur aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr erfolgte. Eine Ausnahme von diesem Regelfall nach Nr. 3 der Vorbemerkung zur Anlage 4 zur FeV wurde nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Das negative Ergebnis der Blutuntersuchung erklärt sich tatsächlich ohne weiteres aus der unterschiedlichen Nachweisdauer im Blut gegenüber der im Urin. Das negative Gutachten über die Blutuntersuchung vermag daher den positiven Urinvortest vor dem Hintergrund des damaligen grundsätzlichen Eingeständnisses der Einnahme von Amphetamin nicht zu widerlegen.

3.3 Das Vorbringen des Antragstellers führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.

3.3.1 Soweit in der Antragsschrift vom … Oktober 2015 – worauf der Bevollmächtigte des Antragstellers im Schriftsatz vom … Dezember 2015 nochmals ausdrücklich hinwies – bestritten wurde, dass der Antragsteller im Rahmen der polizeilichen Kontrolle die Einnahme von Amphetamin eingeräumt haben soll, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Einwand nach dem oben dargestellten, für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt erfolgte und deswegen keine Berücksichtigung finden kann. Denn bis zu diesem Zeitpunkt, dem Tag der Zustellung des Bescheids am … September 2015, hatte der Antragsteller von seinem Bevollmächtigten mit Schreiben vom … September 2015 lediglich vortragen lassen, dass dessen Aussage kein verlässlicher Anhaltspunkt dafür sei, dass er das besagte Vergehen begangen habe. Hierfür müssten entsprechende Gutachten eingeholt werden. Das eingeholte Gutachten belaste den Antragsteller nicht. Damit wurde gerade nicht bestritten, dass der Antragsteller die Aussage als solche gegenüber der Polizei tatsächlich getätigt hat.

3.3.2 Daher müssen die persönlichen Interessen des Antragstellers – auch solche beruflicher Art und hinsichtlich der Mobilität zu Gunsten seiner Familie – hinter den Interessen der Allgemeinheit – hier insbesondere an der Sicherheit des Straßenverkehrs – zurücktreten.

3.4 Rechtliche Bedenken gegen die in Nr. 3 des Bescheids enthaltene Zwangsgeldandrohung wurden weder vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

5. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG – i.V.m. den Empfehlungen in den Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

 

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