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Bußgeldverfahren – Anforderungen an Entbindungsantrag von Hauptverhandlung

OLG Bamberg, Az.: 3 Ss OWi 596/14, Beschluss vom 23.05.2014

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 13.03.2014 wird zugelassen.

II. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 13.03.2014 mit den Feststellungen aufgehoben.

III. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt hat mit Bußgeldbescheid vom 05.11.2013 gegen den Betroffenen u.a. wegen einer am 12.10.2013 als Führer eines Pkw begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h eine Geldbuße von 105 Euro festgesetzt. Den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht in Abwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers mit Urteil vom 13.03.2014 nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil der Betroffene – ohne von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden worden zu sein – in der Hauptverhandlung unentschuldigt nicht erschienen sei. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt, rügt der Betroffene die Verletzung materiellen und formellen Rechts, insbesondere die Versagung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Das Rechtsmittel erweist sich mit der gemäß § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ordnungsgemäß ausgeführten Verfahrensrüge der Verletzung von § 74 Abs. 2 OWiG als erfolgreich. Die Einspruchsverwerfung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil das Amtsgericht über den noch rechtzeitig vor Verhandlungsbeginn gestellten (schlüssigen) Antrag des Betroffenen, ihn von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden, nicht entschieden und deshalb das Fernbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung zu Unrecht als nicht genügend entschuldigt angesehen hat. Darin liegt eine Versagung des rechtlichen Gehörs, die nach den §§ 79Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG die Zulassung der Rechtsbeschwerde bedingt und zugleich deren zumindest vorläufigen Erfolg indiziert.

1. Allerdings steht einer Verurteilung nicht schon ein zur Einstellung zwingendes Verfahrenshindernis entgegen. Vielmehr genügt der Bußgeldbescheid vom 05.11.2013 als Verfahrensgrundlage den nicht zu überspannenden Anforderungen an eine hinreichende Tatbezeichnung. Entscheidend ist, dass der Betroffene anhand der Tatbeschreibung des Bußgeldbescheides verstehen kann, wegen welches nach der Lebensauffassung einheitlichen geschichtlichen Vorgangs er zur Verantwortung gezogen werden soll und dass insoweit eine Verwechslung mit einem möglichen gleichartigen anderen Fehlverhalten desselben Betroffenen ausgeschlossen ist (OLG Bamberg DAR 2009, 155 = OLGSt OWiG § 66 Nr. 11 = VRR 2009, 68 [Gieg]); hiervon ist vorliegend ohne weiteres auszugehen.

2. Der Zulassungsantrag, der als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde gilt, ist zulässig. Der Beschwerdeführer hat alle zur Beurteilung der Frage, ob der gerügte Verstoß vorliegt, erforderlichen Verfahrenstatsachen vorgetragen. Insbesondere wird in der gebotenen Vollständigkeit dargelegt, weshalb von der Anwesenheit des Betroffenen in der am 13.03.2014 fortgesetzten Hauptverhandlung aufgrund der im Verfahren abgegebenen schriftlichen Erklärungen, namentlich dem per Telefax noch vor Beginn der Hauptverhandlung übermittelten und dem Gericht vor Beginn der Hauptverhandlung auch tatsächlich vorliegenden Verteidigerschriftsatz vom 13.03.2014 kein weiterer Beitrag zur Sachaufklärung mehr zu erwarten war.

3. Der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör ist – wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 14.05.2014 im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der Rechtsbeschwerderechtfertigung zutreffend ausführt – hier dadurch verletzt worden, dass das Amtsgericht den mit Verteidigerschriftsatz vom 13.03.2014 zumindest sinngemäß gestellten Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen rechtsfehlerhaft nicht beschieden und deshalb sein Fernbleiben in der Hauptverhandlung zu Unrecht als nicht genügend entschuldigt angesehen hat mit der Folge, dass das schriftliche Vorbringen des Betroffenen zur Sache bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden ist.

a) Einem Entbindungsantrag ist stattzugeben, wenn der Betroffene sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte nicht erforderlich ist (§ 73 Abs. 2 OWiG). Diese Voraussetzungen waren hier gegeben.

 

aa) Zwar hat der Betroffene nicht ausdrücklich beantragt, ihn von seiner Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden. Es entspricht allerdings obergerichtlicher Rechtsprechung, dass der für die Entbindung notwendige Antrag im Sinne von § 73 Abs. 2 OWiG auch in einer – wie hier vom Gericht nicht aufgegriffenen – Anregung bzw. dem Ersuchen des Betroffenen auf Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 72 OWiG mitenthalten sein kann, wenn auch ein derartiges weitergehendes, im Wege der Auslegung festzustellendes Begehren jedenfalls bei einem verteidigten Betroffenen nach Möglichkeit eindeutig formuliert sein sollte, was erst Recht gilt, wenn etwa seitens des Gerichts ausdrücklich um eine klarstellende Erklärung gebeten worden war (OLG Stuttgart Justiz 2013, 357; OLG Rostock, Beschluss vom 27.04.2011 – 2 Ss [OWi] 50/11 [bei juris] und schon BayObLGSt 1998, 179 = NZV 1999, 139 = OLGSt OWiG § 74 Nr. 12; ferner OLG Bamberg, Beschluss vom 25.03.2009 – 3 Ss OWi 1326/08 [unveröffentlicht]).

bb) Nach den mit dem ‚Antrag‘ auf Aufhebung der Hauptverhandlung und Entscheidung „im schriftlichen Verfahren ohne Hauptverhandlung“ verbundenen Ausführungen im Schriftsatz seines Verteidigers vom 13.03.2014 musste das Gericht davon ausgehen, dass der seine Fahrereigenschaft zu dem im Bußgeldbescheid genannten Tatzeitpunkt einräumende Betroffene entsprechend seiner Ankündigung in der anstehenden Hauptverhandlung keine weiteren Angaben zur Sache mehr machen wird und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich sein würde, womit die Voraussetzungen für eine Entpflichtung nach § 73 Abs. 2 OWiG gegeben waren. Warum das Amtsgericht dem an keine bestimmte Form gebundenen Ansinnen auf Entbindung gleichwohl nicht entsprochen hat und warum es die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung unbeschadet seiner bisherigen Sacheinlassung für erforderlich hielt, hat es weder in einem gesonderten Vermerk zur Akte noch in den Gründen seines Verwerfungsurteils dargelegt. Das Amtsgericht hätte damit in Abwesenheit des Betroffenen verhandeln können; die über seinen Verteidiger abgegebene Einlassung zum Tatvorwurf hätte verwertet werden können und müssen.

b) Nach alledem hätte dem Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entsprochen werden müssen. Hierdurch ist der Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden. Denn sein Einspruch hätte nicht nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen werden dürfen, weil sein Ausbleiben als entschuldigt anzusehen war.

III.

Hiernach ist das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO). Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG). Die Entscheidung ergeht durch Beschluss nach § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.

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