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Fahrerlaubnisentziehung – Eingestehen Amphetaminkonsum nach Wohnungsdurchsuchung

Amphetaminkonsum: Fahrerlaubnisentzug nach Wohnungsdurchsuchung

Der Verlust der Fahrerlaubnis kann gravierende Folgen für das persönliche und berufliche Leben eines Menschen haben. Besonders heikel wird es, wenn Drogenkonsum im Spiel ist. In Deutschland gelten strenge Regelungen hinsichtlich der Fahrtüchtigkeit, wobei der Konsum von Betäubungsmitteln wie Amphetamin eine zentrale Rolle spielt. Die rechtliche Problemstellung dreht sich um die Frage, inwiefern der Nachweis des Drogenkonsums oder der Besitz von Betäubungsmitteln zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen kann. Dies betrifft insbesondere die Beurteilung der Fahreignung eines Individuums unter dem Einfluss von Drogen.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen, wie in § 14 Abs. 1 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) festgelegt, und die entsprechende Rechtsprechung stellen klar, dass der Besitz und der Konsum von Betäubungsmitteln eine unmittelbare Auswirkung auf die Beurteilung der Fahreignung haben können. Die Auseinandersetzung mit solchen Fällen vor dem Verwaltungsgericht führt oft zu einer detaillierten Betrachtung der individuellen Umstände und wirft Fragen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und Beweislage auf. Diese juristische Thematik ist nicht nur für das Verkehrsrecht von Bedeutung, sondern berührt auch grundlegende Aspekte des Straf- und Verwaltungsrechts.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 B 232/15   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Oberverwaltungsgericht Saarland bestätigt die Entziehung der Fahrerlaubnis einer Person aufgrund ihres Eingeständnisses, Amphetamin konsumiert zu haben, nachdem bei einer Wohnungsdurchsuchung Drogen gefunden wurden.

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

  1. Bestätigung des Verwaltungsgerichts: Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts zurück, welcher bereits die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet hatte.
  2. Drogenbesitz als Auslöser: Die Antragstellerin wurde im Besitz von etwa 3 Gramm Amphetamin gefunden, was zu weiteren rechtlichen Schritten führte.
  3. Fahrerlaubnisentziehung ohne ärztliches Gutachten: Das Gericht entschied, dass aufgrund der Umstände kein ärztliches Gutachten zur Überprüfung der Fahrtüchtigkeit erforderlich war.
  4. Rechtsgrundlage: Die Entscheidung basierte auf § 11 Abs. 7 FeV, der besagt, dass ein Gutachten entfällt, wenn die Nichteignung des Fahrers offensichtlich ist.
  5. Widersprüchliche Aussagen der Antragstellerin: Die Antragstellerin änderte ihre Aussage bezüglich des Drogenkonsums, was das Gericht als unglaubwürdig einstufte.
  6. Öffentliches Interesse gegenüber persönlichem Interesse: Das Gericht gab dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs Vorrang vor dem persönlichen Interesse der Antragstellerin, die Fahrerlaubnis beizubehalten.
  7. Berufliche Gründe: Trotz des Vorbringens der Antragstellerin, aus beruflichen Gründen auf die Fahrerlaubnis angewiesen zu sein, hielt das Gericht an seiner Entscheidung fest.
  8. Kosten und Streitwert: Die Antragstellerin muss die Kosten des Verfahrens tragen; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.

Fahrerlaubnisentziehung nach Amphetaminkonsum: Ein Fall vor dem Oberverwaltungsgericht Saarland

Das Oberverwaltungsgericht Saarland hatte kürzlich über einen bemerkenswerten Fall zu entscheiden: Es ging um die Entziehung der Fahrerlaubnis einer Frau, die nach einer Wohnungsdurchsuchung den Konsum von Amphetamin eingestanden hatte. Der Fall, angesiedelt im komplexen Geflecht von Verkehrsrecht und Betäubungsmittelgesetzgebung, wirft ein Schlaglicht auf die strenge Handhabung solcher Fälle durch deutsche Gerichte.

Hintergründe der Fahrerlaubnisentziehung: Wohnungsdurchsuchung und Drogenbesitz

Im Kern des Falls stand die Wohnungsdurchsuchung bei der Antragstellerin am 10. September 2015 im Rahmen polizeilicher Ermittlungen wegen des Verdachts des unerlaubten Handelns mit Amphetamin. Bei dieser Durchsuchung fanden die Beamten etwa 3 Gramm Amphetamin in ihrem Besitz. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV kann der widerrechtliche Besitz von Betäubungsmitteln die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens zur Überprüfung der Fahreignung nach sich ziehen. Die Antragstellerin äußerte gegenüber den Polizeibeamten, die Drogen würden ihr gehören, und sie konsumiere lediglich Amphetamin und Marihuana. Diese Aussage wurde zum Dreh- und Angelpunkt des gerichtlichen Verfahrens.

Der rechtliche Rahmen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hatte in erster Instanz entschieden, dass aufgrund der Aussagen der Antragstellerin und des Besitzes von Amphetamin von ihrer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen sei. Diese Entscheidung basierte auf § 11 Abs. 7 FeV, der besagt, dass die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens entfällt, wenn die Nichteignung des Fahrers zur Überzeugung der Behörde feststeht. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Antragstellerin Amphetamin konsumierte, was ihre Eignung zum Führen eines Fahrzeugs infrage stellte.

Konflikt und Klärung im Beschwerdeverfahren

Im Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Saarland wurde die Situation der Antragstellerin noch komplizierter. Sie änderte ihre Aussage und behauptete, die Betäubungsmittel lediglich für eine andere Person aufbewahrt zu haben, und bestritt den Eigenkonsum. Diese Widersprüchlichkeit in ihren Aussagen und die Tatsache, dass sie keine überzeugenden Beweise für ihre geänderte Darstellung vorlegen konnte, führten dazu, dass das Oberverwaltungsgericht ihre Beschwerde zurückwies. Die Richter betonten, dass das öffentliche Interesse, ungeeignete Kraftfahrer vom Verkehr auszuschließen, höher zu bewerten sei als das persönliche Interesse der Antragstellerin, vorläufig weiter am Kraftfahrzeugverkehr teilzunehmen.

In diesem Fall zeigt sich deutlich, wie streng die deutsche Rechtsprechung im Bereich des Verkehrsrechts vorgeht, insbesondere wenn es um den Konsum von Betäubungsmitteln und die Fahreignung geht. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Saarland unterstreicht die Bedeutung der Verkehrssicherheit und setzt ein klares Signal in Bezug auf die Handhabung von Fällen, in denen Drogenkonsum und Fahreignung sich überschneiden.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was sind die rechtlichen Grundlagen für die Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund von Amphetaminkonsum nach einer Wohnungsdurchsuchung?

Die rechtlichen Grundlagen für die Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund von Amphetaminkonsum nach einer Wohnungsdurchsuchung in Deutschland sind vielschichtig und beziehen sich auf verschiedene Gesetze und Verordnungen.

Zunächst ist das Straßenverkehrsgesetz (StVG) relevant, das die allgemeinen Regeln für den Straßenverkehr festlegt. Darüber hinaus ist die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) von Bedeutung, die spezielle Regelungen für die Erteilung und Entziehung von Fahrerlaubnissen enthält.

Im Falle von Drogenkonsum, insbesondere Amphetaminkonsum, steht die Fahreignung einer Person im Mittelpunkt. Die rechtliche Herausforderung besteht darin, einerseits die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und andererseits die Rechte der betroffenen Person angemessen zu berücksichtigen.

Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen.

Im Falle von Amphetaminkonsum wird grundsätzlich die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen getroffen. Es ist nämlich jederzeit möglich, dass ein Konsument von Amphetaminen im Zustand drogenbedingt reduzierter Steuerungsfähigkeit am Straßenverkehr teilnimmt. Der damit einhergehenden Straßenverkehrsgefährdung kann wirksam nur durch die Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet werden.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von Amphetaminkonsum wird bestätigt, wenn die betroffene Person die notwendige einjährige Drogenabstinenz nicht nachweisen kann, was für die Wiedererlangung der Fahreignung erforderlich ist.

Im Falle einer Wohnungsdurchsuchung, bei der Amphetamin gefunden wird, kann die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund des Verdachts des Drogenkonsums die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen. Drogenbesitz kann ein Indiz für Eigenverbrauch sein.

Es ist zu erwähnen, dass die Fahrerlaubnis der Klasse B, die für das Führen von PKWs benötigt wird, auch bei Verstößen gegen die oben genannten Regelungen entzogen werden kann.

Oberverwaltungsgericht Saarland – Az.: 1 B 232/15 – Beschluss vom 23.12.2015

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. November 2015 – 5 L 1432/15 – wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,– € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Bescheid des Antragsgegners vom 25.9.2015 zurückgewiesen worden ist, ist zulässig, aber unbegründet.

Das Vorbringen der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 16.12.2015, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung begrenzt, gibt keine Veranlassung die erstinstanzliche überzeugend begründete Entscheidung abzuändern.

Nach dem Ergebnis der am 10.9.2015 im Rahmen polizeilicher Ermittlungen wegen des Verdachts des unerlaubten Handelns mit Amphetamin erfolgten Durchsuchung ihrer Wohnung war die Antragstellerin u.a. im Besitz von etwa 3 g Amphetamin. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV rechtfertigt der widerrechtliche Besitz von Betäubungsmitteln im Sinn des Betäubungsmittelgesetzes, zu denen Amphetamin gehört, die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Frage der Kraftfahreignung des Betäubungmittelbesitzers.1 Dass der Antragsgegner eine solche Anordnung zur Vorbereitung seiner Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht für erforderlich hielt und hält und sich zu einem sofortigen Einschreiten entschlossen hat, geht darauf zurück, dass es in der ihm am 24.9.2015 zugegangenen Mitteilung der für die Wohnungsdurchsuchung verantwortlichen Kriminalinspektion heißt, die Antragstellerin habe gegenüber den Polizeibeamten geäußert, die aufgefundenen Drogen gehörten ihr, wobei sie lediglich Amphetamin und Marihuana konsumiere. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die Antragstellerin sich anlässlich der Wohnungsdurchsuchung so – wie in vorbezeichneter Mitteilung wiedergegeben – geäußert hat.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Antragsgegner unter dieser Prämisse – ohne dass es einer vorherigen Anhörung bzw. vorheriger Ermittlungen, etwa der Einholung eines ärztlichen Gutachtens, bedurft hätte – von der Ungeeignetheit der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen durfte. Denn auf der Grundlage der einschlägigen, vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung erfüllte der dem Antragsgegner bekannt gewordene Sachverhalt die Voraussetzungen des § 11 Abs. 7 FeV, der vorgibt, dass die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens unterbleibt, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. So liegt der Fall hier.

Die Einlassung der Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren und deren Bekräftigung im Beschwerdeverfahren geben keine Veranlassung, ein Einschreiten nach Maßgabe des § 11 Abs. 7 FeV als rechtswidrig zu erachten. Ihre Gegendarstellung, sie habe nicht angegeben, selbst Marihuana und Amphetamin zu konsumieren, ist insoweit in sich widersprüchlich, als sie zunächst behauptete, anlässlich der Wohnungsdurchsuchung lediglich eingeräumt zu haben, dass das Amphetamin und das Marihuana ihr gehörten (Schriftsatz vom 5.10.2015), während sie später vortrug, die Betäubungsmittel nur für eine andere – namentlich benannte – Person aufbewahrt zu haben (Schriftsatz vom 26.10.2015). In ihrer Beschwerdebegründung bekräftigt die Antragstellerin ihre Darstellung, die vorbezeichneten Drogen lediglich für einen Dritten aufbewahrt zu haben, und bestreitet, gegenüber den Polizeibeamten geäußert zu haben, dass sie Amphetamin und Marihuana konsumiere. Am 30.11.2015 und am 16.12.2015 habe sie jeweils eine Untersuchung ihres Urins auf diese Stoffe veranlasst und werde die Ergebnisse, sobald sie vorliegen, nachreichen. Damit ist die aufgezeigte Widersprüchlichkeit ihres Vorbringens allerdings nach wie vor nicht aufgeklärt. Zudem vermag die bloße Ankündigung der Vorlage der Ergebnisse von zum Teil schon vor inzwischen mehr als drei Wochen veranlassten Urinuntersuchungen nicht zu belegen, dass sie kein Amphetamin zu sich nimmt. Mithin ist insoweit festzuhalten, dass sich die überzeugende Argumentation des Verwaltungsgerichts mit einer widersprüchlichen Sachdarstellung und bloßen Ankündigungen schwerlich entkräften lässt. Im Übrigen kann ein verlässlicher Nachweis, dass die Antragstellerin kein Amphetamin konsumiert, nicht mit einem ihr günstigen Ergebnis selbst in Auftrag gegebener Urinuntersuchungen geführt werden, da dadurch nicht sichergestellt wäre, dass der untersuchte Urin tatsächlich von der Antragstellerin stammt.

Andererseits kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die nunmehr bestrittene Behauptung des Eigenkonsums gegenüber den Polizeibeamten der Abwendung eines Strafverfahrens wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln diente. Voraussichtlich wird daher im Hauptsacheverfahrens die jetzige Darstellung, selbst keine harten Drogen zu konsumieren, zu verifizieren sein. Aber selbst wenn man es vor diesem Hintergrund für vertretbar hielte, zugunsten der Antragstellerin von einer offenen Sach- und Rechtslage auszugehen, wozu der Senat nicht neigt, könnte dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Die unter dieser Prämisse maßgebliche Abwägung des persönlichen Interesses der Antragstellerin, während des laufenden Verfahrens von der sofortigen Vollziehung des Entzugs der Fahrerlaubnis verschont zu bleiben, mit dem öffentlichen Interesse der Gewährleistung der Sicherheit des Kraftfahrzeugverkehrs, müsste zugunsten des Antragsgegners ausgehen. Dem Interesse der Allgemeinheit, ungeeignete Kraftfahrer vom motorisierten Verkehr auszuschließen, ist ein sehr hohes Gewicht beizumessen. Es überwiegt das Interesse der Antragstellerin, bis zur endgültigen Klärung der Eignungsfrage vorläufig weiterhin am Kraftfahrzeugverkehr teilnehmen zu dürfen, bei weitem. Dies gilt auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens, aus beruflichen Gründen auf die Fahrerlaubnis angewiesen zu sein.2 Diesem Argument kann angesichts des Umstands, dass sie selbst am 10.9.2015 angegeben hat, harte Drogen zu konsumieren, kein durchschlagendes Gewicht zukommen. Der Konsum harter Drogen steht ebenso wie der gelegentliche mit einem Auffälligwerden im Straßenverkehr zusammentreffende Cannabiskonsum eine Interessenabwägung zugunsten des Betroffenen entgegen.3

Sollte es sich bei der Behauptung des Eigenkonsums tatsächlich um eine bloße Schutzbehauptung gehandelt haben, ist es der Antragstellerin unbenommen, sich im laufenden Widerspruchsverfahren mit dem Antragsgegner in Verbindung zu setzen, um im Einvernehmen mit der Behörde die notwendigen Untersuchungen zur eventuellen Ermöglichung einer ihr günstigen Abhilfe- oder Widerspruchsentscheidung zu veranlassen.

Nach alldem unterliegt die Beschwerde der Zurückweisung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 46.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Fußnoten

1) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.9.2011 – 1 B 345/11 -, amtl. Abdr. S. 2 f.

2) OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 14.1.2015 – 1 B 399/14 -, juris Rdnr. 9, und vom 1.6.2006 – 1 W 26/06 -, juris Rdnr. 23

3) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.10.2002 – 9 W 31/02 -, juris Ls. 2 und Rdnr. 10

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