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Geschwindigkeitsmessung mit Leivtec XV 3 – standardisiertes Messverfahren?

OLG Koblenz – Az.: 3 OWi 32 SsRs 108/21 – Beschluss vom 15.12.2021

1. Das Verfahren wird mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

I.

Am 5. Februar 2021 verurteilte das Amtsgericht Mainz den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h zu einer Geldbuße von 80,- Euro. Nach den Feststellungen befuhr er am 18. März 2020 gegen 11:29 Uhr mit einem Pkw in pp die pp Straße Richtung Autobahn A in Höhe der pp-Straße pp., um dort auf 50 km/h beschränkten Bereich mit 72 km/h (nach Toleranzabzug), gemessen mit dem Lasermessgerät Leivtec XV3.

Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil wurde für den Betroffenen durch Schriftsatz des Verteidigers vom 5. Februar 2021, am 9. Februar 2021 bei Gericht eingegangen, eingelegt.

Mit Schriftsatz des Verteidigers vom 26. März 2021, an diesem Tag bei Gericht eingegangen, wurde die Rechtsbeschwerde gegen das am 1. März 2021 zugestellte Urteil begründet. Gerügt wird mit der Verfahrensrüge die Ablehnung zweier Beweisanträge sowie allgemein die Verletzung materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat ursprünglich beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Betroffene hatte über seinen Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme, hat hiervon jedoch zunächst keinen Gebrauch gemacht.

Der Senat hat mit Beschluss des Einzelrichters vom 22. September 2021 die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zugelassen und die Sache gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 OWiG auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

In der Folge hat der Senat den rechtlichen Hinweis erteilt, dass er an der Einordnung der Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Leivtec XV3 als standardisiertes Messverfahren nicht länger festzuhalten beabsichtigt. Die Generalstaatsanwaltschaft und der Betroffene hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 29. November 2021 einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 47 Abs. 2 OWiG zugestimmt. Der Betroffene ist über seinen Verteidiger einer Einstellung des Verfahrens nicht entgegen getreten.

II. Das Verfahren war gemäß § 47 Abs. 2 OWiG mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft einzustellen. Der Betroffene ist zwar eines Geschwindigkeitsverstoßes hinreichend verdächtig, im vorliegenden Fall ist jedoch eine Ahndung dieses Verstoßes nicht geboten.

Geschwindigkeitsmessung mit Leivtec XV 3 - standardisiertes Messverfahren?
(Symbolfoto: Ariyasup/Shutterstock.com)

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hätte im Falle der Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens einen vorläufigen Erfolg. Auf die Sachrüge wäre das Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 5. Februar 2021 mit den Feststellungen aufzuheben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen, weil das Urteil, in dem der Tatrichter vom Vorliegen der Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens ausgegangen ist, an einem durchgreifenden sachlich-rechtlichen Feststellungs- und Darstellungsmangel im Sinne von § 71 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 StPO leidet. Nach Auffassung des Senats, die im Folgenden näher ausgeführt werden wird, kann hinsichtlich der Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lasermessgerät Leivtec XV3 nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung des Senats wäre der neue Tatrichter somit gehalten, zur Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Messung ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben. Angesichts des Umfangs dieser Beweisaufnahme, der in einem unangemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht, des Zeitablaufs seit der Tatbegehung sowie des vergleichsweise geringen zu verhängenden Bußgelds ist die Einstellung des Verfahrens sachgerecht.

1. Der Senat hat bei seiner Prüfung der Frage, ob es sich bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lasermessgerät Leivtec XV3 um ein standardisiertes Messverfahren handelt, die hierzu seitens des Bundesgerichtshofs formulierte Definition zugrunde gelegt. Danach ist unter einem standardisierten Messverfahren ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Diesen Anforderungen werden grundsätzlich auch Lasermessverfahren gerecht, bei denen die Geschwindigkeitsmessung von besonders geschultem Messpersonal unter Beachtung der Betriebsanleitung des Geräteherstellers und der Zulassungsbedingungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt durchgeführt wird (vgl. BGH, Beschl. 4 StR 24/97 v. 30.10.1997 – juris).

Bislang galt dies auch für das Geschwindigkeitsmessgerät Leivtec XV3, dessen Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen ist.

Ist ein Messgerät von der PTB zugelassen und ist das Messgerät im Rahmen der Zulassungsvorgaben verwendet worden, ist das Tatgericht grundsätzlich von weiteren technischen Prüfungen, insbesondere zur Funktionsweise des Messgeräts, enthoben. Die Zulassung durch die PTB ersetzt diese Prüfung. Ist die Messung im Rahmen der Zulassung erfolgt, kann das Gericht grundsätzlich von der Richtigkeit der Messung ausgehen (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. 2 Ss OWi 1041/14 v. 04.12.2014 – NJOZ 2015, 1568 – beck-online). Das – normierte – Prüfverfahren vor der eigens hierfür mit Sachmitteln und Fachpersonal ausgestatteten PTB bietet die bestmögliche Gewähr dafür, dass ein neu entwickeltes System zur Geschwindigkeitsmessung die in der Eichordnung (EO) festgelegten Anforderungen erfüllt, also die in Anlage 18, Abschnitt 11 zu § 33 EO festgelegten Verkehrsfehlergrenzen einhält und eine korrekte Zuordnung der Messwerte zu den jeweils abgelichteten Fahrzeugen gewährleistet (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. 1 RBs 50/14 v. 14.07.2014 – BeckRS 2014, 15458).

2. Jedenfalls gegenwärtig kann hinsichtlich des eingesetzten Messgeräts „Leivtec XV3“ jedoch nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden, weil es nach den Erkenntnissen der PTB nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass es bei Beachtung der Vorgaben für seine Bedienung zu hinreichend zuverlässigen Messergebnissen kommt.

a) Bereits im Dezember 2020 kam es zu einer Änderung der Gebrauchsanweisung des Herstellers. Vorausgegangen waren Versuche von Sachverständigen, die Anlass zu der Besorgnis boten, dass das Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Leivtec XV3 möglicherweise in speziellen Fällen Geschwindigkeitsmesswerte ausgeben könnte, die die Verkehrsfehlergrenzen verletzen, und zwar insbesondere auch zu Ungunsten der Betroffenen. Nachdem diese Ergebnisse im Grundsatz an der Referenzanlage der PTB reproduziert werden konnten, wurde die Gebrauchsanweisung geändert und sah nunmehr u.a. zur Verwertbarkeit der Beweisbilder für alle in Kapitel 5.4 aufgeführten Kriterien ergänzende Bedingungen für das Messung-Start-Bild vor.

b) Im März 2021 kam es jedoch zu neuen Auffälligkeiten. Die PTB stellte in der Folge in eigenen Versuchen fest, dass es bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät auch unter Beachtung der Vorgaben der ergänzten Gebrauchsanweisung zu unzulässigen Messwertabweichungen – nunmehr zu Gunsten Betroffener – unter anderem wegen des Auftretens sog. „Stufeneffekte“ bzw. Stufenprofil-Fehlmessungen (vgl. hierzu näher Stückmann in SVR 2021, 241 (242) – beck-online) kommen kann. Diese Versuche betrafen speziell präparierte Fahrzeuge, die mit besonderen Reflektoren im Fahrgastinnenraum ausgestattet waren.

Zudem ergaben die Untersuchungen der PTB jedenfalls bei Rechtsmessungen auch unzulässige Messwertabweichungen zu Ungunsten Betroffener (vgl. „Abschlussstand im Zusammenhang mit unzulässigen Messwertabweichungen beim Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Leivtec XV3“ [Stand: 09.06.2021 / Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin – DOI: 10.7795/520.20210609]).

c) Nach Ansicht des Senats ist deshalb nicht länger von einem vereinheitlichten technischen Verfahren auszugehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf derart festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind.

Der Senat verkennt bei dieser Bewertung nicht, dass die fehlerhaften Messungen lediglich in einigen wenigen Fällen und unter Verwendung von besonders präparierten Fahrzeugen aufgetreten sind. Entscheidend ist aus Sicht des Senats jedoch, dass nach den Untersuchungen der PTB keine Gewähr mehr dafür besteht, dass Fahrzeuge, die mit derselben Geschwindigkeit an einem Messgerät vorbeifahren, identische Messergebnisse hervorrufen, unabhängig davon, ob sie im Innenraum reflektierende Flächen aufweisen oder nicht.

Aus Sicht des Senats ist es nicht geboten, zwischen Links-, Rechts- und Geradeausmessungen zu unterscheiden und die Annahme eines standardisierten Messverfahrens dann zu verneinen, wenn es sich um eine Rechtsmessung handelt. Auch eine Differenzierung dahingehend, ob das Messung-Start-Foto die Anforderungen der geänderten Gebrauchsanweisung erfüllt, erscheint nicht sachgerecht. Eine solche Aufspaltung würde dem Gedanken des standardisierten Messverfahrens widersprechen und noch dazu nicht alle potentiellen Geschwindigkeitsmessungen abdecken. So zeigt gerade der vorliegende Fall, bei dem die Geschwindigkeitsmessung von einer Brücke aus erfolgte, dass es weitere besondere Konstellationen von Geschwindigkeitsmessungen geben kann, für die nicht mehr hinreichend sicher feststeht, dass es nicht zu unzulässigen Messwertabweichungen kommt. Aus Sicht des Senats kann daher die Einordnung eines Messverfahrens als standardisiertes Messverfahren nur einheitlich bejaht oder verneint werden. Eine Aufteilung in einzelne Fallkonstellationen ist sachfremd. Hinzu kommt, dass die als problematisch bewerteten Reflexionen grundsätzlich bei allen Durchführungsarten auftreten können und für den Tatrichter nicht ohne weiteres erkennbar sein dürften.

Obwohl im vorliegenden Fall die Vorgaben der geänderten Gebrauchsanleitung zur Abbildung des Kennzeichens erfüllt sind und es sich nicht um eine Rechtsmessung handelt, sieht der Senat aufgrund der obigen Ausführungen keine Möglichkeit, an der Annahme eines standardisierten Messverfahrens festzuhalten.

3. Der Senat schließt sich mit seiner Auffassung zum Entfallen der Voraussetzungen des standardisierten Messverfahrens der überwiegenden Mehrheit der bislang hierzu ergangenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte an (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. 2 Ss (OWi) 199/21 v. 26.08.2021 – juris; 2 Ss (Owi) 170/21 v. 19.07.2021 – juris; BayOLG, Beschl. 202 ObOWi 880/21 v. 12.08.2021 – juris; OLG Stuttgart, Beschl. 6 Rb 26 Ss 133/21 v. 10.06.2021 – juris; OLG Celle, Beschl. 2 Ss (OWi) 69/21 v. 18.06.2021 – juris; OLG Hamm, Beschl. III-1 RBs 115/21 v. 16.09.2021 – juris; 5 RBs 96/21 v. 16.11.2021 – juris).

Hingegen kann der Senat sich nicht den Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in seinem Beschluss vom 17.08.2021 (Az. II OLG 26/21 – juris) anschließen, in denen dieses an der Einordnung als standardisiertes Messverfahren festhält. Entgegen der dort vertretenen Ansicht ist es aus Sicht des Senats nicht mit den Vorgaben des Bundesgerichtshofs zu einem standardisierten Messverfahren in Einklang zu bringen, wenn speziell mit Lichtreflektoren präparierte Fahrzeuge unter gleichen Messbedingungen im Verhältnis untereinander zwar gleiche Messergebnisse liefern, diese Messergebnisse aber unter gleichen Messbedingungen nicht mit den Messergebnissen nicht präparierter Fahrzeuge identisch sind. Es kann in dieser Situation nämlich nicht mehr darauf vertraut werden, dass die stattgefundene Messung tatsächlich zutreffende Messwerte ermittelt. Gerade dies ist aber entscheidende Grundlage für die Annahme eines standardisierten Messverfahrens, weil bei der Anwendung standardisierter Messverfahren der Umfang der Darstellung der Überzeugungsbildung des Tatrichters in den Urteilsgründen deutlich verringert ist. Den reduzierten Anforderungen wird in derartigen Fällen nach der Rechtsprechung bereits durch Wiedergabe des angewandten Messverfahrens, des berücksichtigten Toleranzabzuges sowie der Mitteilung, dass die Bedingungen des Messverfahrens (Beachtung der Bedienungsvorschriften, Eichung des Gerätes) eingehalten wurden, Genüge getan.

Entgegen der Ansicht des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts ist auch nicht mit einer Ergänzung der Gebrauchsanweisung des Geschwindigkeitsmessgeräts zu rechnen, um die Vorgaben für den Messaufbau zu konkretisieren. Die Firma Leivtec hat in einer Kundeninformation vom 5. Juli 2021 nämlich mitgeteilt, keinen Antrag auf Ergänzung der Gebrauchsanweisung stellen zu wollen, und wird auch keine neuen Geräte mehr auf den Markt bringen, so dass auch ein Widerruf der Bauartzulassung nicht erwogen wird (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 26.08.2021, aaO.).

4. Der Senat setzt sich mit dieser Einschätzung nicht in Widerspruch zu anderen Entscheidungen der Senate des hiesigen Oberlandesgerichts. Bislang hatten am Oberlandesgericht Koblenz- soweit ersichtlich – erst zwei Verfahren eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät Leivtec XV3 zum Gegenstand. In beiden Fällen sind die jeweiligen Einzelrichter zwar vom Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens ausgegangen. Die Entscheidungen stammen jedoch aus den Jahren 2018 bzw. 2019, also aus Zeiträumen, in denen die aktuellen Probleme bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät Leivtec XV3 noch nicht bekannt waren. Der Senat trifft daher seine aktuelle Einschätzung auf der Grundlage neuer Erkenntnisse, die den anderen Senaten seinerzeit nicht bekannt waren.

5. Einer Vorlage an den Bundesgerichtshof aufgrund der abweichenden Rechtsauffassung im Verhältnis zur Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts bedarf es nicht. Der dortige Senat ist von einer anderen Tatsachengrundlage ausgegangen, weil er die Vorlage einer erneut geänderten Gebrauchsanleitung unterstellt hat. Diese wird es jedoch, wie ausgeführt, nicht geben.

6. Im Rahmen der Kostenentscheidung gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1, Abs. 4 StPO hat der Senat berücksichtigt, dass jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt die Tatbestandsverwirklichung dem Betroffenen nicht sicher nachgewiesen werden kann und selbst im Falle des Nachweises das Verschulden des Betroffenen als gering anzusehen wäre.

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