Fahrerlaubnisbehörde und Zeugenaussagen: Wann gilt man als fahrunfähig?
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bestätigt die Entziehung der Fahrerlaubnis einer Klägerin aufgrund der Nichtvorlage eines Fahreignungsgutachtens. Trotz der Berücksichtigung mehrerer Fristverlängerungen und der Abwägung von Zeugenaussagen, befand das Gericht die Zweifel an der Fahrbefähigung der Klägerin als gerechtfertigt. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung behördlicher Anforderungen und der Bewertung der Fahreignung in Verkehrssicherheitsfragen.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 11 ZB 14.2497 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
- Fahrerlaubnisentzug: Klägerin verliert ihre Fahrerlaubnis aufgrund der Nichtvorlage eines erforderlichen Fahreignungsgutachtens.
- Rechtliche Grundlage: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf § 46 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV, welcher die Entziehung bei Nichteignung regelt.
- Bewertung der Zeugenaussagen: Trotz fehlender gerichtlicher Feststellung in den genannten Vorfällen waren die Zeugenaussagen für die Entscheidungsfindung relevant.
- Konkrete Vorfälle: Zwei spezifische Ereignisse, einer im November 2011 und ein weiterer im März 2012, führten zu erheblichen Befähigungszweifeln bei der Klägerin.
- Entscheidungsfindung: Das Gericht bestätigt die Auffassung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Unsicherheit im Straßenverkehr der Klägerin.
- Kosten des Verfahrens: Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
- Streitwertfestsetzung: Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 12.500 Euro festgesetzt.
- Rechtskraft: Mit der Ablehnung des Berufungsantrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.
Sind Sie mit der Entscheidung eines Gerichts in Bezug auf die Entziehung Ihrer Fahrerlaubnis nicht einverstanden? Unsere erfahrenen Rechtsanwälte stehen Ihnen zur Seite, um Ihre Rechte zu wahren und Ihre Interessen zu vertreten. Kontaktieren Sie uns noch heute für eine individuelle Ersteinschätzung und lassen Sie Ihren Fall von Experten bewerten. Vertrauen Sie auf unsere Kompetenz und langjährige Erfahrung im Verkehrsrecht. Wir sind hier, um Ihnen zu helfen. → Jetzt Ersteinschätzung anfragen
Übersicht
Die Fahrerlaubnisentziehung ist ein sensibles Thema, das sowohl die Fahrerlaubnisbehörde als auch Betroffene vor Herausforderungen stellt. Zeugenaussagen und Gutachten spielen eine wichtige Rolle bei der Beurteilung der Fahreignung. Wenn die Fahrerlaubnisbehörde ein Fahreignungsgutachten verlangt und der Betroffene diesem nicht nachkommt, kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Die Sperrfrist nach einer Entziehung kann durch die Behörde oder ein Gericht festgelegt werden. Im Folgenden wird ein konkretes Urteil zur Fahrerlaubnisentziehung vorgestellt und analysiert.
Rechtsstreit um Fahrerlaubnisentziehung: Der Fall einer 1929 geborenen Klägerin
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof befasste sich mit einem bemerkenswerten Fall, in dem die Fahrerlaubnis einer 1929 geborenen Klägerin entzogen wurde. Der Streit entbrannte, als die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis der Klägerin für sofort vollziehbar erklärte, da sie ein notwendiges Fahreignungsgutachten nicht vorgelegt hatte. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die strengen Anforderungen, die an die Inhaber von Fahrerlaubnissen gestellt werden, und die Rolle der Fahrerlaubnisbehörden bei der Beurteilung der Fahreignung.
Rolle der Zeugenaussagen und Bedeutung des Fahreignungsgutachtens
Im Zentrum des Falles standen zwei spezifische Vorfälle aus den Jahren 2011 und 2012, die Zweifel an der Befähigung der Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen aufkommen ließen. Trotz fehlender gerichtlich festgestellter Sachverhalte in diesen Fällen waren die Zeugenaussagen für die Fahrerlaubnisbehörde von Bedeutung. Die Klägerin hatte die geforderten Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt, was nach § 46 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV als Indiz für die Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen gewertet wurde. Dieses Vorgehen unterstreicht die Bedeutung amtlich anerkannter Sachverständiger und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr im Kontext der Fahrerlaubnisregulierung.
Entscheidungsfindung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin ab und bestätigte somit die Entscheidung der unteren Instanz. Die Klägerin wurde auch dazu verpflichtet, die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, und der Streitwert des Verfahrens wurde auf 12.500 Euro festgesetzt. Die Entscheidung des Gerichts beruhte auf der Überzeugung, dass die Vorfälle ausreichend begründete Zweifel an der Fahrbefähigung der Klägerin darstellten und dass die Anordnung des Gutachtens sowohl formell als auch materiell rechtmäßig war.
Auswirkungen und Implikationen für den Straßenverkehr
Dieses Urteil hat weitreichende Implikationen für den Straßenverkehr und die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer. Es verdeutlicht, dass die Fahrerlaubnisbehörden eine wesentliche Rolle bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr spielen, indem sie die Eignung von Fahrerlaubnisinhabern kontinuierlich überprüfen. Der Fall zeigt auch, dass ältere Fahrerlaubnisinhaber unter Umständen strengeren Überprüfungen unterliegen können, insbesondere wenn Zweifel an ihrer Fahrtüchtigkeit bestehen. Die Bedeutung von Fahreignungsgutachten und die Verantwortung der Fahrerlaubnisinhaber, diese Anforderungen zu erfüllen, werden durch dieses Urteil unterstrichen.
✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt
In welchen Fällen dürfen Zeugenaussagen bei Verkehrsdelikten herangezogen werden?
Zeugenaussagen können in verschiedenen Fällen bei Verkehrsdelikten herangezogen werden.
- Unfallzeugen: Nach einem Unfall ist eine Zeugenaussage vor Gericht ein wichtiges Beweismittel. Ein Unfallzeuge schildert seine sinnlichen Wahrnehmungen und kann einen wesentlichen Beitrag zum Ausgang des Verfahrens leisten. Wer im Rahmen einer Beweisaufnahme eine gerichtliche Vorladung als Zeuge bekommt, ist dazu verpflichtet, zu erscheinen und wahrheitsgemäß sowie umfassend auszusagen.
- Zeugenfragebogen: Wenn ein Verkehrsverstoß begangen wurde und die Behörden nicht sicher sind, wer der Fahrer war, kann ein Zeugenfragebogen verschickt werden. Der Sinn und Zweck des Zeugenfragebogens ist es, herauszufinden, wer den Verkehrsverstoß begangen hat, wenn es nicht der Fahrzeughalter war.
- Vernehmung von Zeugen: In bestimmten Fällen, wie zum Beispiel bei Anzeigen durch Dritte, kann die Vernehmung von Zeugen erforderlich sein. In der Regel soll dies schriftlich geschehen, es sei denn, der Zeuge kann ohne Schwierigkeit an Ort und Stelle mündlich vernommen werden.
Es ist jedoch zu beachten, dass Zeugen unter bestimmten Umständen das Recht haben, ihre Aussage zu verweigern. Dies gilt insbesondere, wenn sie mit einer Partei im Zivilprozess verlobt, verheiratet sind oder wenn sie nahe Verwandte sind.
Unter welchen Umständen ist die Vorlage eines Fahreignungsgutachtens erforderlich?
Die Vorlage eines Fahreignungsgutachtens kann in verschiedenen Situationen erforderlich sein:
- 1. Zweifel an der Fahreignung: Wenn die zuständige Behörde Zweifel an der Fahreignung eines Fahrers hat, kann sie ein ärztliches Gutachten anordnen. Dies kann sowohl Führerscheinanwärter als auch Inhaber einer Fahrerlaubnis betreffen. Gründe für Zweifel an der Fahreignung können beispielsweise wiederholte Verkehrsverstöße, Alkohol- oder Drogenmissbrauch oder gesundheitliche Probleme sein.
- 2. Medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten (MPU): In bestimmten Fällen, insbesondere bei wiederholten schweren Verkehrsverstößen oder bei Alkohol- oder Drogenmissbrauch, kann die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens (MPU) erforderlich sein.
- 3. Fahrzeuganpassungen aufgrund von Behinderungen: Wenn aufgrund einer Behinderung Fahrzeuganpassungen erforderlich sind, erstellen amtlich anerkannte Sachverständige ein Gutachten. Durch praktische Fahrsimulationen stellen sie fest, welches Fahrzeug infrage kommt und welche technischen Änderungen erforderlich sind.
- 4. Nichtvorlage eines angeforderten Gutachtens: Wenn ein Fahrer sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von der Behörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht vorlegt, kann dies als Indiz für eine fehlende Fahreignung gewertet werden.
Es ist zu erwähnen, dass die Anforderungen an die Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens hoch sind und die Anordnung nicht isoliert anfechtbar ist.
Das vorliegende Urteil
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 ZB 14.2497 – Beschluss vom 23.02.2015
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die 1929 geborene Klägerin wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt, erteilt 1967) wegen Nichtvorlage eines Fahreignungsgutachtens.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Fahrerlaubnisbehörde konnte nach § 46 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung der Klägerin schließen, weil sie das rechtmäßig geforderte Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr nicht fristgerecht beigebracht hat. Der Schluss auf die Nichteignung ist nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U.v. 5.7.2001 – 3 C 13.01 – NJW 2002, 78). Dies ist hier der Fall, denn die Fahrerlaubnisbehörde konnte auf der Grundlage des § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV zur Klärung von Befähigungszweifeln das Gutachten einschließlich der Ablegung einer Fahrprobe anordnen. Eine solche Anordnung kann getroffen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts auch in Ansehung der Zulassungsbegründung, dass die Vorfälle vom 19. November 2011 und vor allem vom 2. März 2012 Tatsachen sind, die Zweifel an der Befähigung der Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen wecken. Bei einer solchen Anordnung muss (und darf) die Nichtbefähigung noch nicht feststehen. Es reichen begründete Zweifel. Das angeordnete Gutachten dient gerade der Klärung der Zweifel.
In der Zulassungsbegründung werden die beiden Vorfälle ausführlich aus Sicht der Klägerin geschildert; ferner wird darauf hingewiesen, dass die Ausführungen der beiden Zeuginnen unbewiesen seien.
Auch wenn es aufgrund der beiden Vorfälle nicht zu einem zivil-, straf- oder bußgeldrechtlichen Verfahren kam und deshalb keine gerichtlich festgestellten Sachverhalte vorliegen, sind die Aussagen der beiden Zeuginnen für die Fahrerlaubnisbehörde verwertbar. Diese und ggf. im Anschluss die Verwaltungsgerichtsbarkeit haben die Zeugenaussagen in diesen Fällen unter Würdigung der Stellungnahme der betroffenen Person selbständig zu bewerten. Danach gilt hier folgendes:
Insbesondere der Vorfall vom 2. März 2012 ist geeignet, Befähigungszweifel zu begründen. Die Aussage der Zeugin, die sich von sich aus, ohne Eigeninteresse und ohne dass es zu einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren gekommen wäre, bei der Polizei meldete und überzeugend und ohne Belastungseifer die unsichere Fahrweise der Klägerin beim Auffahren auf die Autobahn und auf der Autobahn schilderte, wird auch durch die Schilderung der Ereignisse in der Zulassungsbegründung nicht in der Weise in Frage gestellt, dass die Zweifel hätten ausgeräumt werden können. Vielmehr wird darin bestätigt, dass die Klägerin bei der Auffahrt auf die Autobahn auf dem Beschleunigungsstreifen stehen blieb, weil es ihr nicht gelang, in den fließenden Verkehr einzufädeln. Auch im Folgenden wird die Aussage der Zeugin, die Klägerin habe die Spur mehrfach in unsicherer Weise gewechselt und mehrere Fahrbahnen gleichzeitig benutzt, nicht widerlegt, sondern nur vorgebracht, dass sie sich dadurch beeinträchtigt gefühlt habe, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer nicht an die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung und den erforderlichen Abstand gehalten hätten.
Auch wenn man ein derartiges rechtswidriges und gefährliches Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer unterstellt, so weckt die geschilderte Reaktion der Klägerin darauf Zweifel an ihrer Fahrbefähigung. So stark war die Beeinträchtigung durch die anderen Verkehrsteilnehmer nach der Schilderung in der Zulassungsbegründung offenbar nicht, dass die Klägerin darauf verzichten wollte, wieder die linke Fahrspur zu benutzen, um schneller vorwärts zu kommen.
Auch der Vorfall vom 19. November 2011 muss bei der Beurteilung, ob Befähigungszweifel vorliegen, nicht unberücksichtigt bleiben, auch wenn hier zu bedenken ist, dass die Zeugin ein Eigeninteresse an der Schilderung hatte, weil sie versuchte, zivilrechtliche Ansprüche gegenüber der Versicherung der Klägerin geltend zu machen. Allerdings stützt die Polizei ausweislich ihrer Auskunft vom 14. März 2012 die Aussage der Zeugin. Auch die Klägerin ist sich offensichtlich nicht sicher gewesen, keinen Verursachungsbeitrag zu dem Verkehrsunfall geleistet zu haben; schließlich ist sie an den Schadensort zurückgekehrt, um die Sache zu klären.
In der Gesamtschau jedenfalls bieten die beiden Vorfälle ausreichenden Anlass zu weiterer Klärung der Befähigung der Klägerin durch das angeordnete Gutachten. Im Verfahren ist die Behörde der Klägerin mehrfach entgegengekommen, indem sie die Frist für die Beibringung des Gutachtens mehrfach wegen Erkrankungen (Hüftoperation, Augenoperation wegen grauem Star) hinausschob. Als die Klägerin, die sich anfangs mit einer Begutachtung einverstanden erklärt hatte, letztlich eine solche verweigerte, wurde zu Recht gemäß § 46 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf ihre Nichteignung geschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 46.2, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).
Die Klägerin besitzt eine Fahrerlaubnis der Klasse 3, erteilt 1969. Nach der zum 19. Januar 2013 neu gefassten Anlage 3 zu § 6 Abs. 6 FeV (BGBl I S. 35) umfasst die Fahrerlaubnis gemäß Abschnitt A I, Nr. 17 (Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 vor dem 1.4.1980) die Fahrerlaubnisklassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE und L. Maßgeblich sind nur die Fahrerlaubnisklassen A1, BE und C1E. Die Fahrerlaubnisklasse AM ist in der Klasse A1, die Fahrerlaubnisklasse L in der Klasse B enthalten (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 FeV). Die Fahrerlaubnisklasse E wird nicht mehr streitwerterhöhend berücksichtigt. Das gilt auch für die Klasse CE, weil sie durch die Schlüsselzahl 79 (vgl. Anlage 9 zur FeV Nr. 48) lediglich die Befugnis zum Führen bestimmter Anhänger mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 im Verhältnis zu der durch eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E verliehenen Befugnis erweitert (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2014 – 11 CS 13.2324 – juris Rn. 21 ff.). Die Fahrerlaubnisklasse A wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, weil sie nach der Anlage 3 zur FeV mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 der Anlage 9 (Nrn. 53 und 54: Begrenzung auf dreirädrige Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen) eingeschränkt ist (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2014, a.a.O. Rn. 21 ff.). Hingegen ist die Fahrerlaubnisklasse A1 beim Abschnitt A I, Nr. 17 (erteilt vor dem 1.4.1980) im Gegensatz zum Abschnitt A I, Nr. 18 (erteilt nach dem 31.3.1980 und vor dem 1.1.1989) nicht mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04, sondern mit der Schlüsselzahl 79.05 versehen, und gilt daher (vgl. Anlage 9 zur FeV Nr. 55) für Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg, so dass für die frühere Fahrerlaubnisklasse 3, erteilt vor dem 1.1.1980, zusätzlich der Streitwert nach Nr. 46.2 des Streitwertkatalogs (2.500 Euro) anzusetzen ist. Für die Klasse BE und C1E sind nach dem Streitwertkatalog jeweils 5000 Euro (Nrn. 46.3 und 46.5) vorgesehen.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).