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Fahrerlaubnisentziehung bei Herzrhythmusstörungen

VG München, Az.: M 6b S 15.2425,

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Dem Antragsteller wurde die Fahrerlaubnis der Klasse 4 (alt) am … Januar 1953 und die der Klasse 3 (alt) am … Juni 1957 erteilt.

Aufgrund einer polizeilichen Mitteilung vom … August 2014 erhielt der Antragsgegner Kenntnis davon, dass der Antragsteller am … Juli 2014 durch seine Fahrweise aufgefallen war. In Folge beobachteter Probleme, die Spur zu halten und aufgrund der äußerst geringen Geschwindigkeit, mit der der Antragsteller unterwegs war, entschloss sich die Polizei zu einer Verkehrskontrolle. Auf den Anhaltesignalgeber mit dem Schriftzug „Stop Polizei“ und mehrfache Betätigung der Lichthupe reagierte der Antragsteller nicht. Erst nach wiederholtem Einsatz von Schallzeichen und der Verwendung des Blaulichts hielt der Antragsteller an. Die Polizei regte in ihrer Mitteilung die Überprüfung der Fahreignung an.

Anlässlich einer vom Antragsgegner daraufhin erbetenen Vorsprache am … September 2014 teilte der Antragsteller u.a. mit, dass ihm wegen Anfang Juni 2014 diagnostizierten Vorhofflimmerns Ende Juli 2014 ein Herzschrittmacher implantiert worden sei. Ihm seien auch Medikamente verschrieben worden, die er weiterhin einnehme. Nach dem Vermerk des Antragsgegners, der zur Vorsprache gefertigt wurde, sei der Antragsteller als in seiner Wahrnehmung und körperlichen Bewegungsfreiheit verlangsamt erschienen.

Mit Schreiben vom … September 2014 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, ein ärztliches Gutachten eines Facharztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zu der Fragestellung beizubringen, ob der Antragsteller trotz des Vorliegens einer Erkrankung (Herzrhythmusstörungen), die nach Anlage 4 Nr. 4.1 der FeV die Fahreignung in Frage stelle, in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 gerecht zu werden sowie ggf., ob, wie oft und wie lange Nachuntersuchungen notwendig seien.

Der Antragsteller legte daraufhin ein ärztliches Attest eines Facharztes für u.a. Innere Medizin und Kardiologie vom … September 2014 vor, wonach ihm ein DDD-Schrittmacher implantiert worden sei. Hierbei handele es sich um ein antitachykardes System mit Defibrillatorfunktion. Der Patient sei nicht schrittmacherabhängig. Damit sei er diesbezüglich in seiner Fahrtauglichkeit nicht eingeschränkt.

Nach dem daraufhin von der A… GmbH im Auftrag des Antragstellers erstellten Gutachten vom … Februar 2015, das dem Antragsgegner am … März 2015 zuging, ist der Antragsteller aufgrund des Vorliegens einer Erkrankung (Herzrhythmusstörungen), die nach Anlage 4 Nr. 4.1 der FeV die Fahreignung in Frage stellt, nicht in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 gerecht zu werden.

Der Antragsteller nahm mit Schreiben vom … März 2015 zum vorgelegten Gutachten Stellung. Er legte dar, warum das Gutachten aus seiner Sicht sachliche Fehler und Mängel enthalte. Unter anderem führte er aus, dass im Gutachten nicht nachvollziehbar dargelegt sei, dass und warum seine Herzrhythmusstörung nicht erfolgreich behandelt sei. Ein Strichgang und ein Finger-Nase-Versuch seien entgegen der Aussagen im Gutachten nicht durchgeführt worden. Auch das von ihm vorgelegte Attest vom … September 2014 bescheinige seine Fahrtüchtigkeit. Eine psychologische Zusatzuntersuchung sei nicht veranlasst gewesen. Es gebe keine rechtliche Grundlage hierfür. Die Psychologin sei wohl irrtümlich von einer „PMU“ ausgegangen. Nur so sei zu erklären, dass ein Fahrtest vorgeschlagen worden sei. Der Antragsteller fahre seit 1955 unfallfrei und ohne Eintragungen im Verkehrszentralregister. Der Bevollmächtigte trug mit Schreiben vom … März 2015 im Anhörungsverfahren noch vor, dass die Fragestellung an den Gutachter den Herzschrittmacher des Antragstellers nicht ausreichend berücksichtige. Herzrhythmusstörungen hätten nach der Implantation nicht mehr vorgelegen. Beim psychologischen Zusatzgutachten könne die Schwerhörigkeit des Antragstellers Auswirkungen auf die Testergebnisse gehabt haben.

Mit Bescheid vom … Mai 2015, zugestellt am … Juni 2015, entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), forderte ihn auf, seinen Führerschein binnen a… Tagen nach Zustellung des Bescheids abzugeben (Nr. 2) und drohte für den Fall der Nichtbefolgung dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist ein Zwangsgeld in Höhe von a… EUR an (Nr. 3). Unter der Nr. 4 des Bescheids ordnete er die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 an.

Zur Begründung führte der Antragsgegner u. a. aus, dass die Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers aufgrund der Erkrankung des Antragstellers durch das vorgelegte Gutachten nicht hätten ausgeräumt werden können. Es komme zu dem schlüssigen und nachvollziehbaren Ergebnis des Fehlens der Fahreignung. Beim Vorliegen von Tatsachen, die die Ungeeignetheit belegen, sei die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen. Insbesondere die Bewertung der Befunde und der Angaben aus der psychologischen Zusatzuntersuchung seien nachvollziehbar ausgeführt und damit das Gutachtensergebnis begründet.

Am … Juni 2015 ging der Führerschein des Antragstellers beim Antragsgegner ein.

Fahrerlaubnisentziehung bei Herzrhythmusstörungen
Symbolfoto: diy13/Bigstock

Mit Schriftsatz vom … Juni 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am Folgetag, erhob der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers für diesen Klage mit dem Antrag, dem Beklagten eine Fahrerlaubnis der Klasse A, A1, A2, B, BE, M und L zu erteilen. Er führte zur Begründung aus, dass der Kläger die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis begehre, und hierzu nicht der Weg des Widerspruchs gegen den am … Juni 2015 zugestellten Bescheid vom … Mai 2015 sondern der der Klage gewählt werde. Er wende sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis in erster Linie mit der Begründung, dass die angeordnete fachärztliche Untersuchung ungerechtfertigt gewesen sei. Die Fragestellung sei wegen Nichtberücksichtigung der Implantation eines Herzschrittmachers falsch und das Gutachten nicht verwertbar. Es sei höchstens gerechtfertigt gewesen, danach zu fragen, ob eine erfolgreiche Behandlung der Herzrhythmusstörungen stattgefunden habe. Hierzu hätte ein Kardiologe beauftragt werden müssen. Bei der psychologischen Zusatzuntersuchung sei zudem offensichtlich die Schwerhörigkeit des Antragstellers nicht berücksichtigt worden. Soweit bei den Tests akustische Signale gegeben worden seien, sei nicht auszuschließen, dass der Antragsteller sie nicht gehört habe. Diese Testergebnisse seien daher ebenfalls nicht verwertbar. Mit weiterem Schriftsatz vom … Juni 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am … Juni 2015, beantragte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in dessen Namen:

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom … Mai 2015 wird wiederhergestellt.

Hierzu nahm er auf den „gleichzeitig mit der Anfechtungsklage angefochtenen Bescheid des Antragsgegners vom … Mai 2015“ Bezug und führte aus, dass die darin ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung formell wie materiell rechtswidrig sei. Es sei bereits das öffentliche Interesse am Sofortvollzug nicht ausreichend begründet. Die Begründung stütze sich auch auf die psychologische Zusatzuntersuchung, für die eine Rechtsgrundlage nicht ansatzweise ersichtlich sei. Formelhaft werde weiter ausgeführt, dass das Gutachten in sich schlüssig und nachvollziehbar sei, ohne die wesentlichen Gründe für das Ergebnis des Gutachtens im Bescheid wiederzugeben. Mit Ausnahme des Inhalts des Schreibens des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom … März 2015 habe keine Auseinandersetzung mit den Argumenten des Antragstellers stattgefunden. Im Übrigen werde auf die Klagebegründung Bezug genommen.

Selbst wenn man von einem offenen Verfahrensausgang ausgehe, führe eine Interessenabwägung zur Rechtswidrigkeit der Anordnung. Der Herzschrittmacher hätte berücksichtigt werden müssen. Die täglichen Aufzeichnungen des Antragstellers zu Blutdruck und Ruhepuls entsprächen seit Monaten den Einstellungen des Herzschrittmachers. Vom Antragsteller gehe keine Gefahr aus und er sei aufgrund einer Gehbehinderung und der Notwendigkeit, mit dem Auto die Besorgungen des täglichen Lebens für sich und seine ebenfalls gehbehinderte und an Diabetes erkrankte Frau erledigen zu können, auf seinen Führerschein dringend angewiesen. Eine „Eidesstattliche Versicherung“ des Antragstellers wurde vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom … Juni 2015 beantragte der Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führte er u.a. aus, dass das Gutachten der A… GmbH schlüssig und nachvollziehbar sei. Nach dem Gutachten sei der Antragsteller derzeit nicht fahrgeeignet in Bezug auf Fahrzeuge der Gruppen 1 und 2. Die Zweifel an der Fahreignung aufgrund der Auffälligkeiten im Rahmen der neurologischen Untersuchung hätten auch nicht durch die psychologische Zusatzuntersuchung ausgeräumt werden können.

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom … August 2015 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten und des konkreten Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren … sowie auf die Behördenakte des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom … Juni 2015 gegen die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom … Mai 2015 enthaltene Entziehung seiner Fahrerlaubnis und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der in Nr. 2 des Bescheids enthaltenen, fristmäßig konkretisierten Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins sowie hinsichtlich der in Nr. 3 verfügten Zwangsgeldandrohung begehrt, welche gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – (BayVGH, B.v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris) bzw. Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes – VwZVG – bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind. Das dem Antrag zugrundeliegende Klagebegehren ist trotz der anderslautenden Formulierung des Klageantrags durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers aufgrund der Ausführungen im Rahmen der Klagebegründung sowie zu diesem Antrag als auf die Anfechtung des Entziehungsbescheids vom … Mai 2015 gerichtet anzusehen (§ 88 VwGO).

2. Der so zu verstehende Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, soweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids angestrebt wird. Es fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (s. BayVGH, B.v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris). Denn der Führerschein des Antragstellers wurde beim Antragsgegner vor Antragstellung bereits abgegeben. Damit ist die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids erfüllt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsgegner das in Nr. 3 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG gleichwohl noch beitreiben wird.

3. Im Übrigen ist der Antrag zulässig, jedoch unbegründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage war in Bezug auf die in Nr. 4 des Bescheids vom … Mai 2015 angeordnete sofortige Vollziehung hinsichtlich der Nr. 1 des Bescheids nicht wiederherzustellen und hinsichtlich der Nr. 2 nicht anzuordnen.

3.1. Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug ausreichend einzelfallbezogen im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO begründet. Er ist erkennbar davon ausgegangen, dass die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr zu einer unmittelbaren Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen könnte. Zwar setzt die Anordnung des Sofortvollzugs eines Verwaltungsakts regelmäßig besondere Gründe voraus, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem auch die Fälle des Fahrerlaubnisentzugs wegen fehlender Fahreignung gehören, kann dies aber nicht uneingeschränkt gelten. Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (BayVGH, B.v. 10.8.2011 – 11 CS 11.1271 – juris Rn. 6, B.v. 10.3.2008 – 11 CS 07.3453 – juris Rn. 16).

3.2. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist vorliegend der der letzten Behördenentscheidung.

3.2.1. Nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Rechtslage wird die Anfechtungsklage gegen Nr. 1 und 2 des Bescheids vom … Mai 2015 voraussichtlich erfolglos bleiben, weil der Bescheid insoweit rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Dem Antragsteller war die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV mangels Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen, weil bei ihm eine Erkrankung nach der Nr. 4.1 der Anlage 4 der FeV vorliegt, aufgrund der die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Zu diesem Ergebnis kam das Gutachten der A… GmbH vom … Februar 2015. Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses hatte der Antragsgegner deshalb von der Nichteignung des Antragstellers hinsichtlich sämtlicher Fahrerlaubnisklassen auszugehen. Ein Ermessen stand der Fahrerlaubnisbehörde hinsichtlich der Entziehung nicht zu.

Dem Antragsgegner wurden aufgrund der polizeilichen Mitteilung vom … August 2014 und der Äußerungen des Antragstellers im Rahmen seiner Vorsprache beim Antragsgegner am … September 2014 Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche Eignung des Antragstellers begründeten. Nach der Nr. 4.1 der Anlage 4 zur FeV können Herzrhythmusstörungen mit anfallsweiser Bewusstseinstrübung oder Bewusstlosigkeit zur Nichteignung oder zur nur bedingten Fahreignung führen. Der Antragsgegner machte daher von der Möglichkeit Gebrauch, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 zur FeV erfüllt, durch den Antragsteller anzuordnen (§ 11 Abs. 2 FeV; vgl. zur Festlegung des Kreises der in Frage kommenden Gutachter: BayVGH, B.v. 29.11.2012 – 11 CS 12.2276 – juris). Die Frage der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung bedarf vorliegend keiner weiteren Vertiefung, weil eine medizinische Fahrtauglichkeitsbegutachtung tatsächlich erfolgt ist und dem eingeholten Gutachten eine selbständige Bedeutung zukommt. Das Gutachten einschließlich der Ergebnisse der im Rahmen der Begutachtung durchgeführten psychologischen Zusatzuntersuchung stellen neue Tatsachen dar, die auch im Interesse der Allgemeinheit, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben, ohne weiteres verwertet werden können (vgl. BVerwG, B.v. vom 19.3.1996 – 11 B 14/96 – juris; BayVGH, B.v. 28.11.2014 – 11 CS 14.2267 – juris m.w.N.).

Das Gutachten der A… GmbH vom … Februar 2015 begegnet im vorliegenden Eilverfahren keinen inhaltlichen Bedenken, soweit es die Feststellungen zur fehlenden Fahreignung des Antragstellers anbelangt. Das Explorationsgespräch ist wiedergegeben. Die vorgelegten und erhobenen Befunde sind dargestellt und bewertet worden. Insbesondere wurden auch die Behandlung mit Medikamenten und einem Herzschrittmacher, die in diesem Zusammenhang erstellten und vom Antragsteller vorgelegten Befunde sowie seine eigenen Angaben erkennbar berücksichtigt.

Von einer Wiederherstellung der Fahreignung in Bezug auf Fahrzeuge der Gruppe 1 konnte nach Behandlung der Rhythmusstörungen durch Arzneimittel und/oder durch Anwendung eines sog. Herzschrittmachers nur dann ausgegangen werden, wenn einerseits die Herzfunktion über einen ausreichend langen Zeitraum normalisiert blieb, andererseits aber auch die durch die Unterbrechung der Blutversorgung des Gehirns entstehenden Symptome nicht wieder aufgetreten sind bzw. nicht mehr fortbestehen (vgl. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung [Stand 1.5.2014] der Bundesanstalt für Straßenwesen [Heft M 115, S. 19 f.]; s. auch Gutachten der A… GmbH vom …2.2015, S. 11). Selbst bei erfolgreicher Behandlung durch Arzneimittel oder Herzschrittmacher ist die Fahreignung in Bezug auf Fahrzeuge der Gruppe 2 in der Regel nicht mehr gegeben (Nr. 4.1 der Anlage 4 zur FeV).

Dem Gutachten ist ausreichend schlüssig zu entnehmen, dass nicht die insoweit erfolgreiche Behandlung der Rhythmusstörungen in Frage gestellt, sondern von Folgeerscheinungen aufgrund einer durch die Herzrhythmusstörungen mit Bewusstseinseintrübungen verursachten Minderdurchblutung des Gehirns ausgegangen wird, die sich auf das psycho-funktionale Leistungsniveau des Antragstellers in fahreignungsausschließender Weise auswirken (s. insbesondere S. 5, 8, 9 und 10 des Gutachtens [Bl. 58 ff. der Akte des Antragsgegners]). Dieser Schluss lässt sich nach den auffälligen neurologischen Untersuchungsergebnissen (neurologische Tests zur zentralen Koordination der Motorik erheblich auffällig und zum Teil nicht durchführbar, deutliche motorische Hinweise auf mögliche Auswirkungen von Bewusstseinsstörungen als Folge von Minderperfusion der arteriellen Versorgung des Gehirns, deutliche motorische Verlangsamung und ausgeprägte Unsicherheiten) und aufgrund der Ergebnisse der deshalb für notwendig befundenen psychologischen Zusatzuntersuchung zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers auch nachvollziehen. In der psychologischen Zusatzuntersuchung haben sich – die Testergebnisse belegen dies – im Bereich der Verkehrsauffassung und Überblicksgewinnung erhebliche Mängel gezeigt. Die zusätzlich eingesetzten Verfahren hätten grenzwertige bzw. unzureichende Ergebnisse erbracht, eine Kompensation durch gute Leistungen in anderen Bereichen sei nicht zu erwarten (vgl. hierzu Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der Bundesanstalt für Straßenwesen, a.a.O. S. 13 f).

Das Vorbringen von Antragstellerseite führt auch soweit es nicht bereits die vorstehenden Ausführungen betrifft, zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Nach der in diesem gegen die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht abgesehen von der nicht näher erläuterten Behauptung des Antragstellers nichts dafür, dass im Gutachten dargestellte neurologische Tests (Strichgang und Finger-Nase-Versuch) nicht stattgefunden hätten. Da auch dem Inhalt des Gutachtens nach einzelne Tests – aufgrund ausgeprägter Unsicherheiten – nicht durchführbar gewesen seien, kann anhand des Vortrags des Antragstellers nicht einmal ausgeschlossen werden, dass insoweit überhaupt keine Diskrepanz besteht, der ggf. im Hauptsacheverfahren nachzugehen wäre.

Auch der Einwand, dass eine bestehende Schwerhörigkeit des Antragstellers die Testergebnisse der psychologischen Zusatzbegutachtung in Frage stelle, ist hier nicht durchgreifend. Dem unsubstantiierten und in keiner Weise glaubhaft gemachten Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist jedenfalls im summarischen Eilrechtsschutzverfahren nicht weiter nachzugehen.

Da somit die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis der summarischen gerichtlichen Überprüfung standhält, verbleibt es auch beim Sofortvollzug der in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides enthaltenen (deklaratorischen) Verpflichtung, den Führerschein innerhalb der genannten Frist abzuliefern (§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV).

3.2.2. Im Übrigen hätten die persönlichen Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage im vorliegenden Fall hinter den Interessen der Allgemeinheit – hier insbesondere an der Sicherheit des Straßenverkehrs – auch dann zurückzutreten, wenn man den Ausgang des Hauptsacheverfahrens in Bezug auf die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund der Einwendungen des Antragstellers als offen ansehen würde. Es entspricht der Pflicht des Staates zum Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), nur solche Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, deren Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4, Abs. 7 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1, § 46 Abs. 1 FeV). Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zur Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen ordnungsgemäßen Ablauf resultiert; dieses Risiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis wird deshalb in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt (BayVGH, B.v. 3.7.2015 – 11 CS 15.1030 – juris). In Folge der Schutzpflicht der öffentlichen Gewalt für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit könnte es in Anbetracht der fahreignungsrelevanten Feststellungen im Gutachten der A… GmbH vom … Februar 2015 trotz der mit dem Sofortvollzug verbundenen Nachteile in Bezug auf die Mobilität des Antragstellers und seiner Ehefrau nicht verantwortet werden, ihn zum gegenwärtigen Sachstand am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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