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Kostenerstattung nach Einstellung eines Bußgeldverfahrens wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

LG Saarbrücken – Az.: 2 Qs 8/12 – Beschluss vom 14.03.2012

1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 30.01.2012 – 22 OWi 66 Js 2046/11 (1148/11) – wird als unbegründet verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Gründe

I.

Die Zentrale Bußgeldbehörde beim Landesverwaltungsamt des Saarlandes legte dem Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 8.7.2011 zur Last, außerhalb geschlossener Ortschaften mit einem PKW die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h überschritten zu haben. Die Ordnungswidrigkeit wurde mit dem Regelsatz nach Ziffer 11.3.5 (80,– €) der Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (BKatV) geahndet.

Gegen den Bußgeldbescheid legte der Beschwerdeführer – erstmals im Verfahren anwaltlich vertreten – am 26.07.2011 Einspruch ein (Bl. III d.A.). Mit Schriftsatz vom 17.08.2011 wird der Rechtsbehelf damit begründet, der Betroffene sei nicht der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen und ein Alibibeweis könne geführt werden (Bl. 30 d.A.).

Am 28.11.2011 fand die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Saarbrücken statt. Der Beschwerdeführer stellte einen präsenten Zeugen, nach dessen Vernehmung das Gericht das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG einstellte und die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen der Landeskasse auferlegte. Die Verhandlung dauerte von 13.04 Uhr bis 13.17 Uhr.

Mit Schriftsatz vom 05.12.2011, eingegangen bei Gericht am 07.12.2011, hat der Verteidiger die Festsetzung der (Mittel-)Gebühren wie folgt beantragt:

Gebührennummer nach RVG-VV  Bezeichnung Gebühr

5100    Grundgebühr 85,–€

5103    Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 40,–€ bis 5.000,–€ 135,–€

5109   Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 40,–€ bis 5.000,–€ 135,–€

5110   Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag 215,–€

7002    Pauschale 20,–€

Zwischensumme 590,–€

7008    19% Umsatzsteuer 112,10 €

Auslagen Aktenversendung 12,–€

Summe  714,10,–€

Nach Anhörung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Saarbrücken hat das Amtsgericht Saarbrücken mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.01.2012 die zu erstattenden Kosten auf insgesamt 511,80 Euro nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 07.12.2011 festgesetzt.

In seiner Begründung führt das Amtsgericht aus, Verkehrsordnungswidrigkeiten seien im Vergleich zu sonstigen Bußgeldverfahren aufgrund der regelmäßig geringen Bußgeldhöhe, der mäßigen Bedeutung für den Betroffenen, dem allgemein geringen Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit generell in die unteren Skalen aller Bußgeldverfahren einzustufen und daher sei eine Gebühr deutlich unterhalb der Mittelgebühr als angemessen anzusehen. Auch habe der Verhandlungstermin nur 13 Minuten gedauert.

Im Einzelnen hat das Amtsgericht die Gebühren wie folgt festgesetzt:

Gebührennummer nach RVG-VV Bezeichnung Gebühr

5100   Grundgebühr 50,–€

5103   Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 40,–€ bis 5.000,–€ 100,–€

5109   Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 40,–€ bis 5.000,–€ 100,–€

5110   Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag 150,–€

7002   Pauschale 20,–€

Summe  420,–€

7008    19% Umsatzsteuer 79,80 €

Auslagen Aktenversendung 12,–€

Summe  511,80,–€

Gegen den dem Verteidiger am 07.02.2012 (das Empfangsbekenntnis des Verteidigers Bl. 62 d.A. enthält insofern ein eindeutiges Schreibversehen) zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 14.02.2012 (Bl. 65 d.A.), eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, sofortige Beschwerde eingelegt.

Er trägt unter Berufung auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Bielefeld vor, die Mittelgebühr sei gerechtfertigt. Verhängte Bußgelder bewegten sich regelmäßig in einem Bereich bis 250,–€. Letztlich hätten dem Betroffenen drei Punkte im Verkehrszentralregister gedroht.

Das Amtsgericht Saarbrücken hat der sofortigen Beschwerde mit Entscheidung vom 06.03.2012 nicht abgeholfen (Bl. 71 Rs. d.A.).

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht die Gebühren, wie geschehen, festgesetzt.

1.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 464 b S. 3 StPO, 11 Abs. 1, 21 Nr. 1 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO zulässig, insbesondere auch fristgerecht (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO) eingelegt worden. Auch der Beschwerdewert nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 304 Abs. 3 StPO ist – wenngleich minimal – überschritten.

Die Kammer geht zu Gunsten des ehemals Betroffenen davon aus, dass das Rechtmittel des Verteidigers auch im Namen des ehemaligen Betroffenen eingelegt wurde (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage 2011, § 464 b Rn. 2). Das Rechtsmittel steht allein dem von dem Kostenfestsetzungsbeschluss beschwerten ehemals Betroffenen zu. Der Verteidiger kann hingegen nicht ausschließlich in eigenem Namen das Rechtsmittel einlegen (LG Koblenz, Beschluss vom 22.06.2009, 9 Qs 85 / 09 [juris] Rn. 17).

Berufen zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist die Kammer in der Besetzung mit drei Berufsrichtern, nicht gemäß § 464 b S. 3 StPO i.V.m. § 568 S. 1 ZPO der Einzelrichter (Meyer – Goßner, a.a.O. Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 03.12.2009, 2 Ws 270 / 09 [juris] Rn. 30). Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1887), mittels welchem die Einzelrichterzuständigkeit im Beschwerdeverfahren erstmals eingefügt wurde, hat der Gesetzgeber nicht auch das strafprozessuale Kostenverfahren ändern wollen.

2.

In der Sache ist die Beschwerde im Ergebnis unbegründet. Rechtlichen Bedenken begegnet lediglich der Ausgangspunkt des Amtsgerichts, Verkehrsordnungswidrigkeiten seien wegen der regelmäßig geringfügigeren Geldbußen, der mäßigen Bedeutung für den Betroffenen, dem allgemein geringeren Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit „generell“ in die unteren Skalen aller Bußgeldverfahren einzustufen und daher sei eine Gebühr deutlich unterhalb der Mittelgebühr als angemessen festzusetzen.

Nach der überwiegenden, von der Kammer geteilten, Ansicht ist diese Betrachtungsweise seit der Einführung des RVG überholt (vgl. Mayer sowie Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, § 14 Rn. 30 sowie Einl. Teil 5 VV, Rn. 19 mit zahlreichen Nachweisen; AG Saarbrücken, Urteil v. 19.05.2006, 42 C 337/05 [juris] Rn. 8 ff.; AG Viechtach, Beschl. v. 04.04.2007, 6 II OWi 467/07 [juris] Rn. 8).

Nach dem Vergütungsverzeichnis des RVG bemessen sich in Bußgeldverfahren die Gebühr Nr. 5100 VV-RVG aus einem Rahmen von 20,– € bis 150,– €, die Gebühren Nr. 5103 und 5109 VV-RVG aus einem Rahmen von 20,– € bis 250,– € und die Gebühr Nr. 5110 VV-RVG aus einem Rahmen von 30,– € bis 400,– €. Ausgangspunkt für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist – auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren – dabei grundsätzlich die Mittelgebühr für die Gebührenbemessung (Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage 2012, VV 5100, Vorbem. Rn. 5). Bei der Gebührenbestimmung innerhalb der Gebührenrahmen ist dann auf die Gesamtumstände und die Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen (Mayer, a.a.O.; Burhoff, a.a.O, Rn. 20 m.w.N.).

Unter Anwendung dieses Maßstabes sind nach Auffassung der Kammer die vom Verteidiger in Ansatz gebrachten Gebühren unbillig und unterliegen in dem Maße, wie es das Amtsgericht vorgenommen hat, der Korrektur.

Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt in Verfahren, für welche die VV-RVG eine (Betrags-)Rahmengebühr vorsieht, die Höhe der Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ist wie im vorliegenden Fall auf Grund der Verfahrenseinstellung die Gebühr von einem Dritten, hier der Landeskasse, zu erstatten, ist gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung der Gebührenhöhe nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Unbillig ist der Gebührenansatz nach herrschender, von der Kammer geteilter, Ansicht dann, wenn die beantragte Gebühr um mehr als 20% über der angemessenen Höhe liegt (BGH, NJW-RR 2007, 420, 421; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 03.04.2000, Az. 1 Ws 49/00, Landgericht Saarbrücken, Beschluss vom 04.12.2008, 4 II 50 / 06 [juris] Rn. 7; Mayer, a.a.O., § 14 Rn. 12; Winkler in Mayer / Kroiß, RVG, § 14 Rn. 54 m.w.N.).

Diese Unbilligkeit liegt hier vor. Die in § 14 RVG genannten Kriterien rechtfertigen nicht die Festsetzung der jeweiligen Mittelgebühr.

Die Grundgebühr nach Ziffer 5100 VV-RVG, die im Gegensatz zu den Verfahrensgebühren nicht nach der Höhe der Geldbuße differenziert, bemisst sich aus einem Gebührenrahmen von 20,– € bis 150,– €.

Diese Grundgebühr entsteht mit der erstmaligen Einarbeitung in den Rechtsfall, mit auftragsgemäßer Beschaffung und Entgegennahme der Erstinformation und dem ersten Aktenstudium.

Diese erstmalige Einarbeitung war vorliegend denkbar einfach gelagert und von deutlich unterdurchschnittlicher Anforderung. Die Akte wies zum Zeitpunkt der Einspruchseinlegung ein Volumen von 25 Seiten auf (u.a. sieben Seiten ausschließlich mit Lichtbildern, einschließlich Fotos vom Kalibrierungsvorgang, zweifach das Einspruchschreiben, zudem Vollmacht, Bußgeldbescheid, Eichschein, Messprotokoll).

Auch die weiteren Bemessungskriterien erweisen sich als unterdurchschnittlich.

Dies gilt zum einen für den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. In der Akte befindet sich der (Formular-) Einspruch des Verteidigers vom 26.07.2011, mit welchem Akteneinsicht begehrt wurde. Zudem befindet sich ein einseitiges Schreiben vom 17.08.2011 (Bl. 30 d.A.) in der Akte, mit welchem angegeben wird, es könne ein „Abwesenheitsnachweis geführt werden, ggf. unter Zeugen“. Das über die Besprechung(en) dieses Vortrages hin weitere, den durchschnittlichen Umfang einer Sache rechtfertigende Tätigkeiten entfaltet wurden – etwa häufigere Mandantengespräche, Schriftkontakte usw. – ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Der Umstand, dass der Hauptverhandlungstermin von dem Verteidiger wahrgenommen wurde, wird gesondert von der Gebührenziffer RVG-VV 5110 erfasst.

Auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist als (deutlich) unterdurchschnittlich anzusehen.

Die Rechtslage war vorliegend sehr einfach gelagert. Der Vorwurf betraf lediglich eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, wobei das Messergebnis nicht angezweifelt wurde.

Der Verteidiger hatte sich mit keinen rechtlich oder tatsächlich schwierigen Umständen auseinanderzusetzen, etwa mit komplizierter Rechtsprechung von Obergerichten in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldsachen (vgl. Burhoff, a.a.O, Rn. 20) oder mit technischen Fragen im Hinblick auf das erzielte Messergebnis mittels des Einseitensensors ESO ES 1.0. Die Verteidigungstätigkeit im Verfahren beschränkte sich – abgesehen von der Einspruchseinlegung – ausschließlich darauf, im Zwischenverfahren einen „Alibizeugen“ anzukündigen und diesen – namentlich noch nicht benannten – Zeugen dann im Hauptverhandlungstermin als präsentes Beweismittel zu stellen.

Auch die Bedeutung der Angelegenheit für den ehemals Betroffenen bewertet die Kammer als (leicht) unterdurchschnittlich.

Es stand ein Bußgeldbescheid im Raume, der eine Geldbuße von 80,– € und eine Eintragung von drei Punkten im Verkehrszentralregister vorsah. Dass der ehemals Betroffene Voreintragungen im Verkehrszentralregister gehabt hätte, ist von ihm nicht vorgetragen. Vielmehr ist aus dem Datenblatt (Bl. 1 d.A.) sowie aus der Abschlussverfügung der Verwaltungsbehörde (Bl. 25 d.A.) zu erkennen, dass offenbar keine Eintragungen im Verkehrszentralregister vorhanden sind (was auch die Verhängung des Regelsatzes nach der Bußgeldkatalogverordnung rechtfertigt, vgl. § 3 Abs. 1 BKatV).

Der ehemals Betroffene musste daher weder ein Fahrverbot noch einen Punktestand im Verkehrszentralregister befürchten, bei dem der Entzug der Fahrerlaubnis oder Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Ziffern 1 und 2 StVG drohten.

Auch eine besondere berufliche Stellung, die für die Gebührenbemessung von Bedeutung sein kann (vgl. zum Berufskraftfahrer AG Viechtach, a.a.O.), ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Diese Betrachtungsweise ändert sich auch nicht dadurch, dass dem Betroffenen eine Eintragung drohte, welche im zeitnahen Wiederholungsfall ein Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 2 BKatV nach sich ziehen könnte. Dies würde nach Auffassung der Kammer lediglich in dem etwaigen Zweitverfahren eine besondere, ggf. auch überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen rechtfertigen.

Auch bzgl. der Terminsgebühr ist die Mittelgebühr unbillig und daher zu korrigieren.

Wesentliches Bemessungskriterium für die Höhe einer Terminsgebühr ist die zeitliche Dauer des Termins (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.12.2009, 2 Ws 270/09, [juris], dort Rn. 25 m.w.N.; siehe auch KG Berlin, StraFo 2009, 260 f.). Eine Hauptverhandlung mit einer Dauer von 13 Minuten ist nach Ansicht der Kammer in Bußgeldverfahren noch als unterdurchschnittlich zu bewerten (so auch LG Detmold, Beschluss vom 03.02.2009, 4 Qs 172/08 [juris] Rn. 19f.; weitere Nachweise bei Burhoff, a.a.O, Fn. 13 zu VV Einl. Vorb. 5.1 Rn. 13).

Ausgehend von diesen Maßstäben waren die vom Amtsgericht Saarbrücken festgesetzten Gebühren jeweils angemessen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.

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