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Fahrerlaubnisentziehung bei Geschwindigkeitsüberschreitung durch Fahranfänger

Fahrerlaubnisentzug für Fahranfänger: Härtere Gangart bei Geschwindigkeitsüberschreitungen

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde eines Fahranfängers gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis aufgrund einer schwerwiegenden Geschwindigkeitsüberschreitung abgewiesen, betonend, dass Verstöße im Straßenverkehr ernsthafte rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 16 B 1224/15  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Zentrale Punkte des Urteils:

  1. Zurückweisung der Beschwerde: Das Gericht hat die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis zurückgewiesen, was die Bedeutung der Einhaltung von Verkehrsregeln unterstreicht.
  2. Schwerwiegende Geschwindigkeitsüberschreitung: Der Fall dreht sich um eine von dem Antragsteller begangene erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, die als schwerwiegende Zuwiderhandlung eingestuft wurde.
  3. Eintragung im Fahreignungsregister: Die Geschwindigkeitsüberschreitung desAntragstellers wurde im Fahreignungsregister eingetragen und mit einem Punkt bewertet.
  4. Bindung an das Urteil des Amtsgerichts: Die Fahrerlaubnisbehörde war an das Urteil des Amtsgerichts gebunden, welches die Geschwindigkeitsüberschreitung als Ordnungswidrigkeit ahndete.
  5. Unklarheiten bezüglich der Überschreitungshöhe: Es gab Unklarheiten über die genaue Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung, aber das Gericht hielt an der Entscheidung fest.
  6. Kein verbindlicher Charakter von Richteraussagen: Aussagen des Richters im Ordnungswidrigkeitsverfahren hatten keinen verbindlichen Charakter bezüglich der Eintragung in das Fahreignungsregister.
  7. Öffentliches Interesse überwiegt: Das Gericht betonte, dass das öffentliche Interesse am Schutz der Verkehrssicherheit höher wiegt als das private Interesse des Antragstellers.
  8. Streitwertfestsetzung: Der Streitwert für das Verfahren wurde auf 5.000 Euro festgesetzt, was die Ernsthaftigkeit des Falls unterstreicht.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, insbesondere bei Fahranfängern, stellt eine bedeutsame rechtliche Fragestellung im Verkehrsrecht dar. Die zentrale juristische Problematik dreht sich um die Bewertung von Geschwindigkeitsübertretungen als Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten und deren Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis. In diesem Kontext sind vor allem die Kriterien für eine „schwerwiegende Zuwiderhandlung“ nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) und die entsprechenden Konsequenzen von hoher Relevanz.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen eine Fahrerlaubnis entzogen werden kann, sind insbesondere für Fahranfänger von großer Bedeutung. Hierbei spielen die Eintragungen im Fahreignungsregister eine entscheidende Rolle, die sich aufgrund von Verkehrsverstößen ergeben können. Die juristische Herausforderung liegt in der angemessenen Beurteilung des Einzelfalls, bei der sowohl die objektiven Umstände der Geschwindigkeitsüberschreitung als auch individuelle Aspekte, wie die Auswirkungen auf die Berufstätigkeit des Betroffenen, zu berücksichtigen sind. Dieses Thema berührt grundlegende Fragen des Verkehrsrechts und zeigt die Schnittstellen zwischen Ordnungswidrigkeiten, Straßenverkehrsordnung und den Rechten von Verkehrsteilnehmern auf.

Fahrerlaubnisentziehung bei Geschwindigkeitsübertretung: Ein Präzedenzfall

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen befasste sich mit einem bemerkenswerten Fall, der die Entziehung der Fahrerlaubnis eines Fahranfängers nach einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung thematisiert. Dieser Fall, unter dem Aktenzeichen 16 B 1224/15, betrachtet die komplexen Facetten des Verkehrsrechts und stellt einen Wendepunkt für ähnliche Fälle dar.

Die Vorgeschichte des Verfahrens

Im Kern des Verfahrens stand ein Fahranfänger, der am 7. Mai 2014 als Führer eines LKWs in einer geschlossenen Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritt. Diese Übertretung wurde als schwerwiegende Zuwiderhandlung gemäß § 2a Abs. 2 Nr. 3 StVG eingestuft. Entscheidend war dabei, dass die Überschreitung im Fahreignungsregister eingetragen und mit einem Punkt bewertet wurde, was gemäß § 28 Abs. 2 lit. a bb StVG i. V. m. Nr. 3.2.2 der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erforderlich ist.

Rechtliche Bewertung und ihre Folgen

Die rechtliche Bewertung dieser Geschwindigkeitsüberschreitung war ausschlaggebend für die Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht Köln wurde zurückgewiesen, da der Senat keine ausreichenden Gründe für ein für den Antragsteller günstigeres Ergebnis sah. Diese Entscheidung bestätigte die strenge Linie der Rechtsprechung in Bezug auf Verkehrsordnungswidrigkeiten und deren Konsequenzen für Fahranfänger.

Berücksichtigung persönlicher Umstände im Urteil

Interessant ist auch die Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Antragstellers in der Urteilsfindung. Obwohl der Antragsteller die möglichen negativen Auswirkungen der Fahrerlaubnisentziehung auf seine Berufstätigkeit und den Erhalt seines Arbeitsplatzes anführte, blieben diese Argumente ohne Erfolg. Das Gericht betonte, dass bei erwiesener Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen oder bei einem hinreichenden Verdacht der Ungeeignetheit das öffentliche Interesse am Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer Vorrang hat.

Dieser Fall unterstreicht die strenge Handhabung von Geschwindigkeitsüberschreitungen im deutschen Verkehrsrecht, besonders für Fahranfänger, und dient als mahnendes Beispiel für die Bedeutung des Einhaltens von Verkehrsregeln.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Welche besonderen Regelungen gelten für Fahranfänger in Deutschland?

In Deutschland gelten für Fahranfänger besondere Regelungen, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen und das Risiko von Unfällen zu minimieren. Diese Regelungen betreffen vor allem die Geschwindigkeitsbegrenzungen, den Alkoholkonsum und die Probezeit.

  • Geschwindigkeitsbegrenzungen: Es gibt keine speziellen Geschwindigkeitsbegrenzungen für Fahranfänger in Deutschland. Allerdings gibt es in einigen europäischen Ländern wie Frankreich und Italien spezielle Tempolimits für Fahranfänger, die auch von deutschen Fahranfängern beachtet werden müssen, wenn sie in diesen Ländern fahren.
  • Alkoholverbot: In Deutschland gilt für Fahranfänger und für alle Fahrer unter 21 Jahren ein absolutes Alkoholverbot. Das bedeutet, dass die Promillegrenze bei 0,0 liegt. Bei Verstößen gegen diese Regelung kann die Probezeit um zwei Jahre verlängert werden und der Betroffene muss an einem Aufbauseminar teilnehmen.
  • Probezeit: Nach dem Bestehen der Führerscheinprüfung beginnt eine zweijährige Probezeit. Während dieser Zeit gelten strengere Regeln und Sanktionen für Verkehrsverstöße. Bei schweren Verstößen oder mehreren kleineren Verstößen kann die Probezeit verlängert werden und es kann eine Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet werden.
  • Begleitetes Fahren ab 17: In Deutschland gibt es das Modell des begleiteten Fahrens ab 17 Jahren. Dabei dürfen Jugendliche bereits ab 17 Jahren Auto fahren, wenn eine begleitende Person dabei ist. Die Prüfbescheinigung für das begleitete Fahren ist jedoch nur in Deutschland und Österreich gültig.

Es ist zu erwähnen, dass es Pläne der EU gibt, die Regelungen für Fahranfänger zu verschärfen, darunter ein Tempolimit und ein Nachtfahrverbot. Diese Pläne sind jedoch noch nicht in Kraft getreten.


Das vorliegende Urteil

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 16 B 1224/15 – Beschluss vom 16.12.2015

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zu einem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.

Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die mit Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. August 2015 erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers nicht zu beanstanden ist, weil die von ihm am 7. Mai 2014 in L.    – D.          als Führer eines LKWs begangene Überschreitung der in geschlossenen Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eine schwerwiegende Zuwiderhandlung im Sinne von § 2a Abs. 2 Nr. 3 StVG darstellt. Eine schwerwiegende Zuwiderhandlung für eine Maßnahme nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe gemäß § 2a Abs. 2 StVG ist gegeben, wenn eine im Fahreignungsregister gespeicherte Entscheidung über eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit als schwerwiegend eingestuft wurde (vgl. § 6 Abs. 1 lit. m StVG).

Die von dem Antragsteller begangene Geschwindigkeitsüberschreitung ist gemäß § 28 Abs. 2 lit. a bb StVG i. V. m. Nr. 3.2.2 der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis- Verordnung in das Fahreignungsregister einzutragen (und mit einem Punkt zu bewerten). Zwar ist der Wortlaut des Urteils des Amtsgerichts L. vom 5. März 2015,

„Der Betroffene wird wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß § 3 Abs. 3, § 49 StVO zu einer Geldbuße von 100,- Euro kostenpflichtig verurteilt.“,

mit dem diese Verkehrsordnungswidrigkeit rechtskräftig geahndet wurde und an das die Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin gebunden ist (§ 2a Abs. 2 Satz 2 StVG), insoweit unergiebig. Auch lässt sich derzeit nicht abschließend beurteilen, ob der für das Ordnungswidrigkeitsverfahren seinerzeit zuständige Richter seinem Urteil vom 5. März 2015 eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 19 km/h oder von 22 km/h zugrunde gelegt hat. Der Antragsteller trägt insoweit vor, dass dieser Richter in der mündlichen Verhandlung geäußert habe, dass die ihm – dem Antragsteller – in dem Bußgeldbescheid vom 21. Juli 2014 zur Last gelegte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in geschlossenen Ortschaften um 26 km/h nicht festgestellt werden könne. Ausgehend von den von dem Antragsteller vorgelegten Eigenaufzeichnungen mittels „Fahrerkarten“ sei davon auszugehen, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung allenfalls 19 km/h (Geschwindigkeit von 72 km/h abzüglich eines Toleranzabzugs von 3 km/h) betragen habe. Ein entsprechender Vermerk findet sich auch auf dem Terminzettel der damaligen Verteidigerin des Antragstellers. Der Staatsanwaltschaft L. hat der für das Ordnungswidrigkeitsverfahren zuständige Richter auf Anfrage, welche Geschwindigkeit er seinem Urteil zugrundegelegt habe, unter dem 31. März 2015 mitgeteilt, „erlaubte Geschwindigkeit vor Ort 50 km/h dem Verfahren zugrundegelegte Geschwindigkeit 72 km/h gemäß Blatt 21“. Von einer sich hieraus ergebenden Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h ist im Übrigen auch entsprechend der Mitteilung des Kraftfahrbundesamtes vom 3. Juli 2015 die Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin ausgegangen. Trotz dieser derzeit im Raum stehenden unterschiedlichen Angaben des Richters im Ordnungswidrigkeitsverfahren in Bezug auf die dem Antragsteller zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitung ist die Entscheidung vom 5. März 2015 in das Fahreignungsregister einzutragen, weil der Antragsteller die Geschwindigkeitsüberschreitung am 7. Mai 2014 mit einem LKW begangen hat. Bei einer Überschreitung in Höhe von 19 km/h folgt die Eintragung aus Nr. 3.2.2. der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung i. V. m. Nr. 11.1.4 der Tabelle 1 zur Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung, bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung in Höhe von 22 km/h aus Nr. 3.2.2. der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung i. V. m. Nr. 11.1.5 der Tabelle 1 zur Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus Blatt 28 der Bußgeldakte, auf die der Antragsteller im Rahmen seiner Beschwerdebegründung verwiesen hat. Hierauf findet sich neben der Angabe, „Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um … (von 16-20) km/h. Zulässige Geschwindigkeit: *) … (nach Toleranzabzug): **) …km/h.“, der Hinweis: „§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.1.4 BKat (Lkw usw.)“. Wird aber hier eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 16-20 km/h mit einem LKW in den Blick genommen, kann auch dieser Vermerk der Annahme nicht entgegenstehen, dass die mit dem Urteil vom 5. März 2015 sanktionierte Geschwindigkeitsüberschreitung auf jeden Fall in das Fahreignungsregister einzutragen ist.

Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der für das Ordnungswidrigkeitsverfahren zuständige Richter in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht habe, die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 7. Mai 2014 werde keine weiteren Folgen nach sich ziehen. Ob eine Verkehrsordnungswidrigkeit in das Fahreignungsregister einzutragen ist, richtet sich nach den Regelungen in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung.

Vgl. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 28 StVG, Rn. 20.

Einer diesbezüglichen Äußerung des Richters im Ordnungswidrigkeitsverfahren kann kein verbindlicher Charakter zukommen. Hierauf gegründete prozesstaktische Entscheidungen im Ordnungswidrigkeitsverfahren fallen in die Risikosphäre des Antragstellers.

Die Einordnung der hier in Rede stehenden Geschwindigkeitsüberschreitung als schwerwiegend ergibt sich aus Ziffer A. Nr. 2.1 der Anlage 12 zur Fahrerlaubnis- Verordnung.

Schließlich führt auch die vom Antragsteller geltend gemachte Auswirkung der Fahrerlaubnisentziehung auf seine Berufstätigkeit bzw. auf den Erhalt seines Arbeitsplatzes nicht zum Erfolg seiner Beschwerde. Bei einer aufgrund konkreter Umstände erwiesenen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, aber auch schon bei einem nahe liegenden, nicht hinreichend ausgeräumten Verdacht der Ungeeignetheit muss wegen der unkalkulierbaren Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs das öffentliche Interesse am Schutz hochrangiger Rechtsgüter der anderen Verkehrsteilnehmer dem privaten Interesse an der vorläufigen weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr übergeordnet werden, auch wenn dem Betroffenen infolge der sofort vollzogenen Entziehung der Fahrerlaubnis der Verlust seiner Arbeitsstelle droht.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2000 – 2 BvQ 30/00 -, NJW 2001, 357 = juris, Rn. 6 im Fall einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO; OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2006 – 16 B 1538/06 -, juris, Rn. 6.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO

Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. In Verfahren wegen der Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis setzt der Senat den Streitwert in Hauptsacheverfahren in der Regel einheitlich auf den Auffangwert von 5.000,- Euro fest. Wenn – wie hier – eine qualifizierte berufliche Nutzung der Fahrerlaubnis in Rede steht, ist der doppelte Auffangwert von 5.000,- Euro (= 10.000,- Euro) in Ansatz zu bringen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2015 – 16 B 8/15 – m. w. N. für die ständige Senatsrechtsprechung.

Dieser Wert ist im vorliegenden Aussetzungsverfahren auf die Hälfte zu reduzieren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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