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Geschwindigkeitsüberschreitung – Absehen von Fahrverbot bei chronisch krankem Kind

AG Borna, Az: 6 OWi 151 Js 30642/11, Urteil vom 28.09.2011

1. Der Betroffene ist schuldig, fahrlässig die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerorts um 30 km/h überschritten zu haben.

2. Er wird hierwegen zu einer Geldbuße von 250,– EUR verurteilt.

3. Sollte innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft dieses Urteils erneut eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begangen werden, droht erneut Fahrverbot.

4. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewandte Vorschriften: §§ 41 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG, 11.3.5 BKat, 4 Abs. 4 BKatV

Gründe

I.

Der 36 jährige Betroffene ist verheiratet.

Beruflich führt er eine Firma im Baunebengewerbe im Bereich von Rekonstruktion und Umbau. Das Personal der Firma besteht überwiegend aus seiner Person. Nur gelegentlich ist im Rahmen geringfügiger Tätigkeit ein weiterer Mitarbeiter eingestellt. Die BWA aus dem Jahr 2009 ergibt bei einem Pro-Ertrag von 59.831,07 EUR ein vorläufiges Ergebnis von 11.441,78 EUR. An Krankenversicherung fallen monatlich einschließlich Pflegeversicherung etwa 260,– EUR an, an Steuern etwa 800,– EUR jährlich. Unter Abzug dieser Posten verbleiben dem Betroffenen somit etwa 7.641,– EUR im Jahr.

Der Betroffene ist Vater eines jetzt 6 jährigen Kindes, das an Arthritis leidet und von dem Betroffenen als Vater zur Physiotherapie regelmäßig gefahren wird.

Der Betroffene hat an einem Aufbauseminar für Punkteauffällige gem. § 4 Abs. 8 StVG teilgenommen.

Der Betroffene ist bereits mehrfach verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten.

1.

Wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der BAB 8 Salzburg-München in Höhe von Irschenberg um 34 km/h, begangen am 20.01.2008 gegen 12.15 Uhr, wurde er von der Zentralen Bußgeldbehörde des Freistaates Bayern mit einem Bußgeldbescheid vom 15.02.2008 belegt über 75,– EUR, der am 05.03.2008 in Rechtskraft erwuchs.

2.

Wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Staatsstraße 38 zwischen Wermsdorf und Oschatz außerorts um 30 km/h, begangen am 24.11.2009 gegen 10.36 Uhr, wurde er von der Bußgeldbehörde des Landkreises Nordsachsen mit einem Bußgeldbescheid vom 11.01.2010 belegt über 90,– EUR, der am 28.01.2010 in Rechtskraft erwuchs.

3.

Geschwindigkeitsüberschreitung – Absehen von Fahrverbot bei chronisch krankem Kind
Symbolfoto: yaoinlove/Bigstock

Wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung in Leipzig auf der Leinestraße innerorts um 38 km/h, begangen am 04.05.2010 gegen 08.05 Uhr, wurde der Betroffene von der Bußgeldbehörde der Stadt Leipzig mit einem Bußgeldbescheid vom 07.09.2010 belegt über 160,– EUR sowie 1 Monat Fahrverbot, der am 09.12.2010 in Rechtskraft erwuchs. Ausweislich der Akte der Stadt Leipzig gab der Betroffene den Verkehrsverstoß bereits in der Anhörung zu. Ausweislich des Bußgeldbescheides wurde das Fahrverbot mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam, weil in den 2 Jahren vor der Ordnungswidrigkeit und bis zu dieser Bußgeldentscheidung schon ein Fahrverbot gegen ihn verhängt wurden war, weshalb eine Verschiebung des Fahrverbotes ausgeschlossen war.

Ausweislich der Verfahrensakte nahm der Betroffene mit Schreiben vom 07.12.2010, das am 09.12.2010 bei der Behörde einging, den Einspruch zurück und gab seinen Führerschein taggleich ab, woraufhin das Fahrverbot bis 08.01.2011 vollstreckt wurde. Die Verfahrensakte enthält keinen Hinweis auf § 4 Abs. 2 BKatV.

4.

Wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Bundesstraße 214 in Ohof innerorts um 31 km/h, begangen am 21.05.2010 gegen 19.20 Uhr, wurde er von der Bußgeldbehörde des Kreises Gifhorn mit einem Bußgeldbescheid am 12.07.2010 belegt über 170,– EUR Geldbuße und 1 Monat Fahrverbot, wobei der Bußgeldbescheid am 29.07.2010 in Rechtskraft erwuchs. Ausweislich der Akte des Landkreises Gifhorn erging der Bußgeldbescheid vom 12.07.2010 mit dem Hinweis, „dass das Fahrverbot nicht mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung, sondern erst dann wirksam wird, wenn der Führerschein bei meiner Behörde in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch nach Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Die Verbotsfrist beginnt, sobald Ihr Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt ist oder das Fahrverbot in einem ausländischen Fahrausweis vermerkt wird.“

Ausweislich der Akte des Landkreis Gifhorn wurde der Führerschein am 12.08.2010 abgegeben und am 10.09.2010 rückgereicht. Als Führerscheinannahmebehörde ist das Einwohnermeldeamt der Gemeinde Großpösna mit Stempel und Unterschrift in der Akte vermerkt und Führerscheineingang 10.09.2010. Der Akte des Landkreis Gifhorn fehlt ein Hinweis auf § 4 Abs. 2 BKatV.

II.

Am 12.02.2011 gegen 12.51 Uhr befuhr der Betroffene mit dem Pkw, Typ Hyundai, amtliches Kennzeichen …, auf der Bundesstraße 2 Leipzig/Borna, wobei er in Höhe der Ortslage Großdeuben/Gaschwitz in eine Geschwindigkeitskontrolle der Sächsischen Polizei geriet. Die Geschwindigkeitsmessung wurde mit dem Einseitensensor-Geschwindigkeitsmessgerät Typ ES 3.0 durchgeführt. Gemessen wurde eine Geschwindigkeit von 104 km/h, abzüglich Toleranz von 4 km/h, somit eine vorwerfbare gefahrene Geschwindigkeit von 100 km/h. Bei zulässiger Geschwindigkeit von 70 km/h ergibt sich somit bei der außerorts errichteten Messstelle eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 30 km/h.

III.

Der Sachverhalt zu I. steht fest hinsichtlich der Angaben des Betroffenen zur Person und seiner wirtschaftlichen Situation, auf Grund der Angaben des Betroffenen sowie des im Wege der Beiziehung verlesenen Attestes des Universitätsklinikums Leipzig hinsichtlich der Krankheitssituation seiner 6 jährigen Tochter. Des Weiteren wurden zur Akte gereicht und im Wege der Verlesung mit eingeführt Teilnahmebescheinigung über ein Aufbauseminar für Punkteauffällige, Gewerbeanmeldungsauszug sowie BWA 2009 des Unternehmens des Betroffenen.

Der Sachverhalt zu II. steht fest auf Grund der Einlassung des Betroffenen in der Hauptverhandlung, er sei der Fahrer gewesen, wozu er sich bereits in der Anhörung bekannt hat und der glaubwürdigen Zeugenaussage des Zeugen …. Der Zeuge … hat glaubwürdig ausgesagt, dass er das Messgerät ordnungsgemäß eingestellt hat, dass das Messgerät geeicht war und bei der Messung den Wert von 104 km/h beim Pkw des Betroffenen angezeigt hat.

IV.

Durch sein Fahrverhalten hat sich der Betroffene somit einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung gem. §§ 41 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG, 11.3.5 BKat schuldig gemacht.

V.

Das erkennende Gericht hatte die Voreintragungen zu berücksichtigen und hielt hierwegen eine Erhöhung der Geldbuße in Vergleich zu Ersttätern im Bußgeldkatalog für angebracht. Auch wenn die Lage des Betroffenen mit einem Netto-Monats-Ertrag zwischen 600,– EUR und 700,– EUR schwierig ist, meinte das erkennende Gericht, dass angesichts der Voreintragungen die Geldbuße nicht weniger als 250,– EUR, aber auch nicht mehr zu betragen hat.

Im Bußgeldbescheid war ein Fahrverbot Teil des Bescheides und der Hinweis auf § 4 Abs. 2 BKatV.

Das erkennende Gericht hat die Akten der beiden letzten Voreinträge im Verkehrszentralregister beigezogen und geprüft und ist hierbei zum Ergebnis gelangt, dass ein Warnhinweis in diesen Akten nicht vorhanden ist. Es ist gerichtsbekannt, dass zwar die Geschwindigkeitsüberschreitung die zu einem Fahrverbot führt, in weiten Kreisen der Bevölkerung bekannt ist, nicht jedoch § 4 Abs. 2 BKatV, wonach bei beharrlicher Geschwindigkeitsüberschreitung bereits ab 26 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung ein Fahrverbot verhängt werden kann.

Der Betroffene hat im Jahr 2010 zwei erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen, weswegen er jeweils mit einem Monat Fahrverbot belegt wurde. Dieses Fahrverbot wurde auch gesetzesgetreu vom Betroffenen erfüllt.

Nach alledem und auch unter dem Eindruck der Hauptverhandlung, ist das erkennende Gericht zur Überzeugung gelangt, dass hinsichtlich des Verkehrsverstoßes vom 12.02.2011 ein Fahrverbot nicht unbedingt erforderlich ist, vielmehr angesichts der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen mit seiner Firma, für die er von Baustelle zu Baustelle zu fahren hat sowie der Notwendigkeit, sein 6 jähriges Kind zur Physiotherapie zu fahren, ein Fahrverbot nicht erforderlich ist.

Zur Wahrnehmung der Warnfunktion hinsichtlich des weiteren fahrerischen Verhaltens des Betroffenen, sah das erkennende Gericht die Notwendigkeit, im Urteilstenor einen Warnhinweis hinsichtlich eventueller weiterer Geschwindigkeitsverstöße binnen eines Jahres zu erteilen.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46, 107 OWiG, 464, 465 StPO.

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