Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Kammergericht Berlin bestätigt Fahrverbot: Rechtsbeschwerde scheitert, kein Erstverbüßerprivileg für Autofahrer
- Ausgangslage: Bußgeld und Fahrverbot nach Urteil des Amtsgerichts Tiergarten
- Streitpunkte der Rechtsbeschwerde: Sanktionen, Erstverbüßerprivileg und Verfahrensfragen
- Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin: Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet verworfen
- Begründung des Kammergerichts: Bestätigung der Geldbuße und korrekte Bußgeldbemessung
- Begründung des Kammergerichts: Fahrverbot war rechtmäßig und notwendig
- Kein Erstverbüßerprivileg nach § 25 Abs. 2a StVG für den Autofahrer
- Zeitablauf seit der Tat rechtfertigt kein Absehen vom Fahrverbot
- Verfahrensfehler und Kosten der Rechtsbeschwerde
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was bedeutet ein Fahrverbot im Straßenverkehrsrecht?
- Unter welchen Umständen kann ein Fahrverbot ausgesprochen werden?
- Was ist das Erstverbüßerprivileg und wann kann es angewendet werden?
- Was bedeutet Rechtsbeschwerde im Zusammenhang mit einem Bußgeldverfahren?
- Welche Rolle spielen Voreintragungen und weitere Ordnungswidrigkeiten bei der Verhängung eines Fahrverbots?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil 3 ORbs 11/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: Kammergericht Berlin
- Datum: 07.02.2025
- Aktenzeichen: 3 ORbs 11/25 – 122 SsBs 2/25
- Verfahrensart: Rechtsbeschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Verkehrsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Der Betroffene, der gegen ein Urteil des Amtsgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt hat.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Ein Betroffener wurde vom Amtsgericht wegen einer Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot verurteilt. Gegen dieses Urteil legte er Rechtsbeschwerde ein. Relevant waren dabei frühere Verkehrssünden des Betroffenen sowie eine spätere, aber bereits rechtskräftige Verurteilung.
- Kern des Rechtsstreits: Zentrale Frage war, ob das Amtsgerichts-Urteil, insbesondere die Höhe der Sanktionen und die Ablehnung des Erstverbüßerprivilegs, rechtmäßig war. Auch prozedurale Fragen wurden aufgeworfen.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Kammergericht hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Der Betroffene muss die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen.
- Begründung: Das Gericht sah keine Rechtsfehler im Amtsgerichts-Urteil. Die Höhe der Geldbuße und die Verhängung des Fahrverbots wurden als korrekt bestätigt. Das Erstverbüßerprivileg wurde zu Recht nicht gewährt, da der Betroffene in einer anderen Sache bereits ein rechtskräftiges Fahrverbot erhalten hatte.
- Folgen: Das Urteil des Amtsgerichts mit Geldbuße und Fahrverbot bleibt bestehen. Zusätzlich muss der Betroffene die Kosten für seine erfolglose Rechtsbeschwerde tragen.
Der Fall vor Gericht
Kammergericht Berlin bestätigt Fahrverbot: Rechtsbeschwerde scheitert, kein Erstverbüßerprivileg für Autofahrer

Das Kammergericht Berlin hat in einem Beschluss vom 7. Februar 2025 klargestellt, unter welchen Umständen ein Fahrverbot trotz Zeitablaufs und besonderer Umstände Bestand hat und wann das sogenannte Erstverbüßerprivileg nicht greift. Die Entscheidung betraf die Rechtsbeschwerde eines Autofahrers gegen ein Urteil des Amtsgerichts Tiergarten, das ihn zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot verurteilt hatte. Die Richter am Kammergericht sahen die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet an und bestätigten das Urteil der Vorinstanz in vollem Umfang.
Ausgangslage: Bußgeld und Fahrverbot nach Urteil des Amtsgerichts Tiergarten
Ein Autofahrer wurde vom Amtsgericht Tiergarten am 1. November 2024 wegen einer nicht näher spezifizierten Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Autofahrer, vertreten durch seinen Verteidiger, Rechtsbeschwerde beim Kammergericht Berlin ein. Ziel der Rechtsbeschwerde war es, das Urteil des Amtsgerichts aufheben oder zumindest abändern zu lassen, insbesondere hinsichtlich der verhängten Sanktionen.
Streitpunkte der Rechtsbeschwerde: Sanktionen, Erstverbüßerprivileg und Verfahrensfragen
Im Kern drehte sich die Rechtsbeschwerde vor dem Kammergericht um mehrere zentrale Punkte. Der Autofahrer rügte über seinen Verteidiger insbesondere die Bemessung der Sanktionen, also die Höhe der Geldbuße und die Anordnung des Fahrverbots. Ein wichtiger Streitpunkt war die Frage, ob dem Autofahrer das sogenannte Erstverbüßerprivileg nach § 25 Abs. 2a Straßenverkehrsgesetz (StVG) hätte zugutekommen müssen, welches unter bestimmten Umständen die Vollstreckung eines Fahrverbots aufschieben kann. Weiterhin wurden verfahrensrechtliche Aspekte beanstandet, darunter eine mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Bedeutung des Zeitablaufs zwischen der Tat und der gerichtlichen Entscheidung für die Notwendigkeit des Fahrverbots. Auch die Berücksichtigung von Voreintragungen und einer weiteren, zwischenzeitlich abgeurteilten schwerwiegenden Ordnungswidrigkeit spielten eine Rolle.
Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin: Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet verworfen
Das Kammergericht Berlin wies die Rechtsbeschwerde des Autofahrers mit Beschluss vom 7. Februar 2025 (Az.: 3 ORbs 11/25 – 122 SsBs 2/25) als offensichtlich unbegründet zurück. Diese Entscheidung stützt sich auf §§ 79 Abs. 3 Satz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) in Verbindung mit § 349 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO). Folglich bleibt das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten bestehen. Gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO muss der Autofahrer die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels tragen.
Begründung des Kammergerichts: Bestätigung der Geldbuße und korrekte Bußgeldbemessung
Das Kammergericht stellte fest, dass das Amtsgericht die Höhe der Geldbuße rechtsfehlerfrei festgesetzt hatte. Die Regelgeldbuße wurde aufgrund einer relevanten Voreintragung des Autofahrers moderat erhöht, was vom Kammergericht als angemessen bewertet wurde. Diese Voreintragung signalisierte, dass der Autofahrer bereits zuvor verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten war.
Entscheidend war auch, wie das Amtsgericht mit einer weiteren, schwerwiegenden Ordnungswidrigkeit umgegangen war. Dabei handelte es sich um eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 58 km/h innerorts, die der Autofahrer nach der hier verhandelten Tat, aber vor dem Urteil des Amtsgerichts begangen hatte. Diese spätere Tat war bereits am 12. Februar 2024 durch das Amtsgericht Tiergarten mit einer empfindlichen Geldbuße von 2.000 Euro und einem Fahrverbot rechtskräftig geahndet worden. Das Kammergericht bestätigte, dass das Amtsgericht diese spätere, gravierende Tat zutreffend nicht zur Erhöhung der aktuellen Geldbuße herangezogen hatte. Diese spätere Tat war zwar für andere Aspekte des Falles relevant (insbesondere für das Erstverbüßerprivileg), beeinflusste aber korrekterweise nicht die Bemessung dieser spezifischen Geldbuße, da sie erst nach der hier relevanten Tat begangen wurde.
Begründung des Kammergerichts: Fahrverbot war rechtmäßig und notwendig
Die Verhängung des Fahrverbots wurde vom Kammergericht ebenfalls als rechtmäßig bestätigt. Das Amtsgericht hatte sich nachvollziehbar und ausführlich mit der Notwendigkeit des Fahrverbots auseinandergesetzt.
Berücksichtigung beruflicher Folgen
Insbesondere prüfte das Amtsgericht die Argumente des Verteidigers zur beruflichen Situation des Autofahrers. Der Verteidiger hatte im Verfahren vor dem Amtsgericht versucht darzulegen, dass das Fahrverbot eine wirtschaftliche Existenzgefährdung für seinen Mandanten bedeuten könnte. Das Kammergericht merkte an, dass diese Ausführungen des Verteidigers als „wenig ausführlich“ zu bewerten waren. Dennoch hatte sich das Amtsgericht damit befasst und war zu dem Ergebnis gelangt, dass keine Anhaltspunkte für eine unzumutbare Härte oder eine tatsächliche wirtschaftliche Existenzgefährdung vorlagen, die ein Absehen vom Fahrverbot nach § 4 Abs. 4 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) gerechtfertigt hätten. Eine spezifische Rüge des Autofahrers, das Amtsgericht habe den Sachverhalt diesbezüglich nicht ausreichend aufgeklärt, sah das Kammergericht als nicht gegeben an.
Kein Erstverbüßerprivileg nach § 25 Abs. 2a StVG für den Autofahrer
Ein zentraler Punkt der Begründung betraf das Erstverbüßerprivileg gemäß § 25 Abs. 2a StVG. Dieses Privileg ermöglicht es unter bestimmten Voraussetzungen, die Vollstreckung eines Fahrverbots für vier Monate aufzuschieben, sodass der Betroffene den Zeitpunkt des Antritts innerhalb dieser Frist selbst wählen kann. Voraussetzung ist zum einen, dass in den zwei Jahren vor der Tat kein Fahrverbot gegen die Person verhängt wurde. Zum anderen darf auch bis zur aktuellen Bußgeldentscheidung kein Fahrverbot verhängt worden sein. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit das Privileg gewährt werden kann.
Das Kammergericht bestätigte die Auffassung des Amtsgerichts, dass der Autofahrer diese Voraussetzungen nicht erfüllte. Zwar lag die erste Bedingung (kein Fahrverbot in den zwei Jahren vor der Tat) möglicherweise vor, dies wurde jedoch nicht abschließend geprüft, da es entscheidend an der zweiten Bedingung scheiterte. Denn gegen den Autofahrer war wegen der bereits erwähnten, später begangenen, aber früher abgeurteilten gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitung (58 km/h zu schnell innerorts) durch ein Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. Februar 2024 bereits rechtskräftig ein Fahrverbot verhängt worden. Da dieses Urteil vor der hier angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts vom 1. November 2024 erging und rechtskräftig wurde, war der Autofahrer zum Zeitpunkt der aktuellen Entscheidung kein „Erstverbüßer“ mehr im Sinne des § 25 Abs. 2a StVG. Das Privileg, den Beginn des Fahrverbots aufzuschieben, konnte ihm daher nicht gewährt werden.
Zeitablauf seit der Tat rechtfertigt kein Absehen vom Fahrverbot
Auch der Einwand des Zeitablaufs zwischen der Ordnungswidrigkeit und dem Urteil des Amtsgerichts führte nicht zum Erfolg der Rechtsbeschwerde. Der Verteidiger argumentierte offenbar, dass aufgrund der vergangenen Zeit ein Fahrverbot seine erzieherische Wirkung verloren habe und daher nicht mehr erforderlich sei. Das Kammergericht verwies jedoch auf seine ständige Rechtsprechung, wonach bei einem Zeitraum von weniger als zwei Jahren zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Entscheidung (hier das Urteil des Amtsgerichts) grundsätzlich kein Anlass besteht, von einem im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelfahrverbot allein wegen des Zeitablaufs abzusehen. Da dieser Zeitraum hier deutlich unterschritten war, gab es nach Ansicht des Kammergerichts „von vornherein keinen Anlass“, die Notwendigkeit des Fahrverbots in Zweifel zu ziehen.
Interessant war in diesem Zusammenhang auch das Verhalten des Verteidigers im Vorfeld. Dieser hatte im Verlauf des Einspruchsverfahrens gegen den ursprünglichen Bußgeldbescheid am 21. Februar 2024 eine Zusage zur Rücknahme des Einspruchs gemacht, diese Zusage jedoch nicht eingehalten. Dies führte zu einer Verfahrensverzögerung. Das Kammergericht ließ ausdrücklich offen, ob dieses abredewidrige Verhalten des Verteidigers Anlass gegeben hätte, die ohnehin nicht starre „Zweijahresfrist“ für die Prüfung des Zeitablaufs zu verlängern. Es betonte jedoch generell, dass ein Absehen vom Regelfahrverbot aufgrund von Zeitablauf, insbesondere wenn Verzögerungen durch die Verteidigung verursacht wurden, einer eingehenden Begründung bedürfe. Diese Begründung müsse darlegen, „wer diesen Zeitablauf zu vertreten hat“. Angesichts des tatsächlichen Verfahrensverlaufs und des hier noch deutlich unterschrittenen Zeitraums sah das Gericht keine Veranlassung, vom Fahrverbot abzusehen.
Verfahrensfehler und Kosten der Rechtsbeschwerde
Schließlich ging das Kammergericht auf die prozeduralen Rügen ein. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde als formell unzulässig zurückgewiesen. Sie entsprach nicht den strengen gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung einer solchen Rüge gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Auch die anfänglich falsche Bezeichnung des Rechtsmittels durch den Verteidiger als „Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde“ (statt direkt Rechtsbeschwerde einzulegen) war unschädlich, da das Gericht die Eingabe korrekt als die statthafte Rechtsbeschwerde behandelte und die korrekte Bezeichnung später nachgereicht wurde, wenn auch außerhalb der Frist.
Aufgrund des Scheiterns der Rechtsbeschwerde in allen wesentlichen Punkten wurde die Kostenentscheidung zulasten des Autofahrers bestätigt. Er muss somit die Kosten des erfolglosen Rechtsmittelverfahrens tragen, was die übliche Folge bei einer Verwerfung der Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet ist. Das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten ist damit rechtskräftig.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Kammergericht Berlin hat klargestellt, dass ein Autofahrer kein Anrecht auf das Erstverbüßerprivileg (Aufschieben des Fahrverbots) hat, wenn zwischenzeitlich bereits ein Fahrverbot gegen ihn verhängt wurde, selbst wenn dieses eine später begangene Tat betrifft. Zeitablauf von weniger als zwei Jahren zwischen Verkehrsverstoß und Urteil ist kein Grund, von einem Regelfahrverbot abzusehen, besonders wenn der Betroffene selbst Verfahrensverzögerungen verursacht hat. Berufliche Härtefallargumente gegen ein Fahrverbot müssen konkret und substantiiert vorgetragen werden, andernfalls werden sie nicht berücksichtigt.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet ein Fahrverbot im Straßenverkehrsrecht?
Ein Fahrverbot im deutschen Straßenverkehrsrecht ist eine behördlich oder gerichtlich angeordnete Maßnahme. Sie bedeutet, dass Sie für eine bestimmte Zeit keine Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen dürfen. Es ist eine Strafe oder eine Nebenfolge bestimmter Verkehrsverstöße, wie zum Beispiel gravierender Geschwindigkeitsüberschreitungen, Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss oder bestimmten Rotlichtverstößen.
Kernpunkte des Fahrverbots
Wichtig ist zu verstehen, dass ein Fahrverbot nicht dasselbe ist wie die Entziehung der Fahrerlaubnis. Bei einem Fahrverbot behalten Sie grundsätzlich Ihre Fahrerlaubnis, dürfen aber für den festgelegten Zeitraum das Recht, Fahrzeuge zu führen, nicht ausüben. Stellen Sie sich vor, Ihre Fahrerlaubnis wird für einige Zeit „eingefroren“.
Dauer und Umfang
Die Dauer eines Fahrverbots wird meist in Monaten bemessen. Typische Zeiträume sind ein, zwei oder drei Monate. Bei schwerwiegenderen Fällen können es auch mehr sein, jedoch gibt es gesetzliche Höchstgrenzen (oft sechs Monate bei Ordnungswidrigkeiten).
Ein zentraler Punkt ist der Umfang: Ein Fahrverbot gilt in der Regel für das Führen aller Kraftfahrzeuge, für die Sie eine Fahrerlaubnis besitzen. Es beschränkt sich also nicht nur auf die Fahrzeugart, mit der der Verstoß begangen wurde. Führt jemand zum Beispiel eine Ordnungswidrigkeit mit dem Auto begeht und ein Fahrverbot erhält, darf er in dieser Zeit auch kein Motorrad oder keinen LKW fahren, selbst wenn er dafür die nötige Fahrerlaubnis hat.
Ablauf des Fahrverbots
Wird ein Fahrverbot verhängt (zum Beispiel durch einen Bußgeldbescheid oder ein Gerichtsurteil), müssen Sie Ihren Führerschein bei der zuständigen Stelle abgeben. Das ist meist die Staatsanwaltschaft oder eine andere im Bescheid genannte Behörde. Die Zeit des Fahrverbots beginnt, sobald der Führerschein dort eingegangen ist.
Für Ersttäter, die in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot hatten, gibt es oft die Möglichkeit, innerhalb einer bestimmten Frist (oft vier Monate) den Beginn des Fahrverbots selbst zu bestimmen. Dies ermöglicht es, das Fahrverbot zum Beispiel während eines Urlaubs abzusitzen.
Nach dem Fahrverbot
Wenn die festgelegte Zeit des Fahrverbots abgelaufen ist, erhalten Sie Ihren Führerschein automatisch zurück. Sie müssen in der Regel keine neue Prüfung ablegen oder die Fahrerlaubnis neu beantragen. Sobald Sie den Führerschein wieder in Händen halten und das Fahrverbot offiziell beendet ist, dürfen Sie wieder fahren.
Was passiert bei Fahren trotz Fahrverbot?
Das Führen eines Kraftfahrzeugs trotz wirksamen Fahrverbots ist eine Straftat (§ 21 Straßenverkehrsgesetz). Dies wird als Fahren ohne Fahrerlaubnis geahndet und kann empfindliche Strafen nach sich ziehen, darunter Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen.
Kurz gesagt: Ein Fahrverbot nimmt Ihnen für eine begrenzte Zeit die Erlaubnis, am Steuer zu sitzen. Es ist eine Konsequenz für bestimmte Verkehrsdelikte und hat klare Regeln bezüglich Dauer, Umfang und Abwicklung.
Unter welchen Umständen kann ein Fahrverbot ausgesprochen werden?
Ein Fahrverbot ist eine Maßnahme, bei der Ihnen vorübergehend verboten wird, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Es wird in der Regel als Sanktion für erhebliches Fehlverhalten im Straßenverkehr verhängt. Dies kann sowohl bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten (weniger schwere Verstöße) als auch bei Verkehrsstraftaten (schwerere Verstöße) der Fall sein.
Wann droht ein Fahrverbot?
Ein Fahrverbot kann in vielen unterschiedlichen Situationen angeordnet werden. Die häufigsten Gründe sind:
- Erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen: Wenn Sie deutlich zu schnell fahren, droht oft ein Fahrverbot. Typische Beispiele sind:
- Innerhalb geschlossener Ortschaften mehr als 31 km/h zu schnell.
- Außerhalb geschlossener Ortschaften mehr als 41 km/h zu schnell.
- Auch wiederholte, geringere Geschwindigkeitsüberschreitungen können für sogenannte „Wiederholungstäter“ zu einem Fahrverbot führen.
- Qualifizierte Rotlichtverstöße: Das Überfahren einer roten Ampel kann ein Fahrverbot nach sich ziehen. Dies gilt insbesondere, wenn die Ampel länger als eine Sekunde rot war oder wenn durch das Überfahren eine Gefährdung anderer oder ein Sachschaden entstanden ist.
- Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss:
- Bereits ab einem Blutalkoholwert von 0,5 Promille kann ein Fahrverbot verhängt werden, auch wenn Sie keine auffälligen Fahrfehler gezeigt haben.
- Beim Fahren unter Drogeneinfluss kann ein Fahrverbot drohen, selbst wenn nur geringe Mengen nachgewiesen werden, insbesondere wenn Anzeichen von Beeinträchtigung vorliegen.
- Unzureichender Sicherheitsabstand: Das Unterschreiten des vorgeschriebenen Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug, vor allem bei höheren Geschwindigkeiten, kann ebenfalls zu einem Fahrverbot führen.
- Weitere schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten: Auch andere Verstöße wie das Benutzen eines Handys während der Fahrt mit Gefährdung oder das Überholen unter besonders gefährlichen Umständen können ein Fahrverbot nach sich ziehen.
Verkehrsstraftaten
Neben den Ordnungswidrigkeiten können auch Verkehrsstraftaten zu einem Fahrverbot führen. Dies sind schwerere Vergehen, die im Strafgesetzbuch geregelt sind. Beispiele hierfür sind:
- Fahren unter erheblichem Alkohol- oder Drogeneinfluss (z.B. ab 1,1 Promille bei Alkohol oder mit Ausfallerscheinungen bei Drogen).
- Gefährdung des Straßenverkehrs, z.B. durch rücksichtsloses Fahren.
- Teilnahme an einem illegalen Kraftfahrzeugrennen.
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht), insbesondere bei Unfällen mit Verletzten oder hohem Sachschaden.
Wichtig: Bei sehr schweren Verkehrsstraftaten kann anstelle oder zusätzlich zu einem Fahrverbot auch die Fahrerlaubnis komplett entzogen werden. Dies ist eine noch weitreichendere Maßnahme, bei der die Fahrerlaubnisbehörde neu entscheiden muss, ob Sie überhaupt wieder geeignet sind, ein Fahrzeug zu führen.
Dauer des Fahrverbots
Die Dauer eines Fahrverbots ist gesetzlich geregelt und hängt von der Schwere des Verstoßes ab. Bei Ordnungswidrigkeiten beträgt die Dauer typischerweise ein bis drei Monate. Bei Straftaten kann das Gericht ein Fahrverbot von einem Monat bis zu sechs Monaten anordnen, in Ausnahmefällen auch länger.
Die konkreten Umstände jedes Einzelfalls sind bei der Entscheidung über ein Fahrverbot stets relevant.
Was ist das Erstverbüßerprivileg und wann kann es angewendet werden?
Das sogenannte Erstverbüßerprivileg ist eine Besonderheit im deutschen Fahrerlaubnisrecht. Es bezieht sich auf Personen, die zum ersten Mal mit einem bestimmten Verkehrsvergehen auffällig werden, das üblicherweise zu einem längeren Führerscheinentzug oder Fahrverbot führt.
Stellen Sie sich vor, jemand verliert seinen Führerschein für eine bestimmte Zeit. Normalerweise dauert diese Sperrfrist oder das Fahrverbot eine festgesetzte Dauer. Das Erstverbüßerprivileg bietet unter bestimmten, strengen Voraussetzungen die Möglichkeit, diese Zeit zu verkürzen.
Die rechtliche Grundlage findet sich hauptsächlich in § 25 Absatz 2a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Dieses Privileg kann angewendet werden, wenn:
- Sie in den letzten fünf Jahren vor der aktuellen Entscheidung (zum Beispiel über ein Fahrverbot oder den Entzug der Fahrerlaubnis) keine vergleichbare Strafe hatten. Das bedeutet, in diesem Zeitraum durfte Ihnen nicht bereits einmal der Führerschein entzogen worden sein und Sie durften kein Fahrverbot erhalten haben. Es ist also wirklich für den „Ersttäter“ in Bezug auf schwerwiegendere Folgen für den Führerschein gedacht.
- Die aktuelle Strafe eine Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von sechs Monaten vorsieht (was häufig bei Erreichen von 8 Punkten im Fahreignungsregister der Fall ist) oder ein Fahrverbot von sechs Monaten angeordnet wurde.
Wie funktioniert das Erstverbüßerprivileg?
Wenn die genannten Voraussetzungen nach § 25 Abs. 2a StVG erfüllt sind, kann die zuständige Behörde die Sperrfrist oder das Fahrverbot auf drei Monate verkürzen. Dies ist jedoch kein Automatismus. Die Behörde prüft den Einzelfall und entscheidet nach Ermessen.
Oft ist die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar (FES) eine notwendige Voraussetzung, um diese Verkürzung auf drei Monate tatsächlich nutzen zu können. Ein solches Seminar soll dazu beitragen, das Fahrverhalten zu verbessern.
Das Erstverbüßerprivileg ist somit eine Chance für Autofahrer, die einmalig mit den Folgen eines Verkehrsverstoßes konfrontiert sind, unter bestimmten Bedingungen schneller wieder mobil zu sein. Es ist aber, wie der Name „Privileg“ schon andeutet, eine Ausnahme, die nur greift, wenn alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind und die Behörde zustimmt.
Was bedeutet Rechtsbeschwerde im Zusammenhang mit einem Bußgeldverfahren?
Wenn Sie in einem Bußgeldverfahren gegen einen Bußgeldbescheid vorgegangen sind und das Amtsgericht eine Entscheidung getroffen hat, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, diese Entscheidung von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Eines der möglichen Rechtsmittel ist die sogenannte Rechtsbeschwerde.
Was ist der Unterschied zur Berufung?
Bevor man eine Rechtsbeschwerde einlegen kann, gab es in der Regel bereits eine Entscheidung des Amtsgerichts. Bei dieser Entscheidung konnte das Gericht aufgrund einer Einspruchsverhandlung ergangen sein. Nach dieser ersten Gerichtsentscheidung gab es früher oft die Möglichkeit der Berufung. Bei einer Berufung wird der Fall komplett neu verhandelt, sowohl die Fakten (z.B. wie schnell war man wirklich?) als auch die Rechtsanwendung werden überprüft.
Die Rechtsbeschwerde ist anders. Sie ist oft das einzige Rechtsmittel nach der Entscheidung des Amtsgerichts in bestimmten Bußgeldverfahren (z.B. bei Geldbußen bis zu 250 Euro). Bei der Rechtsbeschwerde wird der Fall nicht neu verhandelt. Das höhere Gericht (meist das Oberlandesgericht) überprüft die Entscheidung des Amtsgerichts nur auf Rechtsfehler. Es geht also darum, ob das Amtsgericht das Gesetz richtig angewendet hat oder ob im Verfahren schwerwiegende Fehler passiert sind. Neue Beweise oder Fakten spielen bei der Rechtsbeschwerde in der Regel keine Rolle mehr.
Aus welchen Gründen kann man Rechtsbeschwerde einlegen?
Eine Rechtsbeschwerde kann man nur mit begründeten Einwänden einlegen, die sich auf Rechtsfehler stützen. Das sind typischerweise:
- Fehler bei der Anwendung von Gesetzen (sogenannte sachliche Rechtsfehler): Das liegt vor, wenn das Amtsgericht bei der Entscheidung gegen geltende Gesetze verstoßen hat. Zum Beispiel, weil es eine falsche Vorschrift angewendet, eine Vorschrift falsch ausgelegt oder die Beweise falsch gewürdigt hat, obwohl der Sachverhalt eigentlich klar war.
- Fehler im Ablauf des Verfahrens (sogenannte Verfahrensfehler): Hier geht es darum, ob das Amtsgericht bestimmte Vorschriften für den Ablauf des Gerichtsverfahrens nicht eingehalten hat. Beispiele hierfür können sein, wenn ein wichtiger Zeuge nicht gehört wurde, obwohl er benannt war, wenn das Gericht notwendige Formalitäten missachtet hat oder wenn das Urteil nicht ordnungsgemäß begründet wurde.
Das Ziel der Rechtsbeschwerde ist es also, eine Entscheidung des Amtsgerichts aufzuheben, weil sie auf einem solchen Rechts- oder Verfahrensfehler beruht und nicht, weil man mit der ursprünglichen Beweiswürdigung oder Feststellung der Fakten durch das Amtsgericht nicht einverstanden ist.
Welche Rolle spielen Voreintragungen und weitere Ordnungswidrigkeiten bei der Verhängung eines Fahrverbots?
Bei der Entscheidung über ein Fahrverbot betrachtet das Gericht nicht nur die aktuelle Verkehrssünde, sondern auch das gesamte Verhalten des Fahrers im Straßenverkehr. Vorherige Verstöße, die im Fahreignungsregister (oft als „Punkte in Flensburg“ bekannt) eingetragen sind, spielen dabei eine wichtige Rolle.
Voreintragungen: Das Bild der Vergangenheit
Stellen Sie sich das Fahreignungsregister wie eine Art „Verkehrszeugnis“ vor. Jeder Eintrag zeigt, dass es bereits in der Vergangenheit zu Regelverstößen gekommen ist. Wenn jemand mehrere Voreintragungen hat oder bereits ein Fahrverbot verbüßen musste, spricht dies dafür, dass einfachere Strafen wie Bußgelder bisher nicht ausreichend waren, um das Verhalten zu ändern. Das Gericht kann dies als fehlende Einsicht oder besondere Beharrlichkeit bei der Verletzung von Verkehrsregeln werten. In solchen Fällen ist die Wahrscheinlichkeit für ein Fahrverbot oder dessen Verlängerung höher, da eine stärkere Sanktion notwendig erscheint, um künftige Verstöße zu verhindern und die Sicherheit im Verkehr zu gewährleisten.
Weitere Ordnungswidrigkeiten: Verhalten nach der Tat
Es kann vorkommen, dass jemand nach dem Verkehrsvorfall, der zur Gerichtsverhandlung führt, aber noch bevor das Urteil gesprochen wird, eine weitere Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begeht. Auch solche späteren Verstöße können vom Gericht berücksichtigt werden. Sie liefern zusätzliche Informationen über die aktuelle Einstellung des Fahrers zu den Verkehrsregeln. Wenn jemand kurz nach einem ersten Verstoß einen weiteren begeht, kann dies dem Gericht zeigen, dass die Schwere des ersten Vorfalls möglicherweise noch nicht verinnerlicht wurde oder dass eine grundsätzliche Missachtung der Regeln vorliegt. Dieses Verhalten kann die Notwendigkeit eines Fahrverbots unterstreichen, um einen deutlichen Denkanstoß zu geben und weitere Taten zu verhindern.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Sowohl vergangene als auch (unter Umständen) nach der Haupttat begangene Verstöße helfen dem Gericht dabei, ein vollständiges Bild vom Verhalten und der Einstellung des Fahrers zu erhalten. Diese Informationen beeinflussen die Entscheidung darüber, ob ein Fahrverbot als notwendige Sanktion angesehen wird und wie lange es dauern soll, um die Verkehrssicherheit zu fördern und Wiederholungstäter wirksamer zur Einhaltung der Regeln zu bewegen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Erstverbüßerprivileg
Das Erstverbüßerprivileg nach § 25 Abs. 2a Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist eine besondere Regelung für Fahrer, die erstmals mit einem Fahrverbot belegt werden. Es erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen, die Vollstreckung des Fahrverbots auf bis zu vier Monate aufzuschieben, sodass der Betroffene den Beginn des Fahrverbots in dieser Zeit selbst festlegen kann. Voraussetzung ist unter anderem, dass in den zwei Jahren vor der aktuellen Tat kein Fahrverbot gegen die Person verhängt wurde und bis zur Entscheidung kein weiteres Fahrverbot besteht. Das Privileg soll Ersttätern helfen, das Fahrverbot besser zeitlich zu planen, etwa, um es in eine Urlaubszeit zu legen und so die Mobilität weniger stark einzuschränken.
Beispiel: Wer zum ersten Mal ein Fahrverbot bekommt, kann es dank dieses Privilegs so terminieren, dass es nicht während der Arbeitszeit oder geplanten wichtigen Terminen liegt.
Rechtsbeschwerde
Die Rechtsbeschwerde ist ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen bestimmter Gerichte, hier gegen Urteile eines Amtsgerichts in Bußgeldsachen. Im Gegensatz zu einer Berufung dient die Rechtsbeschwerde nicht der erneuten Tatsachenfeststellung, sondern überprüft ausschließlich, ob das Urteil rechtlich fehlerhaft ist, also ob Gesetze korrekt angewandt wurden und das Verfahren regelgerecht verlief. Die Rechtsbeschwerde kann nur eingelegt werden, wenn konkrete Rechtsfehler, wie Verfahrensmängel oder Gesetzesverstöße, geltend gemacht werden. In Ordnungswidrigkeitenverfahren mit geringem Bußgeld ist die Rechtsbeschwerde oft das einzige zulässige Rechtsmittel nach einer Amtsgericht-Entscheidung.
Beispiel: Ein Autofahrer hält die Geldbuße für zu hoch und legt Rechtsbeschwerde ein, aber das Gericht prüft nur, ob das Amtsgericht rechtlich korrekt geurteilt hat, nicht, wie schnell er tatsächlich gefahren ist.
Fahrverbot
Ein Fahrverbot ist eine zeitlich begrenzte Maßnahme, die einem Kraftfahrzeugführer verbietet, während dieser Zeit Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Es ist eine Sanktion, die häufig bei erheblichen Verkehrsverstößen verhängt wird, um erzieherisch zu wirken und die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Wichtiger Unterschied zur Entziehung der Fahrerlaubnis: Beim Fahrverbot bleibt die Fahrerlaubnis bestehen, der Führerschein muss jedoch für die Dauer des Fahrverbots abgegeben werden. Die Dauer beträgt meist ein bis drei Monate, bei schwereren Verstößen auch länger.
Beispiel: Wer deutlich über der erlaubten Geschwindigkeit fährt, kann für zwei Monate ein Fahrverbot erhalten und darf in dieser Zeit kein Auto fahren, behält aber seinen Führerschein.
Voreintragungen
Voreintragungen sind bereits bestehende Einträge im Fahreignungsregister (auch „Punkte in Flensburg“ genannt), die frühere Verkehrsverstöße eines Fahrers dokumentieren. Diese Eintragungen zeigen dem Gericht, ob jemand öfter gegen Verkehrsregeln verstoßen hat. Bei der Bemessung von Strafen wie Geldbußen oder Fahrverboten werden Voreintragungen berücksichtigt: Je mehr und je gravierender die früheren Verstöße, desto strenger kann die Sanktion sein, weil das Gericht davon ausgeht, dass mildere Maßnahmen bisher nicht gewirkt haben.
Beispiel: Ein Fahrer, der in den letzten Jahren schon mehrfach wegen zu hoher Geschwindigkeit aufgefallen ist, bekommt bei einem neuen Verstoß eine höhere Geldbuße und eher ein Fahrverbot als ein Verkehrsteilnehmer ohne Voreintragungen.
Verletzung des rechtlichen Gehörs
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ein Verfahrensfehler, der vorliegt, wenn einer Partei nicht ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den gegen sie vorgebrachten Vorwürfen oder Beweisen zu äußern. Dieses Recht ist ein Grundprinzip des fairen Verfahrens nach § 103 Absatz 1 der Verfassung und wird auch im Ordnungswidrigkeitenrecht (z. B. § 62 OWiG) geschützt. Wird das rechtliche Gehör verletzt, kann dies zur Aufhebung der Entscheidung führen. Allerdings müssen die Vorwürfe einer Gehörsverletzung genau und substantiiert vorgetragen werden, sonst wird die Rüge verworfen.
Beispiel: Wenn ein Gericht einen wichtigen Zeugen nicht zulässt oder einer Partei keine Möglichkeit gibt, sich zu einem neuen Beweis zu äußern, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 25 Abs. 2a Straßenverkehrsgesetz (StVG): Regelt das Erstverbüßerprivileg, welches die Möglichkeit bietet, die Vollstreckung eines Fahrverbots für vier Monate aufzuschieben, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tattag und bis zur Bußgeldentscheidung kein Fahrverbot verhängt wurde. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Kammergericht stellte fest, dass der Autofahrer aufgrund eines bereits vor der aktuellen Entscheidung rechtskräftig verhängten Fahrverbots kein Erstverbüßer mehr war und somit das Privileg nicht in Anspruch nehmen konnte.
- § 4 Abs. 4 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV): Ermöglicht unter engen Voraussetzungen ein Absehen vom Regelfahrverbot, insbesondere bei unzumutbarer Härte oder wirtschaftlicher Existenzgefährdung. Die Prüfung solcher Härtefälle ist vom Gericht sorgfältig vorzunehmen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Amtsgericht hatte die Angaben zur beruflichen Situation des Autofahrers geprüft und keinen Anhaltspunkt für eine wirtschaftliche Existenzgefährdung gefunden, sodass ein Absehen vom Fahrverbot nicht gerechtfertigt war.
- § 46 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG): Regelt die Grundlagen zur Strafzumessung bei Ordnungswidrigkeiten, insbesondere die Berücksichtigung von Voreintragungen und der Angemessenheit der Bußgeldhöhe. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Amtsgericht erhöhte die Regelgeldbuße wegen einer relevanten Voreintragung in einem angemessenen Maß, was vom Kammergericht bestätigt wurde.
- § 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 349 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO): Legt fest, dass offensichtliche Unbegründetheit von Rechtsmitteln wie der Rechtsbeschwerde durch Einstellung des Verfahrens entschieden wird, ohne weitere Prüfung der Sache. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Kammergericht wies die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zurück und bestätigte das Urteil des Amtsgerichts in vollem Umfang.
- Zeitablauf zwischen Tat und Urteil (Rechtsprechung zum Fahrverbot bei Zeitverzug): Grundsatz, dass bei einem Zeitraum von unter zwei Jahren zwischen Tat und tatrichterlicher Entscheidung keine erzieherische Wirkung des Fahrverbots verloren geht und daher kein Absehen vom Fahrverbot allein wegen Zeitablaufs gerechtfertigt ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Kammergericht hielt an seiner ständigen Rechtsprechung fest und lehnte das Absehen vom Fahrverbot wegen Zeitablaufs ab, da der Zeitraum von der Tat bis zum Urteil unter zwei Jahren lag.
- § 79 Abs. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (Verletzung des rechtlichen Gehörs): Stellen die Anforderungen an die Begründung einer Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs dar und begrenzen deren Zulässigkeit und Wirksamkeit. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde formell unzulässig verworfen, da die gesetzlichen Anforderungen an ihre Darlegung nicht erfüllt waren.
Das vorliegende Urteil
KG Berlin – Az.: 3 ORbs 11/25 – 122 SsBs 2/25 – Beschluss vom 07.02.2025
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