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Fahrerlaubnisentziehung wegen Ecstasy – Wiedererlangung Fahreignung durch Abstinenznachweis

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 18.460 – Beschluss vom 03.04.2018

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Pflicht zur Vorlage seines Führerscheins.

Nach einer Mitteilung der Polizeiinspektion K… vom 25. Juli 2017 an die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts H… (im Folgenden: Landratsamt) fand eine Zivilstreife im Rahmen einer Kontrolle auf einem Techno-Festival beim Antragsteller am 1. Juli 2017 eine halbe Ecstasy-Tablette. Der Antragsteller habe zu verstehen gegeben, er habe bis vor einem Jahr regelmäßig Ecstasy konsumiert und dann damit aufgehört. Anlässlich des Festivals habe er sich jedoch seit langem wieder „eine einwerfen“ wollen. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 7. September 2017 verurteilte das Amtsgericht Tirschenreuth den Antragsteller wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe. Auf Nachfrage teilte die Polizeiinspektion N… dem Landratsamt mit, es seien keine weiteren Tatsachen bekannt, die Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen würden.

Mit Schreiben vom 9. November 2017 forderte das Landratsamt den Antragsteller zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens einschließlich einer Haaranalyse hinsichtlich der Einnahme von Betäubungsmitteln auf und gab ihm Gelegenheit, Angaben zu seinem Konsumverhalten zu machen.

Der Antragsteller ließ mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 1. Dezember 2017 mitteilen, er habe bis vor ca. zwei Jahren unregelmäßig in größeren zeitlichen Abständen von jeweils mehreren Wochen und nur an Wochenenden, jedoch nie im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr, Ecstasy konsumiert und diesen Konsum inzwischen vollständig eingestellt. Die halbe Ecstasy-Tablette sei ihm auf dem Festival von einem anderen Besucher angeboten worden. Er sei sich jedoch nicht im Klaren darüber gewesen, ob er die Tablette tatsächlich zu sich nehmen würde.

Fahrerlaubnisentziehung wegen Ecstasy - Wiedererlangung Fahreignung durch Abstinenznachweis
(Symbolfoto: ShutterDivision/Shutterstock.com)

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 teilte das Landratsamt dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit, aufgrund des erwiesenen Ecstasykonsums werde auf die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens verzichtet. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2017 entzog das Landratsamt dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn zur Abgabe des Führerscheins. Er habe sich durch den eingeräumten Konsum von Ecstasy als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Auf die Konsumhäufigkeit und einen Zusammenhang mit dem Straßenverkehr komme es nicht an. Die behauptete Abstinenz habe der Antragsteller nicht nachgewiesen. Seine privaten und beruflichen Interessen müssten gegenüber den Belangen der Verkehrssicherheit zurückstehen.

Über die gegen den Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Bayreuth noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Januar 2018 abgelehnt. Bereits einmaliger Konsum sogenannter harter Drogen schließe die Fahreignung aus. Der Antragsteller könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, seine Fahreignung zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung wieder erlangt zu haben. Nachweise für eine ausreichend lange Abstinenz habe er nicht vorgelegt und seine behauptete Abstinenz auch nicht glaubhaft gemacht. Das Ergebnis der vorgelegten Untersuchung der am 5. Januar 2018 entnommenen Haarprobe betreffe nur die letzten vier Monate vor der Probeentnahme. Hinsichtlich des letzten Konsumzeitpunkts sei sein Vorbringen unschlüssig, widersprüchlich und im Verfahren wiederholt und taktisch motiviert angepasst. Daher habe weder das Landratsamt weitere Aufklärungsmaßnahmen ergreifen müssen noch bestehe Veranlassung für das Gericht, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit Maßgaben oder unter Auflagen zu belassen.

Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt der Antragsteller vortragen, allein aus dem einmaligen Besitz einer Ecstasy-Tablette dürfe nicht der Schluss gezogen werden, dass er ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Er habe zu keinem Zeitpunkt unter dem Einfluss von Drogen am Straßenverkehr teilgenommen. Außerdem habe er eine mindestens einjährige Abstinenz glaubhaft gemacht. Das Verwaltungsgericht habe zwischen dem öffentlichen Interesse und den Belangen des Antragstellers nicht abgewogen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), vor Erlass des Bescheids zuletzt geändert durch Verordnung vom Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl I S. 3549), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht (BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – NJW 2015, 2439 Rn. 36).

Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Canna-bis) die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber mindestens einmal sogenannte harte Drogen wie Amphetamin konsumiert hat (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2018 –11 ZB 17.2069 – juris Rn. 10 m.w.N.).

Gemessen daran ist das Landratsamt zu Recht von feststehender Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen.

a) Der Antragsteller war nicht lediglich im Besitz von Ecstasy, sondern hat sowohl gegenüber den Polizeibediensteten bei seiner Befragung am 1. Juli 2017 als auch gegenüber dem Landratsamt auf Frage nach seinem Konsumverhalten eingeräumt, in der Vergangenheit Amphetamin konsumiert zu haben. Auch wenn die zeitlichen Angaben hinsichtlich des letzten Konsums voneinander abweichen, konnte das Landratsamt bei Erlass des Bescheids davon ausgehen, dass der Konsum feststeht und der Antragsteller damit seine Fahreignung verloren hat. Eine nachgewiesene Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung von Amphetamin war hierzu nicht erforderlich. Vielmehr führt bereits der einmalige Konsum harter Drogen auch dann zum Verlust der Fahreignung, wenn der Konsument (bisher) zwischen der Einnahme des Betäubungsmittels und der Teilnahme am Straßenverkehr getrennt hat.

Der Konsum liegt auch nicht so lange zurück, dass das Landratsamt ihn nicht mehr hätte berücksichtigen dürfen. Die zeitlichen Angaben des Antragstellers zu seinem letzten Konsum schwanken zwischen ca. einem Jahr vor dem 1. Juli 2017 und ca. zweieinhalb Jahren vor dem 21. Dezember 2017. Aber selbst dann, wenn man zugunsten des Antragstellers von einem Konsum ausgeht, der im Zeitpunkt des Bescheiderlasses mehr als zwei Jahre zurück lag, steht seiner Berücksichtigung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entgegen. Zwar darf nicht jeder beliebig weit in der Vergangenheit liegende Drogenkonsum als Grundlage für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens oder für die Entziehung der Fahrerlaubnis herangezogen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 9.6.2005 – 3 C 25.04 – NJW 2005, 3081 = juris Rn. 22 ff.) und des Senats (BayVGH, B.v. 6.5.2008 – 11 CS 08.551 – juris Rn. 41 f.) ist insoweit – falls, wie hier, der Konsum weder zu einer Eintragung im Verkehrs- bzw. Fahreignungsregister noch zu einer Eintragung im Bundeszentralregister geführt hat – unter Einbeziehung aller relevanten Umstände, insbesondere Art und Ausmaß des früheren Drogenkonsums und der seither vergangenen Zeit, entscheidend, ob sich daraus noch ausreichende Anhaltspunkte für die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens bzw. für die Annahme feststehender Fahrungeeignetheit ergeben. Da der Antragsteller eingeräumt hat, Ecstasy über einen längeren Zeitraum regelmäßig konsumiert zu haben, erscheint die Heranziehung dieses Konsums für die Beurteilung seiner Fahreignung selbst dann nicht unverhältnismäßig, wenn seit dem letzten Konsum zweieinhalb Jahre vergangen sein sollten.

b) Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier dem Erlass des Bescheids vom 12. Dezember 2017, hatte der Antragsteller seine Fahreignung auch noch nicht wieder erlangt. Hierzu reicht die bloße Abstinenzbehauptung nicht aus, sondern es müssen Umstände hinzutreten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen (BayVGH, B.v. 30.8.2016 – 11 CS 16.1542 – juris Rn. 13; v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447 – ZfSch 2015, 717 Rn. 18; v. 24.6.2015 –11 CS 15.802 – juris Rn. 19). Lediglich dann hätte für die Fahrerlaubnisbehörde Anlass bestanden, den Antragsteller aufzufordern, sich einem engmaschigen, behördlich überwachten Drogenscreening mit anschließender medizinisch-psychologischer Untersuchung zu unterziehen, um festzustellen, ob die Abstinenz hinreichend gefestigt ist.

Sind die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen, so können sie nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Drogenkonsum mehr besteht (Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung – Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Stand 14.8.2017, https://www.bast.de/BASt_2017/DE/Verkehrssicherheit/Fachthemen/BLL/ Begutachtungsleitlinien-2017.pdf?__blob=publicationFile&v=12). Bei fortgeschrittener Drogenproblematik ist nach den für die Begutachtungsstellen entwickelten Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP]/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], 3. Aufl. 2013, mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27.1.2014 [VkBl 2014, 132] als aktueller Stand der Wissenschaft eingeführt) in der Regel erst nach einem Jahr nachgewiesener Drogenabstinenz und weiteren Voraussetzungen eine positive Begutachtung zu erwarten (Nr. 4 des Kriteriums D 2.4 N, S. 184). Nur bei einer Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik, die zu einem ausreichend nachvollziehbaren Einsichtsprozess und zu einem dauerhaften Drogenverzicht geführt hat, kann die Fahreignung auch schon nach einem durch die Ergebnisse geeigneter polytoxikologischer Urin- oder Haaranalysen bestätigten Drogenverzicht von mindestens sechs Monaten und weiteren Voraussetzungen wiederhergestellt sein (Nr. 1 des Kriteriums D 3.4 N, S. 190; vgl. auch BayVGH, B.v. 13.9.2016 –11 ZB 16.1565 – juris Rn. 11; B.v. 9.1.2017 – 11 CS 16.2561 – juris Rn. 12).

Unabhängig davon, ob hier ein sechsmonatiger Abstinenzzeitraum ausreichen würde, hat der Antragsteller auch hierfür bis zum Erlass des Bescheids über seine bloße Behauptung hinaus keinerlei Belege vorgelegt. Die Abstinenzbehauptung ist auch nicht glaubhaft und nachvollziehbar, da er am 1. Juli 2017 im Besitz von Ecstasy war. Die erst nach Bescheiderlass durchgeführte Haaranalyse vom 5. Januar 2018 deckt aufgrund der Haarlänge von lediglich 4 cm nur einen Zeitraum von etwa vier Monaten vor der Probeentnahme ab. Sie ist somit – abgesehen davon, dass das Ergebnis im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht vorlag – ebenfalls nicht ausreichend und kann ebenso wie die Ergebnisse etwaiger weiterer Untersuchungen allenfalls im Wiedererteilungsverfahren berücksichtigt werden.

2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers fällt auch die Interessenabwägung zu seinen Lasten aus. Angesichts der Gefahren für Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer durch fahrungeeignete Personen können persönliche und berufliche Gründe des Antragstellers derzeit nicht dazu führen, ihm auch nur vorübergehend bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Fahrerlaubnis zu belassen. Allein der Umstand, dass ihm bisher noch keine Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung von Betäubungsmitteln nachgewiesen wurde und dass er nunmehr das Ergebnis einer (ersten) Haaranalyse vorgelegt hat, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Es ist Sache des Antragstellers, den Nachweis für seine behauptete Drogenabstinenz und für deren Stabilität im Rahmen des Wiedererteilungsverfahrens durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu erbringen. Dabei werden auch die Umstände zu berücksichtigen sein, die der Antragsteller in seinen Erklärungen vom 21. Dezember 2017 dargelegt hat.

3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Anh. § 164 Rn. 14).

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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