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Einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln – Ungeeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr

Fahrerlaubnisentzug bei einmaligem Drogenkonsum: Ein Blick auf einen sächsischen Fall

In einem bemerkenswerten Fall hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis eines Antragstellers entschieden. Dieser war allein in einem Transporter auf einem Autobahnparkplatz aufgefunden worden und eine anschließende Untersuchung hatte eine Konzentration von Amphetamin im Blut nachgewiesen. Inmitten dieses komplexen Falles spielen Schlüsselbegriffe wie die „sofortige Vollziehung einer Verfügung“, „Fahrerlaubnisentzug“, und die Rolle des „einmaligen Konsums eines Betäubungsmittels“ im Kontext des Straßenverkehrs eine entscheidende Rolle.

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Einspruch gegen Fahrerlaubnisentzug

Der Antragsteller legte gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner Fahrerlaubnisentziehung durch das Verwaltungsgericht Leipzig Beschwerde ein. In seiner Argumentation betonte er, dass er vom Amtsgericht Borna vom Vorwurf des Fahrens eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung eines berauschenden Mittels freigesprochen wurde. Er argumentierte weiterhin, dass er weder gefragt worden war, wann er die Drogen konsumiert hatte, noch ob er vorhatte, weiterzufahren.

Faktoren der Verhältnismäßigkeit

Der Antragsteller argumentierte weiterhin, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Konsum von Amphetamin, ohne dass er unter dem Einfluss der Droge am Straßenverkehr teilgenommen hatte, den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht entsprach. Er führte an, dass mildernde Maßnahmen, wie regelmäßige Drogenscreenings oder die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, angemessen gewesen wären. Zusätzlich betonte er, dass er seine Fahrerlaubnis für seine berufliche Tätigkeit benötige und seit der Entziehung der Fahrerlaubnis arbeitslos und nicht in der Lage sei, eine neue Arbeitsstelle zu finden.

Prüfung der vorgetragenen Gründe

Trotz dieser ausführlich dargelegten Gründe entschied das Sächsische Oberverwaltungsgericht, dass sie keine Änderung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers vorlagen. In diesem kontroversen Fall wirft die Entscheidung des Gerichts Fragen hinsichtlich der Rolle des einmaligen Drogenkonsums im Kontext des Straßenverkehrs und seiner Folgen für die Fahrerlaubnis auf.


Das vorliegende Urteil

Sächsisches Oberverwaltungsgericht – Az.: 6 B 390/20 – Beschluss vom 29.01.2021

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 20. Oktober 2020 – 1 L 366/20 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Verfügung des Antragsgegners vom 8. April 2020, mit der ihm seine Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, L entzogen wird, weil er auf einem Autobahnparkplatz allein in einem Transporter angetroffen worden war und eine anschließende Untersuchung eine Konzentration von 47,6 ng/ml Amphetamin im Blut ergeben hatte. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt, weil bereits der Nachweis des einmaligen Konsums eines Betäubungsmittels mit Ausnahme von Cannabis im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr regelmäßig auf die fehlende Fahreignung schließen lasse. Ein solcher Bezug zum Straßenverkehr liege hier vor. Dieser setze nicht zwingend eine bereits stattgefundene Drogenfahrt voraus. Es reiche, wenn – wie hier – entweder eine Fahrt unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stattgefunden habe oder ein Parkplatz angesteuert werde, um Drogen zu konsumieren und die Fahrt anschließend fortzusetzen. Offen bleiben könne, ob ein einmaliger Betäubungsmittelkonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr ausreiche, um auf die mangelnde Fahreignung zu schließen.

Hiergegen wendet der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde ein, mit Beschluss des Amtsgerichts Borna vom 29. September 2020 sei er vom Vorwurf des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung eines berauschenden Mittels freigesprochen worden, weil der im Bußgeldbescheid angegebene Tattag nicht mit den anderen Angaben in der Akte übereinstimmte. Ihm könne deshalb nicht unterstellt werden, unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln ein Kraftfahrzeug geführt zu haben. Es sei von den Polizeibeamten auch nicht gefragt worden, wann er die Drogen konsumiert habe und ob er danach noch gefahren sei oder noch weiterzufahren beabsichtige. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Konsum von Amphetamin ohne unter dem Einfluss der Droge am Straßenverkehr teilgenommen zu haben entspreche nicht den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Hier wäre eine Auflage regelmäßiger Drogenscreenings oder zur Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ein milderes Mittel gewesen. Er habe zudem am 9. Juli 2020 Kontakt mit der Suchtberatungsstelle des Gesundheitsamts aufgenommen und sei seit 20. August 2020 Teilnehmer eines Alkohol- und Drogenkontrollprogramms. Da er seine Fahrerlaubnis für seine berufliche Tätigkeit als Bau- und Metallmaler benötige, sei er seit der Entziehung der Fahrerlaubnis arbeitslos und nicht in der Lage, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Seine Interessen überwögen deshalb das Interesse des Antragsgegners am Sofortvollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis.

Diese dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers vorliegen.

Die Rechtmäßigkeit der Entziehung richtet sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (BVerwG, Urt. v. 5. Juli 2001 – 3 C 13.01 -, juris Rn. 18; Beschl. v. 22. Januar 2001 – 3 B 144.00 -, juris Rn. 2). Da hier – soweit ersichtlich – noch kein Widerspruchsbescheid ergangen ist, ist auf die gegenwärtige Lage abzustellen.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (mit Ausnahme von Cannabis) die Fahreignung. Zu diesen Betäubungsmitteln zählt unter anderem auch Amphetamin (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i. V. m. dessen Anlage III).

Schon die einmalige und bewusste Einnahme von Betäubungsmitteln i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes (außer der gelegentlichen Einnahme von Cannabis) rechtfertigt nach der vom Verordnungsgeber in Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV vorgenommenen Bewertung im Regelfall die Annahme der Ungeeignetheit. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (SächsOVG, Beschl. v. 30. November 2020 – 6 B 257/20 -, juris Rn. 5; v. 10. Dezember 2014 – 3 B 148/14 -, juris Rn. 8).

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat bislang mangels Entscheidungserheblichkeit die Frage offen gelassen, ob allein die einmalige Einnahme der Droge die Ungeeignetheit indiziert oder hierfür das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung der Droge nachgewiesen sein muss (SächsOVG, Beschl. v. 10. Dezember 2014 a. a. O. und v. 3. Juni 2014 – 3 B 67/14 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Es beantwortet sie mit dem Verwaltungsgericht dahingehend, dass jedenfalls eine Einnahme, die in Verknüpfung mit dem Straßenverkehr steht, ausreicht, um auf die mangelnde Eignung des Betroffenen zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu schließen.

Die Mehrheit der Oberverwaltungsgerichte hält es für unerheblich, ob das Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Drogen nachgewiesen ist (BayVGH, Beschl. v. 17. Mai 2019 – 11 CS 19.308 -, juris Rn. 14; Beschl. v. 5. Februar 2018 – 11 ZB 17.2069 -, juris Rn. 10; SaarlOVG, Beschl. v. 24. April 2018 – 1 B 105/18 -, juris Rn. 10; VGH BW, Urt. v. 27. Juli 2016 – 10 S 1880/15 -, juris Rn. 20; Beschl. v. 7. April 2014 – 10 S 404/14 -, juris Rn. 5; HessVGH, Beschl. v. 21. März 2012 – 2 B 1570/11 -, juris Rn. 6; OVG Bremen, Beschl. v. 30. Juni 2003 – 1 B 206/03 -, juris Rn. 5; NdsOVG, Beschl. v. 11. August 2009 – 12 ME 156/09 -, juris Rn. 7; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 10 B 10142/18 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschl. v. 6. März 2007 – 16 B 332/07 -, juris Rn. 4; OVG LSA, Beschl. v. 14. Juni 2013 – 3 M 68/13 -, juris Rn. 6; ThürOVG, Beschl. v. 9. Juli 2014 – 2 EO 589/13 -, juris Rn. 14; OVG M-V, Beschl. v. 28. Januar 2013 – 1 M 97/12 -, juris Rn. 6; OVG Hamburg, Beschl. v. 20. November 2007 – 3 So 147/06 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15. Februar 2008 – 1 S 186/07 -, juris Rn. 6; ebenso: Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 2 StVG Rn. 53 m. w. N; tendenziell a. A. HessVGH, Beschl. v. 14. Januar 2002 – 2 TG 3008/01 -, juris Rn. 3 ff.).

Für diese Auffassung spricht der Wortlaut der Nummer 9.1 Anlage 4 FeV, der nur auf die Einnahme von Betäubungsmitteln abstellt und – im Gegensatz zu § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 24a StVG – ein Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Drogen nicht verlangt. Im Gegensatz zu Nummer 9.2 – Einnahme von Cannabis – kommt es auch auf das Trennvermögen zwischen Konsum und Fahren bei den „harten“ Drogen“ nicht an. Es genügt bei „harten Drogen“ auch die gelegentliche oder einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln und es wird nicht danach gefragt, ob der Konsument Drogeneinnahme und Fahren trennen kann. Die vom Verordnungsgeber vorgenommene Differenzierung zwischen der Einnahme von Cannabis (Nummer 9.2 Anlage 4 FeV) und der Einnahme von sonstigen Betäubungsmitteln (Nummer 9.1 Anlage 4 FeV) ist aufgrund der erheblich höheren Toxizität der „harten“ Drogen, ihrem weitaus größeren Suchtpotential sowie der damit verbundenen Gefahren für die Verkehrssicherheit sachlich gerechtfertigt. Im Unterschied zum Cannabis-Konsum besteht bei Amphetamin und Metamphetamin keine subjektive Wirkungskontrollmöglichkeit und die übersteigerte Selbsteinschätzung infolge der Drogeneinnahme führt zu erhöhter Risikobereitschaft; anschließend kann es zu starkem Leistungsabfall und Depressionen kommen (vgl. für Methamphetamin: SächsOVG, Beschl. v. 30. November 2020 – 6 B 257/20 -, juris Rn. 7; für Cocain: OVG M-V, Beschl. v. 20. Mai 2010 – 1 M 103/10 -, juris Rn. 13 ff.; für Amphetamin: https://www.bzga.de/infomaterialien/suchtvorbeugung/drogenabhaengigkeit- suchtmedizinische-reihe-band-4/ S. 33 f., 74; https://de.wikipedia.org/wiki/ Amphetamin#Wirkungen_und_Nebenwirkungen). Die präventive Zielrichtung von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV, Nummer 9.1 Anlage 4 FeV spricht dafür, Gefahren durch die Einnahme von Betäubungsmitteln für den Straßenverkehr möglichst schon im Vorfeld zu verhindern, sodass eine Fahrt unter dem Einfluss des Betäubungsmittels anders als im repressiv ausgerichteten Straf- und Ordnungswidrigkeitsrecht, das an begangenes Fehlverhalten anknüpft, nicht nachgewiesen sein muss.

Offen lassen kann der Senat die Frage, ob eine Entziehung der Fahrerlaubnis möglicherweise unverhältnismäßig sein kann, wenn ein Drogenscreening eine einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln ohne Bezug zum Straßenverkehr ergibt (so tendenziell: HessVGH, Beschl. v. 14. Januar 2002 – 2 TG 3008/01 -, juris Rn. 7). Jedenfalls sofern – wie hier – eine Verknüpfung der Einnahme der Drogen mit dem Straßenverkehr besteht, ist eine Entziehung der Fahrerlaubnis grundsätzlich nicht unverhältnismäßig (so ebenfalls HessVGH, Beschl. v. 4. August 2010 – 2 B 1251/10 -, juris Rn. 6), weil dann die Regelvermutung des Verordnungsgebers, dass bereits die Einnahme von Betäubungsmitteln mit Ausnahme von Cannabis die Fahreignung ausschließt, Platz greift (vgl. auch OVG M-V, Beschl. v. 21. Februar 2006 – 1 M 22/06 -, juris Rn. 19, 24; v. 19. März 2004 – 1 M 2/04 -, juris Rn. 14).

Der Antragsteller wurde allein in einem Transporter auf einem Parkplatz an der Autobahn angetroffen und hat gegenüber der Polizei angegeben, mit dem Transporter auf dem Weg von der Spätschicht nach Hause gewesen zu sein; er sei zum Parkplatz gefahren, um ein Bier zu trinken, weil er seine Frau und die Kinder nicht wecken wollte (VAS 220). Er hat somit entweder vor der Fahrt Amphetamin konsumiert und ist unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln Auto gefahren oder er hat auf dem Parkplatz Amphetamin konsumiert und wäre bei ungehindertem Fortgang des Geschehens mit hoher Wahrscheinlichkeit anschließend mit dem Auto unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt.

Für einen Ausnahmefall (vgl. Nummer 3 der Vorbemerkung der Anlage 4 FeV) ist auch sonst nichts erkennbar. Die behauptete Teilnahme des Antragstellers an einem Drogenkontrollprogramm ab Sommer 2020 reicht als Abstinenznachweis oder zur Dokumentation eines Einstellungswechsels oder von besonderen Verhaltenssteuerungen und -umstellungen nicht aus. Der Antragsteller hat im behördlichen und gerichtlichen Verfahren nicht einmal hinreichend deutlich gemacht, dass er von einem bestimmten Zeitpunkt an keine Betäubungsmittel mehr konsumiert.

Steht die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen fest, ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis (zwingend) zu entziehen; eine Auflage regelmäßiger Drogenscreenings oder die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens als milderes Mittel sieht das Gesetz in diesem Fall nicht vor. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, die Wiedererlangung seiner Fahreignung nachzuweisen. Offen bleiben kann hier die Frage, ab wann ein solcher Nachweis geführt werden kann. Zum Teil wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass ein solcher Nachweis erst nach Ablauf eines Jahres nach behaupteter Abstinenz oder ausreichender Anhaltspunkte hierfür geführt werden kann (vgl. BayVGH, Beschl. v. 14. September 2020 – 11 CS 20.1292 -, juris Rn. 20 m. w. N.), zum Teil wird angenommen dass – jedenfalls in aller Regel – ein festgestellter Eignungsmangel solange fortbesteht, bis zumindest eine einjährige durchgängige Abstinenz nachgewiesen ist (OVG M.-V., Beschl. v. 19. März 2004 – 1 M 2/04 -, juris Rn. 30), zum Teil wird allein auf den Einzelfall abgestellt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 3. September 2010 – 16 B 382/10 -, juris Rn. 5 ff.).

Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Fahrerlaubnis überwiegt grundsätzlich auch dann, wenn der Betroffene auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist, also wenn er – wie der Antragsteller – als Bau- und Metallmaler ohne Fahrerlaubnis keinen neuen Arbeitsplatz zu finden vermag. Die Fahrerlaubnisentziehung kann die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers durchaus gravierend beeinflussen. Derartige insbesondere auch berufliche Folgen muss ein Betroffener angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben jedoch regelmäßig hinnehmen (SächsOVG, Beschl. v. 10. Dezember 2014 – 3 B 148/14 -, juris Rn. 22), ohne dass dies verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Juli 2007 – 1 BvR 305/07 -, juris Rn. 6; zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO: Beschl. v. 15. Oktober 1998 – 2 BvQ 32/98 -, juris Rn. 5).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt Nummer 1.5, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. in SächsVBl. 2014, Heft 1 Sonderbeilage).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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