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Die Probezeit für Fahranfänger – Wann droht eine Verlängerung?

Mikroskop-Führerschein-Aufdruck2Im Straßenverkehrsrecht gelten während der Probezeit einige Besonderheiten. Mittlerweile allgemein bekannt dürfte das absolute Alkoholverbot für unter 21jährige und für Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe sein. Es gibt jedoch einige weitere Sonderregeln.

Besonders interessant ist es für Fahranfänger zu erfahren, wann eine Verlängerung der Probezeit und ein Aufbauseminar drohen. Da es für den juristischen Laien aufgrund der Tatsache, dass sich dies aus einem Zusammenspiel zahlreicher Normen verschiedener Gesetze ergibt, praktisch unmöglich zu beurteilen ist, soll dieser Flyer dazu einen Überblick bieten. Ferner soll ein Blick auf die Folgen der Probezeitverlängerung und eventueller weiterer Verkehrsverstöße nach der Verlängerung geworfen werden.

1.) Wie lang dauert die Probezeit?

Die Dauer der Probezeit ergibt sich aus § 2a Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes. Demnach dauert die Probezeit ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis zwei Jahre.

2.) Werden Verkehrsverstöße in der Probezeit strenger geahndet als außerhalb der Probezeit?

Dies lässt sich pauschal nicht beantworten. Hinsichtlich der Höhe des Verwarn- oder Bußgeldes für einzelne Verstöße und hinsichtlich der „Punkte“, die man für einen Verstoß erhält, bestehen aber keine Unterschiede. Jedoch stellt beispielsweise das Fahrzeugführen mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille in der Probezeit eine Ordnungswidrigkeit dar, außerhalb der Probezeit hingegen nicht. Dies ergibt sich aus § 24a der Straßenverkehrsordnung und aus § 24c der Straßenverkehrsordnung.

3.) Wann kommt es zu einer Verlängerung der Probezeit?

Gemäß § 2a des Straßenverkehrsgesetzes kommt es zu einer Verlängerung der Probezeit, wenn jemand eine schwerwiegen-de oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

4.) Was ist darunter zu verstehen?

Gemäß § 34 der Fahrerlaubnisverordnung bestimmt sich die Bewertung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in der Probezeit nach Anlage 12 der Verordnung. Anlage 12 unter-scheidet wiederum zwischen schwerwiegenden Verstößen (so genannte „A-Verstöße“) und weniger schwerwiegenden Verstößen (so genannte „B-Verstöße“). Bereits bei einem A-Verstoß ist der „Lappen weg“. Gleiches gilt bei Begehung von zwei B-Verstößen innerhalb der Probezeit. Wer einen „B-Verstoß“ begeht, erhält also gewissermaßen die gelbe Karte. Bei einer weiteren gelben Karte erfolgt der Platzverweis bzw. die Verlängerung der Probezeit. Derjenige, der einen „A-Verstoß“ begeht, erhält hingegen die rote Karte. Die Probezeit verlängert sich also sofort.

5.) Wann liegt ein A-Verstoß, wann ein B-Verstoß vor?

Zunächst kommen als A- oder B-Verstöße nur Verstöße in Betracht, die in das Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen werden. Dies ist grundsätzlich bei Verstößen der Fall, welche zu einem Bußgeld von 40 Euro oder mehr geführt haben. Mit einem Verwarngeld von unter 40 Euro geahndete Vorfälle werden nicht eingetragen und führen nicht zu einer Verlängerung der Probezeit. Es ist also im Hinblick auf die Probezeit unproblematisch mehrmals wegen einer geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitung „geblitzt“ zu werden.

Ob im Einzelfall ein A- oder ein B-Verstoß vorliegt, ist nicht immer ganz einfach zu beurteilen.

Nach Anlage 12 der Fahrerlaubnisverordnung gehören zu den „A-Verstößen“ insbesondere Straftaten nach dem Strafgesetz-buch wie etwa des unerlaubte Entfernen vom Unfallort oder die Trunkenheit im Verkehr. Ebenso erfasst ist beispielsweise das Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis. Geschwindigkeitsverstöße, Abstandsverstöße und Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot stellen ebenfalls „A-Verstöße“ dar. Wer also für eine Geschwindigkeitsüberschreitung ein Bußgeld von mindestens 40 € erhält, begeht einen A-Verstoß. Dies ist in der Regel bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 21 km/h der Fall. Bereits bei EINEM solchen Verstoß verlängert sich die Probezeit und es muss ein Aufbauseminar absolviert werden.

Zu den weniger schwerwiegenden „B-Verstößen“ gehören insbesondere diejenigen Ordnungswidrigkeiten, welche keinen „A-Verstoß“ darstellen. Zu erwähnen ist insbesondere das unzulässige Telefonieren während der Fahrt und das Fahren mit abgenutzten Reifen.

6.) Kann man gleichzeitig mehrere Verstöße begehen?

Ja! Darin ist eine besondere Gefahr für Fahranfänger zu sehen. Durch die gleichzeitige Begehung zweier weniger schwerwiegender Verstöße kann es schnell zu einer Probezeitverlängerung kommen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn man von der Polizei bei einer deutlichen Geschwindigkeitsüberschreitung angehalten wird und diese sodann eine unzulässige Veränderung am Fahrzeug, wie etwa zu breite Reifen, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen, entdeckt. Gleiches gilt natürlich für die bereits erwähnten abgenutzten Reifen.

7.) Welche Kosten kommen bei einer Verlängerung der Probezeit auf den Fahranfänger zu?

Selbstverständlich muss das jeweilige Bußgeld bezahlt werden. Hinzu treten jedoch weitere Kosten. Es wird nicht nur die Probezeit um zwei Jahre verlängert, es ist zusätzlich an einem Aufbauseminar teilzunehmen. Die Preise für ein solches Aufbauseminar schwanken beträchtlich. Regelmäßig ist aber mit Kosten von deutlich über 300 Euro zu rechnen. Wer am Seminar nicht teilnimmt, muss mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen.

8.) Wie gestaltet sich das Aufbauseminar?

Der vorgeschriebene Ablauf des Aufbauseminars ergibt sich aus §§ 35, 36 der Fahrerlaubnisverordnung. Der Ablauf ist abhängig von den Verstößen, die zur Verlängerung der Probe-zeit geführt haben. Beispielsweise findet bei Verstößen im Zusammenhang mit Alkohol ein besonderes Aufbauseminar statt. Das gewöhnliche Aufbauseminar umfasst vier Sitzungen mit einer Dauer von jeweils 135 Minuten und eine 30minütige Fahrprobe.

9.) Was passiert, wenn es zu weiteren Verstößen kommt?

Nach einem weiteren „A-Verstoß“ oder zwei weiteren „B-Verstößen“ wird der Fahrzeugführer verwarnt und ihm die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung inner-halb von zwei Monaten angeraten. Die Teilnahme ist freiwillig und mit weiteren Kosten von ca. 300 Euro verbunden. Kommt es zu einem weiteren „A-Verstoß“ oder zwei weiteren „B-Verstößen“ wird die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrzeit verhängt.

10.) Muss ein verhängtes Bußgeld immer gezahlt werden?

Gerade aufgrund der drastischen Konsequenzen kann es sinnvoll sein gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen. Zur Begründung des Einspruchs ist es ratsam einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu kontaktieren. Dieser wird gegebenenfalls einschätzen können ob der Bußgeldbescheid – was nicht selten vorkommt – rechtswidrig ist und ein Ein-spruch Aussicht auf Erfolg hat.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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