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Bußgeldverfahrenseinstellung wegen Doppelbestrafungsverbot

Doppelbestrafungsverbot: Ein wegweisender Beschluss

Das Amtsgericht Bad Kreuznach hat ein wegweisendes Urteil gefällt, das das Doppelbestrafungsverbot in den Fokus rückt. In diesem Artikel erfahren Sie alle wichtigen Details zu diesem bemerkenswerten Fall.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 40 OWi 1022 Js 15207/15  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Amtsgericht Bad Kreuznach hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass die Staatskasse die notwendigen Auslagen eines Betroffenen tragen muss, wenn ein Bußgeldverfahren eingestellt wird, selbst wenn parallel ein Strafverfahren läuft.

Wichtige Punkte des Urteils:

  • Bußgeldverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit wurde eingeleitet.
  • Die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach stellte das Bußgeldverfahren ein, da bereits ein Strafverfahren wegen derselben Tat anhängig war.
  • Im parallel laufenden Strafverfahren wurde Anklage wegen gewerbsmäßigen Betrugs durch Unterlassen erhoben.
  • Die Staatsanwaltschaft legte die Kosten des Bußgeldverfahrens der Staatskasse auf, berücksichtigte jedoch nicht die notwendigen Auslagen des Betroffenen.
  • Der Betroffene legte einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor.
  • Das Gericht entschied, dass die notwendigen Auslagen des Betroffenen grundsätzlich von der Staatskasse zu tragen sind, wenn das Verfahren gegen ihn eingestellt wird.
  • Ein Verfahrenshindernis aus dem Verbot der Doppelbestrafung tritt erst bei Rechtshängigkeit im Strafverfahren ein, nicht bereits bei Anklageerhebung.
  • Das Urteil betont die Wichtigkeit einer genauen Prüfung der Umstände und Zeitpunkte, um die Rechte der Betroffenen in parallelen Straf- und Bußgeldverfahren zu schützen.

Der Fall: Kostenentscheidung im Bußgeldverfahren

Der Rechtsstreit drehte sich um ein Bußgeldverfahren, das aufgrund eines Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit eingeleitet wurde. Die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach hatte das Verfahren zunächst eingestellt, da bereits ein Strafverfahren wegen derselben Tat anhängig war. Doch im parallel laufenden Strafverfahren wurde Anklage wegen gewerbsmäßigen Betrugs durch Unterlassen erhoben. Dies führte zu einem rechtlichen Dilemma.

Das Rechtliche Dilemma: Doppelbestrafungsverbot

Das Kernproblem bestand darin, dass das Doppelbestrafungsverbot berührt wurde. Die Staatsanwaltschaft hatte die Kosten des Bußgeldverfahrens der Staatskasse auferlegt, jedoch die notwendigen Auslagen des Betroffenen nicht berücksichtigt. Der Betroffene legte daraufhin einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor.

Die Gerichtsentscheidung: Stärkung der Betroffenenrechte

Das Gericht erklärte den Antrag für zulässig und begründet. Es stellte fest, dass die notwendigen Auslagen des Betroffenen grundsätzlich von der Staatskasse zu tragen sind, wenn das Verfahren gegen ihn eingestellt wird. Eine Ausnahme besteht nur, wenn eine Verurteilung aufgrund eines Verfahrenshindernisses ausbleibt.

Die Bedeutung des Zeitpunkts: Rechtshängigkeit entscheidend

Das Gericht betonte, dass ein Verfahrenshindernis, das sich aus dem Verbot der Doppelbestrafung ergibt, erst dann relevant ist, wenn im Strafverfahren Rechtshängigkeit besteht. Diese Rechtshängigkeit tritt jedoch nicht schon mit der Anklageerhebung ein, sondern erst mit dem gerichtlichen Eröffnungsbeschluss.

Ausblick: Die Bedeutung des Urteils

Die Konsequenzen dieses Urteils könnten in Fällen, in denen parallel Straf- und Bußgeldverfahren laufen, weitreichend sein. Es unterstreicht die Notwendigkeit, die genauen Umstände und den Zeitpunkt der Verfahrensschritte sorgfältig zu prüfen, um die Rechte der Betroffenen zu schützen.

Fazit

Das Urteil des Amtsgerichts Bad Kreuznach hebt die Bedeutung des Doppelbestrafungsverbots hervor und stärkt die Rechte der Betroffenen in parallelen Straf- und Bußgeldverfahren. Es verdeutlicht die Wichtigkeit einer genauen Prüfung der Umstände und Zeitpunkte, um sicherzustellen, dass Betroffene fair behandelt werden.

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Bußgeldverfahren Doppelbestrafungsverbot – kurz erklärt


Das Doppelbestrafungsverbot, auch bekannt als „ne bis in idem“, ist ein grundlegendes Prinzip des rechtsstaatlichen Strafrechts. Es besagt, dass niemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden darf. Dieses Verbot ist in Artikel 103 Absatz 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verankert. Darüber hinaus findet sich eine ähnliche Regelung in Artikel 50, welcher das Recht festlegt, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden. Gemäß §14 DiszG / BDG darf wegen desselben Sachverhalts, der bereits im Straf- oder Bußgeldverfahren zu einer Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme geführt hat, kein weiteres Bußgeld oder eine andere Strafe ausgesprochen werden.


§ Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil sind u.a.:


  • Ordnungswidrigkeitenrecht (OWiG): In diesem Fall geht es um ein Bußgeldverfahren, das aufgrund eines Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit eingeleitet wurde. Das Ordnungswidrigkeitenrecht regelt die Ahndung von Verstößen, die nicht als Straftaten gelten.
  • Strafprozessrecht (StPO): Hier wird auf verschiedene Paragraphen der Strafprozessordnung Bezug genommen, insbesondere im Zusammenhang mit der Einstellung des Verfahrens und der Kostenentscheidung. Das Strafprozessrecht regelt das Verfahren in Strafsachen.
  • Doppelbestrafungsverbot (EU-Recht): Es wird das Verbot der Doppelbestrafung thematisiert, welches besagt, dass niemand wegen derselben Tat mehrmals bestraft werden darf. Dieses Prinzip ist auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert und hat somit auch Relevanz im EU-Recht.


Das vorliegende Urteil

AG Bad Kreuznach – Az.: 40 OWi 1022 Js 15207/15 – Beschluss vom 26.09.2016

Auf den Antrag des Betroffenen wird die Kostenentscheidung der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach vom 25.08.2016 hinsichtlich der Auslagenentscheidung dahingehend abgeändert, dass die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat.

Gründe

Die Staatsanwaltschaft hat das wegen des Vorwurfs eines Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit geführte Bußgeldverfahren durch Verfügung vom 06.10.2015 nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO mit folgender Begründung eingestellt:

Wegen der Tat ist unter dem Aktenzeichen 1024 Js 1980/15 ein Strafverfahren anhängig. Es wurde Anklage erhoben, so dass ein Verfahrenshindernis besteht.

Im Strafverfahren zum Aktenzeichen 1024 Js 1980/15 wurde unter dem 19.08.2015 Anklage wegen des Vorwurfs des gewerbsmäßigen Betrugs durch Unterlassen erhoben. Die Anklage wurde durch Beschluss vom 07.10.2015 zur Hauptverhandlung zugelassen.

Auf Antrag des Betroffenen hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 25.08.2016 die Kosten des Bußgeldverfahrens der Staatskasse auferlegt. Es wurde jedoch davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen ebenfalls der Staatskasse aufzuerlegen.

Hiergegen richtet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Der Antrag ist zulässig, § 108a Abs. 2 OWiG i.V.m. §§ 50, 52 und 62 Abs. 2 OWiG sowie §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309 und 311a StPO. Er wurde insbesondere form- und fristgerecht gestellt.

Der Antrag ist auch begründet, so dass die Kostenentscheidung antragsgemäß dahingehend abzuändern war, dass die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat.

Nach § 108a Abs. 1 OWIG i.V.m. §§ 467a Abs. 1, 467 StPO sind auch die dem Betroffenen erwachsenen notwendigen Auslagen grundsätzlich der Staatskasse aufzuerlegen, wenn das Verfahren gegen ihn eingestellt wird.

Hiervon kann nach § 108a Abs. 1 OWiG i.V.m §§ 467a Abs. 1, 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO abgesehen werden, wenn eine Verurteilung nur deshalb nicht erfolgt, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor.

Die Vorschrift ist wegen Ihres Ausnahmecharakters restriktiv auszulegen. Ein Ermessen ist daher von vornherein nur eröffnet, wenn ein Verfahrenshindernis letztlich die alleinige Ursache der Einstellung gewesen ist (vgl. hierzu Grieg in Karlsruher. Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013, Rn. 10a und 10b und zu § 467 StPO).

Es kann offen bleiben, ob das Straf- und das Ordnungswidrigkeitenverfahren hier überhaupt eine Tat im prozessualen Sinne betrafen.

Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte im Zeitpunkt der Einstellung des Bußgeldverfahrens kein Verfahrenshindernis bestanden.

Ein aus dem Verbot der Doppelbestrafung abzuleitendes Verfahrenshindernis kommt nämlich erst bei bestehender anderweiter Rechtshängigkeit zum Tragen. Rechtshängigkeit wird im Strafverfahren aber nicht bereits durch Erhebung der Anklage sondern erst durch den gerichtlichen Eröffnungsbeschluss begründet (BayOLG MDR 1988, 77-78; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 58. Aufl. 2015, Rn. 1 zu § 156 StPO; Mayer in JuS 1993, 496-499).

Da die Anklage im Verfahren 1024 Js 1980/15 erst durch Beschluss vom 07.10.2015 zur Hauptverhandlung zugelassen worden ist, hinderte das noch nicht rechtshängige Strafverfahren die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung am 06.10.2015 nicht.

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