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Bußgeldverfahren wegen Nichtanzeige einer gewerblichen Alttextilensammlung

OLG Celle – Az.: 2 Ss (OWi) 262/18 – Beschluss vom 04.03.2019

1. Die Sache wird auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, weil es geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts nachzuprüfen (§ 80 a Abs. 3 OWiG).

2. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird als unbegründet verworfen.

3. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Betroffene.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat die Betroffene als Trägerin einer gewerblichen Sammlung gemäß § 30 OWiG im selbständigen Verfahren wegen eines Verstoßes gegen die aus § 18 Abs. 1 KrWG folgende Pflicht zur Anzeige der Sammlung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde mit einer Geldbuße von 2.000 € belegt.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils betreibt die Betroffene ein gewerbliches Unternehmen im Bereich der Abfallwirtschaft. Anfang April 2013 zeigte sie dem Landkreis H. an, in dessen Gebiet mittels aufgestellter Container eine gewerbliche Sammlung von Alttextilien zu beabsichtigen.

Aufgrund von Zweifeln an der Zuverlässigkeit der Betroffenen sowie wegen unvollständiger Angaben in der eingereichten Sammelanzeige untersagte der Landkreis H. ihr mit Bescheid vom 26.10.2016 jede weitere Sammlungstätigkeit. Zugleich verbot er ihr das Aufstellen neuer Container und forderte darüber hinaus die Entfernung der im Gebiet des Landkreises H. bereits aufgestellten Container binnen einer Woche. Auf das von der Betroffenen gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagungsanordnung eingelegte Rechtsmittel bestätigte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit Beschluss vom 22.07.2017 die getroffene Anordnung.

Dennoch stellte die Betroffene in der Zeit vom 16.12.2017 bis zum 13.01.2018 insgesamt fünf neue Altkleidercontainer zu gewerblichen Sammelzwecken im Gebiet des Landkreises H. auf, ohne dies zuvor dem Landkreis angezeigt zu haben. Dies wertete der Landkreis als Verstoß gegen die in § 18 Abs. 1 KrWG geregelte Pflicht zur Anzeige einer beabsichtigten gewerblichen Sammlung i.S. von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG und verhängte gegen sie mit Bescheid vom 16.02.2018 gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG ein Bußgeld i.H. von 2.500 €. Hiergegen legte die Betroffene Einspruch ein.

Ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils hat die Betroffene in der Einspruchsverhandlung vor dem Amtsgericht das erneute Aufstellen der Container sowie das Unterlassen der Anzeige der beabsichtigten neuen Sammlung eingeräumt.

Das Amtsgericht ist aufgrund des in der Einspruchsverhandlung festgestellten Sachverhalts ebenfalls von einer nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG bußgeldbewährten Unterlassung der in § 18 Abs. 1 KrWG geregelten Anzeigepflicht ausgegangen und hat die Betroffene zu einer Geldbuße i.H. von 2.000 € verurteilt.

Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde. Sie beanstandet die Verletzung formellen und materiellen Rechts und macht insbesondere geltend, das Amtsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Betroffene gegen die Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 1 KrWG verstoßen habe. Wegen der von ihr bereits im Jahr 2013 eingereichten Sammlungsanzeige sei bzgl. der in der Zeit von Mitte Dezember 2017 bis Mitte Januar 2018 aufgestellten Sammelcontainer eine gesonderte neue Anzeige nicht erforderlich gewesen.

II.

1.

Die Rechtsbeschwerde war zur Fortbildung des materiellen Rechts auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen (§ 80 a Abs. 3 OWiG). Die Frage, welche Auswirkungen eine Untersagungsanordnung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG auf eine zuvor gemäß § 18 Abs. 1 KrWG eingereichte Anzeige über eine beabsichtigte gewerbliche Abfallsammlung hat, ist – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt.

2.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Gründe des angefochtenen Urteils halten auch unter Berücksichtigung der von der Rechtsbeschwerde erhobenen Einwände der durch den Senat vorzunehmenden rechtlichen Prüfung stand.

a)

Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Beanstandungen hinsichtlich etwaiger formeller Mängel des dem angefochtenen Urteil vorausgegangenen Bußgeldbescheides und des gegen die Betroffene (zur Terminologie vgl. Rogall in: KK-OWiG, 5. Auflage, § 30 Rd. 219) angestrengten Bußgeldverfahrens erweisen sich aus den zutreffenden Erwägungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 28.11.2018 als unbegründet.

b)

In der Sache ist das Amtsgericht rechtlich zutreffend von einem nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG bußgeldbewehrten Verstoß gegen die der Betroffenen nach § 18 Abs. 1 KrWG obliegende Verpflichtung zur Anzeige einer beabsichtigten gewerblichen Sammlung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KrWG ausgegangen.

Nach den vom Amtsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat die Betroffene, nachdem ihr vom Landkreis H. mit Verfügung vom 26.10.2016 unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit die weitere Durchführung der Sammlung von Alttextilien sowie das Aufstellen neuer Sammelcontainer untersagt und die Entfernung bereits aufgestellter Container auferlegt worden war, im Zeitraum von Ende Dezember 2017 bis Mitte Januar 2018 neue Sammelcontainer auf dem Gebiet des Landkreises H. aufgestellt, ohne dies der Verwaltungsbehörde zuvor angezeigt zu haben. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war die Betroffene zu einer vorherigen Anzeige der mit den neu aufgestellten Containern beabsichtigten gewerblichen Sammlung nach §§ 18 Abs. 1, 17 Abs. 2 Satz 1 KrWG verpflichtet. Die Anzeige war auch unter Berücksichtigung der von der Betroffenen bereits im Jahr 2013 bei der Verwaltungsbehörde eingereichten Sammelanzeige nicht entbehrlich, da diese für die mit den ab Ende Dezember 2017 neu aufgestellten Containern beabsichtigte bzw. durchgeführte Sammlung keine Wirkung entfalten konnte.

aa)

Es spricht einiges dafür, dass die von der Betroffenen im Jahr 2013 eingereichte Sammelanzeige lediglich einen Zeitraum erfasste, der bereits vor der Neuaufstellung der Sammelcontainer in der Zeit ab Ende Dezember 2017 abgelaufen war. Denn nach den in § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG enthaltenen Vorgaben für die erforderlichen Angaben in einer Sammelanzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG war von der Betroffenen in der in Rede stehenden Sammelanzeige u.a. auch die Dauer der seinerzeit beabsichtigten Sammlung anzugeben. Der Senat hält es für wahrscheinlich, dass der von ihr ggf. angegebene Zeitraum sich nicht bis Ende 2017 erstreckte.

Indes lassen sich dem angefochtenen Urteil nähere Feststellungen dazu, ob und ggf. welche Angaben die Betroffene in ihrer im Jahr 2013 eingereichten Sammelanzeige zu dem beabsichtigten Sammlungszeitraum gemacht hat, nicht entnehmen.

bb)

Selbst wenn in der in Rede stehenden Sammelanzeige aus dem Jahr 2013 jedoch ein Zeitraum angegeben worden sein sollte, der über das Ende des Jahres 2017 bzw. den Beginn des Jahres 2018 hinausreichte, war die von der Betroffenen mit den ab Ende Dezember 2017 aufgestellten neuen Sammelcontainern durchgeführte Abfallsammlung von der genannten Sammelanzeige nicht erfasst. Insofern begründete die von der Verwaltungsbehörde am 26.10.2016 nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG erlassene Untersagungsanordnung eine Zäsur. Mit dieser Verfügung war der Betroffenen die Fortsetzung der im Jahr 2013 angezeigten Sammlung sowie das Aufstellen neuer Sammelcontainer verboten worden. In der Folge konnte die Sammelanzeige aus dem Jahr 2013 – unabhängig von den etwaigen Angaben zum beabsichtigten Sammelzeitraum – für jedenfalls nach der Bestandskraft der Untersagungsanordnung beabsichtigte bzw. durchgeführte weitere Sammlungen keine Wirkung mehr entfalten.

Zwar enthalten die Vorschriften des KrWG hinsichtlich der Frage, welche Auswirkungen eine Untersagungsanordnung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG auf eine zuvor bereits eingereichte Sammelanzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG hat, keine Regelungen. Auch die Gesetzesmaterialien zu § 18 KrWG befassen sich nicht mit dieser Frage (vgl. BT-Drs-17/6052 S. 88 ff). In der Kommentarliteratur zu § 18 KrWG hat diese Frage ebenfalls keinen Eingang gefunden. Aus dem Sinn und Zweck der in § 18 Abs. 1 KrWG bestimmten Anzeigepflicht und der Systematik des Gesetzes ergibt sich indes, dass die Geltung einer Sammelanzeige in zeitlicher Hinsicht jedenfalls mit der Bestandskraft einer Untersagungsanordnung endet. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:

Das Gesetz regelt für Unternehmen, deren Gegenstand die gewerbliche Abfallsammlung ist, an verschiedenen Stellen Anzeigepflichten: In § 53 Abs. 1 KrWG ist bestimmt, dass ein Unternehmen die Tätigkeit seines gewerblichen Abfallbetriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen hat, sofern das Unternehmen nicht über eine Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 KrWG verfügt. Die Behörde kann gemäß § 53 Abs. 3 KrWG die angezeigte Tätigkeit von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für ihre Durchführung erteilen. Sie hat die angezeigte Tätigkeit zu untersagen, wenn sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Unternehmensinhabers- oder Leiters ergeben oder die erforderliche Fach- und Sachkunde nach § 53 Abs. 2 Satz 2 KrWG nicht nachgewiesen wurde.

Nach der in § 18 Abs. 1 KrWG geregelten Anzeigepflicht ist das Unternehmen verpflichtet, gewerbliche Sammlungen i.S. von § 17 Abs. 2 Satz 1 KrWG spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen. Gemäß § 18 Abs. 5 KrWG kann die Behörde die angezeigte Sammlung zeitlich befristen sowie mit Auflagen oder Bedingungen versehen oder – unter bestimmten Voraussetzungen – auch untersagen.

Der Vergleich der vorgenannten Regelungen zeigt, dass sich die in § 53 Abs. 1 KrWG und § 18 Abs. 1 KrWG enthaltenen Anzeigepflichten in ihrer Zielrichtung wesentlich unterscheiden. So soll die Anzeigepflicht nach § 53 Abs. 1 KrWG der zuständigen Behörde ermöglichen, ein Abfallunternehmen noch vor der Aufnahme seiner gewerblichen Betätigung im Geschäftsverkehr hinsichtlich der beabsichtigten Tätigkeiten, der Zuverlässigkeit des Betriebsinhabers sowie der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und deren für die beabsichtigte Tätigkeiten notwendige Fach- und Sachkunde überprüfen zu können (vgl. Ockenfels in: Kopp-Assenmacher, Kreislaufwirtschaftsgesetz, Kommentar, § 53 Rd. 2f, 19 ff.; Brinktrine in: Schmehl (Hrsg.), GK-KrWG, § 53 Rd. 15). Zugleich sollen die Aufsichtsbehörden ein genaues Bild über die Zahl und die Art der auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft tätigen Betriebe erhalten, um eine effiziente Überwachung des Abfalls „von der Wiege bis zur Bahre“ durch eine jederzeit nachvollziehbare Kontrolle und Überwachung aller denkbaren Beteiligten in der Kette der Abfallentsorgung zu gewährleisten (vgl. Wilke in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 53 KrWG Rd. 29).

Hingegen bezweckt die Anzeigepflicht in § 18 Abs. 1 KrWG die Möglichkeit der zuständigen Behörde, noch vor Beginn der von dem Unternehmen beabsichtigten, in Umfang sowie in örtlicher und zeitlicher Hinsicht begrenzten einzelnen Abfallsammlung zu prüfen, ob die betreffenden Abfälle gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden und überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Letzteres betrifft die Frage, ob durch die konkret beabsichtigte Sammlung die Funktionsfähigkeit des im wirtschaftlichen Wettbewerb mit den privaten Abfallunternehmen stehenden örtlichen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers beeinträchtigt wird (vgl. Ernst in: Kopp-Assenmacher, Kreislaufwirtschaftsgesetz, Kommentar, § 18 Rd. 2; Klement in: Schmehl (Hrsg.), GK-KrWG, § 18 Rd. 1). Während also die Anzeigepflicht nach § 53 Abs. 1 KrWG die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit des Sammelns von Abfällen schlechthin betrifft und einer personenbezogenen Zuverlässigkeitskontrolle dient, ist die Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 1 KrWG auf den Schutz des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegenüber der (beabsichtigten) einzelnen Sammlung eines Abfallunternehmens ausgerichtet (vgl. Klement, aaO, § 18 Rd. 7).

Anknüpfend an die unterschiedliche Zielrichtung der Anzeigepflichten nach § 53 Abs. 1 KrWG bzw. nach § 18 Abs. 1 KrWG haben auch die Regelungen in § 53 Abs. 3 Satz 3 KrWG und § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zur Möglichkeit einer Untersagungsanordnung durch die zuständige Behörde unterschiedliche Wirkungen. Während eine Untersagung nach der erstgenannten Vorschrift dem betroffenen Unternehmen jegliche gewerbliche Betätigung im Bereich der Abfallsammlung generell verbietet, ist von der Untersagungsanordnung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nur die angezeigte beabsichtigte einzelne Sammlung betroffen (vgl. Klement, aaO, § 18 Rd. 42).

Aus dem vorstehenden folgt, dass die zuständige Behörde ihre aus der Zweckbestimmung der Anzeigepflicht des § 18 Abs. 1 KrWG folgende Aufgabe, eine gewerbliche Sammlung, die ein Abfallunternehmen im Anschluss an eine Untersagungsverfügung für die von dem Unternehmen zuvor angezeigte beabsichtigte Sammlung durchführen will, nur dann hinsichtlich der Einhaltung der o.g. gesetzlichen Anforderungen überprüfen kann, wenn die Behörde von der nach der Untersagungsanordnung beabsichtigten Sammlung tatsächlich und rechtzeitig Kenntnis erlangt. Dies setzt voraus, dass diese neue Sammlung von dem Abfallnachunternehmen nach § 18 Abs. 1 KrWG der Behörde angezeigt wird. Würde stattdessen – wie die Betroffene befürwortet – als ausreichend angesehen, wenn diese Sammlung hinsichtlich ihres beabsichtigten Umfangs sowie der geplanten Art und Dauer bereits Gegenstand der vor der Untersagungsanordnung angezeigten Sammlung war, und würde daher eine neue Anzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG für entbehrlich gehalten, wäre der Behörde die Möglichkeit zur Durchführung der ihr vom Gesetz auferlegten Überprüfungspflichten für die nach der Untersagungsverfügung beabsichtigte Abfallsammlung genommen. Dass dies dem vom Gesetzgeber gewollten und oben dargelegten Sinn und Zweck der Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 1 KrWG eklatant widersprechen würde, weil die Überprüfungspflicht der Behörde mangels Kenntnis von der Sammlung de facto ins Leere liefe, solange sie nicht auf anderem Wege oder über Dritte von ihr erfährt, liegt auf der Hand. Daher kann das Verhältnis einer Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zu einer vorausgegangenen Sammelanzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG nur dahin verstanden werden, dass der in der Anzeige für die Dauer der beabsichtigten Sammlung benannte Zeitraum jedenfalls mit der Bestandskraft der Untersagungsanordnung endet. Ist in der Anzeige von vornherein kein Sammelzeitraum angegeben worden, kann die Anzeige in zeitlicher Hinsicht erst Recht keine Wirkung über den Zeitpunkt der Bestandskraft der Untersagungsanordnung hinaus entfalten.

c)

Wie oben bereits ausgeführt, hat die Betroffene nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils die mit den im Zeitraum von Ende Dezember 2017 bis Mitte Januar 2018 im Landkreis H. aufgestellten neuen Sammelcontainern beabsichtigte bzw. durchgeführte Abfallsammlung entgegen der Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 1 KrWG dem Landkreis H. nicht angezeigt, obwohl ihr von der Behörde bereits mit der Untersagungsanordnung vom 26.10.2016 die im Jahr 2013 angezeigte beabsichtigte Sammlung bzw. deren Fortführung verboten worden war.

Unter Berücksichtigung der vorstehend unter b) bb) aufgeführten Erwägungen stellte dies eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG dar.

Der von der Betroffenen in ihrer Rechtsbeschwerde erhobene Einwand, das Aufstellen der neuen Sammelcontainer könne nicht im Wege einer entsprechenden Anwendung des in § 69 Abs. 1 Nr. 6 KrWG für den Verstoß gegen eine Untersagungsverfügung nach § 53 Abs. 3 Satz 3 KrWG geregelten Bußgeldtatbestandes sanktioniert werden, da dies gegen das Analogieverbot verstoßen würde, greift nicht durch. Denn tatsächlicher und rechtlicher Anknüpfungspunkt für das der Betroffenen auferlegte Bußgeld ist nicht der Verstoß gegen die Untersagungsanordnung des Landkreises H. vom 26.10.2016 und daher auch keine entsprechende Anwendung von § 53 Abs. 3 Satz 3 KrWG. Anknüpfungspunkt ist vielmehr der nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG bußgeldbewehrte Verstoß gegen die ihr obliegende Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 1 KrWG.

d)

Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Rechtsfolgenausspruches des angefochtenen Urteils zeigt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen auf.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.

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