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Bußgeldverfahren – unterbliebene Beiziehung von Messunterlagen

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: I OLG 123/19 – 4 SsOWi 119/19 – Beschluss vom 05.06.2019

1. Die Sache wird zur Fortbildung des Rechts an den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

2. Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts vom Amtsgerichts Bad Segeberg vom 13. Februar 2019 gewährt.

3. Der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

4. Die Kosten der Wiedereinsetzung und des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last.

Gründe

1. Die Sache wird zur Fortbildung des Rechts an den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, weil der Fall entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und abstraktionsfähige Rechtsfragen aufwirft, nämlich die Frage, ob die Ablehnung eines Antrags des Betroffenen auf Beiziehung, Einsichtnahme oder Überlassung digitaler Messdateien oder weiterer nicht zu den Akten gelangter Messunterlagen das rechtliche Gehör des Betroffenen oder das Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren verletzt. Diese Frage wird nicht zuletzt seit dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 27. April 2018 (NZV 2018, 275) in der Rechtsprechung und im Schrifttum unterschiedlich beantwortet (bejahend SaarlVerfGH a.a.O., ebenso OLG Naumburg DAR 2013, 37; OLG Brandenburg StraFo 2017, 31; OLG Jena NJW 2016, 1457; KG Berlin, Beschluss vom 15. Mai 2017 – 3 Ws (B) 96/17 –, juris.; Cierniak ZfS 2012, 664 und DAR 2014, 2; ablehnend: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03. April 2019 – 2 Rb 8 Ss 194/19 –, juris; OLG Bamberg DAR 2016, 337; 2018, 573; OLG Oldenburg ZfS 2017, 469 und Beschluss vom 23. Juli 2018 – 2 Ss (OWi) 197/18, juris).

2. Dem Betroffenen war auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das angefochtene Urteil des Amtsgerichts zu gewähren, weil er glaubhaft gemacht hat, dass ihn an der die Fristversäumung kein Verschulden trifft.

3. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthaften und auch sonst zulässigen Rechtsbeschwerde deckt keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i. V. m. § 349 Abs. 2 StPO). Anlass zur ergänzenden Erörterung gibt dem Senat allein die Rüge der Verletzung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör und auf Gewährleistung eines fairen Verfahrens, weil das Amtsgericht dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zwecks Beiziehung der digitalen Messdateien nicht nachgekommen sei. Diese Beanstandung dringt nicht durch.

a) Die unterbliebene Beiziehung von Messunterlagen kann keinen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör begründen. Insoweit schließt sich der Senat der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 03. April 2019 – 2 Rb 8 Ss 194/19 –, juris) einschließlich seiner Begründung an. Dieses hat u. a. ausgeführt:

„Der gegenteiligen Auffassung im Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 27.4.2018 (NZV 2018, 275; ebenso OLG Celle DAR 2012, 216 und Beschluss vom 16.6.2016 – 1 Ss (OWi) 96/16, juris; OLG Oldenburg DAR 2015, 406) kann insoweit nicht gefolgt werden (ebenso KG DAR 2017, 593, ZfS 2018, 472; Cierniak/Niehaus DAR 2014, 2; 2018, 541). Zur Reichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist dazu im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.1.1983 (BVerfGE 63, 45, bei juris Rn. 47) zutreffend ausgeführt: „Art. 103 Abs. 1 GG will verhindern, dass das Gericht ihm bekannte, dem Beschuldigten aber verschlossene Sachverhalte zu dessen Nachteil verwertet. Sein Schutzbereich ist hingegen nicht mehr berührt, wenn die wesensverschiedene andere Frage zu beantworten ist, ob das Gericht sich und den Prozessbeteiligten Kenntnis von Sachverhalten, die es selbst nicht kennt, weil sie ihm nicht unterbreitet wurden, erst zu verschaffen habe; denn es ist nicht Sinn und Zweck grundgesetzlicher Gewährleistung rechtlichen Gehörs vor Gericht, dem Beschuldigten Zugang zu dem Gericht nicht bekannten Tatsachen zu erzwingen. Auch wenn man unterstellt, dass der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör ihm – unter welchen Voraussetzungen und in welchen Grenzen auch immer – ein Recht auf Kenntnis von Akteninhalten einräumt, ist dieses Recht daher jedenfalls beschränkt auf die dem Gericht tatsächlich vorliegenden Akten.“

b) Soweit die Versagung in die Einsicht von Messunterlagen eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung und damit einen Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren darstellen soll (vgl. SaarlVerfGH a.a.O., ebenso OLG Naumburg DAR 2013, 37; OLG Brandenburg StraFo 2017, 31; OLG Jena NJW 2016, 1457; KG a.a.O.; Cierniak ZfS 2012, 664 und DAR 2014, 2; a.A. OLG Bamberg DAR 2016, 337; 2018, 573; OLG Oldenburg ZfS 2017, 469 und Beschluss vom 23. Juli 2018 – 2 Ss (OWi) 197/18, juris), kann vorliegend dahinstehen, ob dies überhaupt über den Wortlaut des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG hinaus die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu rechtfertigen vermag (dazu Cierniak/Niehaus DAR 2018, 541, 543; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 80 Rn. 16e m.w.N.). Denn der Senat ist mit dem OLG Oldenburg (Beschluss vom 23. Juli 2018 – 2 Ss (OWi) 197/18 –, juris) der Ansicht, dass die Grundsätze des fairen Verfahrens durch die in der Hauptverhandlung erfolgte Ablehnung eines Antrages auf Aussetzung des Verfahrens zwecks Herbeiziehung der Rohmessdaten nicht verletzt werden. Das OLG Oldenburg (a. a. O.) hat hierzu u. a. zutreffend ausgeführt:

„Wenn der Saarländische Verfassungsgerichtshof hieraus folgernd einen Anspruch auf Herausgabe der Rohmessdaten unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines fairen Verfahrens für gegeben hält, bedeutet das im Ergebnis letztlich nichts anderes, als dass er das standardisierte Verfahren als unfair ansieht:

Das OLG Bamberg hat bereits in seinem Beschluss vom 4.4.2016 (DAR 2016, 337 ff.), der dem Senat Anlass gegeben hatte, seine Rechtsprechung zu überprüfen, auf die Konsequenzen aus der Rechtsprechung des BGH zum standardisierten Messverfahren hingewiesen. Ein Tatrichter muss sich nur dann von der Zuverlässigkeit der Messungen überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind. Das OLG Bamberg hat weiter zutreffend ausgeführt, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung nur dahingehend interpretiert werden könne, dass im Falle eines standardisierten Messverfahrens keine vernünftigen Zweifel mehr an dem Geschwindigkeitsverstoß gegeben seien, wenn und soweit das amtlich zugelassene Messgerät, das im Tatzeitpunkt geeicht gewesen sei, unter Beachtung der Bedienungsanleitung des Zulassungsinhabers durch einen geschulten Messbeamten verwendet worden sei, sich auch sonst keine von außen ergebenden Hinweise auf etwaige Messfehler gezeigt hätten und der Tatrichter die vorgeschriebene Messtoleranzen berücksichtigt habe.

Es komme nach einer durchgeführten Beweisaufnahme, in der sich der Tatrichter zweifelsfrei von der Einhaltung der Prämissen für ein standardisiertes Messverfahren überzeugt habe, im Ergebnis zum Gleichlauf von Aufklärungspflicht und fairtrial-Grundsatz. Denn es würde einen nicht auflösbaren Wertungswiderspruch darstellen, wenn einerseits der durch ein standardisiertes Messverfahren ermittelte Geschwindigkeitswert ausreichende Grundlage für eine Verurteilung des Betroffenen sein solle, andererseits aber gleichwohl einem Antrag auf Überlassung der Messdatei, der allein das Ziel habe, die Richtigkeit des so ermittelten Messwertes zu erschüttern, unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens stattgegeben werden müsste.

Mit seiner Entscheidung entzieht der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes der vom BGH festgestellten Folge aus der amtlichen Zulassung von Geräten und Methoden demgegenüber die Grundlage. Wäre nämlich davon auszugehen, dass sich aus den Rohmessdaten Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Messergebnis ergeben können, wäre letztlich auch das Amtsgericht von Amts wegen verpflichtet, die entsprechenden Daten beizuziehen und sachverständig auswerten zu lassen. Das soll jedoch nach der Rechtsprechung des BGH ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte aber gerade nicht erforderlich sein.“

Dieser Auffassung einschließlich ihrer Begründung schließt sich der Senat an.

Da sich das Amtsgericht nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt hat, dass derartige Anhaltspunkte nicht vorliegen, konnte es auch den gestellten Antrag rechtsfehlerfrei ablehnen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1, 7 StPO.

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