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Bußgeldverfahren – Beschränkung der Verfolgung über § 47 OWiG

AG Dortmund – Az.: 729 OWi – 261 Js 774/21 – 62/21 – Beschluss vom 25.06.2021

en die Betroffene wird im schriftlichen Verfahren gemäß § 72 OWiG wegen fahrlässigen Unterlassens, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen (Fahrzeugführer) entsprechend seiner Verantwortlichkeit und Funktion nach Abschnitt 8.2.3 ADR zu unterweisen eine Geldbuße in Höhe von 300,00 EUR festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt diese selbst.

Wegen des tateinheitlich im Bußgeldbescheid bezeichneten Vorwurfs des Ladungssicherungsverstoßes der Betroffenen als Halterin (§§ 31 Abs. 2, 69a StVZO, 24 StVG) findet unter Anwendung des § 47 OWiG im Sinne des § 154a StPO eine Beschränkung der Verfolgung statt.

Angewendete Vorschriften: §§ 27 Abs. 5, 37 Abs. 1 Nr. 19g) GGVSEB, 10 GGBefG, ADR, RSEB

Von einer Begründung wird gemäß § 72 Abs. 6 OWiG abgesehen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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