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Bußgeld wegen Nichtnutzung Radweg

AG Hamburg – Az.: 249 OWi 199/20 – Urteil vom 18.03.2021

1. Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen.

Gründe

Mit Bußgeldbescheid vom 28.08.2020 ist dem Betroffenen vorgeworfen worden, am 31.07.2020 in Hamburg, Kieler Straße/Olloweg nicht den vorhandenen Radweg (Zeichen 237) benutzt zu haben, obwohl dieser für die Fahrtrichtung des Betroffenen gekennzeichnet gewesen sei. Hierdurch sei der fließende Verkehr behindert worden.

Nach form- und fristgerechtem Einspruch war der Betroffene aus rechtlichen Gründen freizusprechen, denn eine Radwegbenutzungspflicht galt an der bezeichneten Stelle nicht.

Die Kieler Straße verfügt im verfahrensgegenständlichen Bereich in stadtauswärtiger Richtung über einen Radweg. Dieser befindet sich auf dem Niveau des Gehweges (“Hochboardradweg“) und ist von diesem durch rote Pflasterung unterscheidbar. Hinter der Einmündung Wördemanns Weg ist ein Verkehrszeichen 237 aufgestellt.

Sodann folgt im weiteren Verlauf eine Unterführung. Die breiten Stützpfeiler der Brücke (die Breite entspricht nahezu der Breite des vorherigen Fahrradweges) befinden sich in gerader Linie des Radweges, so dass die Pflasterung insoweit unterbrochen wird. Vor dem Stützpfeiler ist eine Leitplatte (VZ 626) angebracht.

Der rote Pflasterung wird nach der Unterführung wieder aufgenommen. Weitere Verkehrszeichen folgen dort zunächst nicht. Erst an der Einmündung Olloweg ist erneut VZ 237 aufgestellt.

Der Betroffene befuhr den Radweg bis zur bezeichneten Unterführung. Unmittelbar davor wechselte er an einer Bordsteinabsenkung auf die Fahrbahn. Auf dieser fuhr er – durch die Unterführung -, bis er in Höhe der Einmündung Hinschstraße von der Polizei angehalten wurde.

Der vorgeworfene Tatbestand ist somit nicht erfüllt. Die durch VZ 237, 240 und 241 angeordnete Radwegbenutzungspflicht ist ein streckenbezogenes Gebot, das – wie andere Streckenge- und verbote auch – jedenfalls mit der spezifischen Strecke, auf die es sich bezieht, endet.

Hier ist die Benutzungspflicht für den neben der Fahrbahn der Kieler Straße angelegten Radweg angeordnet worden. Dieser endet jedoch an der Unterführung. Eine Fortsetzung der Fahrt auf dem Radweg ist unmöglich. Eine Radfahrerin bzw. ein Radfahrer hat den Weg entweder (so suggeriert es die Leitplatte) auf der rechts daneben liegenden Fläche – wohl nunmehr als gemeinsamer Geh- und Radweg – fortzusetzen oder aber nach § 2 Abs. 1 StVO auf die Fahrbahn zu wechseln. Der separierte Radweg, für den VZ 237 eine Benutzungspflicht anordnet, existiert jedenfalls auf Höhe der Unterführung nicht mehr.

Die Radwegbenutzungspflicht lebt nicht wieder auf, weil hinter der Unterführung ein – neuer – Radweg beginnt. Endet ein Streckenge- bzw. verbot, so muss eine weitere Anordnung erneut beschildert werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OwiG, 467 StPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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