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BGH Urteil zu Polizeiflucht & Schleusung gekippt: Hohe Hürden für Verkehrsgefährdung

Eine Schleuserfahrt wird zur wilden Verfolgungsjagd – mit Raserei, Beinahe-Unfällen und einer Kollision. Doch obwohl ein Gericht den Fahrer verurteilte, sah Deutschlands höchstes Strafgericht den Fall gänzlich anders und kippte das Urteil in weiten Teilen. Warum juristische Präzision selbst bei dramatischen Ereignissen zählt, zeigt dieser Fall.
Eine spektakuläre Flucht eines mutmaßlichen Schleusers mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr landete vor dem Bundesgerichtshof, mit unerwarteten Folgen
Eine riskante Polizeiflucht führte zum aufsehenerregenden BGH Urteil über Verkehrsgefährdung. | Symbolbild: KI generiertes Bild

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das wichtigste Ergebnis: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Verurteilung wegen schwerer Verkehrsdelikte und gewerbsmäßiger Schleusung aufgehoben, weil das Gericht Fehler im Verfahren gemacht hat und die Gefahrensituation nicht genau genug bewiesen wurde. Herr K. muss neu verhandelt werden.
  • Wer ist betroffen? Vor allem Menschen, die nach riskanten Fluchtfahrten oder Schleusungen vor Gericht stehen, sowie Richter, Staatsanwälte und Strafverteidiger.
  • Praktische Konsequenzen: Gerichte müssen bei gefährlichen Fahrten sehr genau prüfen und dokumentieren, wie konkret die Gefahr war. Auch müssen sie Angeklagte immer früh und klar über wichtige rechtliche Vorwürfe informieren, damit eine faire Verteidigung möglich ist. Anklagen wegen gefährlicher Flucht sind schwieriger durchzusetzen, wenn Beweise fehlen.
  • Hintergrund: Herr K. half Menschen illegal über die Grenze, fuhr mit ihnen in einem engen Transporter und flüchtete vor der Polizei mit sehr hohem Tempo. Das Landgericht sah darin schwere Straftaten, der BGH aber nicht ausreichend bewiesene Tatbestände.
  • Zeitlicher Rahmen: Das Urteil des BGH stammt vom 28. Januar 2025. Der Fall wird jetzt erneut vor dem Landgericht Traunstein verhandelt.

Quelle: Bundesgerichtshof (BGH) Az.: 4 StR 397/24 vom 28. Januar 2025

Polizeiflucht mit Folgen: Warum der Bundesgerichtshof ein Urteil zur Schleusung und Verkehrsgefährdung kippte

Es begann als eine riskante Schleuserfahrt und endete in einer wilden Verfolgungsjagd mit der Polizei, inklusive Beinahe-Unfällen und einem beschädigten Dienstwagen. Ein Fall, der vor dem Landgericht Traunstein zunächst zu einer Verurteilung führte. Doch der Bundesgerichtshof (BGH), Deutschlands höchstes Strafgericht, sah die Sache anders und hob das Urteil in wesentlichen Teilen auf.

Dieser Beschluss vom 28. Januar 2025 (Aktenzeichen 4 StR 397/24) ist mehr als nur eine Einzelfallentscheidung. Er wirft ein Schlaglicht auf die hohen Hürden, die für eine Verurteilung wegen gefährlicher Fahrmanöver während einer Flucht gelten, und unterstreicht die Bedeutung prozessualer Feinheiten für ein faires Verfahren. Für Betroffene, Anwälte und die Justiz liefert er wichtige Klarstellungen.

Die Verzweiflungstat: Schleusung unter lebensgefährdenden Umständen

Am Anfang stand eine Tat, die aus Not und Kalkül geboren wurde. Der spätere Angeklagte, nennen wir ihn Herrn K., half elf türkischen Staatsangehörigen, unerlaubt von Österreich nach Deutschland einzureisen. Er pferchte sie in den Laderaum seines Kleintransporters – ein fensterloser, unbelüfteter Raum ohne Sitze und Sicherungen.

Über neun Stunden mussten die Menschen dort ausharren, eine Tortur, die das Landgericht später als unmenschliche Behandlung einstufte. Diese Umstände waren nicht nur grausam, sondern auch rechtlich relevant: Sie konnten den Vorwurf des Einschleusens von Ausländern (§ 96 Aufenthaltsgesetz, AufenthG) zu einem qualifizierten Verbrechen machen, das mit einer deutlich höheren Strafe bedroht ist. Genau diese Gefahr schwebte über Herrn K., als er die deutsche Grenze passierte und prompt ins Visier der Grenzpolizei geriet.

Flucht um jeden Preis: Eine riskante Jagd über Landstraßen

Kaum in Deutschland, gaben ihm Zivilbeamte das unmissverständliche Signal zum Anhalten: „Polizei, bitte Folgen“ leuchtete auf, die Anhaltekelle wurde gezeigt. Doch Herr K. dachte nicht daran, sich zu stellen. Er trat aufs Gas. Was folgte, war eine Verfolgungsjagd, die das Potenzial zur Katastrophe hatte. Mit bis zu 160 km/h auf Landstraßen und mindestens 100 km/h innerorts raste der Kleintransporter davon, die elf ungesicherten Menschen im Laderaum den Fliehkräften und Risiken hilflos ausgeliefert.

Zwei Momente während dieser ersten Fluchtphase waren besonders brenzlig: In einer scharfen Linkskurve verlor Herr K. beinahe die Kontrolle. Der Transporter geriet ins Schwanken und drohte zu kippen. Nur „mit Mühe“, so stellte das Landgericht später fest, konnte er das Fahrzeug wieder stabilisieren. Kurz darauf setzte er in einer Rechtskurve zum Überholen an, obwohl ihm ein anderes Auto entgegenkam.

Der Fahrer dieses Wagens konnte einen Frontalzusammenstoß nur durch eine Vollbremsung und ein abruptes Ausweichmanöver in einer Parkplatzeinfahrt verhindern. Das Landgericht war überzeugt: Herr K. hatte bei diesen Manövern zumindest billigend in Kauf genommen (juristisch: bedingter Vorsatz), dass jemand verletzt oder getötet wird oder erheblicher Sachschaden entsteht.

Der zweite Versuch: Kollision mit dem Polizeiauto

Die Flucht schien kurzzeitig beendet, als Herr K. von der Hauptstraße abbog und abrupt bremste. Das Polizeifahrzeug positionierte sich schräg vor ihm. Doch in diesem Moment fasste Herr K. einen neuen Entschluss: Er wollte sich erneut der Festnahme entziehen, um seine bisherigen Taten – hauptsächlich die Schleusung – zu verdecken. Er lenkte den Transporter mit geringer Geschwindigkeit (zwischen 5 und 25 km/h) über den Bordstein auf den Gehweg, um am Polizeiauto vorbeizukommen.

Dabei kalkulierte er ein, dass sich die Beifahrertür des Dienstwagens öffnen könnte – was auch geschah. Ein Beamter war im Begriff auszusteigen. Mit einem seitlichen Abstand von nur etwa 20 Zentimetern fuhr Herr K. vorbei und kollidierte frontal mit der sich öffnenden Tür. Der Aufprall war heftig: Die Tür wurde bis zum Kotflügel nach vorn geklappt, der Schaden am Polizeiauto betrug rund 14.000 Euro. Der aussteigende Beamte konnte sich nur durch einen reflexartigen Sprung zurück ins Fahrzeug retten.

Im Laderaum wurden die Geschleusten durch den Ruck nach vorn geschleudert. Herr K. setzte seine Fahrt fort, wurde aber kurz darauf endgültig gestoppt, als der Motor seines Fluchtfahrzeugs versagte.

Das erste Urteil: Schuldspruch in Traunstein

Das Landgericht Traunstein sah nach der Beweisaufnahme die Schuld des Angeklagten als erwiesen an. Im Urteil vom 11. Juni 2024 wurde Herr K. für zwei Tatkomplexe verurteilt:

  1. Für die Schleusung und die erste Phase der Fluchtfahrt: Das Gericht wertete die Schleusung als gewerbsmäßig – also mit der Absicht, sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Diese Annahme stützte sich auf eine Erklärung, die Herr K. über seine Verteidigerin abgegeben hatte. Zudem sah das Gericht in den gefährlichen Fahrmanövern (fast gekippt, Beinahe-Frontalkollision) eine vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c des Strafgesetzbuches (StGB). Diese Taten wurden als eine Einheit (juristisch: Tateinheit) betrachtet.
  2. Für die Kollision mit dem Polizeiauto: Hier verurteilte das Gericht Herrn K. wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b StGB. Durch das Rammen der Tür habe er einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vorgenommen. Tateinheitlich dazu kam unter anderem eine Verurteilung wegen Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel (§ 305a StGB), da das Polizeifahrzeug erheblich beschädigt wurde.

Gegen dieses Urteil legte Herr K. Revision beim Bundesgerichtshof ein. Dieses Rechtsmittel ist keine neue Tatsacheninstanz; der BGH prüft nur, ob das Landgericht das Recht – also die Gesetze und Verfahrensregeln – korrekt angewendet hat. Herr K. machte sowohl Fehler im Verfahrensrecht als auch bei der Anwendung des materiellen Strafrechts geltend.

Vor dem Bundesgerichtshof: Knackpunkte des Verfahrens

Der BGH musste sich nun mit mehreren kniffligen juristischen Fragen auseinandersetzen, die das Landgerichtsurteil auf den Prüfstand stellten.

Der fehlende Hinweis: ein entscheidender Verfahrensfehler?

Ein zentraler Punkt der Revision war die Frage, ob das Landgericht Herrn K. hätte darauf hinweisen müssen, dass es eine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Schleusung (§ 96 Abs. 2 AufenthG) in Betracht zieht.

Gewerbsmäßigkeit ist eine sogenannte Qualifikation, die das Strafmaß erheblich erhöht. Die Strafprozessordnung (StPO) schreibt in § 265 vor, dass das Gericht den Angeklagten auf eine Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts hinweisen muss, damit dieser seine Verteidigung darauf einstellen kann. Das Landgericht hatte dies unterlassen, offenbar weil Herr K. ja selbst Umstände eingeräumt hatte, die für Gewerbsmäßigkeit sprachen. War der Hinweis also entbehrlich? Der BGH musste klären, wie streng diese Hinweispflicht auszulegen ist.

Konkrete Gefahr auf der Straße (§ 315c StGB): Reicht der „beinahe-Unfall“?

Im materiellen Recht ging es um die Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB). Dieser Paragraf bestraft bestimmte grob verkehrswidrige und rücksichtslose Fahrmanöver (die „sieben Todsünden“ im Straßenverkehr), aber nur, wenn dadurch eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte entstanden ist. Eine nur abstrakte Gefährlichkeit reicht nicht aus.

Der BGH musste prüfen:

  • Was genau bedeutet „konkrete Gefahr“? Die Rechtsprechung spricht hier von einem „Beinahe-Unfall“ – einer Situation, die „gerade noch einmal gut gegangen“ ist, bei der der Schadenseintritt nur noch vom Zufall abhing.
  • Hatten die Feststellungen des Landgerichts diese konkrete Gefahr ausreichend belegt? Reichte die Beschreibung des Ausweichmanövers (Vollbremsung, Ausweichen) und der Instabilität des Fluchtfahrzeugs („mit Mühe stabilisiert“) aus, um objektiv von einem Beinahe-Unfall auszugehen? Oder hätte das Gericht präzisere Angaben machen müssen, etwa zu Geschwindigkeiten, Abständen, Bremswegen und der genauen Fahrdynamik in den kritischen Momenten?

Gefährlicher Eingriff (§ 315b StGB): Nur Flucht oder gezielter Angriff?

Auch die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) durch die Kollision mit der Polizeiautotür stand auf dem Prüfstand. Dieser Paragraf zielt eigentlich auf Eingriffe von außen ab (z. B. Hindernisse bereiten, § 315b Abs. 1 Nr. 2). Die Anwendung auf Fehlverhalten im fließenden Verkehr ist nur unter engen Voraussetzungen möglich, nämlich als „ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff“ (§ 315b Abs. 1 Nr. 3).

Die Kernfragen für den BGH waren:

  • Wann ist ein Fahrmanöver während einer Flucht ein solcher strafbarer Eingriff nach § 315b StGB?
  • Die Rechtsprechung verlangt hierfür, dass der Täter das Fahrzeug bewusst zweckwidrig in verkehrsfeindlicher Einstellung einsetzt. Er muss gewissermaßen die Absicht haben, den Verkehrsvorgang zu einem Angriff oder einer Blockade zu pervertieren. Das Fahrzeug wird also nicht mehr nur zur Fortbewegung genutzt, sondern als Waffe oder Werkzeug gegen die Sicherheit des Verkehrs.
  • Reichte die Feststellung des Landgerichts, dass Herr K. die Kollision mit der Tür billigend in Kauf nahm (bedingter Vorsatz), um diese spezielle Perversionsabsicht zu belegen? Oder könnte es sein, dass sein Handeln primär immer noch von der Flucht getrieben war und er hoffte, irgendwie vorbeizukommen, auch wenn er das Risiko einer Kollision sah und akzeptierte?

Die Entscheidung des BGH: Ein differenziertes Urteil

Der 4. Strafsenat des BGH gab der Revision von Herrn K. in wesentlichen Punkten statt und hob das Urteil des Landgerichts Traunstein teilweise auf.

Aufgehoben wurden:

  • Die gesamte Verurteilung im ersten Tatkomplex (also für die Schleusung und die § 315c-Verstöße während der ersten Fluchtphase).
  • Der Schuldspruch wegen gefährlichen Eingriffs (§ 315b StGB) und Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel (§ 305a StGB) im zweiten Tatkomplex (Kollision mit der Tür).
  • Folglich auch alle Einzelstrafen, die Gesamtstrafe und weitere Nebenentscheidungen wie die Einziehung von Taterträgen oder eine mögliche Maßregel (z. B. Führerscheinentzug).

Ausdrücklich aufrechterhalten blieben jedoch die Feststellungen zum äußeren Tathergang der Schleusung und der ersten Fluchtphase.

Das bedeutet: Die neue Strafkammer, die den Fall verhandeln muss, ist an die Beschreibung dessen gebunden, was vorgefallen ist. Sie muss aber die rechtliche Bewertung dieser Geschehnisse neu vornehmen.

Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Traunstein zurückverwiesen.

Begründung 1: Der unverzichtbare Hinweis (§ 265 StPO)

Der BGH schloss sich der Argumentation der Verteidigung und des Generalbundesanwalts an: Das Landgericht hätte Herrn K. auf die mögliche Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Schleusung hinweisen müssen. Die Begründung ist klar und unterstreicht die Bedeutung von Verfahrensrechten:

  • Notwendigkeit des Hinweises: Die Gewerbsmäßigkeit ist eine Qualifikation, die den rechtlichen Vorwurf und den Strafrahmen erheblich verändert. Um eine faire Verteidigung zu ermöglichen, muss der Angeklagte genau wissen, welcher rechtliche Vorwurf im Raum steht.
  • Keine Entbehrlichkeit durch Einlassung: Auch wenn Herr K. selbst Tatsachen eingeräumt hatte, die für Gewerbsmäßigkeit sprachen, ersetzte dies nicht den förmlichen gerichtlichen Hinweis. Der BGH betonte unter Verweis auf juristische Standardkommentare, dass das Recht auf eine sachgerechte Verteidigung die Kenntnis der exakten rechtlichen Bewertung erfordert. Der Angeklagte muss die Chance haben, sich gezielt gegen die rechtliche Schlussfolgerung (hier: Gewerbsmäßigkeit) zu wehren, nicht nur gegen die zugrundeliegenden Tatsachen.
  • Urteil beruhte auf dem Fehler: Da das Landgericht die angenommene Gewerbsmäßigkeit bei der Strafzumessung ausdrücklich strafverschärfend berücksichtigt hatte, war nicht auszuschließen, dass das Urteil ohne diesen Fehler anders ausgefallen wäre.

Dieser Verfahrensfehler führte zur Aufhebung der gesamten Verurteilung im ersten Tatkomplex.

Begründung 2: Konkrete Gefahr (§ 315c StGB) nicht ausreichend belegt

Auch bei der Prüfung des § 315c StGB folgte der BGH der Revision. Die Feststellungen des Landgerichts zur konkreten Gefahr waren dem Senat nicht detailliert genug:

  • Hohe Anforderungen an „Beinahe-Unfall“: Der BGH bekräftigte seine ständige Rechtsprechung: Eine konkrete Gefahr liegt nur vor, wenn die Sicherheit einer Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass der Schadenseintritt nur noch vom Zufall abhing. Dies muss durch objektiv nachvollziehbare Fakten belegt werden.
  • Fehlende Details beim Ausweichmanöver: Beim Beinahe-Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden Auto fehlten dem BGH konkrete Angaben: Wie schnell fuhren die beiden Fahrzeuge genau? Wie stark musste der Entgegenkommende bremsen? Wie groß war der Abstand, als ausgewichen wurde und wo kam das Auto zum Stehen? Ohne diese Details könne man die Kritikalität der Situation nicht objektiv beurteilen.
  • Fehlende Details zur Instabilität in der Kurve: Auch die Beschreibung, Herr K. habe das Fahrzeug nur „mit Mühe“ stabilisieren können, war zu vage. Angaben zum Kurvenradius, zur gefahrenen Geschwindigkeit in der Kurve oder zum Grad der Fahrzeugneigung wären nötig gewesen, um eine objektiv nachvollziehbare Gefahr des Umkippens oder eines Kontrollverlusts mit Schadensfolge zu begründen.

Die Entscheidung macht deutlich: Gerichte müssen bei der Annahme einer konkreten Gefahr nach § 315c StGB, gerade bei dynamischen Fluchtfahrten, eine äußerst detaillierte und nachvollziehbare Tatsachengrundlage schaffen. Pauschale Beschreibungen reichen nicht aus.

Experten-Einschätzung: Der schmale Grat zwischen Rücksichtslosigkeit und Straftat

Die Entscheidung des BGH zeigt eindrücklich: Nicht jedes riskante oder rücksichtslose Verhalten im Straßenverkehr ist automatisch eine Straftat nach § 315c oder § 315b StGB. § 315c StGB verlangt den Nachweis einer konkreten, objektiv belegbaren Gefahr, einen echten „Beinahe-Unfall“. § 315b StGB setzt bei Eingriffen aus dem fließenden Verkehr sogar eine besondere verkehrsfeindliche Absicht voraus, den Verkehrsvorgang selbst zu missbrauchen.

Bloße Fluchtmotivation, auch wenn sie mit der Inkaufnahme von Risiken verbunden ist, genügt oft nicht. Dies stellt hohe Anforderungen an Ermittlungen und Beweisführung. Viele Fälle extremer Raserei ohne nachweisbaren Beinahe-Unfall oder Perversionsabsicht bleiben daher „nur“ Ordnungswidrigkeiten oder fallen unter andere Straftatbestände wie die Nötigung (§ 240 StGB) oder das seit 2017 existierende Verbot illegaler Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB), das teils andere Voraussetzungen hat.

Begründung 3: Fehlender Nachweis der „Perversionsabsicht“ (§ 315b StGB)

Schließlich hielt auch die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs (§ 315b StGB) der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der BGH wandte hier die strengen Maßstäbe seiner Rechtsprechung konsequent an:

  • § 315b StGB nur ausnahmsweise bei Fahrfehlern: Der Paragraf ist primär für Eingriffe von außen gedacht. Eine Anwendung auf Fahrverhalten im fließenden Verkehr erfordert, dass das Manöver einem solchen Eingriff von außen in seiner Gefährlichkeit und Zielrichtung gleichkommt.
  • Erfordernis der Perversionsabsicht: Es muss nachgewiesen werden, dass der Täter das Fahrzeug bewusst zweckwidrig (nicht primär zur Fortbewegung) und in verkehrsfeindlicher Einstellung eingesetzt hat, mit der spezifischen Absicht, den Verkehrsvorgang selbst zu einem gefährlichen Eingriff zu machen.
  • Bedingter Schädigungsvorsatz reicht nicht: Das Landgericht hatte zwar festgestellt, dass Herr K. die Kollision mit der Tür zumindest billigend in Kauf nahm (bedingter Vorsatz). Dieser Vorsatz allein belegt aber noch nicht die erforderliche Perversionsabsicht.
  • Fluchtgedanke nicht widerlegt: Der BGH sah es als nicht ausreichend bewiesen an, dass Herr K. mit dieser spezifischen Perversionsabsicht handelte. Die Feststellungen ließen die Möglichkeit offen, dass sein Hauptziel weiterhin die Flucht war und er – trotz Inkaufnahme des Kollisionsrisikos – hoffte, noch vorbeizukommen. Er nutzte die Gefahr vielleicht rücksichtslos aus, aber es war nicht bewiesen, dass er die (Beinahe-)Kollision gezielt als Mittel zur Durchsetzung seiner Flucht instrumentalisieren wollte, also den Verkehrsvorgang „pervertierte“.

Diese enge Auslegung erschwert Verurteilungen nach § 315b StGB bei Fluchtfahrten erheblich. Sie erfordert den Nachweis einer Absicht, die über den bloßen Fluchtwillen und die grobe Rücksichtslosigkeit hinausgeht.

Da die Verurteilung nach § 315b StGB aufgehoben wurde, entfiel auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel (§ 305a StGB).

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Die Entscheidung des BGH hat weitreichende Konsequenzen und sendet klare Signale an alle Beteiligten im Strafverfahren.

Für Gerichte: Sie müssen bei Anklagen wegen § 315c und § 315b StGB, insbesondere im Kontext von Verfolgungsjagden, eine extrem sorgfältige und detaillierte Sachverhaltsaufklärung betreiben und diese im Urteil nachvollziehbar darstellen. Pauschale Wertungen oder die bloße Übernahme von Zeugenaussagen ohne kritische Würdigung und Einordnung anhand objektiver Kriterien sind riskant. Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ (in dubio pro reo) muss konsequent angewendet werden, wenn präzise Feststellungen zur Gefahr oder zur subjektiven Tatseite nicht möglich sind.

Gleichzeitig müssen Gerichte peinlich genau auf die Einhaltung von Verfahrensvorschriften wie der Hinweispflicht nach § 265 StPO achten.

Für Staatsanwaltschaften: Die Ermittlungsarbeit wird anspruchsvoller. Um eine Anklage wegen § 315c StGB zu untermauern, braucht es oft technische Gutachten (Unfallrekonstruktion, Auswertung von Fahrzeugdaten), um Geschwindigkeiten, Abstände und Fahrdynamik objektiv zu klären.

Für eine Anklage nach § 315b StGB muss die Staatsanwaltschaft Beweise für die spezifische Perversionsabsicht finden, was oft schwierig sein dürfte. Möglicherweise wird in Zweifelsfällen eher auf andere Tatbestände ausgewichen, wie Nötigung (§ 240 StGB) oder verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB), sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind.

Für Verteidiger: Der Beschluss liefert wertvolle Argumentationshilfen. Wenn ein Urteil die vom BGH geforderten detaillierten Feststellungen zur konkreten Gefahr (§ 315c StGB) oder zur Perversionsabsicht (§ 315b StGB) vermissen lässt, sind die Chancen einer Revision gut. Ebenso müssen Verteidiger stets prüfen, ob alle Verfahrensrechte des Mandanten gewahrt wurden, insbesondere die Hinweispflichten des Gerichts. Die genaue Analyse der subjektiven Tatseite – war es „nur“ rücksichtslose Flucht oder gezielter Angriff? – wird noch wichtiger.

Für Betroffene (Beschuldigte): Wer nach einer Verfolgungsjagd mit schweren Vorwürfen konfrontiert wird, sollte wissen, dass die Hürden für eine Verurteilung wegen der speziellen Verkehrsdelikte § 315c und § 315b StGB hoch sind. Eine detaillierte Schilderung des Geschehens aus eigener Sicht und die frühzeitige Einschaltung eines erfahrenen Strafverteidigers sind essenziell. Es gilt zu prüfen, ob die vorgeworfene Gefahr tatsächlich konkret und objektiv belegbar war und ob die unterstellte Absicht (insbesondere bei § 315b StGB) wirklich vorlag. Auch auf die Einhaltung der Verfahrensregeln durch Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht ist zu achten.


FAQ - Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was hat der Bundesgerichtshof genau entschieden?

Der BGH hat das Urteil des Landgerichts Traunstein nicht komplett aufgehoben, aber in wichtigen Teilen. Die Verurteilungen wegen gewerbsmäßiger Schleusung, vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) wurden gekippt. Grund waren ein Verfahrensfehler (fehlender Hinweis zur Gewerbsmäßigkeit) und unzureichende Beweise bzw. Feststellungen zur konkreten Gefahr (§ 315c) und zur erforderlichen „Perversionsabsicht“ (§ 315b). Der Fall muss nun von einer anderen Kammer des Landgerichts neu verhandelt werden, wobei die ursprünglichen Tatsachenfeststellungen zum Ablauf des Geschehens bestehen bleiben.


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Warum reichte die extrem rücksichtslose Fahrweise nicht für eine Verurteilung?

Rücksichtsloses Fahren allein erfüllt nicht automatisch die strengen Voraussetzungen der Paragraphen § 315c und § 315b StGB. Für § 315c StGB muss eine konkrete Gefahr, ein echter Beinahe-Unfall, detailliert nachgewiesen werden – was dem Landgericht laut BGH hier nicht ausreichend gelang. Für § 315b StGB bei Fahrmanövern im fließenden Verkehr braucht es zusätzlich den Nachweis einer spezifischen Absicht, den Verkehrsvorgang zu pervertieren, also das Auto quasi als Waffe einzusetzen, was sich von einer reinen Fluchtabsicht unterscheidet. Andere mögliche Straftatbestände (z.B. § 315d StGB – illegales Rennen) oder Ordnungswidrigkeiten standen hier nicht im Fokus der BGH-Entscheidung, könnten aber im neuen Verfahren eine Rolle spielen.


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Was ist der Unterschied zwischen § 315b und § 315c StGB nochmal?

§ 315c StGB („Gefährdung des Straßenverkehrs“) bestraft bestimmte, im Gesetz aufgezählte grob verkehrswidrige und rücksichtslose Fahrmanöver (die „7 Todsünden“), wenn dadurch eine konkrete Gefahr entsteht. § 315b StGB („Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr“) zielt primär auf Eingriffe von außen (Hindernisse bereiten etc.). Die Anwendung auf Fahrfehler (§ 315b Abs. 1 Nr. 3) ist eine Ausnahme und erfordert den Nachweis, dass der Fahrer sein Fahrzeug bewusst zweckwidrig in verkehrsfeindlicher Absicht („Perversionsabsicht“) eingesetzt hat, um den Verkehr zu stören oder anzugreifen. Die Hürden für § 315b bei Fahrfehlern sind also in der Regel höher als für § 315c.


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Was passiert jetzt mit dem Täter in diesem Fall?

Der Fall geht zurück an das Landgericht Traunstein, aber an eine andere Strafkammer. Diese muss auf Grundlage der vom BGH nicht beanstandeten Tatsachenfeststellungen zum äußeren Geschehen eine neue rechtliche Bewertung vornehmen. Es wird eine neue Hauptverhandlung geben, in der Beweise erneut gewürdigt und möglicherweise ergänzt werden müssen, insbesondere zur subjektiven Tatseite (Absichten von Herrn K.) und zur objektiven Gefahrenlage. Das Ergebnis ist offen: Es könnte erneut zu einer Verurteilung kommen (ggf. wegen anderer Delikte oder mit anderer Begründung), aber auch zu einem Freispruch oder einer milderen Strafe.


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Bedeutet dieses Urteil, dass riskante Polizeifluchten seltener bestraft werden?

Nicht unbedingt. Das Urteil bestätigt aber die hohen Anforderungen für Verurteilungen nach § 315c und insbesondere § 315b StGB. Es zwingt Ermittler und Gerichte zu mehr Präzision bei der Beweisführung. Riskante Fluchtfahrten können weiterhin bestraft werden, wenn die Voraussetzungen dieser Paragraphen (konkrete Gefahr, Perversionsabsicht) nachgewiesen werden. Zudem gibt es andere mögliche Straftatbestände wie Nötigung (§ 240 StGB) oder das Verbot von Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB), die je nach Fallgestaltung greifen können. Die Entscheidung unterstreicht jedoch, dass eine spektakuläre Flucht allein noch keine automatische Verurteilung wegen der schwerwiegendsten Verkehrsdelikte bedeutet.


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Was sollte ich tun, wenn mir nach einer Polizeiflucht Straftaten vorgeworfen werden?

Schweigen Sie zunächst gegenüber den Ermittlungsbehörden und machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor Sie nicht mit einem Anwalt gesprochen haben. Kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht, idealerweise mit Erfahrung im Verkehrsrecht. Dieser kann Akteneinsicht beantragen und prüfen, ob die Vorwürfe haltbar sind, ob Verfahrensfehler vorliegen und welche Verteidigungsstrategie sinnvoll ist. Wie der BGH-Beschluss zeigt, können gerade die Details zur Gefahrensituation und zur subjektiven Absicht entscheidend sein.


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Fazit: Präzision als Maßstab im Verkehrs- und Strafprozessrecht

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs im Fall der gescheiterten Schleusung und anschließenden Fluchtfahrt ist ein Lehrstück in Sachen Straf- und Strafprozessrecht. Er zeigt, dass auch bei dramatischen Geschehnissen die juristische Präzision den Ausschlag gibt. Weder die offensichtliche Rücksichtslosigkeit des Fahrers noch dessen eigene Einlassungen konnten über Mängel bei der Beweisführung und die Missachtung von Verfahrensrechten hinwegtäuschen.

Die Entscheidung bekräftigt die hohen Anforderungen an den Nachweis einer konkreten Gefahr (§ 315c StGB) und der spezifischen Perversionsabsicht (§ 315b StGB) bei Verkehrsdelikten im fließenden Verkehr. Gleichzeitig unterstreicht sie die fundamentale Bedeutung der gerichtlichen Hinweispflicht (§ 265 StPO) für ein faires Verfahren.

Für die Rechtspraxis bedeutet dies: Sorgfalt und Detailgenauigkeit sind unerlässlich, um zu gerechten Urteilen zu gelangen – gerade dort, wo die Grenzen zwischen Ordnungswidrigkeit, Fahrlässigkeit und kriminellem Vorsatz verschwimmen. Die neue Verhandlung in Traunstein wird zeigen, ob unter Beachtung dieser strengen Maßstäbe eine Verurteilung von Herrn K. Bestand haben kann.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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