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Befangenheitsantrag im Bußgeldverfahren wegen Verweigerung einer Terminsverlegung

AG Freiberg, Az.: 1 OWi 530 Js 24156/13

Beschluss vom 15.08.2013

Der Befangenheitsantrag des Betroffenen vom 01.08.2013 gegen Richter am Amtsgericht … wird für begründet erklärt.

Gründe

I.

Befangenheitsantrag im Bußgeldverfahren wegen Verweigerung einer Terminsverlegung
Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

In obiger Sache beraumte der Richter nach einem Telefongespräch mit dem Verteidiger am 12.07.2013 einen Hauptverhandlungstermin für Donnerstag, den 01.08.2013 an. Mit Schreiben vom 15.07.2013 teilte der Verteidiger dem Gericht mit, dass der im Telefongespräch vom 12.07.2013 für möglich gehaltene Fall eingetreten sei und sich sein Mandant vom 22.07. bis 04.08.2013 ortsabwesend im Urlaub befinde. Hierbei bat er um Terminsverlegung. Mit Verfügung vom 22.07.2013 verlangte der Richter daraufhin die Glaubhaftmachung der urlaubsbedingten Ortabwesenheit. Die Terminsladung selbst wurde Betroffenem wie Verteidiger am 24.07.2013 zugestellt. Mit Schriftsatz vom selben Tag bezeichnete der Verteidiger die Aufforderung vom 22.07.2013 als schikanös, erklärte, dass sein Mandant erst nach Urlaubsrückkehr von der Terminsbestimmung Kenntnis nehmen könne, rügte die Nichteinhaltung der Ladungsfrist und beantragte die Aussetzung der Hauptverhandlung. Mit Verfügung vom 25.07.2013 teilte der Richter daraufhin mit, dass kein Aussetzungsgrund vorliege, der Verteidiger fristgerecht geladen sei und im Übrigen die urlaubsbedingte Ortsabwesenheit des Betroffenen nicht glaubhaft gemacht sei. Gegen die am 26.07.2013 erfolgte endgültige Ablehnung der Terminsverlegung legte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 31.07.2013 Beschwerde ein und stellte darüber hinaus einen Befangenheitsantrag

Den Befangenheitsantrag begründete dies im Wesentlichen damit, dass trotz Nichteinhaltung der Ladungsfrist dem gestellten Aussetzungsantrag nicht stattgegeben wurde und es im konkreten Fall schikanös sei, von einem sich im Urlaub befindlichen Betroffenen die Glaubhaftmachung der Ortsabwesenheit zu fordern.

In seiner dienstlichen Stellungnahme vom 01.08.2013 bestätigte der abgelehnte Richter den vom Verteidiger dargelegten chronologischen Verfahrensablauf, erklärte, dass kein Beschwerdegrund vorliege und er es regelmäßig so praktiziere, dass er sich Verlegungs- oder Entschuldigungsgründe glaubhaft machen lasse.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf das Ablehnungsgesuch mit Ergänzung vom 02.08.2013 und die dienstliche Stellungnahme des Richters Bezug genommen.

II.

Der zulässige Befangenheitsantrag des Betroffenen war für begründet zu erklären.

Eine Befangenheit eines Richters ist gegeben, wenn ein Grund vorliegt, der aus Sicht eines objektiv und vernünftig betrachtenden Beteiligten die Besorgnis der Befangenheit nahe legt, wobei eine tatsächliche Befangenheit nicht vorliegen muss. Rein subjektive oder gar unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge des Betroffenen müssen hierbei allerdings unberücksichtigt bleiben.

Ein solcher Grund ist vorliegend gegeben.

Zunächst ist festzuhalten, dass hier keine fristgerechte Ladung vorliegt. Die Zustellung erfolgte am Mittwoch, den 24.07.2013. Hauptverhandlungstermin war Donnerstag, der 01.08.2013. Gemäß § 217 Abs. 1 StPO muss zwischen der Zustellung und dem Tag der Verhandlung eine Frist von 1 Woche liegen. Die Berechnung einer Wochenfrist ergibt sich aus § 43 Abs. 1 StPO. Konkret bedeutet dies folgendes:

Tag der Zustellung: Mittwoch, der 24.07.2013 (Tag wird nicht mitgerechnet)

Fristbeginn somit: Donnerstag, der 25.07.2013

Ablauf der Wochenfrist: Donnerstag, der 01.08.2013, 24.00 Uhr (gemäß § 43 Abs. 1 StPO)

Zum anberaumten Termin war diese Frist somit noch nicht abgelaufen.

Dem Aussetzungsantrag hätte deshalb gemäß § 217 Abs. 2 StPO stattgegeben werden müssen.

Unabhängig davon, dürfen zum Nachweis einer Verhinderung keine unangemessenen Anforderungen gestellt werden. Im konkreten Fall wurde durch den Verteidiger unverzüglich mitgeteilt, dass sein Mandant im Urlaub sei und dieser sich in einer ihm gehörenden Ferienimmobilie an der Ostsee befinde, weshalb er keine Buchungsbestätigung vorlegen könne. Da der Akte keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass diese Darlegungen des Verteidigers nicht den Tatsachen entsprechen, zumal der behauptete Urlaub mitten in die sächsischen Schulferien fällt, sollten sie bei einem erstmaligen Terminsverlegungsgesuch wie vorliegend ausreichend sein, um eine Terminsverlegung zu begründen.

Der oben geschilderte Sachverhalt ist deshalb grundsätzlich geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu erregen. Für den objektiven und verständigen Betrachter lässt das Verhalten des Richters befürchten, dass diesem eine wirklich objektive und unbefangene Betrachtung und Bewertung der Sache nicht möglich ist.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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