Skip to content
Menü

Rechtmäßigkeit Fahrtenbuchauflage – Geschwindigkeitsüberschreitung 28 km/h

VG München – Az.: M 23 S 12.4232 – Beschluss vom 19.12.2012

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 1.800,– Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofort vollziehbare Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs.

Am 29.03.2012 um 23:18 Uhr wurde mit dem auf die Antragstellerin zugelassenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … in …, auf der A …Richtung. …, AB 240, KM 2.894, folgende Verkehrsordnungswidrigkeit begangen: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h; zulässige Geschwindigkeit 60 km/h, festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug) 88 km/h. Diese Feststellung wurde mittels Geschwindigkeitsüberwachungsgerät TRAFFIPAX Traffistar S 330 und einem Frontfoto vom Fahrer dokumentiert.

Mit Anhörungsbogen vom 20.04.2012 auf dem auch das Foto vom Fahrer abgedruckt war, wurde die Antragstellerin über Tatort und Tatzeit der Verkehrsordnungswidrigkeit in Kenntnis gesetzt

Über ihre Fahrerermittlungen hat die Polizeiinspektion … der Polizeiinspektion … mit Schreiben vom 16.05.2012 berichtet, dass die Halteradresse …, …str. 4, vom ermittelnden Polizeibeamten wiederholt angefahren worden sei und dass am 14.05.12 ein Zettel mit Rückrufbitte in den Postkasten eingeworfen worden sei. Am 15.05.12, um 18.30 Uhr, habe die Antragstellerin persönlich angetroffen werden können. Sie bewohne o. g. Anwesen alleine, ihr Ehemann sei 2010 verstorben. Die Antragstellerin habe den ermittelnden Beamten nicht auf ihr Grundstück gelassen, sie sei jedoch zum Gartentor gekommen und die Befragung sei bei strömendem Regen erfolgt. Der Grund der Vorsprache sei der Antragstellerin erklärt worden. Nach erfolgter Belehrung und Einsicht in das Beweisfoto habe die Antragstellerin angegeben, den Fahrer nicht zu kennen. Weitere Fragen zum möglichen Fahrerkreis seien nicht beantwortet worden. Auch die Nachfrage nach in Frage kommenden Firmenmitarbeitern, dem Fuhrparkleiter etc. sei unbeantwortet geblieben. Auf die Möglichkeit der Auferlegung eines Fahrtenbuchs sei hingewiesen worden. Die Antragstellerin sei offensichtlich mit der Rechtslage vertraut gewesen, sie habe jedoch jegliche Mitwirkung vermissen lassen. Bei der VG … sei unter der Wohnadresse …str. 4 das Gewerbe „… e. K.“ angemeldet, für welches die Antragstellerin verantwortlich zeichne. Recherchen im IGVP hätten ergeben, dass ihr Sohn, Herr Rechtsanwalt …, die Fa. … GmbH vertrete. Der Firmensitz sei schon vor längerer Zeit von … nach … verlegt worden.

Gemäß einer Mitteilung des Bayerischen Polizeiverwaltungsamt an das Landratsamt … vom 29.06.2012 wurde das Bußgeldverfahren eingestellt. Unter Bezugnahme auf diese Mitteilung hörte das Landratsamt … die Antragstellerin mit Schreiben vom 09.07.2012 zur beabsichtigten Verhängung eines Fahrtenbuches an.

Mit Bescheid vom ….08.2012 verfügte das Landratsamt … gegenüber der Antragstellerin wie er folgt:

1. Ihnen wird für Ihr Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … ab dem dritten Tag nach Zustellung dieses Bescheids für 9 Monate die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt.

2. In das Fahrtenbuch ist für das unter Nummer 1 bestimmten Fahrzeuges für jede einzelne Fahrt vor Fahrtbeginn

a) Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers/der Fahrzeugführerin,

b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,

c) Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt

und nach Beendigung der Fahrt unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

3. Das Fahrtenbuch ist dem Landratsamt …, Dienststelle …, oder der von uns bestimmten Stelle oder sonst zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit am von uns festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für das es geführt werden muss, aufzubewahren.

4. Die sofortige Vollziehung von Nr. 1 – 3 wird angeordnet.

5. Das Fahrtenbuch ist innerhalb eines Monats nach Ablaufs der Zeit, für das es geführt werden muss, beim Landratsamt …, Dienststelle …, zur Prüfung vorzulegen.

6. Für den Fall der Nichtbefolgung der Verpflichtung unter Nummer 2 dieses Bescheides wird ein Zwangsgeld in Höhe von € 20,- pro unterlassener oder unvollständiger Eintragung fällig.

7. Für den Fall der Nichtbefolgung der Verpflichtungen unter Nummer 3 und 5 dieses Bescheids wird jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von € 100,- fällig.

Mit Schriftsatz vom 06.09.2012 eingegangen bei Gericht am 10.09.12 ließ die Antragstellerin Klage erheben und beantragen, den Bescheid des Landratsamts … vom …08.2012 aufzuheben. Dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 23 K 12.4229 geführt.

Gleichzeitig ließ die Antragstellerin beantragen: Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1 — 3 des Bescheides des Landratsamts … vom ….08.2012 wird wiederhergestellt.

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt dass die Antragstellerin hier selbst nicht Fahrerin des Fahrzeuges zur Tatzeit gewesen sei und sie bei ihrer Befragung am 15.05.2012 mitgeteilt habe, dass Sie nicht mehr wisse, wer das Fahrzeug am 29.03.2012 geführt habe, da es sich um ein Fahrzeug der Firma handele, mit dem verschiedene Mitarbeiter fahren dürften. Sie hätte innerhalb von zwei Wochen nach der Zuwiderhandlung von dieser in Kenntnis gesetzt werden müssen, damit sie die Frage, wer zur Tatzeit ihr Fahrzeug geführt habe, noch zuverlässig hätte beantworten können. Hier solle der Verkehrsverstoß am 29.03.2012 stattgefunden haben, die Antragstellerin sei erst am 15.05.2012 angehört worden. Dies sei fast 7 Wochen später und damit deutlich außerhalb der zweiwöchigen Frist. Der lange Zeitablauf sei hier auch ursächlich für die Tatsache, dass der Fahrer nicht mehr habe ermittelt werden können. Denn gerade bei Fahrzeugen, die von mehreren Personen gefahren würden, könne nach fast 7 Wochen nicht mehr nachvollzogen werden, wer an einem bestimmten Tag vor 7 Wochen zu einer bestimmten Uhrzeit gefahren sei. Anhaltspunkte für weitere Nachforschungen hätten damit eindeutig vorgelegen. Die Verwaltungsbehörde habe damit die ihr möglichen Ermittlungsmaßnahmen nicht durchgeführt. Sie hätte hier ohne Schwierigkeiten in der Firma eine Nachschau durchführen können, was sie aber unterlassen habe. Die Antragstellerin habe zudem bisher keinerlei Eintragungen im VZR. Es handelte sich um den ersten mit dem Fahrzeug … begangenen Verkehrsverstoß. Zudem handele es sich bei der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h Außerorts nicht um einen gravierenden Verkehrsverstoß, sodass die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von 9 Monaten unverhältnismäßig sei. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Anordnung, ein Fahrtenbuch auf die Dauer von 9 Monaten zu führen, überwiege nicht das private Interesse der Antragstellerin, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache kein Fahrtenbuch führen zu müssen. Dies folge daraus, dass die angefochtene Verfügung sich beim gegenwärtigen Sachstand aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweise.

Mit Schriftsatz vom 01.10.2012 führte der Antragsgegner u. a. aus, dass soweit, beanstandet werde, dass die Antragstellerin verspätet, nämlich erst am 15.05.2012 zu dem Verkehrsverstoß vom 29.03.2012 mit dem Fahrzeug … angehört worden sei und ins Feld geführt worden sei, dass es sich um ein Fahrzeug einer Firma handle werde darauf hingewiesen, dass das Schreiben des Bayer. Polizeiverwaltungsamtes vom 20.04.2012 an die Antragstellerin unbeantwortet geblieben sei. Selbst im Anhörungsverfahren bezüglich der Fahrtenbuchanordnung sei keine Stellungnahme abgegeben worden. Die Antragstellerin sei in der Tat erstmalig erst nach rund 3 Wochen mit dem Vorfall vom 29.03.12 konfrontiert worden. Dies sei hier allerdings unschädlich, weil entsprechend gutes Bildmaterial vorliege (Blatt 7 der Akte). Nach Überzeugung des Antragsgegners sei die Aussage der Antragstellerin am 15.05.2012, den Fahrer nicht zu erkennen, bei dem Bildmaterial eine Schutzbehauptung. Ihre Mitwirkung im Sinne der Verkehrssicherheit sei gleich Null gewesen. Auch sei das Fahrzeug … auf die Antragstellerin als natürliche Person, ohne Firmenbezug zugelassen worden. Als Fahrer in Frage kommende Firmenmitarbeiter seien lediglich behauptet worden, ohne diese zu substantiieren. Das sei zudem erst Monate nach Beendigung des auslösenden Ordnungswidrigkeitsverfahrens geschehen.

Es werde beantragt, die Klage abzuweisen und den Antrag abzulehnen.

Mit Beschluss vom 09.11.2012 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 23 K 12.4229 und M 23 S 12.4232 und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Das besondere öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung der angeordneten Verpflichtung, ein Fahrtenbuch zu führen, überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Insbesondere wird die Klage gegen die angeordnete Verpflichtung ein Fahrtenbuch zu führen keinen Erfolg haben

Da es sich hier um einen Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO handelt, hat das Gericht jedoch zunächst die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf ihre formelle Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. § 31a StVZO gehört zu den Vorschriften, bei denen zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter, nämlich die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr, das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammenfällt und sich die Abwägung zwischen den beteiligten Interessen im wesentlichen auf die Prüfung beschränkt, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung weniger dringlich ist als im Normalfall (vgl. VGH München, Beschl. v. 17. 7. 2002 – 11 CS 02.1320 -, juris; Beschl. v. 15. 4. 1999 – 11 ZS 98.3283 -, juris). Ein Ausnahmefall im Sinne dieser Rechtsprechung liegt hier jedoch nicht vor. Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO ist hier auch im Übrigen genügt. Der Antragsgegner hat genügend einzelfallbezogen ausgeführt, dass das private Interesse der Antragstellerin nach Abwägung hinter dem öffentlichen Interesse an der effektiven Gefahrenabwehr für Verkehrsteilnehmer zurückstehen müsse.

Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO trifft das Gericht sodann auf Grund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 12. A., § 80 Rdnr. 83) eine eigene – originäre – Ermessensentscheidung (statt aller: Kopp/Schenke, VwGO, 14. A., § 80 Rdnr. 146) darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind: Die, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts, oder die, welche für die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sprechen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht als alleiniges Indiz für und gegen den gestellten Antrag zu berücksichtigen (z.B. BVerwG, Beschl. v. 25. 3. 1993, NJW 1993, 3213; VGH München, Beschl. v. 29. 8. 1987, BayVBl 1988, 406; VGH Mannheim, Beschl. v. 22. 2. 1991, NVwZ-RR 1991, 409 = VBlBW 1991, 300; Schmidt in Eyermann, § 80 Rdnr. 72 ff.). Sind die Erfolgsaussichten als offen zu beurteilen, findet eine reine Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (Schmidt in Eyermann, § 80 RdNrn. 78/80).

Vorliegend überwiegt das besondere öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung der angeordneten Verpflichtung, ein Fahrtenbuch zu führen, das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Es bestehen keinerlei Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom ….08.2012.

Nach § 31a Abs. 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist eine Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs. Mit ihr soll in Ergänzung der Zulassungs- und Kennzeichnungspflicht der §§ 3, 8 FZV dafür Sorge getragen werden, dass anders als in dem Fall, der Anlass zur Auferlegung eines Fahrtenbuchs gegeben hat, künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. 2. 1964, BVerwGE 18, 107 = NJW 1964, 1384; Beschl. v. 12. 2. 1980, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 7).

Materiellrechtlich setzt die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage voraus, dass Verkehrsvorschriften in nennenswertem Umfang verletzt worden sind. Schon bei einem einmaligen Verstoß ist die Fahrtenbuchauflage zulässig, wenn es sich um einen nicht unwesentlichen Verstoß handelt, der sich verkehrsgefährdend auswirken kann.

Eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften von einigem Gewicht ist gegeben. Der Verkehrsverstoß in Gestalt der erfolgten Geschwindigkeitsüberschreitung wäre nach dem Bußgeldkatalog mit einer Geldbuße von 80,– Euro (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BKatV i.V.m. Bußgeldkatalog Nr. 11.3.5 Tabelle 1 des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zur BKatV) und drei Punkten im Verkehrszentralregister geahndet worden (Nr. 5.4 der Anlage 13 zu § 40 der Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr-Fahrerlaubnis-Verordnung, FeV).Grundsätzlich reicht ein lediglich mit einem Punkt bewerteter Verkehrsverstoß für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage aus, ohne dass es auf die Feststellung der näheren Umstände der Verkehrsordnungswidrigkeit ankommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.9.1999, BayVBl 2000, 380 = NZV 2000, 368). Abgesehen davon ist der Verstoß hier, insbesondere auch wegen der deutlichen Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 60 Km/h um 28 Km/h, nicht als geringfügig anzusehen. Wenn in einem solchen Fall die Feststellung des Täters nicht möglich ist entspricht es stets der Ausübung pflichtgemäßen behördlichem Ermessen, dem Halter des Kraftfahrzeuges die Führung eines Fahrtenbuches aufzuerlegen.

Die Feststellung des Fahrzeugführers durch die Bezirksinspektion …, die mit der Ermittlungen des Fahrers beauftragt war, war nicht möglich. Die in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO geforderte Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers liegt vor, wenn die Polizei, nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie angemessene und zumutbare Maßnahmen ergriffen hat (BVerwG, Beschl. v. 21. 10. 1987, Buchholz 442.16, § 31a StVZO Nr. 18; VGH Mannheim, Urt. v. 18. 6. 1991, NJW 1992, 132 = DAR 1991, 433). Dies ist hier zu bejahen und wird mit dem Bericht der ermittelnden Polizeiinspektion über die angestellten Ermittlungen eindeutig dokumentiert.

Zu einem angemessenen Ermittlungsaufwand gehört zunächst grundsätzlich die unverzügliche, d.h. innerhalb von zwei Wochen erfolgte Benachrichtigung des Fahrzeughalters von der mit seinem Fahrzeug begangenen Zuwiderhandlung (erstmals BVerwG, Urt. v. 13. 10. 1978, NJW 1979, 1054 = Buchholz 442.16, § 31a StVZO Nr. 5; Beschl. v. 25. 6. 1987, Buchholz 442.16, § 31a StVZO Nr. 17). Dass die Zweiwochenfrist um wenige Tage überschritten wurde, schadet hier jedoch nicht. Die Zweiwochenfrist ist kein formales Tatbestandskriterium der gesetzlichen Regelung und keine starre Grenze. Sie beruht vielmehr auf dem Erfahrungssatz, wonach Personen Vorgänge nur einen begrenzten Zeitraum erinnerbar oder noch rekonstruierbar sind. Die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist ist unschädlich in den Fällen, in denen wegen vom Regelfall abweichender Fallgestaltung auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt, oder die Überschreitung des Zeitrahmens für die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers nicht ursächlich gewesen sein konnte, dies namentlich dann, wenn neben dem Erinnerungsvermögen noch weitere zumutbare Erkenntnisquellen, bestehen.

Hier ist ein Ausnahmefall gegeben in dem es auf die Einhaltung der 14-tages Frist nicht ankommt, denn der Antragstellerin stand ein ausreichend scharfes Fahrerfoto zu Verfügung. Damit ist ihrem Erinnerungsvermögen, soweit sie geltend macht, nicht mehr zu wissen wer das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit gefahren hat, eine wesentliche Unterstützung zu Teil geworden, das Foto wurde ihr auch von dem ermittelnden Beamten vorgelegt. Damit hätte sie den Fahrer auch nach 2 Wochen noch ohne weiteres benennen können. Ihre Behauptung, den Fahrer nicht zu kennen, muss daher als reine Schutzbehauptung zurückgewiesen werden.

Der Umfang der Ermittlungstätigkeit richtet sich, im Übrigen danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei darf die Behörde jedoch ihre Ermittlungstätigkeit an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten und regelmäßig auf zeitraubende, kaum Erfolg versprechende weitere Aufklärungsmaßnahmen verzichten, wenn der Fahrzeughalter nicht fähig oder, wie hier der Fall, unwillig ist, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken (ständige Rechtsprechung, BVerwG, Beschl. v. 1. 3. 1994, VRS 88, 158 m.w.N.). Die Unwilligkeit der Antragstellerin ist aus dem Bericht der Polizeiinspektion vom 15.05.2012 deutlich ersichtlich. Da das Fahrzeug auf die Antragstellerin und nicht auf ihre Firma zugelassen war und die Antragstellerin auch der Polizei keine Hinweise darauf dass, Firmenmitarbeiter das Fahrzeug gefahren haben, gegeben hat, waren weitere polizeiliche Ermittlungen nicht veranlasst. Ein entsprechender Hinweis bzw. die Behauptung dass Firmenmitarbeiter dass Fahrzeug fahren dürfen, wurde erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gegeben bzw. aufgestellt.

Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist auch keine Bestrafung sondern sie dient der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs und stellt eine Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr dar. Sie soll auf die dem Fahrzeughalter mögliche und zumutbare Mitwirkung bei der Feststellung des Führers des Kraftfahrzeuges hinwirken, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde und den Fahrzeughalter zur Erfüllung seiner Aufsichtspflichten anhalten, soweit er andere Fahrer sein Fahrzeug benutzen lässt.

Schließlich ist die Ermessensausübung des Antragsgegners, der in den durch § 114 Satz 1 VwGO gezogenen Grenzen zu überprüfen war, nicht zu beanstanden. Insbesondere verstößt die Auferlegung eines Fahrtenbuchs im vorliegenden Fall nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Durch die Fahrtenbuchauflage soll der Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes angehalten werden (BVerwGE 18, 107). Um dies effektiv zu erreichen, ist eine gewisse Dauer der Führung des Fahrtenbuches erforderlich. Die Dauer der Fahrtenbuchanordnung von 9 Monaten rechtfertigt sich ohne weiteres angesichts des vorliegenden wesentlichen Verkehrsverstoßes und ist insoweit auch nicht unverhältnismäßig. Nach allgemeiner Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt die Begehung eines wesentlichen oder erheblichen Verkehrsverstoßes sogar die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von zwölf Monaten. Von einem wesentlichen bzw. erheblichen Verkehrsverstoß in diesem Sinne ist insbesondere bei dem deutlichen Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auszugehen. Die hier gegebene Gefährdung des Straßenverkehrs ergibt sich ohne weiteres beim Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 28 km/h. Dieser Verstoß rechtfertigt wegen seiner besonderen Gefährlichkeit ohne weiteres die hier angeordnete Fahrtenbuchführung für 9 Monate.

Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und berücksichtigt die unverbindlichen Empfehlungen im Streitwertkatalog 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004,1327).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!