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Absehen von Regelfahrverbot bei Gewerbetreibendem

In der rechtlichen Betrachtung von Verkehrsordnungswidrigkeiten steht oft die Frage im Mittelpunkt, welche Sanktionen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung angemessen sind. Dabei spielen sowohl die Höhe der Geldbuße als auch die Verhängung eines Fahrverbots eine zentrale Rolle. Insbesondere das Regelfahrverbot kann für Betroffene, die beruflich auf ihr Fahrzeug angewiesen sind, gravierende Auswirkungen haben. Hierbei wird oft diskutiert, inwiefern wirtschaftliche und persönliche Umstände bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden sollten. Ein solcher Fall, bei dem ein Kleingewerbetreibender im EDV-Fachhandel betroffen war, wurde vor dem Amtsgericht Lüdinghausen verhandelt. Das Urteil beleuchtet die Abwägung zwischen der Einhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen und den potenziellen wirtschaftlichen Folgen eines Fahrverbots.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 19 OWi-89 Js 1403/14-131/14   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Amtsgericht Lüdinghausen entschied aufgrund der wirtschaftlichen und persönlichen Umstände eines Gewerbetreibenden, von einem Regelfahrverbot abzusehen und stattdessen die Geldbuße zu erhöhen.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Amtsgericht Lüdinghausen fällte ein Urteil am 03.11.2014.
  2. Der Betroffene wurde wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit belangt.
  3. Er wurde zu einer Geldbuße von 250 EUR verurteilt.
  4. Der Betroffene ist selbständig im EDV-Fachhandel und hat finanzielle Verpflichtungen.
  5. Er überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 49 km/h.
  6. Gesetzlich vorgesehen sind eine Regelgeldbuße von 160 Euro und ein Regelfahrverbot von einem Monat.
  7. Aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation und der Tatsache, dass ein Fahrverbot existenzgefährdend wäre, wurde von diesem abgesehen.
  8. Das Gericht erhöhte die Geldbuße und geht davon aus, dass dies den Betroffenen zu einer Verhaltensänderung im Straßenverkehr bewegen wird.

Urteil des Amtsgerichts Lüdinghausen

Am 03.11.2014 fällte das Amtsgericht Lüdinghausen ein Urteil, das sich mit der fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung eines Betroffenen befasste. Der Betroffene wurde zu einer Geldbuße von 250 EUR verurteilt, wobei er auch die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen tragen muss.

Die Fakten: Eine drastische Geschwindigkeitsüberschreitung

Geschwindigkeitsüberschreitung: Absehen vom Regelfahrverbot
Verkehrsurteil: Geldbuße statt Fahrverbot für Kleingewerbetreibenden (Symbolfoto: Georgy Dzyura /Shutterstock.com)

Im Kern geht es um einen Vorfall, bei dem der Betroffene am 09.02.2014 um 15:01 Uhr in einem PKW Mazda die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 49 km/h überschritt. Dies wurde durch eine Messung bestätigt, bei der eine Geschwindigkeit von 119 km/h nach Toleranzabzug festgestellt wurde. Für diese Ordnungswidrigkeit sind laut Gesetz eine Regelgeldbuße von 160 Euro und ein Regelfahrverbot von einem Monat vorgesehen.

Die wirtschaftliche Lage des Betroffenen: Ein entscheidender Faktor

Das rechtliche Problem und die Herausforderung in diesem Fall liegen in der Anwendung des Regelfahrverbots. Der Betroffene legte dem Gericht verschiedene Unterlagen vor, um seine finanzielle Situation zu verdeutlichen. Er ist Kleingewerbetreibender im EDV-Fachhandel und erzielt ein Monatsnetto von 1753,08 Euro. Weiterhin hat er finanzielle Verpflichtungen wie private Krankenversicherung und Kindesunterhalt. Zudem ist er alleingeschäftsführender Gesellschafter einer GmbH, die aktuell keine Gewinne verzeichnet. Sein Betrieb beschäftigt zwei Auszubildende, und er ist für den technischen Service verantwortlich, wobei er Kundenbesuche mit seinem Fahrzeug durchführt. Ein Fahrverbot würde sich daher existenzgefährdend für ihn auswirken.

Das Urteil: Eine individuelle Betrachtung des Falles

Das Gericht berücksichtigte diese wirtschaftlichen und persönlichen Umstände und entschied ausnahmsweise, von der Fahrverbotsanordnung abzusehen. Stattdessen wurde die Geldbuße auf 250 Euro erhöht. Dies schien dem Gericht angemessen, insbesondere da der Betroffene bisher nicht verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten war und als Ersttäter galt.

Das Gericht geht davon aus, dass die erhöhte Geldbuße ausreichen wird, um den Betroffenen zu einer Verhaltensänderung im Straßenverkehr zu bewegen und zukünftig Geschwindigkeitsbeschränkungen genauer zu beachten.

Das Fazit dieses Urteils zeigt, dass individuelle Umstände in rechtlichen Auseinandersetzungen berücksichtigt werden können. In diesem Fall führten die wirtschaftlichen und persönlichen Herausforderungen des Betroffenen dazu, dass das Gericht von einem Regelfahrverbot absah und stattdessen die Geldbuße erhöhte. Es betont die Bedeutung der individuellen Betrachtung jedes Falles und die Möglichkeit, von standardisierten Sanktionen abzuweichen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Regelfahrverbot: Wann wird es verhängt und welche Ausnahmen gibt es?

Ein Regelfahrverbot ist eine Sanktion, die im deutschen Verkehrsrecht für bestimmte Verkehrsverstöße vorgesehen ist. Es dient als erzieherische Maßnahme und soll den Betroffenen dazu bringen, ihr Verhalten im Straßenverkehr zu überdenken und zu verbessern. In diesem Beitrag werden die Umstände erläutert, unter denen ein Regelfahrverbot verhängt wird, die gesetzlichen Grundlagen und mögliche Ausnahmen.

Das Regelfahrverbot ist in § 25 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 4 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) geregelt. Es kommt in der Regel bei groben oder beharrlichen Pflichtverletzungen im Straßenverkehr zur Anwendung, wie beispielsweise bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Abstandsunterschreitungen.

Ein Regelfahrverbot wird in der Regel verhängt, wenn ein Verkehrsteilnehmer eine Ordnungswidrigkeit begeht, die im Bußgeldkatalog als grobe Pflichtverletzung eingestuft ist. Beispiele hierfür sind erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen, das Missachten von Rotlichtsignalen oder das Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss.

In bestimmten Fällen kann von einem Regelfahrverbot abgesehen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Härten ganz außergewöhnlicher Art vorliegen oder sonstige, das äußere oder innere Tatbild beherrschende außergewöhnliche Umstände ein Absehen von dieser Sanktion rechtfertigen. Solche Ausnahmen können beispielsweise eine massive Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Betroffenen oder besondere Umstände des Einzelfalls sein, die die Verhängung des Regelfahrverbots als offensichtlich unpassend erscheinen lassen.  Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden, wie in § 4 Abs. 4 BKatV festgelegt.

Geschwindigkeitsüberschreitungen und ihre Folgen: Ein Blick auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2, 49 StVO 24 StVG

Die Ordnungswidrigkeit nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2, 49 StVO 24 StVG bezieht sich auf Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO), insbesondere auf Geschwindigkeitsüberschreitungen. Dieser Paragraph legt fest, dass es eine Ordnungswidrigkeit darstellt, wenn ein Fahrer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über die Geschwindigkeit nach § 3 StVO verstößt.

Geschwindigkeitsüberschreitungen sind eine der häufigsten Verkehrsordnungswidrigkeiten und können für den Betroffenen erhebliche Konsequenzen haben, darunter Bußgelder, Punkte im Fahreignungsregister (umgangssprachlich „Punkte in Flensburg“) und sogar Fahrverbote. Die Höhe der Strafe hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung.

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften droht bereits ein Bußgeld und ein Punkt im Fahreignungsregister. Ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h außerorts steigt das Bußgeld deutlich an, es fallen 2 Punkte an und es kann ein mehrmonatiges Fahrverbot verhängt werden.

Innerhalb geschlossener Ortschaften droht ebenfalls ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20 km/h ein erhöhtes Bußgeld und zusätzlich 1 Punkt in Flensburg. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ab 31 km/h droht ein hohes Bußgeld, bis zu 2 Punkte in Flensburg und, je nachdem wie hoch die Geschwindigkeitsüberschreitung war, ein bis zu 3 Monaten andauerndes Fahrverbot.

Es ist wichtig zu beachten, dass es rechtlich gesehen keinen Unterschied zwischen der Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn oder der Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts gibt. Die gleichen Bußgelder und/oder Strafen gelten. Die genauen Bußgelder, Punkte und Fahrverbote können dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog entnommen werden. Es ist ratsam, bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung und den daraus resultierenden Sanktionen rechtlichen Rat einzuholen, um die bestmögliche Verteidigung zu gewährleisten.


Das vorliegende Urteil

Amtsgericht Lüdinghausen – Az.: 19 OWi-89 Js 1403/14-131/14 – Urteil vom 03.11.2014

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 250 EUR verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 41 I i.V.m. Anlage 2,49 StVO, 24 StVG, 2 BKatV).

G r ü n d e:

Der Betroffene ist geschieden und Vater eines Sohnes im Alter von 18 Jahren. Diesem ist er unterhaltspflichtig. Er ist selbständig im EDV-Fachhandel. Er hat erklärt, dass bei einer Geldbuße in Höhe von 160 Euro, wie im Bußgeldbescheid festgesetzt, eine Ratenzahlungsanordnung nicht notwendig sei.

Der Betroffene ist verkehrsrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.

Aufgrund einer Einspruchsbeschränkung auf die Rechtsfolge war davon auszugehen, dass der Betroffene am 09.02.2014 um 15:01 Uhr in XXXXX auf der B XX in Höhe „XXXXXXXX“ als Fahrer mit einem PKW Mazda mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX-XXX die dort zulässig Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 49 km/h überschritt. Er wurde nämlich mit einer nach Toleranzabzug festgestellten Geschwindigkeit von 119 km/h gemessen.

Für diese Ordnungswidrigkeit nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2, 49 StVO 24 StVG sind eine Regelgeldbuße von 160 Euro und ein Regelfahrverbot von einem Monat vorgesehen. Das Gericht hat von dieser Regelfahrverbotsanordnung ausnahmsweise unter angemessener Erhöhung der Geldbuße auf 250 Euro abgesehen. Der Betroffene hat nämlich durch Vorlage entsprechender Unterlagen aufzeigen können, dass er als Kleingewerbetreibender mit der A-GmbH in B nur ein Monatsnetto von 1753,08 Euro erzielt. Er hat entsprechende Bezügemitteilung bzw. Lohnsteuerbescheinigungen für 2013 vorgelegt. Da er alleingeschäftsführender Gesellschafter der GmbH ist,  hat er auch noch eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung vorgelegt, aus der sich ergibt, dass die Firma derzeit keine Gewinne einfährt, sondern mit einem Jahresfehlbetrag von zuletzt 1700 Euro (cirka) zum Jahresabschluss gelangt ist. Von den etwa monatlich 1700 Euro Nettoeinkommen sind allein 500 Euro an privater Krankenversicherung zu zahlen. Insoweit hat der Betroffene den entsprechenden Versicherungsschein vorgelegt. Weiterhin zahlt er noch – nachgewiesen durch entsprechende Überweisungsbelege – 180 Euro monatlichen Kindesunterhalt, so dass sich ein Monatsnetto von dann noch knapp 1000 Euro ergibt. Der Betroffene selbst hat in seinem Betrieb 2 Auszubildende, jedoch keine weiteren Angestellten. Er verkauft Computerteile, insbesondere Computerkleinteile und macht laufende Wartungen  für Computer, Virenentfernungen oder auch die Einrichtung von Computeranlagen, insbesondere im privaten Umfeld. Die beiden Auszubildenden des Betroffenen sind 27 Jahre alt und ohne Führerschein bzw. 22 Jahre alt mit Führerschein. Die Auszubildenden haben ihren Arbeitsbereich im Ladengeschäft des Betroffenen. Dort wechseln sie zwischen der Werkstatt und dem Laden. Da sich beide in der Ausbildung befinden, sind sie nur eingeschränkt zeitlich erreichbar. Jeder der Auszubildenden, die eine Ausbildung als IT-Systemkaufleute absolvieren haben wöchentlich 2 Berufsschultage und einen weiteren freigestellten Tag, so dass sie in einer 6-Tage-Woche jeweils nur 3 Tage zur Verfügung stehen und sich so aufgrund der unterschiedlichen Lehrjahre im Laden jeweils abwechseln. Es ist so stets nur ein weiterer Mitarbeiter neben dem Betroffenen im Geschäft. Der Betroffene selbst ist zuständig für den gesamten technischen Service, insbesondere im technischen Service vor Ort, den er dadurch sicherstellt, dass er mittels seines Fahrzeuges Kundenbesuche durchführen kann. Die beiden Auszubildenden sind nicht in diesem Bereich tätig. Der Betroffene hat insoweit dargestellt, dass sich ein Fahrverbot für ihn existenzgefährdend auswirken wird, da er einen „betriebsinternen“ Fahrer allenfalls an den 3 Tagen zur Verfügung hätte, an denen der 22-jährige Auszubildende seines Dienst im Betrieb versieht. Dies würde dann jedoch dazu führen, dass im Ladenlokal des Betroffenen niemand mehr anwesend ist. Angesichts der beengten wirtschaftlichen Ergebnisse des Betriebes des Betroffenen und seines geringen Einkommens aus dem Betrieb, erschien die Einstellung eines Fahrers kaum als mögliche Alternative für den Betroffenen.

Das Gericht hat so angesichts dieser wirtschaftlichen und persönlichen Umstände des Betroffenen ausnahmsweise von der Fahrverbotsanordnung abgesehen unter Anwendung des § 4 Abs.4 Bußgeldkatalog-Verordnung. Eine Erhöhung der Geldbuße auf 250 Euro erschien dem Gericht durchaus sachgerecht, zumal der Betroffene Ersttäter war.

Es ist davon auszugehen, dass allein die erhöhte Geldbuße ausreichen wird, den Betroffenen zu veranlassen, sein Verkehrsverhalten in Zukunft zu verändern und Geschwindigkeitsbeschränkungen genauer zu beachten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG.

 

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