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Abschleppmaßnahme – Verhältnismäßigkeit – Anforderungen an Einzelfallprüfung

Ein Sonntagabend, ein Halteverbot und die Frage: Darf man wirklich jeden abschleppen? In Bremen eskalierte ein Parkverstoß zum juristischen Streit, der Autofahrer in ganz Deutschland aufhorchen lässt.

Übersicht

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: VG Bremen
  • Datum: 27.01.2025
  • Aktenzeichen: 5 K 2090/23
  • Verfahrensart: Klage gegen die Heranziehung zu den Kosten einer Abschleppmaßnahme
  • Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Straßenverkehrsrecht, Verwaltungsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Kläger: Wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten einer Abschleppmaßnahme seines Fahrzeugs. Argumentiert, dass ein bloßes Parken im Halteverbot ohne konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht für eine Abschleppmaßnahme ausreicht. Er führte an, dass der Verstoß an einem Sonntagabend bei geringem Verkehr und nur für kurze Zeit erfolgte.
    • Beklagte: Das Ordnungsamt, welches die Abschleppmaßnahme veranlasste und dem Kläger die Kosten dafür in Rechnung stellte.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Der Kläger parkte sein Fahrzeug im absoluten Halteverbot, woraufhin das Ordnungsamt das Abschleppen veranlasste. Der Kläger entfernte das Fahrzeug vor Beendigung der Abschleppmaßnahme. Das Ordnungsamt setzte daraufhin Kosten für die Leerfahrt des Abschleppwagens und eine Verwaltungsgebühr gegen den Kläger fest.
    • Kern des Rechtsstreits: Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme und die daraus resultierende Kostenforderung. Konkret geht es um die Frage, ob ein Parken im absoluten Halteverbot ohne zusätzliche Gefährdungslage eine Abschleppmaßnahme rechtfertigt.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen.
    • Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Fall vor Gericht


Gericht Bremen bestätigt Rechtmäßigkeit des Abschleppens wegen Parkens im Halteverbot

Parkendes Auto unter einem No-Parking-Schild, Parkwächter nähert sich, Bremen, spät am Tag.
Rechtmäßigkeit von Abschleppmaßnahmen bei Falschparken | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Verwaltungsgericht Bremen hat in einem aktuellen Urteil (Az: 5 K 2090/23) die Klage eines Autofahrers gegen die Kosten eines Abschleppvorgangs abgewiesen. Der Kläger hatte sein Fahrzeug in einem absoluten Halteverbot geparkt, woraufhin das Ordnungsamt ein Abschleppen veranlasste. Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme und der damit verbundenen Kostenforderung.

Streit um Abschleppkosten: Falschparken am Sonntagabend in Bremen

Der Fall dreht sich um einen Vorfall vom 4. Juli 2021. Der Kläger parkte sein Auto an einem Sonntagabend kurz nach 18:00 Uhr in der Straße „Am Deich“ in Bremen, im Bereich der Langemarckstraße. Dort gilt ein Absolutes Halteverbot. Das Ordnungsamt Bremen ließ das Fahrzeug daraufhin abschleppen. Noch bevor das Abschleppen vollständig abgeschlossen war, entfernte der Kläger sein Fahrzeug selbst. Dennoch stellte das Ordnungsamt dem Kläger Kosten für die sogenannte Leerfahrt des Abschleppwagens und eine Verwaltungsgebühr in Rechnung, insgesamt 223 Euro.

Widerspruch und Klage gegen Kostenbescheid erfolglos

Der Kläger legte gegen den Kostenbescheid Widerspruch ein. Er argumentierte, dass ein bloßes Parken im absoluten Halteverbot nicht automatisch ein Abschleppen rechtfertige. Seiner Ansicht nach sei eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erforderlich. Diese habe aber nicht bestanden, da es sich um einen Sonntagabend mit geringem Verkehrsaufkommen gehandelt habe und sein Fahrzeug nur kurzzeitig abgestellt gewesen sei. Der Widerspruch wurde vom Senator für Inneres und Sport zurückgewiesen. Daraufhin erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Bremen.

Einzelfallprüfung bei Abschleppmaßnahmen: VG Bremen stärkt Ordnungsamt

Vor Gericht argumentierte der Kläger erneut, dass keine ausreichende Einzelfallprüfung durch das Ordnungsamt stattgefunden habe. Er berief sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Bremen, die eine solche Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrssituation vor Ort fordern. Seiner Meinung nach hätte sein Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Gefahr oder Behinderung dargestellt. Er wies darauf hin, dass aufgrund des Sonntagsfahrverbots keine Lastwagen unterwegs gewesen seien und vor seinem Fahrzeug noch Platz für abbiegende PKW gewesen wäre.

Die Begründung der Beklagten: Gefährdungspotenzial im Kreuzungsbereich

Die Beklagte, das Ordnungsamt Bremen, entgegnete, dass sehr wohl Ermessenserwägungen angestellt worden seien. Sie argumentierte, dass der Kläger unmittelbar vor einem Kreuzungsbereich geparkt habe. Dies könne zu erheblichen Gefährdungen des Gegenverkehrs durch vorbeifahrende PKW führen. Zudem sei vor dem Fahrzeug des Klägers nur noch wenig Platz gewesen, sodass Lastwagen hätten warten müssen, was die Gefährdungslage zusätzlich verschärft hätte. Das Ordnungsamt betonte, die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme geprüft und bejaht zu haben.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts: Abschleppen war verhältnismäßig und rechtens

Das Verwaltungsgericht Bremen wies die Klage ab. Das Gericht sah den Kostenfestsetzungsbescheid und den Widerspruchsbescheid als rechtmäßig an. Als Rechtsgrundlage für die Kostenforderung nannte das Gericht § 19 Abs. 3 BremVwVG (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz). Diese Vorschrift erlaubt es der Vollzugsbehörde, die Kosten einer sogenannten Ersatzvornahme – wie hier das Abschleppen – dem Pflichtigen aufzuerlegen.

Formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids bestätigt

Das Gericht bestätigte zunächst die formelle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids. Ein vom Kläger gerügter Begründungsmangel lag nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Das Gericht stellte klar, dass § 39 Abs. 1 BremVwVfG (Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz in der alten Fassung) lediglich eine formelle Begründungspflicht fordert, nicht aber die inhaltliche Richtigkeit der Begründung selbst.

Materielle Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme: Verhältnismäßigkeit gewahrt

Entscheidender Punkt war die materielle Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme, insbesondere die Frage der Verhältnismäßigkeit. Das Gericht stellte fest, dass das Ordnungsamt sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat. Die Richter betonten, dass das Parken im absoluten Halteverbot eine erhebliche Ordnungswidrigkeit darstellt, die grundsätzlich das Abschleppen rechtfertigen kann.

Konkrete Gefahrenlage durch Parken im Kreuzungsbereich

Das Gericht bestätigte die Einschätzung des Ordnungsamtes, dass durch das Parken des Klägers in unmittelbarer Nähe des Kreuzungsbereichs eine konkrete Gefahrenlage entstanden war. Auch wenn es sich um einen Sonntagabend mit möglicherweise geringerem Verkehrsaufkommen handelte, sei die potentielle Behinderung und Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer – insbesondere im Hinblick auf abbiegende Fahrzeuge und größere Fahrzeuge wie LKW – als relevant anzusehen.

Keine Ermessensfehler des Ordnungsamtes erkennbar

Das Gericht sah keine Anzeichen für einen Ermessensfehlgebrauch durch das Ordnungsamt. Die Behörde habe die Situation vor Ort und die möglichen Gefahren durch das Falschparken des Klägers ausreichend berücksichtigt. Die Entscheidung zum Abschleppen sei daher verhältnismäßig und somit rechtmäßig gewesen. Da die Abschleppmaßnahme rechtmäßig war, seien auch die Kostenforderungen des Ordnungsamtes gerechtfertigt.

Bedeutung des Urteils für Betroffene: Was Falschparker wissen müssen

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen unterstreicht die Konsequenzen von Falschparken, insbesondere im absoluten Halteverbot und in kritischen Verkehrsbereichen wie Kreuzungen. Auch wenn ein Falschparken vermeintlich nur kurzzeitig erfolgt oder zu Zeiten geringeren Verkehrsaufkommens stattfindet, entbindet dies nicht von der Pflicht, sich an die Verkehrsregeln zu halten.

Für Betroffene bedeutet dieses Urteil konkret:

  • Absolutes Halteverbot ernst nehmen: Parken im absoluten Halteverbot kann teuer werden. Die Kosten für das Abschleppen und die Verwaltungsgebühren sind erheblich und müssen vom Falschparker getragen werden.
  • Einzelfallprüfung durch Behörden: Auch wenn eine Einzelfallprüfung durch das Ordnungsamt erforderlich ist, bedeutet dies nicht, dass Falschparker automatisch straffrei davonkommen, wenn keine unmittelbare, akute Gefahr besteht. Das potentielle Gefährdungspotential, insbesondere an unübersichtlichen Stellen oder Kreuzungen, reicht in der Regel aus, um ein Abschleppen zu rechtfertigen.
  • Keine „Sonntags-Rabatte“ für Falschparker: Die Argumentation, dass zu bestimmten Zeiten (wie Sonntagabend) weniger Verkehr herrscht und Falschparken daher weniger schlimm sei, greift in der Regel nicht. Die Verkehrsregeln gelten uneingeschränkt, unabhängig von der Tageszeit oder dem Wochentag.
  • Kostenrisiko bei Widerspruch und Klage: Wer gegen einen Kostenbescheid für ein Abschleppen Widerspruch einlegt und klagt, trägt das volle Kostenrisiko des Verfahrens, wenn er unterliegt, wie in diesem Fall.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil des VG Bremen die Handlungsfreiheit der Ordnungsämter bei der Durchsetzung von Halteverboten stärkt. Es verdeutlicht, dass Falschparken, insbesondere in sicherheitsrelevanten Bereichen, konsequent geahndet wird und die Kosten dafür vom Verkehrssünder zu tragen sind.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass für das Abschleppen eines im absoluten Halteverbot geparkten Fahrzeugs keine zusätzliche konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nachgewiesen werden muss. Das verbotswidrige Parken stellt bereits eine Ordnungswidrigkeit und eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar, die das Abschleppen rechtfertigt. Auch wenn das Fahrzeug vor Abschluss der Maßnahme entfernt wird, müssen die entstandenen Kosten für die Leerfahrt und die Verwaltungsgebühr vom Fahrzeughalter getragen werden. Besondere Umstände wie Sonntag, geringeres Verkehrsaufkommen oder kurze Parkdauer ändern nichts an der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit der Maßnahme.

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Rechtliche Klarheit bei Abschleppmaßnahmen und Falschparken?

Das Parken in Bereichen mit absolutem Halteverbot kann rasch zu komplexen Situationen führen, wenn Abschleppmaßnahmen ins Spiel kommen. Häufig ergeben sich so Fragen zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen und zu den daraus resultierenden Kosten, die individuelle Herausforderungen mit sich bringen. Eine genaue Analyse des Sachverhalts ist dabei entscheidend, um die zugrunde liegenden rechtlichen Rahmenbedingungen und potenzielle Risiken umfassend zu verstehen.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre rechtliche Situation präzise zu durchleuchten und bieten Ihnen eine Beratung, die auf klaren Analysen und fundierten Einschätzungen basiert. So erhalten Sie eine verlässliche Grundlage, um Ihre Interessen sachgerecht zu vertreten und weitere Schritte einzuleiten.

Ersteinschätzung anfragen

Nächtliche Stadtstraße mit Autos und roter Ampel als Illustration zu FAQs im Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann darf mein Fahrzeug wegen Falschparkens abgeschleppt werden?

Das Abschleppen eines Fahrzeugs wegen Falschparkens ist nicht willkürlich, sondern an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Hier sind die wichtigsten Aspekte:

1. Art des Halteverbots:

  • Absolutes Halteverbot: In Bereichen mit einem absoluten Halteverbot (Zeichen 283) kann ein Fahrzeug sofort abgeschleppt werden, ohne dass eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs vorliegen muss.
  • Eingeschränktes Halteverbot: Bei einem eingeschränkten Halteverbot (Zeichen 286) ist das Abschleppen nur zulässig, wenn eine konkrete Verkehrsbehinderung vorliegt oder die verkehrsregelnde Funktion des Verbots wesentlich beeinträchtigt wird.

2. Verhältnismäßigkeit:

  • Die Abschleppmaßnahme muss verhältnismäßig sein. Das bedeutet, dass sie das mildeste Mittel zur Beseitigung der Störung sein muss. Wenn in der Nähe geeignete Parkplätze verfügbar sind, kann ein Umsetzen des Fahrzeugs ausreichen.

3. Privatgrundstücke:

  • Auf Privatgrundstücken kann der Eigentümer ein Fahrzeug abschleppen lassen, ohne den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten zu müssen. Der Eigentümer muss jedoch die Maßnahme als erforderlich zur Beseitigung der Störung betrachten.

4. Kosten und Folgen:

  • Bei einem polizeilichen Abschleppen erhält der Fahrzeughalter in der Regel eine Rechnung für die Abschleppkosten, Verwahrgebühren und möglicherweise ein Bußgeld.

Insgesamt hängt die Rechtmäßigkeit des Abschleppens von den Umständen des Einzelfalls ab und sollte immer im Einklang mit den geltenden Verkehrsregeln und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehen.


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Was bedeutet „konkrete Gefährdung“ im Zusammenhang mit dem Abschleppen?

Konkrete Gefährdung bezeichnet eine Situation, in der die Möglichkeit eines Schadens so stark gesteigert ist, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob dieser eintritt oder nicht. Im Kontext des Abschleppens könnte dies bedeuten, dass ein falsch geparktes Fahrzeug eine unmittelbare Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt, beispielsweise durch Behinderung von Rettungsfahrzeugen, Zuparken von Feuerwehrzufahrten oder erhebliche Sichtbehinderung im Kreuzungsbereich.

Es ist wichtig zu betonen, dass es nicht unbedingt zu einem tatsächlichen Unfall kommen muss, um von einer konkreten Gefährdung zu sprechen. Bereits das Potenzial einer solchen Gefährdung kann ausreichen, um Maßnahmen wie das Abschleppen zu rechtfertigen. Dieses Konzept wird oft im Straßenverkehrsrecht verwendet, um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.

Beispiele für konkrete Gefährdung im Straßenverkehr:

  • Behinderung von Rettungsfahrzeugen: Ein falsch geparktes Fahrzeug, das den Weg für Rettungswagen oder Feuerwehrfahrzeuge blockiert, kann eine konkrete Gefährdung darstellen.
  • Zuparken von Feuerwehrzufahrten: Wenn ein Fahrzeug eine Feuerwehrzufahrt blockiert, kann dies im Ernstfall lebensbedrohlich sein.
  • Erhebliche Sichtbehinderung im Kreuzungsbereich: Ein Fahrzeug, das in einem Kreuzungsbereich falsch geparkt ist und die Sicht auf andere Verkehrsteilnehmer behindert, kann ebenfalls eine konkrete Gefährdung darstellen.

Diese Situationen zeigen, dass es nicht nur um den tatsächlichen Schaden geht, sondern auch um das Potenzial einer Gefährdung, das durch das falsche Parken entsteht.


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Welche Rolle spielt die Einzelfallprüfung durch das Ordnungsamt bei einer Abschleppmaßnahme?

Die Einzelfallprüfung durch das Ordnungsamt ist entscheidend, um sicherzustellen, dass eine Abschleppmaßnahme rechtmäßig ist. Das Ordnungsamt darf nicht schematisch vorgehen, sondern muss die konkrete Situation vor Ort bewerten. Dabei sind Aspekte wie Tageszeit, Verkehrsaufkommen, Sichtverhältnisse und die Möglichkeit, das Fahrzeug auf andere Weise zu entfernen, zu berücksichtigen.

Wichtige Aspekte der Einzelfallprüfung:

  • Verkehrslage: Wie beeinflusst das geparkte Fahrzeug den Verkehrsfluss? Gibt es eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer?
  • Alternative Lösungen: Kann das Fahrzeug auf andere Weise entfernt werden, ohne es abzuschleppen?
  • Rechtliche Grundlagen: Wird das Parken durch die Straßenverkehrsordnung (StVO) oder andere Gesetze verboten?

Folgen einer unzureichenden Einzelfallprüfung:

Wenn die Einzelfallprüfung nicht oder unzureichend durchgeführt wird, kann das Abschleppen als rechtswidrig angesehen werden. In solchen Fällen können die Abschleppkosten verweigert werden, und es könnte zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommen.

Für Sie bedeutet das, dass Sie im Falle eines Abschleppens prüfen sollten, ob die Maßnahme gerechtfertigt war. Wenn Sie der Meinung sind, dass das Abschleppen rechtswidrig war, können Sie die Kosten in Frage stellen und gegebenenfalls rechtliche Schritte in Betracht ziehen.


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Was sind „Ermessenserwägungen“ des Ordnungsamtes und wie beeinflussen diese die Rechtmäßigkeit des Abschleppens?

Ermessenserwägungen sind Entscheidungen, die von den Mitarbeitern des Ordnungsamtes getroffen werden, wenn es um das Abschleppen eines Fahrzeugs geht. Diese Entscheidungen basieren auf einem gewissen Spielraum, den das Gesetz den Behörden einräumt. Das bedeutet, dass das Ordnungsamt nicht immer in gleicher Weise handeln muss, sondern je nach Situation unterschiedliche Maßnahmen ergreifen kann.

Faktoren der Ermessensausübung

Bei der Entscheidung über das Abschleppen eines Fahrzeugs berücksichtigt das Ordnungsamt mehrere Faktoren:

  • Verhältnismäßigkeit: Die Maßnahme muss im Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen. Beispiel: Ein Fahrzeug, das eine Straße blockiert, wird eher abgeschleppt als eines, das nur leicht falsch geparkt ist.
  • Gleichbehandlungsgrundsatz: Alle Bürger sollten gleich behandelt werden. Das bedeutet, dass das Ordnungsamt in ähnlichen Fällen ähnlich entscheiden sollte.
  • Möglichkeit zur Kontaktaufnahme: Wenn der Fahrzeugführer oder Halter schnell erreichbar ist und das Fahrzeug selbst entfernen kann, wird das Abschleppen oft vermieden.

Überprüfung der Ermessensausübung

Um zu prüfen, ob das Ordnungsamt sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, kann man folgende Fragen stellen:

  • War die Maßnahme verhältnismäßig? War das Abschleppen im Verhältnis zur Schwere des Verstoßes angemessen?
  • Wurde der Fahrzeugführer oder Halter angemessen kontaktiert? Wurde versucht, den Fahrzeugführer oder Halter zu erreichen, um das Fahrzeug selbst entfernen zu lassen?
  • Gab es einen sachlichen Grund für die Entscheidung? Wurde die Entscheidung auf sachliche Gründe gestützt oder war sie willkürlich?

Wenn die Maßnahme unverhältnismäßig oder willkürlich erscheint, kann dies ein Anzeichen dafür sein, dass das Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, sich an die zuständigen Behörden oder anseriöse Informationsquellen zu wenden, um weitere Informationen zu erhalten.


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Kann ich gegen die Abschleppkosten vorgehen, wenn ich mein Fahrzeug noch vor dem eigentlichen Abschleppen entfernt habe?

Wenn Sie Ihr Fahrzeug noch vor dem eigentlichen Abschleppen entfernen, können Sie möglicherweise gegen die Berechnung von Kosten für eine „Leerfahrt“ des Abschleppwagens vorgehen. Hier sind einige wichtige Aspekte zu beachten:

  • Auftrag und Anforderung: Wenn der Abschleppdienst bereits beauftragt wurde und der Abschleppwagen auf dem Weg ist, können die Kosten für die Leerfahrt berechnet werden. Dies liegt daran, dass der Abschleppdienst bereits Ressourcen eingesetzt hat, wie z.B. Kraftstoff und Arbeitszeit.
  • Ankoppelung des Abschleppwagens: Wenn der Abschleppwagen bereits an Ihrem Fahrzeug angekoppelt war, sind die Kosten für das Abschleppen in der Regel fällig. Wenn jedoch nur eine Leerfahrt berechnet wird, könnte dies angefochten werden, wenn Sie nachweisen können, dass der Abschleppdienst nicht tatsächlich eingesetzt wurde.
  • Argumente gegen die Kosten: Sie können argumentieren, dass die Kosten für die Leerfahrt unangemessen sind, wenn der Abschleppdienst nicht tatsächlich eingesetzt wurde oder wenn die Anforderung des Abschleppwagens unnötig war. In solchen Fällen könnte es hilfreich sein, die ortsüblichen Kosten zu überprüfen und zu prüfen, ob die berechneten Kosten angemessen sind.
  • Rechtliche Grundlagen: Die rechtlichen Grundlagen für Abschleppkosten sind im Straßenverkehrsgesetz (StVG) und der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. In Fällen von Privatgrundstücken kann der Eigentümer das Abschleppen veranlassen, basierend auf zivilrechtlichen Ansprüchen.

Insgesamt hängt es von den spezifischen Umständen ab, ob Sie erfolgreich gegen die Kosten vorgehen können. Es ist wichtig, die Details des Falls genau zu prüfen und gegebenenfalls die ortsüblichen Kosten zu überprüfen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar Rubrik: Bewegte Stadtstraße als Illustration zur Erklärung von Fachbegriffen zu Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Absolutes Halteverbot

Das absolute Halteverbot ist ein durch das Verkehrszeichen 283 (roter Kreis mit rotem Querbalken) gekennzeichneter Bereich, in dem jegliches Halten und Parken verboten ist. Es unterscheidet sich vom eingeschränkten Halteverbot dadurch, dass nicht einmal kurzzeitiges Anhalten zum Ein- oder Aussteigen erlaubt ist. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO in Verbindung mit Anlage 2. Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann neben einem Bußgeld auch das Abschleppen des Fahrzeugs zur Folge haben.

Beispiel: Wenn vor einem Feuerwehrzugang ein absolutes Halteverbot eingerichtet ist, darf dort zu keiner Zeit ein Fahrzeug anhalten – selbst nicht für wenige Sekunden zum Aussteigen.


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Abschleppmaßnahme

Eine Abschleppmaßnahme ist eine behördlich angeordnete Zwangsmaßnahme zur Beseitigung eines verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugs. Sie stellt einen Verwaltungsakt und einen Eingriff in das Eigentumsrecht dar, der auf § 44 StVO in Verbindung mit den landesrechtlichen Polizei- und Ordnungsgesetzen basiert. Die Maßnahme muss verhältnismäßig sein und dient der Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Kosten trägt grundsätzlich der Fahrzeughalter, auch wenn die Maßnahme vor vollständiger Durchführung beendet wird.

Beispiel: Ein im Halteverbot geparktes Auto wird behördlich veranlasst abgeschleppt; selbst wenn der Fahrer vor dem vollständigen Abtransport zurückkehrt, fallen Kosten für die bereits begonnene Maßnahme an.


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Leerfahrt

Eine Leerfahrt bezeichnet im Kontext von Abschleppmaßnahmen die bereits entstandenen Kosten, wenn ein Abschleppwagen zum Einsatzort gerufen wurde, das zu entfernende Fahrzeug jedoch vor dem vollständigen Abtransport vom Halter oder Fahrer selbst weggefahren wird. Trotz der nicht vollständig durchgeführten Abschleppung sind die entstandenen Aufwendungen (Anfahrt, Personalkosten, begonnene Arbeiten) vom Verursacher zu tragen. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in § 28 VwVG bzw. den entsprechenden landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen.

Beispiel: Wenn der Abschleppwagen bereits eingetroffen ist und mit den Vorbereitungen begonnen hat, muss der Fahrzeughalter die Kosten tragen, auch wenn er sein Auto noch vor dem Anheben wegfährt.


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Öffentliche Sicherheit

Die öffentliche Sicherheit umfasst den Schutz der Rechtsordnung sowie von Individual- und Gemeinschaftsgütern vor Gefahren. Im verkehrsrechtlichen Kontext beinhaltet dies insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs. Jeder Verstoß gegen Verkehrsregeln, wie das Parken im Halteverbot, stellt grundsätzlich eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar. Behörden sind berechtigt und verpflichtet, solche Störungen zu beseitigen, was Maßnahmen wie das Abschleppen rechtfertigt. Die Rechtsgrundlage findet sich in den Polizei- und Ordnungsgesetzen der Länder.

Beispiel: Ein im absoluten Halteverbot parkendes Fahrzeug stört die öffentliche Sicherheit, selbst wenn es sonntags bei geringem Verkehrsaufkommen keine unmittelbare Gefahr darstellt.


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Verhältnismäßigkeit

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ein verfassungsrechtliches Prinzip, das bei jedem staatlichen Eingriff zu beachten ist. Er verlangt, dass eine behördliche Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen sein muss. Bei Abschleppmaßnahmen bedeutet dies eine Abwägung zwischen dem Zweck (Beseitigung des Verkehrsverstoßes) und der Intensität des Eingriffs (Kosten und Unannehmlichkeiten für den Fahrzeughalter). Das Prinzip ist in Art. 20 Abs. 3 GG verankert und durch die Rechtsprechung konkretisiert.

Beispiel: Das Abschleppen eines Fahrzeugs aus einer Feuerwehrzufahrt ist verhältnismäßig, da ein milderes Mittel nicht zur Verfügung steht und der Schutz von Leib und Leben schwerer wiegt als die Kosten für den Fahrzeughalter.


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Verwaltungsgebühr

Die Verwaltungsgebühr ist ein entgeltlicher Beitrag für eine von einer Behörde erbrachte öffentliche Leistung. Im Kontext von Abschleppmaßnahmen deckt sie den behördlichen Verwaltungsaufwand für Anordnung, Überwachung und Abwicklung der Maßnahme ab. Sie wird zusätzlich zu den eigentlichen Abschleppkosten erhoben und stützt sich auf die jeweiligen Gebührenordnungen der Bundesländer und Kommunen. Die Höhe variiert je nach Kommune und Aufwand.

Beispiel: Neben den Kosten für den Abschleppvorgang selbst muss der Fahrzeughalter auch eine Verwaltungsgebühr zahlen, die den Aufwand der Behörde für die Anordnung und Dokumentation des Vorgangs abdeckt.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) § 12 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 (Zeichen 286): Das absolute Halteverbot wird durch das Verkehrszeichen 286 gekennzeichnet und verbietet das Halten und Parken an der entsprechenden Stelle. Es dient der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs, indem es Bereiche freihält. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger parkte im Bereich eines solchen absoluten Halteverbots, was den Grund für die Abschleppmaßnahme darstellte.
  • Polizei- und Ordnungsrecht (Gefahrenabwehr): Dieses Recht ermächtigt die Behörden, Maßnahmen zu treffen, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Dazu gehört auch das Abschleppen von Fahrzeugen, die verbotswidrig parken und dadurch z.B. den Verkehr behindern. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Ordnungsamt stützte sich auf diese Befugnis, um das Fahrzeug des Klägers abschleppen zu lassen, da es eine potentielle Gefährdung im Kreuzungsbereich sah.
  • Gebührenrecht (Landesgebührengesetz): Gesetze regeln, dass für bestimmte staatliche Leistungen, wie z.B. das Abschleppen eines Fahrzeugs, Gebühren und Kosten erhoben werden dürfen. Diese sollen die entstandenen Aufwendungen der Behörde decken. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Auf dieser Grundlage wurde der Kläger zum Ersatz der Kosten für die Abschleppmaßnahme und einer Verwaltungsgebühr herangezogen, insgesamt 223 €.
  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) / Anhörungsgrundsatz § 28 VwVfG: Bevor eine Behörde eine Entscheidung trifft, die für einen Bürger nachteilig ist, muss sie diesem grundsätzlich die Möglichkeit geben, sich dazu zu äußern (Anhörung). Dies dient der Fairness und der Sachaufklärung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger wurde vor dem Kostenbescheid angehört, was ihm die Möglichkeit gab, seine Sicht der Dinge darzulegen, bevor die Kosten festgesetzt wurden.

Das vorliegende Urteil


VG Bremen – Az: 5 K 2090/23 – Urteil vom 27.01.2025


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