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Abschleppkosten aufgrund von Parken im absoluten Halteverbot

Erzwungenes Halteverbot: Unwirksamkeit durch Sichtbarkeit und Korrekte Anordnung

Im vorliegenden Rechtsfall war es um die rechtliche Gültigkeit eines temporären Halteverbots und die damit verbundene Vollstreckung der Verwaltungshandlung (Abschleppen) zu klären. Das Hauptproblem des Falles lag in der Frage, ob das mobile Halteverbotszeichen ausreichend sichtbar und korrekt platziert wurde und daher rechtskräftig war. Dabei spielte die Unterscheidung zwischen ruhendem und fließendem Verkehr eine zentrale Rolle, da für jeden Verkehrsteilnehmer unterschiedliche Informations- und Sorgfaltspflichten gelten.

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Rechtsprechung und StVO

Im Kontext der Rechtsprechung und den Anforderungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) wurde zunächst festgestellt, dass die Sorgfalts- und Informationspflichten im ruhenden Verkehr eingehalten sind, wenn die Verkehrsregelung durch Betrachten der Verkehrszeichen im leicht einsehbaren Nahbereich nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug erfasst werden kann. Des Weiteren wurde klargestellt, dass Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, ihre Rechtswirkung gegenüber jedem Verkehrsteilnehmer äußern, unabhängig davon, ob diese tatsächlich wahrgenommen werden oder nicht, solange sie so aufgestellt sind, dass sie leicht erkennbar sind.

Zweifel an der korrekten Aufstellung

Trotz dieser Grundsätze wurde im vorliegenden Fall festgestellt, dass es erhebliche Zweifel an der korrekten Aufstellung des Halteverbotsschilds gab. Es wurde angezweifelt, ob die Schilder so positioniert waren, dass die Ehefrau des Klägers diese ohne weiteres hätte erkennen können. Darüber hinaus wurde bemängelt, dass die Firma, die für die Aufstellung der Schilder verantwortlich war, möglicherweise nicht alle Anweisungen korrekt eingehalten hat.

Folgen der fehlerhaften Aufstellung

Wenn die ordnungsgemäße Aufstellung der Halteverbotsschilder nicht sichergestellt ist, hat dies Konsequenzen für die Rechtsfolgen der Verwaltungsakte. In diesem Fall könnte die zwangsweise Durchsetzung des Halteverbots in Form des Abschleppens rechtswidrig sein, da die rechtliche Grundlage für die Ersatzvornahme (Abschleppen) in Form eines vollstreckbaren Verwaltungsaktes fehlt. Dies würde bedeuten, dass die Anordnungen gegenüber der Ehefrau des Klägers unwirksam geworden sind.

Übergeordnete Rechtsprinzipien

Der Fall wirft auch grundsätzliche Fragen zum Umgang mit Verkehrszeichen und der Gültigkeit von Halteverboten auf. Temporäre Halteverbote können reguläre Verkehrszeichen, die das Parken erlauben, aufheben. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die temporären Verkehrszeichen rechtskräftig sind. Die Entscheidung betont die Bedeutung der Sorgfaltspflichten sowohl für Verkehrsteilnehmer als auch für die Behörden, die für die Aufstellung von Verkehrsschildern verantwortlich sind.


Das vorliegende Urteil

VG Koblenz – Az.: 2 K 1308/19.KO – Urteil vom 09.09.2020

Der Bescheid der Beklagten vom 22. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2019 wird aufgehoben.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in noch festzusetzender Höhe abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Abschleppkosten durch die Beklagte.

Abschleppkosten aufgrund von Parken im absoluten Halteverbot
Sichtbarkeit und korrekte Aufstellung: Zentrale Elemente für die Rechtmäßigkeit eines erzwungenen Halteverbots. Fehlende Gewissheit führt zur Unwirksamkeit. (Symbolfoto: Nomad_Soul /Shutterstock.com)

Er ist Halter des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen A…. Dieses Fahrzeug wurde am 3. Mai 2014 in der B…straße in C… gegenüber dem Sportplatz auf einem Parkstand von der Ehefrau des Klägers abgestellt. Dieser Parkstand war für die Veranstaltung „D…“ für Aufbauten und als Wechselzone zur Verfügung gestellt worden. Hierzu hatte die Beklagte unter dem 15. April 2014 eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung erlassen, die es dem Veranstalter u.a. erlaubte, die in den der Verfügung beigefügten Plänen eingezeichneten Halteverbote, Verkehrszeichen 283, mit dem Zusatz „ab 3.5.14 12:00 Uhr“, aufzustellen. Weiter heißt es in der Erlaubnisurkunde, dass die eingezeichneten Halteverbote, Verkehrszeichen 283, sofern eine Wiederholung durch Verkehrszeichen 283 – 30 im Plan vorgesehen sei, im Abstand von 50 m zu wiederholen seien. Außerdem sei mit Inkrafttreten dieser Halteverbotsbeschilderung die entgegenstehende Beschilderung, z.B. Parken, eingeschränktes Halteverbot, Halteverbot mit zeitlicher Befristung, abzudecken/abzukleben und nach Beendigung der Maßnahme wieder in Kraft zu setzen. Die Aufstellung erfolgte laut entsprechender Protokolle der Firma E… am 29. April 2014. Gleichzeitig wurden die zu diesem Zeitpunkt auf der Halteverbotsstrecke parkenden Fahrzeuge notiert. Das Fahrzeug des Klägers befand sich nicht darunter.

Am 3. Mai 2014 benachrichtigte der Veranstalter um 13.01 Uhr die Beklagte darüber, dass Fahrzeuge im Halteverbot stünden und deshalb die für die geplante Veranstaltung am F…bad benötigte Wechselzone nicht eingerichtet werden könne. Es handele sich um insgesamt 13 Fahrzeuge, darunter das des Klägers. Daraufhin führte die Beklagte eine Halterabfrage durch, konnte im Falle des Klägers jedoch nur eine Mailbox erreichen. Eine Benachrichtigung wurde darauf nicht hinterlassen. Um 21:00 Uhr beauftragte der städtische Hilfspolizeibeamte G… die Firma H… mit der Umsetzung des Fahrzeugs. Dafür stellte diese der Beklagten Aufwendungen in Höhe von 148,00 € in Rechnung, wobei berücksichtigt wurde, dass das Fahrzeug einmal unterbaut werden musste. Die Beklagte beglich die Rechnung.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 22. Mai 2014 forderte die Beklagte den Kläger auf, die Kosten der Abschleppmaßnahme in Höhe von insgesamt 208,63 € zu erstatten (148,00 € Firma H…; 58,00 € Verwaltungsgebühren; 2,63 € Zustellungsgebühren). Das Fahrzeug sei in der B…straße verkehrsbehindernd bzw. -gefährdend abgestellt worden. Der Kläger habe im absoluten Halteverbot geparkt und die Veranstaltung dadurch behindert.

Dagegen hat der Kläger am 13. Juni 2014 Widerspruch eingelegt. Bei der Aufstellung der Schilder sei der Sichtbarkeitsgrundsatz nicht beachtet worden. Denn es sei aufgrund der in den Akten befindlichen Lichtbilder nicht zu erkennen, für welchen räumlichen Bereich die Schilder Gültigkeit beansprucht hätten. Zudem sei die Beschilderung widersprüchlich, weil sich an gleicher Stelle ein eingeschränktes Halteverbot, Zeichen 286, befinde. Insgesamt sei nicht erkennbar, wie die Beschilderung im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2019 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Rechtsgrundlage der Heranziehung sei § 63 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – i.V.m. § 57 Abs. 1 Polizei- und Ordnungsgesetz – POG –. Es handele sich hier um die Vollstreckung aus einem Halteverbotsschild im Sinne einer Allgemeinverfügung. Es liege kein Verstoß gegen den Sichtbarkeitsgrundsatz vor. Die in der B…straße aufgestellten Verkehrszeichen 283 i.V.m. den Zusatzzeichen, „auch auf den Parkständen“ bzw. „auch auf dem Seitenstreifen“, seien gegenüber dem Kläger bzw. seiner Ehefrau als Fahrerin wirksam geworden, da sie diese bei Anwendung der nach § 1 Straßenverkehrsordnung – StVO – gebotenen Sorgfalt hätte wahrnehmen können. Die Schilder seien mehr als 72 Stunden vor Beginn des Halteverbots aufgestellt worden. Die Aufstellung sei von Mitarbeitern der Beklagten kontrolliert worden. Anlass zur Nachschau habe sich hier bereits aufgrund der zwischen den Parkständen und dem mittleren Rad- und Fußweg aufgestellten Absperrungen/Bauzäunen ergeben. Unerheblich sei, dass nicht direkt neben dem abgestellten Fahrzeug ein mobiles Verkehrsschild gestanden habe. Für den Verkehrsteilnehmer im ruhenden Verkehr gölten insoweit andere Sorgfalts- und Informationspflichten als im fließenden Verkehr. Im ruhenden Verkehr sei der Sichtbarkeitsgrundsatz gewahrt, wenn die getroffene Regelung nach dem Aussteigen durch Betrachten der im leicht einsehbaren Nahbereich aufgestellten Verkehrszeichen erfasst werden könne. So habe es sich hier verhalten. Die Verkehrszeichen seien auch nicht widersprüchlich, weil das eingeschränkte Halteverbot (Zeichen 286) nicht abgedeckt gewesen sei. Denn dieses habe nur für die Fahrbahn gegolten. Im Übrigen höben gemäß Anlage 2 StVO Nr. 61 Abs. 2 vorübergehend angeordnete Halteverbote Verkehrszeichen auf, die das Parken erlauben. Ein verständiger Verkehrsteilnehmer hätte die Bedeutung der Regelung ohne Schwierigkeiten erkennen können. Da das Fahrzeug somit im absoluten Halteverbot gestanden habe, sei die Abschleppmaßnahme gerechtfertigt gewesen. Es habe eine konkrete Beeinträchtigung der Aufbauarbeiten für den „D…“ vorgelegen, die mit der Abschleppmaßnahme beendet worden sei.

Am 12. Dezember 2019 hat der Kläger Klage erhoben. Ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren macht er geltend, die Beklagte habe sich zur Ermittlung von verbotswidrig abgestellten Fahrzeugen eines privaten Dienstleisters in Gestalt der Firma E… bedient. Nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 3. Januar 2020 – 2 Ss-Owi 963/18 –, juris) sei in Bußgeldsachen entschieden worden, dass der Einsatz von privaten Dienstleistern zur Überwachung des ruhenden Verkehrs gesetzeswidrig sei. In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte des Klägers erstmals vorgetragen, im Rahmen des Bußgeldverfahrens sei der Hilfspolizist G… als Zeuge zu der Frage vernommen worden, ob die Halteverbotsschilder entsprechend der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung im Abstand von 50 m aufgestellt worden seien. Dieser habe angegeben, er könne sich daran nicht erinnern. Daraufhin sei das Bußgeldverfahren eingestellt worden.

Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2019 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Ergänzend zu ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren macht sie geltend, die Behauptung des Klägers, sie habe sich zur Ermittlung verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge eines privaten Dienstleisters bedient, sei unzutreffend. Die Firma E… sei lediglich mit der Aufstellung der mobilen Halteverbotsschilder beauftragt worden. Sie habe lediglich die im Zeitpunkt der Aufstellung der Schilder geparkten Fahrzeuge notiert. Die Überwachung des ruhenden Verkehrs, die Ahndung von Verstößen sowie die Durchführung der Beseitigungsmaßnahmen erfolgten ausschließlich durch Verkehrsüberwachungskräfte des Ordnungsamtes der Beklagten. Die Rechtsprechung des OLG Frankfurt sei daher hier nicht einschlägig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (2 Hefte) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 22. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2019 erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Er unterliegt daher der Aufhebung.

Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten hält der auf § 63 Abs. 1 LVwVG i.V.m. § 57 Abs. 1 POG gestützte Bescheid der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Nach der zuletzt genannten Vorschrift gilt u.a. § 63 LVwVG entsprechend, wenn die Polizei einen Verwaltungsakt, mit dem eine Handlung gefordert wird, vollstreckt. Danach kann die Vollstreckungsbehörde auf Kosten des Vollstreckungsschuldners die Handlung selbst ausführen oder einen Dritten mit der Ausführung beauftragen, wenn die Verpflichtung eine Handlung vorzunehmen betrifft, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (Ersatzvornahme).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn die Verpflichtung eine Handlung vorzunehmen setzt in der Regel das Vorliegen eines vollstreckbaren Grund-Verwaltungsaktes voraus. Daran fehlt es hier. Die Beklagte hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht den Nachweis erbracht, dass die in Rede stehenden Halteverbotsschilder gegenüber dem Kläger bzw. seiner Ehefrau, die das Fahrzeug nach seinem eigenen Vortrag dort abgestellt hatte, wirksam geworden sind. Zwar steht aufgrund der in den Verwaltungsakten befindlichen Fotos (Bl. 4 und 6) und der dazu angefertigten Protokolle der Firma E… fest, dass in dem in Rede stehenden Bereich mobile Verkehrszeichenschilder 283 mit den entsprechenden Zusatzschildern „ab 3.5.2014, 12:00 Uhr auf den Seitenstreifen“ und „auch auf den Parkständen“ bereits am 29. April 2014 aufgestellt worden waren. Ebenso steht aufgrund der seitens der Firma E… am 29. April 2014 aufgenommenen und zur Verwaltungsakte (Bl. 27 bis 32) gereichten Listen fest, dass das Fahrzeug des Klägers zu diesem Zeitpunkt noch nicht in diesem räumlichen Bereich abgestellt worden war. Das Abstellen des Fahrzeugs erfolgte demnach zweifelsfrei, nachdem die Schilder aufgestellt waren.

Bei den aufgestellten mobilen Verkehrsschildern handelt es sich um Verwaltungsakte in der Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –. Sie werden gemäß § 43 VwVfG gegenüber demjenigen, für den sie bestimmt sind oder der von ihnen betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe erfolgt nach bundesrechtlichen (Spezial-)Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung durch Aufstellen der Verkehrszeichen (§ 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 StVO). Verkehrszeichen, die – wie hier – den ruhenden Verkehr betreffen, äußern ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht, wenn sie so aufgestellt oder angebracht sind, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt und ungestörten Sichtverhältnissen während der Fahrt oder durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne Weiteres erkennen kann, dass ein Ge- oder Verbot durch ein Verkehrszeichen verlautbart wurde (vgl. BVerwG, U.v. 6. April 2016, – 3 10.15 –, juris, Rn. 21). Der Verkehrsteilnehmer hat insoweit die Möglichkeit, sich auch noch beim Abstellen und Verlassen seines Fahrzeugs ohne eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer Klarheit über das Vorhandensein und/oder den Inhalt eines Halt- oder Parkverbots zu verschaffen. Eine einfache Umschau nach dem Abstellen des Fahrzeugs, ob ein Halt- oder Parkverbot besteht, gehört somit zu der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt des Fahrers (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 19).

Unter Anlegung dieses Maßstabes ist nach Aktenlage und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend sicher, ob die in Rede stehenden Halteverbotsschilder im fraglichen räumlichen Bereich tatsächlich so aufgestellt waren, dass die Ehefrau des Klägers unter Beachtung des vorbezeichneten Sorgfaltsmaßstabs diese ohne Weiteres hätte erkennen können. So lässt zunächst das in den Verwaltungsakten befindliche Lichtbild (Bl. 5) lediglich erkennen, dass das Fahrzeug auf einem der Parkstände hinter einem Bauzaun abgestellt war. Nicht erkennbar ist auf dem Foto allerdings ein gewisser räumlicher Zusammenhang zwischen dem Abstellplatz und einem der mobilen Verkehrsschilder. Es ist noch nicht einmal erkennbar, in welchem Abstand das nächste Halteverbotsschild zum Fahrzeug aufgestellt war. Dabei wäre es der Beklagten problemlos möglich gewesen, ein entsprechend aussagekräftiges Foto zu fertigen. Allein der Umstand, dass das Fahrzeug sich hinter einem Bauzaun befindet, belegt für sich genommen nicht das Parken im absoluten Halteverbot, weil es sich bei dem Bauzaun nicht um ein Verkehrszeichen handelt. Auch das Foto auf Bl. 6 der Verwaltungsakte lässt keine zuverlässigen Rückschlüsse zu. Zwar ist darauf im Hintergrund ein Halteverbotsschild zu sehen, jedoch wurde dieses Foto erkennbar während des bereits begonnenen Abschleppvorgangs gefertigt, so dass nicht festgestellt werden kann, wie weit das Fahrzeug im Zeitpunkt der Aufnahme bereits bewegt worden war. Zudem befindet sich das Verkehrsschild offensichtlich auf der gegenüberliegenden Straßenseite.

Des Weiteren lässt sich die Wirksamkeit der Verkehrsschilder auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass die Beklagte in der dem Veranstalter erteilten Erlaubnis angeordnet hatte, die Schilder in Abständen von 50 m zu wiederholen. Zwar würde dies nach Auffassung der Kammer ohne Weiteres ausreichen, um einem im Sinne des § 1 StVO sorgfältigen Kraftfahrer durch bloße Umschau nach dem Aussteigen zu verdeutlichen, dass er in einem absoluten Halteverbot steht. Vorliegend kann indes nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, ob die für die Aufstellung der Schilder verantwortlich zeichnende Firma E… die von der Beklagten gemachten Vorgaben zur Aufstellung der Schilder korrekt eingehalten hat. Zwar hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid ausgeführt, es habe eine entsprechende Nachschau stattgefunden. Über das Ergebnis dieser Nachschau findet sich in den Verwaltungsakten jedoch weder ein entsprechender Aktenvermerk, geschweige denn eine aussagekräftige Fotodokumentation. Ebenso wenig ist bekannt, welcher Bedienstete der Beklagten diese Nachschau durchgeführt haben soll. Zudem war nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung schon die relativ zeitnah nach dem Abschleppvorgang im Bußgeldverfahren durchgeführte Beweisaufnahme durch Vernehmung des Hilfspolizisten G… unergiebig verlaufen. Gewichtige Zweifel an der ordnungsgemäßen Umsetzung der behördlichen Vorgaben bestehen zudem mit Blick darauf, dass ausweislich des Fotos auf Blatt 4 der Verwaltungsakte auch die Auflage, anderslautende Verkehrszeichen (hier: Eingeschränktes Halteverbot) über die Dauer der Maßnahme abzudecken, nicht befolgt wurde. Von daher ist nicht auszuschließen, dass die Firma E… es auch im Übrigen mit der Umsetzung der Verfügung nicht so genau genommen haben könnte. Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass nach Anlage 2 StVO Nr. 61 Abs. 2 vorübergehend angeordnete Halteverbote Verkehrszeichen aufheben, die das Parken erlauben. Denn auch dies setzt voraus, dass die entsprechenden mobilen Verkehrszeichen überhaupt erst wirksam geworden sind.

Kann nach alledem nicht festgestellt werden, dass die in Rede stehenden Halteverbotsschilder gegenüber der Ehefrau des Klägers wirksam geworden sind, entbehrt die zwangsweise Durchsetzung dieser Anordnungen im Wege der Ersatzvornahme ihrer rechtlichen Grundlage in Gestalt eines vollstreckbaren Verwaltungsaktes und ist von daher rechtswidrig. Auf die weiteren unter den Beteiligten strittigen Gesichtspunkte kommt es daher nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO.

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§§ 124, 124a VwGO).

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 208,63 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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