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Fahrtenbuchauflage – Fahrermitteilung nach Verfolgungsverjährung

Fahrtenbuchauflage nach Geschwindigkeitsüberschreitung aufgehoben

Die Halterin eines Firmenfahrzeugs wendet sich gegen eine vom Beklagten verhängte Fahrtenbuchauflage, da sie ihrer Ansicht nach nicht rechtzeitig über die ihr vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung informiert wurde. Es wurde ein Zeugenfragebogen versendet, den die Klägerin nicht erhalten hat. Das Bußgeldverfahren wurde später eingestellt. Die Klägerin hat auch keine Mitteilung über die Ermittlungen des Außendienstes erhalten, außer einen roten Benachrichtigungszettel im Briefkasten, auf den sie am 23. Februar 2021 aufmerksam wurde. Die Klägerin befand sich aufgrund der Corona-Pandemie in Homeoffice, jedoch wurde alle drei Tage die Post geprüft. Der Beklagte hätte bei der Klägerin anrufen können, um die Angelegenheit zu klären. Das Gericht hat der Klage stattgegeben und die Fahrtenbuchauflage aufgehoben, da die Klägerin nicht rechtzeitig informiert wurde und die Außendienstermittlungen des Beklagten nicht ausreichend waren. Der Verkehrsverstoß war somit nicht nachweisbar.


Das vorliegende Urteil

VG Köln – Az.: 18 K 3369/21 – Urteil vom 29.04.2022

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der Beklagte vor Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist Halterin des Firmenfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen BM – 000. Sie wendet sich gegen eine von dem Beklagten verfügte Fahrtenbuchauflage.

Mit diesem Fahrzeug wurde am 24. November 2020 um 0:54 Uhr in I. auf der BAB 3, Km 000,000 in Fahrtrichtung L. die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 49 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten.

In den Verwaltungsvorgängen finden sich Kopien eines an die Klägerin adressierten Zeugenfragebogens mit Datum vom 14. Dezember 2020 und eines Erinnerungsschreibens mit Datum vom 29. Dezember 2020 aus dem Bußgeldverfahren des Kreises N. . Für beide Schreiben finden sich Ab-Vermerke. Es wurden keine Postrückläufer verzeichnet.

Unter dem 13. Januar 2021 bat der Kreis N. im Wege der Amtshilfe den Beklagten anhand eines dem Schreiben beigefügten Beweisfotos den zum Tatzeitpunkt verantwortlichen Fahrzeugführer zu ermitteln, da sich die Klägerin auf die beiden ihr übermittelten Zeugenfragebögen nicht gemeldet habe.

Einem in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Ermittlungsbericht ist zu entnehmen, dass der Mitarbeiter des Ordnungsaußendienstes des Beklagten, Herr S. O. , am 8., 19. und 22. Februar 2021 Ermittlungen unter der Adresse der Klägerin vorgenommen hat, bei denen er niemanden angetroffen hat. Zudem hat Herr O. das Feld „Der/Die Fahrzeughalter/-in wurde über die Ordnungswidrigkeit informiert“ mit „ja“ angekreuzt. Einzelheiten dieser Ermittlungstätigkeiten sind zwischen den Beteiligten streitig.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2021, bei dem Beklagten am 19. Februar 2021 eingegangen, nahm der Kreis N. das Amtshilfegesuch zurück. Das Bußgeldverfahren wurde am 23. Februar 2021 eingestellt.

Nach eigenen Angaben fand ein freier Mitarbeiter der Klägerin, Herr K. H. am 23. Februar 2021 einen „roten Benachrichtigungszettel“ des Außendienstmitarbeiters des Beklagten im Briefkasten der Klägerin. Dieser datierte auf den 19. Februar 2021. Der Betreff dieses Benachrichtigungszettels, dessen Vordruck gerichtsbekannt ist und der im Original in der mündlichen Verhandlung von Herrn H. zur Akte gereicht wurde, lautet: „Ordnungswidrigkeitenverfahren/Fahrerermittlung“. Als Absender ist dort das zuständige Straßenverkehrsamt angegeben. In der rechten oberen Ecke wird – durch Fettdruck und Unterstreichung des Texts hervorgehoben – „dringend um Rückruf zwecks Klärung“ unter einer eingetragenen Telefonnummer des Außendiensts gebeten; zusätzlich ist die E-Mail-Adresse der Zulassungsstelle angegeben. Unterhalb des Betreffs wird Folgendes übersichtsartig aufgeführt:

  • Fahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen
  • Tatzeitpunkt
  • Tatort
  • Zuständige Bußgeldstelle.

Abschließend heißt es, wiederum durch Unterstreichung hervorgehoben: „Bezüglich der Fahrerermittlung im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens habe ich Sie heute aufgesucht, jedoch nicht angetroffen. Ich bitte um telefonische Mitteilung, wer zum Tatzeitpunkt der Fahrer / die Fahrerin des Fahrzeuges war!“

Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 stellte die Bußgeldstelle des Kreises N. das Verfahren gegen unbekannt auf Grundlage von § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO ein, da eine Täterfeststellung nicht möglich war.

Mit E-Mail vom 24. Februar 2021 teilte Herr H. für die Klägerin mit, dass er nach Auffinden des „roten Benachrichtigungszettels“ niemanden unter der aufgeschriebenen Telefonnummer erreicht habe. Daher teile er die Namen zweier in Betracht kommender Fahrzeugführer auf diesem Wege mit. Eine nähere Eingrenzung sei nicht möglich. Diese E-Mail konnte beim Beklagten zunächst nicht zugeordnet werden, weswegen um Übersendung des zugehörigen roten Benachrichtigungszettels gebeten wurde.

Mit Schreiben vom 9. März 2021 hörte der Beklagte die Klägerin hinsichtlich des beabsichtigten Erlasses einer Fahrtenbuchauflage an.

Am 29. März 2021 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Verwaltungsverfahren und erklärte im Schreiben vom 28. April 2021, im Februar 2021 sei bei der Klägerin das „Homeoffice“ derart eingerichtet gewesen, dass nur alle drei Tage jemand vor Ort gewesen sei. Am 23. Februar 2021 habe Herr H. eine Benachrichtigung vom Beklagten im Briefkasten vorgefunden. Telefonische Kontaktaufnahmeversuche seien erfolglos geblieben. Am 24. Februar 2021 habe er mittels E-Mail die möglichen Fahrer dem Beklagten mitgeteilt. Da ihm ein Foto nicht vorgelegen habe, sei eine nähere Eingrenzung nicht möglich gewesen.

Mit Schreiben vom 25. Mai 2021 erklärte der Beklagte, der Klägerin sei von der Bußgeldstelle des Kreises N. am 14. Dezember 2020 ein Zeugenfragenbogen übersandt sowie am 29. Dezember 2020 hieran erinnert worden. Auch habe ein eigener Außendienstmitarbeiter am 8. Februar 2021 eine Mitteilung vor Ort hinterlassen. Die Klägerin habe die in Betracht kommenden Fahrer erst am 24. Februar 2021 mitgeteilt. Zu diesem Zeitpunkt sei bereits Verfolgungsverjährung eingetreten.

Mit Bescheid vom 25. Mai 2021 (Az. 36.15.3-46/21), der Klägerin am selben Tag zugestellt, verpflichtete der Beklagte die Klägerin für das auf sie zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen BM – 000 zur Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von 18 Monaten. Das Fahrtenbuch sei eine Woche nach Zustellung zu führen (Ziffern 1. und 2.). Der Beklagte erstreckte die Verpflichtung im Falle der Veräußerung oder Stilllegung des genannten Fahrzeugs auf ein Ersatzfahrzeug bzw. Ersatzkennzeichen (Ziffer 3.) und ordnete die sofortige Vollziehung der vorgenannten Verfügungen an (Ziffer 4.). Zur Begründung verwies er auf den Verkehrsverstoß vom 24. November 2020. Jegliche zumutbaren Ermittlungen nach der für die Ordnungswidrigkeit verantwortlichen Person seien erfolglos geblieben. Weder der Zeugenfragebogen vom 14. Dezember 2020 noch das Erinnerungsschreiben der Bußgeldstelle des Kreises N. vom 29. Dezember 2020 seien in den Postrücklauf gelangt. Da die Außendienstermittlungen des Beklagten am 8., 19. und 22. Februar 2021 erfolglos geblieben seien, sei eine Mitteilung hinterlassen worden. Als die Klägerin am 24. Februar 2021 der Zulassungsstelle des Beklagten die Daten zweier in Betracht kommender Fahrzeugführer übermittelt habe, sei bereits Verjährung eingetreten gewesen. Daher seien weitere Ermittlungen der Bußgeldstelle des Kreises N. nicht mehr möglich gewesen. Der verantwortliche Fahrzeugführer habe nicht bis zum Verjährungseintritt ermittelt werden können. Bei der mit dem auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen BM – 000 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung handele es sich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 StVG i.V.m. § 41, § 49 StVO. Die verfügte Fahrtenbuchauflage sei auch in ihrer Dauer angemessen. Insoweit habe sich die Beklagte an dem Maßstab der Anlage 13 FeV orientiert. Bei der begangenen Ordnungswidrigkeit habe es sich um einen erheblichen Verkehrsverstoß gehandelt, welcher mit dem Eintrag von 2 Punkten in das Fahrerlaubnisregister und einem Fahrverbot von einem Monat geahndet worden wäre. Die auf die Anhörung des Beklagten hin von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin geäußerten Einwände führten zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage.

Die Klägerin hat am 30. Mai 2021 Klage erhoben und das Gericht zugleich im Verfahren 18 L 1180/21 um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht.

Zur Begründung ihrer Klage führt sie aus, sie habe nur in dem erfolgten Rahmen an der Ermittlung des Fahrzeugführers mitwirken können, da sie nicht rechtzeitig über die ihr vorgeworfene Ordnungswidrigkeit in Kenntnis gesetzt worden sei. Sie habe weder den Zeugenfragebogen der Bußgeldstelle vom 14. Dezember 2020 noch das Erinnerungsschreiben der Bußgeldstelle vom 29. Dezember 2020 erhalten. Auch von den Ermittlungen des Außendienstes am Geschäftssitz der Klägerin am 8. und 19. Februar 2021 habe sie keine Kenntnis gehabt. Lediglich für den 22. Februar 2021 könnten Ermittlungen des Außendienstes des Beklagten nachvollzogen werden, da sich ein roter Benachrichtigungszettel in der Post vom 23. Februar 2021 befunden habe. Bei der Klägerin sei seinerzeit aufgrund der Corona-Pandemie Homeoffice praktiziert worden. Es sei jedoch sichergestellt gewesen, dass alle drei Tage vor Ort die Post geprüft werde. Herr H. habe sich am 23. Februar 2021 als einziger Mitarbeiter in den Geschäftsräumen der Klägerin befunden. Am 24. Februar 2021 habe er sich im Homeoffice befunden, tags darauf sei er in die Geschäftsräume zurückgekehrt, um den roten Benachrichtigungszettel zu digitalisieren. Es sei ein untauglicher Versuch der Sachaufklärung durch den Beklagten gewesen, zu Zeiten, in denen eine Homeoffice-Pflicht bestehe, den Außendienst zu Firmensitzen zu schicken. Stattdessen hätte der Beklagte bei der Klägerin anrufen können. Vor Ort sei alle drei Tage die Post überprüft worden. Bereits am 23. Februar 2021 hätte seitens des Beklagten ein Rückruf erfolgen können, um die Angelegenheit mit Herrn H. zu besprechen. Ebenfalls hätte am 24. Februar 2021 eine telefonische Abklärung der Adressdaten der in Betracht kommenden Fahrer mit Herrn H. erfolgen können. Dass bei dem Beklagten die E-Mail nicht habe zugeordnet werden können, könne nicht zulasten der Klägerin gehen. An beide in Betracht kommenden Fahrer hätte noch am 24. Februar 2021 eine Anhörung in den Postlauf aufgegeben werden können, wodurch eine Hemmung der dreimonatigen Verfolgungsverjährung eingetreten wäre. Die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit sei zudem nicht nachprüfbar, da die Messung nicht verwertbar sei. Da wesentliche Messdaten nicht gespeichert bzw. herausgegeben worden seien, könne eine Verteidigung nicht erfolgen.

Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 25. Mai 2021 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verteidigt den Bescheid und vertieft sein Vorbringen dahingehend, dass es keine Anhaltspunkte für eine falsche Adressierung oder einen Postrücklauf der Anhörungs- und Erinnerungsschreiben der Bußgeldstelle vom 14. und 29. Dezember 2020 gebe. Daher sei davon auszugehen, dass diese der Klägerin zugegangen seien. Der zuständige Außendienstmitarbeiter des Beklagten habe zudem auf Nachfrage bekundet, in solchen Fällen üblicherweise beim ersten sowie zweiten Besuch vor Ort einen entsprechenden roten Zettel im Briekasten zu hinterlassen. Somit ergebe sich, dass die Klägerin zwei Anhörungsschreiben sowie zwei rote Zettel ausreichend früh erreicht haben müssten.

Den Antrag im Eilverfahren (18 L 1180/21) hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Juli 2021 abgelehnt. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde (8 B 1293/21) der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffern 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheids wiederhergestellt.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben zu den näheren Umständen der behördlichen Maßnahmen des Beklagten, die dieser im Wege der Amtshilfe für den Kreis N. in Zusammenhang mit einer verkehrlichen Ordnungswidrigkeit im Februar 2021 bei der Klägerin vorgenommen hat, durch Vernehmung des Zeugen O. sowie zu den näheren Umständen der Arbeitsorganisation der Klägerin im Februar 2021 sowie der Kenntnisnahme von behördlichen Maßnahmen in Zusammenhang mit einer verkehrlichen Ordnungswidrigkeit in diesem Zeitraum durch Vernehmung des Zeugen H. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29. April 2022 Bezug genommen.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 18 L 1180/21 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist unbegründet. Die im Bescheid vom 25. Mai 2021 verfügte Fahrtenbuchauflage ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Fahrtenbuchauflage beruht auf § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Die danach erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor und der Beklagte hat das ihm zustehende Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.

Die Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften lag hier darin, dass mit dem auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen BM – 000 am 24. November 2020 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 49 km/h überschritten wurde. Hierbei handelt es sich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 41 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 Nr. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO).

Dieser Verstoß steht in tatsächlicher Hinsicht als Voraussetzung für den Erlass einer Fahrtenbuchauflage hinreichend fest. Insoweit wird zur weiteren Begründung auf die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Juli 2021 im zugehörigen Eilverfahren 18 L 1180/21 Bezug genommen. An diesen hält die Kammer auch nach erneuter Prüfung unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin, die sich mit der gerichtlichen Entscheidung inhaltlich nicht erneut auseinandergesetzt hat, fest.

Der Beklagte ist zudem zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach der vorgenannten Verkehrszuwiderhandlung gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich war.

Die Feststellung des Fahrzeugführers ist nicht möglich, wenn von der Ermittlungsbehörde bei verständiger Beurteilung alle nötigen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden sind. Die Aufklärungsmaßnahmen sind angemessen, wenn die Behörde all das getan hat, was in solchen Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führt. Dabei ist sie nach pflichtgemäßem Ermessen nur zu sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel verpflichtet.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Dezember 1993 – 11 B 113.93 – juris Rn. 4 und vom 21. Oktober 1987 – 7 B 162.87 – juris Rn. 4, jeweils m.w.N.

Zu den angemessenen Aufklärungsmaßnahmen gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend (im Regelfall innerhalb von zwei Wochen) von dem Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Kraftfahrzeughalter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken.

Vgl. OVG Münster, Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 – juris Rn. 23 f. und Beschluss vom 21. April 2008 – 8 B 491/08 – juris Rn. 3 ff.

Die Behörde muss nicht alle rechtlich zulässigen und nach den Regeln der Kriminalistik erfolgversprechenden Mittel einsetzen, sondern kann sich auf die Maßnahmen beschränken, deren Bedeutung dem aufzuklärenden Verkehrsverstoß bzw. der drohenden Fahrtenbuchauflage entspricht.

Es ist grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Einer Fahrtenbuchauflage kann deshalb regelmäßig nicht entgegengehalten werden, die Behörde habe weiter aufklären müssen, wenn der Betroffene selbst an der Klärung der Vorgänge – aus welchen Gründen auch immer – nicht ausreichend mitgewirkt hat. Eine ausreichende Mitwirkung setzt zumindest voraus, dass der Fahrzeughalter den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder – auch wenn der Fahrer auf dem Foto nicht zu erkennen ist – zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert, so dass der Behörde ein Ansatz für weitere sinnvolle Ermittlungsbemühungen geboten wird. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person ab und liegen der Ermittlungsbehörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es dieser regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Aufklärungsmaßnahmen zu betreiben.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 – 7 C 3.80 – juris Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 1. April 2019 – 11 CS 19.214 – juris Rn. 14; OVG Münster, Beschluss vom 15. Mai 2018 – 8 A 740/18 – juris Rn. 35 f.

Nach diesen Maßstäben wurde die Mitwirkungspflicht der Klägerin nach der Überzeugung des Gerichts jedenfalls durch entsprechende Ermittlungsmaßnahmen des Beklagten im Rahmen der Amtshilfe ausgelöst. Ermittlungsdefizite der zuständigen Bußgeldstelle, die ursächlich dafür waren, dass der verantwortliche Fahrer nicht rechtzeitig ermittelt werden konnte, sind nicht erkennbar.

Soweit die Klägerin als Halterin des von der Fahrtenbuchauflage betroffenen Kraftfahrzeugs den Zugang des Anhörungsschreibens vom 14. Dezember 2020 sowie des Erinnerungsschreibens vom 29. Dezember 2020 bestreitet, mag dies mangels eines gesetzlich bestimmten Anscheinsbeweises, wonach korrekt adressierte und nicht in den Rücklauf gelangte Schreiben beim Adressaten auch zugehen, ausreichend sein, um sich in Bezug auf diesen Aspekt gegen den Vorwurf einer unzureichenden Mitwirkung zu verteidigen.

Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2. Dezember 2021 – 8 B 1293/21 – n.v.

Die erkennende Kammer geht nach der durchgeführten Beweisaufnahme jedoch davon aus, dass der Zeuge O. als Außendienstmitarbeiter des Beklagten bereits am 8. Februar 2021 und erneut am 19. Februar 2021 eine Vor-Ort-Ermittlung am Sitz der Klägerin durchgeführt, bei dieser Gelegenheit niemanden angetroffen und deshalb jeweils einen sogenannten „roten Benachrichtigungszettel“ in den Briefkasten der Klägerin eingeworfen hat.

Dieses Vorgehen ist abstrakt betrachtet auch ausreichend, um die Mitwirkungspflicht des Fahrzeughalters auszulösen. Denn dem Benachrichtigungszettel sind Angaben zu einem konkreten straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren unter Benennung des betroffenen Kraftfahrzeugs mit Kennzeichen, dem Tatzeitpunkt, dem Tatort sowie der zuständigen Bußgeldstelle zu entnehmen. Auf dieser Grundlage ist der Halter – auch ohne Übermittlung eines ggf. vorhandenen, aber sowieso nicht zwingend erforderlichen Beweisfotos – in der Lage, sich bei der zuständigen Bußgeldstelle oder alternativ bei der im Wege der Amtshilfe tätig gewordenen Behörde nach den konkreten Hintergründen des Vorwurfes zu erkundigen. Zudem enthält dieser Zettel die Information, dass im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens Fahrerermittlungen angestellt werden, sowie die Aufforderung an den Fahrzeughalter, sich zum verantwortlichen Fahrzeugführer zu äußern.

Vgl. VG Köln, Urteil vom 16. Dezember 2021 – 18 K 3338/21 – n.v.

Unter Würdigung der Zeugenaussagen der im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme geht die Kammer davon aus, dass sowohl am 8. Februar 2021 als auch am 19. Februar 2021 ein entsprechender Benachrichtigungszettel durch den Zeugen O. in den Briefkasten der Klägerin eingeworfen worden ist. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme von den Benachrichtigungszetteln durch die Klägerin kommt es dabei nicht an. Denn innerhalb ihres Organisationsbereichs trifft die Klägerin die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, die an sie adressierte Post auch tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen.

Dabei kann dahinstehen, ob die stattgefundene Amtshilfehandlung am 19. Februar 2021, die dadurch zweifelsfrei belegt worden ist, dass der Zeuge H. in der mündlichen Verhandlung diesen Zettel im Original zu den Akten gereicht hat, die Mitwirkungspflicht ausgelöst hat. Auch nicht klärungsbedürftig ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Mitwirkungspflicht im Grundsatz nur durch eine rechtmäßige Amtshandlung ausgelöst werden kann und ob eine solche am 19. Februar 2021 noch vorlag, nachdem am gleichen Tag das Amtshilfegesuch seitens der Bußgeldbehörde beim Beklagten zurückgenommen worden ist. Denn jedenfalls erfolgte eine hinreichende Information der Klägerin bereits durch den Einwurf des Benachrichtigungszettels am 8. Februar 2021.

So hat der Zeuge O. das seit Jahren praktizierte Vorgehen bei der Fahrerermittlung vor Ort dem Gericht nachvollziehbar erläutert. Demnach erfolgt der Einwurf des „roten Benachrichtigungszettels“ immer bei der ersten Vor-Ort-Ermittlung, wenn keine zuständige Person des Halters angetroffen werden kann. Ein zweiter Zettel werde entweder bei einem zweiten oder dritten Vor-Ort-Termin eingeworfen, wenn weiterhin niemand angetroffen wird. Auf dem Benachrichtigungszettel werde von ihm jeweils individuell und handschriftlich das betroffene Fahrzeug mit dem konkreten Bußgeldvorgang, das Datum des Ausstellens sowie die Kontaktdaten des zuständigen Sachbearbeiters der Bußgeldstelle vermerkt. Dieser Verfahrensablauf sei immer identisch und werde von ihm monatlich in 30 bis 50 Fahrerermittlungsverfahren vollzogen.

Für die Kammer steht fest, dass dieser Standardablauf auch im vorliegenden Verfahren stattgefunden hat. Der Zeuge O. konnte sich – auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um Massenvorgänge handelt – daran erinnern, dass die Liegenschaft der Klägerin in einem Industriegebiet und dort in einem Wendebereich auf der rechten Seite liegt. Er meinte, dass der Briefkasten an der Haustüre links sei. Widerspruch seitens der Klägerin erfolgte insoweit nicht. Dem Ermittlungsbogen ist zu entnehmen, dass jeder der drei Termine individuell in die vorgesehene Spalte eingetragen worden ist. Gründe, warum der Zeuge O. – anders als in allen anderen Verfahren – vorliegend von seiner Routine abgewichen sein sollte, sind nicht erkennbar, liegen nicht auf der Hand und sind auch von der Klägerin nicht vorgetragen. Selbst die pandemische Lage änderte nach Angaben des Zeugen nichts an dem bisherigen Vorgehen vor Ort. Auch der klägerseits vorlegte Benachrichtigungszettel vom 19. Februar 2021 bestätigt inhaltlich den geschilderten Ablauf und belegt, dass Vor-Ort-Ermittlungen, wie von dem Beklagten behauptet, stattgefunden haben. Schließlich macht es der zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Ermittlung regelmäßig drohende Ablauf der Verfolgungsverjährung nachvollziehbar, bereits beim ersten Termin einen entsprechenden Zettel bei Nichtantreffen zu hinterlassen.

Belastungstendenzen zulasten der Klägerin waren beim Zeugen O. nicht zu erkennen. Es bestehen auch keine Gründe für diesen, falsche, für die Klägerin belastende Angaben zu machen. Sein Vorbringen ist insgesamt widerspruchsfrei und in sich stimmig erfolgt. Auf Nachfragen reagierte er ruhig und besonnen im Bestreben, sein Vorgehen für das Gericht und die anwesenden Beteiligten nachvollziehbar zu erläutern.

Die Aussagen des seitens der Klägerin benannten Zeugen H. sind nicht geeignet, Zweifel am geschilderten Vorgehen des Zeugen O. zu begründen. So hat der Zeuge H. zwar die inneren Arbeitsabläufe bei der Klägerin im Februar 2021 erläutert. Dessen Angaben waren jedoch in sich nicht immer stimmig und standen zum Teil in erheblichem Widerspruch zum bisherigen Klägervorbringen. So gab die Klägerin im gerichtlichen Verfahren noch an, dass das Büro in Pandemiezeiten und damit auch im Februar 2021 nur alle drei Tage besetzt gewesen sei. Der Zeuge H. verwies hingegen darauf, dass er jeden Tag – mit Ausnahme von wenigen Einzelereignissen – von 8.00 Uhr bis 19:30 Uhr im Büro und u.a. für die Postbearbeitung der Klägerin zuständig gewesen sei. Auch die Tatsache, dass mehrere Personen Zugang zum Briefkasten der Klägerin hatten, gewährleistet nicht, dass – wie es der Zeuge H. angab – „jeder Brief über seinen Schreibtisch wandert“. Schließlich lassen sich die Ereignisse um den zweiten Benachrichtigungszettel gemessen an den zuvor geschilderten Organisationsroutinen nicht widerspruchsfrei klären. So wurde dieser am 19. Februar 2021, einem Freitag, eingeworfen. Warum der Zeuge H. erst am darauffolgenden Dienstag (23. Februar 2021) von diesem Kenntnis erlangt haben will und sich per E-Mail vom 24. Februar 2021 beim Beklagten meldete, lässt sich nicht erklären, wenn er jeden Tag vor Ort gewesen sein, täglich die Post kontrolliert haben will und die besondere Bedeutung des Zettels auf der Hand lag. Soweit der Zeuge auf das Datum des Tatvorwurfs verwies, welches den November 2021 auswies, dürfte direkt erkennbar gewesen sein, dass es sich insoweit um einen offensichtlichen Schreibfehler gehandelt hat. Hiervon ging er ausweislich seiner E-Mail vom 24. Februar 2021 selbst aus.

Auf Grundlage des frühzeitig an sie übermittelten roten Benachrichtigungszettel wäre es der Klägerin möglich gewesen, sich rechtzeitig bei der angegebenen Stelle zu melden und ihren Mitwirkungsobliegenheiten nachzukommen. Dass der Benachrichtigungszettel erst etwas über zwei Monate nach dem Verkehrsverstoß und damit nicht binnen zwei Wochen angebracht worden waren, ist vorliegend bereits deshalb unerheblich, weil die Klägerin in der Lage war, zwei potenziell in Betracht kommende Fahrzeugführer in ihrer E-Mail vom 24. Februar 2021 zu benennen und der Umstand, dass eine weitere Mitwirkung nicht möglich gewesen sein soll, jedenfalls nicht auf Zeitablauf basierte.

Die Klägerin hat nicht in der gebotenen Art und Weise an der Fahrzeugführerermittlung mitgewirkt. Die Mitteilung zweier in Frage kommender Fahrzeugführer mit E-Mail vom 24. Februar 2021 an die Zulassungsstelle des Beklagten stellte keine hinreichende Mitwirkungshandlung der Klägerin dar. Diese Mitteilung ging nicht rechtzeitig vor Ablauf, sondern erst am 24. Februar 2021 und damit nach dem Ende der dreimonatigen Verfolgungsverjährungsfrist nach den § 26 Abs. 3, § 24 Abs. 1, § 6 Abs. 1 StVG i. V. m. § 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG mit Ablauf des 23. Februar 2021 ein.

Vgl. zum Ende der Verjährungsfrist mit Ablauf desjenigen Tages, der im maßgeblichen Monat in seiner ziffernmäßigen Benennung dem Anfangstag der Verjährungsfrist – hier dem 24. November 2020 als Tag des Verkehrsverstoßes (§ 31 Abs. 3 OWiG) – vorangeht, OVG Münster, Beschluss vom 22. Juli 2020 – 8 B 892/20 – juris Rn. 25 f.

Dazu, dass der Beklagte das ihm zustehende Ermessen frei von Rechtsfehlern ausgeübt hat, wird auf die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Juli 2021 im zugehörigen Eilverfahren 18 L 1180/21 verwiesen. Auch an diesen hält die Kammer nach erneuter Prüfung unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin im Klageverfahren fest.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.200,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).

Nach Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit waren für jeden Monat, in dem das Fahrtenbuch zu führen ist, 400,00 Euro, bei 18 Monaten also 7.200,00 Euro anzusetzen.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant:

  • Bußgeldrecht
  • Ordnungswidrigkeitenrecht
  • Verwaltungsrecht

Das vorliegende Urteil betrifft die Klage einer Halterin eines Firmenfahrzeugs gegen eine vom Beklagten verhängte Fahrtenbuchauflage. Die Halterin wendet sich gegen die Anordnung, da sie der Meinung ist, dass sie nicht rechtzeitig über die ihr vorgeworfene Ordnungswidrigkeit in Kenntnis gesetzt worden sei und somit nicht ausreichend Gelegenheit hatte, ihre Fahrer zu ermitteln. Im Folgenden werden die drei relevanten Rechtsbereiche näher erläutert.

Bußgeldrecht:
Das Bußgeldrecht bezieht sich auf die rechtlichen Vorschriften, die bei Verkehrsordnungswidrigkeiten und Verkehrsstraftaten angewendet werden. Im vorliegenden Fall geht es um eine Geschwindigkeitsüberschreitung, die eine Verkehrsordnungswidrigkeit darstellt. Es handelt sich hierbei um einen erheblichen Verkehrsverstoß, welcher mit dem Eintrag von 2 Punkten in das Fahrerlaubnisregister und einem Fahrverbot von einem Monat geahndet worden wäre.

Ordnungswidrigkeitenrecht:
Das Ordnungswidrigkeitenrecht bezieht sich auf die Vorschriften und Verfahren, die bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten angewendet werden. Im vorliegenden Fall wurde eine Fahrtenbuchauflage gegen die Klägerin verhängt, da eine Täterfeststellung nicht möglich war. Das Ordnungswidrigkeitenrecht sieht die Möglichkeit einer Fahrtenbuchauflage in solchen Fällen vor.

Verwaltungsrecht:
Das Verwaltungsrecht bezieht sich auf die Vorschriften und Verfahren, die bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch die Verwaltung angewendet werden. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte als Verwaltungsbehörde die Fahrtenbuchauflage verhängt. Zudem wurden Ermittlungen durchgeführt, um die verantwortliche Person für die Verkehrsordnungswidrigkeit zu ermitteln. Dabei spielte auch die Amtshilfe zwischen verschiedenen Behörden eine Rolle.

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