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Fahrerflucht mit dem Fahrrad: Welche Strafen drohen?

Im Straßenverkehr kann ein Unfall oft durch eine kleine Unachtsamkeit verursacht werden, die jedoch schwerwiegende Folgen für alle Beteiligten haben kann. Oftmals sind die Verursacher so erschrocken, dass sie aus Angst vor den Konsequenzen Fahrerflucht begehen. Leider wird bei diesem Thema oft nur an Autofahrer gedacht und Fahrradfahrer werden vernachlässigt. Es ist wichtig, dass alle Verkehrsteilnehmer sich ihrer Verantwortung bewusst sind und im Falle eines Unfalls die notwendigen Schritte einleiten, um die Situation zu klären und Verletzte zu versorgen.

Unfallflucht: Auch Fahrradfahrer sind betroffen.

Fahrerflucht mit dem Fahrrad
Fahrerflucht mit dem Fahrrad ist genauso strafbar wie mit anderen Fahrzeugen. Wer nach einem Unfall einfach weiterfährt, ohne sich um die Schäden oder Verletzungen zu kümmern, begeht eine Straftat. (Symbolfoto: lzf/Shutterstock.com)

Fakt ist jedoch, dass auch Fahrradfahrer sehr häufig Unfälle oder Schäden an fremden Fahrzeugen bzw. an Personen verursachen. Sei es, weil zu dicht an ein parkendes Fahrzeug herangefahren wird oder weil ein kleiner Schlenker mit dem Lenkrad einen Kratzer verursacht hat, Fahrradfahrer sind ebenfalls kein unbeschriebenes Blatt im Hinblick auf Unfallschäden. In diesem Zusammenhang ist es ausgesprochen wichtig, dass auch Fahrradfahrer den Straftatbestand der Fahrerflucht verüben können. Den wenigsten Menschen sind dabei jedoch die rechtlichen Grundlagen oder auch die Folgen der Fahrerflucht mit dem Fahrrad bekannt.

Was ist Fahrerflucht mit dem Fahrrad?

Dem reinen Grundsatz nach macht es in Deutschland aus rechtlicher Sicht heraus überhaupt keinen Unterschied, ob mit dem Fahrzeug oder mit dem Fahrrad eine Fahrerflucht begangen wird. Der Gesetzgeber schreibt jedem Verkehrsteilnehmer, der in einen Unfall verwickelt wurde oder der einen Unfall verursacht hat, den Verbleib an dem Unfallort vor. Die unfallverursachende Person muss sich dementsprechend so lange an dem Unfallort aufhalten, bis die beteiligten Personen eventuell ärztlich versorgt wurden oder – falls aus dem Unfall heraus keine Verletzungen entstanden sind – die beteiligten Personen ihre Daten in Form des Namens sowie auch der Versicherungsunterlagen für die Schadensregulierung austauschen konnten. Der Gesetzgeber definiert die Fahrerflucht als das widerrechtliche Entfernen von dem Unfallort.

Fahrerflucht mit dem Fahrrad: Auch das ist eine Straftat

Nicht jedem Menschen ist dabei der Umstand bekannt, dass es sich bei der Fahrerflucht in Deutschland um eine Straftat handelt. Des Weiteren muss an dieser Stelle ausdrücklich betont werden, dass auch die Fahrerflucht mit dem Fahrrad eine Straftat darstellt und dass der Gesetzgeber für dieses Verhalten schwerwiegende Strafen kennt. Die gesetzliche Grundlage für die Fahrerflucht findet sich in dem § 142 Strafgesetzbuch (StGB) wieder. Ein Blick in diesen Paragrafen macht deutlich, dass der Gesetzgeber lediglich die Begriffe „Unfall“ sowie „Unfallort“ nebst „Unfallbeteiligten“ verwendet. Die Art und Weise, wie der Unfall verursacht wurde – sprich, mit dem Auto oder mit dem Fahrrad – ist aus rechtlicher Sicht absolut irrelevant. Dementsprechend gibt es bei dem reinen Straftatbestand der Fahrerflucht auch keinen Unterschied zwischen der Fahrerflucht mit dem Auto und der Fahrerflucht mit dem Fahrrad.

Welche Strafen drohen bei Fahrerflucht mit dem Rad?

Der § 142 StGB kennt im Zusammenhang mit dem Straftatbestand der Fahrerflucht lediglich wenige Besonderheiten, wenn diese Straftat mit einem Fahrrad verübt würde. In der gängigen Praxis erwartet den Fahrradfahrer, wenn seine Personalien ermittelt werden konnten, eine Geldstrafe. Sollte sich der Fahrradfahrer im Besitz eines Führerscheins befinden, so kann unter Umständen auch ein Fahrverbot als Folge der Fahrerflucht drohen. Die Grundlage für diese Sanktion stellt der § 44 StGB dar. Der Unterschied zwischen einer Fahrerflucht mit dem Auto und einer Fahrerflucht mit dem Fahrrad äußert sich jedoch im § 69 StGB. Gem. dieses Paragrafen kann ein Führerscheinentzug als Strafe der Fahrerflucht mit dem Fahrrad nicht drohen. Der § 69 StGB schließt diese Form der Strafe bei einem Fahrradfahrer, der eine Fahrerflucht begeht, aus. Dieser Ausschluss gilt grundsätzlich unabhängig davon, wie hoch der von dem Fahrradfahrer verursachte Schaden letztlich ausgefallen ist. Das Strafmaß ist dabei stets einzefallbasiert und hängt von den genauen Rahmenumständen des Unfalls ab. So kann beispielsweise für eine alkoholisierte Fahrt des Fahrradfahrers mit Unfallfolge eine weitaus höhere Strafe drohen als bei einem simplen Verkehrsunfall. Der Führerscheinentzug als Strafe für den Unfall setzt rechtlich zwingend voraus, dass der Unfall mit einer Einwirkung eines Kraftfahrzeugs geschehen ist. Das Fahrrad hat rechtlich nicht den Charakter eines Kraftfahrzeugs. Der Sachverhalt stellt sich jedoch anders dar, wenn der Unfall mit einem E-Bike geschehen ist.

Was tun, wenn man in einen Unfall verwickelt wird?

Es gibt im Fall eines Unfalls sehr einfache Verhaltensmuster, die jede unfallbeteiligte Person an den Tag legen sollte. Wer einen Unfall verursacht, sollte auf jeden Fall am Unfallort verbleiben. Die Verhaltensmuster sind jedoch in gewisser Hinsicht davon abhängig, um was für eine Art von Unfall es sich handelt. Bei einem Unfall mit verletzten Personen sollte zunächst erst einmal die Unfallstelle abgesichert werden. Im nächsten Schritt muss sich zwingend um die verletzte Person gekümmert und Rettungskräfte sowie auch die Ordnungshüter der Polizei verständigt werden. Auf das Eintreffen der Polizei sowie der Rettungskräfte ist zwingend zu warten und bis dato sind die Erste-Hilfe-Maßnahmen bei der verletzten Person anzuwenden. Zudem muss dafür gesorgt werden, dass durch den Unfall keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Der Unfallort darf erst dann verlassen werden, wenn die Ordnungshüter der Polizei die Freigabe erteilen.

Wie lange muss man nach einem Unfall warten?

Sollte bei dem Verkehrsunfall keine Person verletzt worden sein oder der Eigentümer eines beschädigten Fahrzeugs nicht anzutreffen sein, so hat der Unfallverursacher ein etwas anderes Verhalten an den Tag zu legen. Um nicht den Straftatbestand der Unfallflucht zu begehen, ist der Unfallverursacher dazu verpflichtet, eine angemessene Zeitspanne an dem Unfallort zu verbleiben und auf das Eintreffen der geschädigten Person zu warten. Der Gesetzgeber definiert die Zeitspanne von einer halben Stunde als angemessen. In dieser Zeit sollte der Unfallverursacher nach der geschädigten Person Ausschau halten und genügend Versuche unternehmen, die Person zu finden. Ist dieser Versuch erfolglos, stellt sich dann jedoch die Frage, wie weiter verfahren wird.

Zettel an der Windschutzscheibe ist nicht ausreichend

In der gängigen Praxis lassen viele Menschen einfach einen Zettel an der Windschutzscheibe mit der Schilderung des Sachverhalts sowie den Kontaktdaten. Dies ist jedoch nicht ausreichend und kann eine Anzeige wegen Fahrerflucht nach sich ziehen.

Was tun, wenn die geschädigte Person nicht auffindbar ist?

Sollte die geschädigte Person nicht auffindbar sein, so gibt es lediglich eine rechtlich korrekte Maßnahme. Der Unfallverursacher muss zwingend die Polizei verständigen und dort den Sachverhalt schildern sowie die Kontaktdaten zu Protokoll geben. Die Polizei hat die Möglichkeiten, die geschädigte Person ausfindig zu machen und auf diese Weise der geschädigten Person die Gelegenheit zu geben, die eigenen Ansprüche gegen den Unfallverursacher geltend zu machen. Ist dies geschehen, so kann sich der Unfallverursacher rechtlich zulässig von dem Unfallort entfernen.

Fazit

Obwohl viele Menschen die Meinung vertreten, dass das Entfernen vom Unfallort nach einem Fahrradunfall lediglich als Kavaliersdelikt angesehen werden sollte, ist diese Ansicht keineswegs zutreffend. Aus rechtlicher Perspektive besteht kein Unterschied zwischen Fahrerflucht nach einem Autounfall und der nach einem Fahrradunfall. In Deutschland wird die Unfallflucht, unabhängig vom verwendeten Verkehrsmittel, als Straftat gewertet und sollte daher keinesfalls auf die leichte Schulter genommen werden. Der Gesetzgeber verhängt für solch ein Fehlverhalten empfindliche Strafen, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten und Unfallbeteiligte zur Verantwortung zu ziehen.

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass jeder Verkehrsteilnehmer über das richtige Verhalten im Falle eines Unfalls informiert ist, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden und zur allgemeinen Verkehrssicherheit beizutragen. Im Falle eines Unfalls ist es unabdingbar, am Unfallort zu bleiben, sich um möglicherweise Verletzte zu kümmern, die Polizei und gegebenenfalls einen Rettungsdienst zu verständigen sowie den Unfallhergang zu klären. Gleiches gilt für Fahrradfahrer wie für Autofahrer.

Das Fahren eines Fahrrads birgt zwar ein geringeres Gefahrenpotential als das eines Autos, jedoch sollte sich jeder Fahrradfahrer der Verantwortung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern bewusst sein. Dazu gehört es, stets vorausschauend zu fahren, die Verkehrsregeln einzuhalten und im Falle eines Unfalls entsprechend zu handeln. Indem man sich als Radfahrer verantwortungsbewusst im Straßenverkehr bewegt, trägt man aktiv zur Sicherheit aller Beteiligten bei und vermeidet zudem rechtliche Konsequenzen durch Unfallflucht.

Wird Ihnen eine Unfallflucht zur Last gelegt?

Haben Sie einen Verkehrsunfall mit dem Rad oder dem Auto verursacht und sind unsicher, wie Sie sich richtig verhalten sollen? Oder wurden Sie bereits wegen Unfallflucht angezeigt und benötigen dringend rechtliche Unterstützung? Unfallflucht kann schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen, sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich. Lassen Sie sich nicht von den Folgen überwältigen und suchen Sie professionelle Hilfe!

Unser erfahrenes Team rund um unseren Fachanwalt für Verkehrsrecht steht Ihnen zur Seite, um Sie kompetent und umfassend zu beraten. Wir helfen Ihnen, mögliche Fehler und Missverständnisse zu klären, Ihre Rechte zu wahren und die bestmögliche Verteidigung aufzubauen. Warten Sie nicht, bis es zu spät ist – handeln Sie jetzt! Vereinbaren Sie noch heute einen Beratungstermin, um Ihre Situation zu besprechen und gemeinsam mit uns eine Lösung für Ihr Problem zu finden. Denn eine frühzeitige Beratung kann entscheidend sein, um negative Folgen abzuwenden oder zumindest abzumildern.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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