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Fahrerlaubnisentziehung – Fahrradfahrt mit BAK von 1,99 Promille

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 1 M 148/22 OVG – Beschluss vom 14.10.2022

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 15. Februar 2022 – 6 B 1890/21 SN – zu Ziffer 2. und 3. des Tenors geändert:

2. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.

3. Der Antragsteller trägt sechs Zehntel und der Antragsgegner vier

Zehntel der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 15. Februar 2022– 6 B 1890/21 SN – zu Ziffer 4. des Tenors wird von Amts wegen geändert und der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 6.250,00 EUR festgesetzt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Zusammenfassung

Oberverwaltungsgericht hebt Entscheidung zur Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkoholmissbrauchs auf.

Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern hatte einem Antragsteller aufgrund einer Radfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,99 Promille die Fahrerlaubnis entzogen. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten ergab Eignungsbedenken aufgrund von Alkoholmissbrauch. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen ein. Auf die Beschwerde des Landesamtes hob das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung auf und bestätigte die Fahrerlaubnisentziehung. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der Vollziehung des Bescheids, da der Antragsteller sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Eine Rechtsbehelfsprüfung sei im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens erfolgt und das Vollziehungsinteresse überwiege aufgrund der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung. Das medizinisch-psychologische Gutachten sei eine hinreichende Grundlage für die Annahme der Eignungsbedenken aufgrund von Alkoholmissbrauch. […]

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1 und B mit Einschlussklassen.

Ausweislich der Mitteilung der Polizeiinspektion A-Stadt traf ihn eine Streifenbesatzung am 7. März 2021 auf dem Radweg gegen 1:20 Uhr stark alkoholisiert fahrradfahrend an. Die um 2:10 Uhr durchgeführte Blutprobenentnahme ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) in Höhe von 1,99 Promille. Das vom Antragsgegner wegen bestehender Eignungsbedenken angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Hinweise auf Alkoholmissbrauch zu erwarten sei, dass der Antragsteller zukünftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Es sei insbesondere auch nicht gewährleistet, dass er das Führen eines Kraftfahrzeugs und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum zuverlässig trennen könne. Nach vorheriger Anhörung entzog ihm der Antragsgegner mit Bescheid vom 27. Oktober 2021 die Fahrerlaubnis (Ziffer 1) und ordnete unter Ziffer 2 für „diese Verfügung“ die sofortige Vollziehung an. Unter Ziffer 4 wurde das Führen von Fahrrädern und fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen untersagt.

Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2022 hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2 der Verfügung sich nur auf den Entzug der Fahrerlaubnis (Ziffer 1) und nicht auf die Untersagung des Führens von Fahrrädern und fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen (Ziffer 4) beziehe. Der Antragsteller hat das Verfahren mit Schriftsatz vom 1. Februar 2022 daraufhin diesbezüglich für erledigt erklärt. Dieser Erledigungserklärung hat sich der Antragsgegner angeschlossen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2022 hat das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern den Widerspruch des Antragstellers zurückgewiesen.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. Februar 2022 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt und dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 25. November 2021 gegen Ziffer 1 des Bescheids des Antragsgegners vom 27. Oktober 2021, Az: 32.41/32.84.00/2/149, stattgegeben.

Nach Zustellung des Beschlusses an den Antragsgegner am 16. Februar 2022 hat dieser am 17. Februar 2022 Beschwerde eingelegt und diese am 11. März 2022 begründet.

II.

Die fristgemäß eingelegte und begründete sowie dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss vom 15. Februar 2022, mit dem das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wiederhergestellt hat, ist begründet und hat daher Erfolg.

§ 146 Abs. 4 S. 1 VwGO bestimmt, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen ist. Nach § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt.

Die von Antragsgegner dargelegten Gründe führen zur Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Die gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ergeht auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind auf der einen Seite das private Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben (Aussetzungsinteresse), und auf der anderen Seite das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes (Vollziehungsinteresse). Im Rahmen der Interessenabwägung ist der Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bzw. der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. In der Regel überwiegt das Vollziehungsinteresse, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt nach dem Prüfungsmaßstab des – summarischen – vorläufigen Rechtsschutzverfahrens als rechtmäßig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache ohne Aussicht auf Erfolg sein dürfte, wobei zusätzlich ein besonderes materielles Vollziehungsinteresse vorliegen muss. Demgegenüber überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse, wenn sich der Verwaltungsakt nach diesem Maßstab als rechtswidrig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird; an der Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides besteht regelmäßig kein schutzwürdiges öffentliches Interesse. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht in diesem Sinne klären bzw. ist der Ausgang der Hauptsache offen, bedarf es einer Abwägung der (sonstigen) wechselseitigen Interessen.

Nach diesem Maßstab überwiegt in der Abwägung das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheids vom 27. Oktober 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2022.

Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts erweist sich der streitbefangene und – mit einer hinreichenden Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO versehene – für sofort vollziehbar erklärte Bescheid des Antragsgegners vom 27. Oktober 2021 bei summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers dürften vorgelegen haben. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht daher zu Lasten des Antragstellers aus.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Nach Ziffer 8.1 der Anlage 4 zur FeV ist die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei einem Missbrauch von Alkohol aufgehoben, wobei ein solcher Missbrauch vorliegt, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Aus Nr. 8.2 ergibt sich, dass Eignung und bedingte Eignung nach Beendigung des Missbrauchs wieder bejaht werden können, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist.

Zu Recht hat der Antragsgegner nach diesen Maßgaben angenommen, dass sich der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erwiesen hat. Insbesondere stellt das eingeholte medizinisch-psychologische Gutachten vom 16. September 2021 eine hinreichende Grundlage für seine Annahme dar. Der gegenteiligen Bewertung des Verwaltungsgerichts folgt der Senat nicht.

1.

a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht zunächst zugrunde gelegt, dass die Verwertbarkeit des Gutachtens nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung zur Beibringung des Gutachtens abhängt. Weil es jedenfalls vom Antragsteller vorgelegt worden ist, konnte und musste es vom Antragsgegner als neue Tatsache Verwendung finden und die Fahrerlaubnisentziehung darauf gestützt werden (stRspr. BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 28. Juni 2012 – 3 C 30.11 –, juris Rn. 23; Beschluss vom 19. März 1996 – 11 B 14.96 –, juris Rn. 3; OVG Greifswald, Beschluss vom 22. Mai 2013 – 1 M 123/12 –, juris Rn. 23; VGH München, Beschluss vom 18. Januar 2022 – 11 CS 21.1767 –, juris Rn. 12; Beschluss vom 11. Juni 2014 – 11 CS 14.532 –, juris Rn. 11; OVG Münster, Beschluss vom 19. März 2015 – 16 B 55/15 –, juris Rn. 10). Demgemäß geht der Vortrag des Antragstellers in der Beschwerdeerwiderung, bereits die auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV gestützte Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei rechtswidrig, schon im rechtlichen Ausgangspunkt ins Leere.

b) Sein diesbezüglicher Vortrag lässt den Senat nach dem Prüfungsmaßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens aber auch im Übrigen nicht zu der Schlussfolgerung gelangen, die Gutachtenanordnung sei rechtswidrig gewesen.

Gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde.

Diese Voraussetzungen für die Gutachtenanforderung dürften vorgelegen haben. Die vom Antragsteller in der Beschwerdeerwiderung vorgenommene Berechnung bzw. Rückrechnung, wonach er zur Tatzeit eine niedrigere Blutalkoholkonzentration als 1,6 Promille bzw. eine niedrigere Atemalkoholkonzentration als 0,8 mg/l aufgewiesen haben will, ist in mehrfacher Hinsicht unzulässig.

Der Antragsteller trägt vor, ein freiwilliger Alkoholtest mit dem geeichten Atemalkoholgerät Alco 6020 habe um 01:26 Uhr einen Atemalkoholwert von 1,65 Promille bzw. 0,825 mg/l und um 01:31 Uhr einen Atemalkoholwert von 1,71 Promille bzw. 0,825 mg/l ergeben. Damit habe sich die Alkoholkonzentration nach Fahrtunterbrechung um 01:20 Uhr noch in der Aufbauphase befunden. Der Atemalkoholwert sei damit in der Zeit von 01:26 Uhr bis um 01:31 Uhr um 0,06 Promille bzw. um 0,012 Promille/Minute gestiegen. Danach habe der Antragsteller um 01:19 Uhr zur Tatzeit (ausgehend 01:26 Uhr und 1,65 Promille abzüglich 7 x 0,012 Promille/Minute) einen Atemalkoholwert von 1,566 Promille bzw. 0,783 mg/l und nach Fahrtunterbrechung um 01:20 Uhr (ausgehend 01:26 Uhr und 1,65 Promille abzüglich 6 x 0,012 Promille/Minute) einen Atemalkoholwert von 1,578 Promille bzw. 0,789 mg/l gehabt.

aa) Der Antragsteller verkennt mit seinem Vortrag zunächst die Systematik des Messverfahrens der Atemalkoholkonzentration (nachfolgend: AAK). Bei der Einführung der Atem-alkoholgrenzwerte in § 24a Abs. 1 StVG – insoweit auch maßgeblich für den AAK-Wert gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV – hat der Gesetzgeber im Hinblick auf die beweissichere forensische Anwendung der Atemalkoholanalyse die Festlegung „eigener“ Grenzwerte für die AAK in der Atemluft für erforderlich gehalten und dabei die Ergebnisse des von Schoknecht erstatteten Gutachtens des Bundesgesundheitsamtes „Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse“ (Unfall- und Sicherheitsforschung Straßenverkehr, hrsg. von der Bundesanstalt für Straßenwesen Heft 86 <1992>, im Folgenden: Gutachten) zugrunde gelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2001 – 4 StR 507/00 – BGHSt 46, 358 – zitiert nach juris Rn. 16; OLG Bamberg, Beschluss vom 14. Juli 2006 – 2 Ss Owi 853/05 –, juris Rn. 30 ff.). Das Gutachten gibt bei Verwendung eines bauartzugelassenen und geeichten Atemalkoholtestgerätes die Beachtung konkreter Verfahrensbestimmungen vor: Zeitablauf seit Trinkende mindestens 20 Minuten, Kontrollzeit von 10 Minuten vor der AAK-Messung, Doppelmessung im Zeitabstand von maximal 5 Minuten und Einhaltung der zulässigen Variationsbreite zwischen den Einzelwerten (Gutachten, a. a. O., S. 12, 21). Die danach mit der vorgesehenen Doppelmessung erfolgenden beiden Messungen dienen dabei nicht dem Zweck der Feststellung, ob sich der Proband in der Anflutungs- oder Abbauphase befindet, sondern ausschließlich einer Bestätigung der Messergebnisse im Sinne einer Messung mit gleichzeitiger Kontrolle (Gutachten, a. a. O. S. 12). Maßgebend ist der im Ergebnis der Doppelmessung aus den beiden Einzelmesswerten gebildete Mittelwert, wobei die Mittelwertbildung ihrerseits bestimmten Anforderungen unterliegt (vgl. Gutachten, a. a. O., S. 12, 14; König, in: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 24a StVG Rn. 16a; OLG Bamberg, Beschluss vom 14. Juli 2006 – 2 Ss Owi 853/05 –, juris Rn. 20 ff.). Vor diesem Hintergrund ist es entgegen der wiedergegebenen Beschwerdeerwiderung unzulässig bzw. steht es nicht in Übereinstimmung mit der wissenschaftlichen Grundlegung der Ermittlung der AAK, anhand der Einzelmesswerte der im Falle des Antragstellers erfolgten Doppelmessung eine Rückrechnung vorzunehmen.

bb) Darüber hinaus ist eine Rückrechnung von AAK nach derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand grundsätzlich nicht möglich (vgl. König, in: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 24a StVG Rn. 16a, § 316 StGB Rn. 55 jeweils m. w. N.; Funke, in: MüKo-Straßenverkehrsrecht, Band 1, § 24a StVG Rn. 19; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. April 2016 – IV-3 RBs 36/16 –, Blutalkohol 53/2016, S. 386, 387; De Vries, Meilensteine und Stolpersteine bei der Anwendung des § 316 StGB, Blutalkohol 53/2016, S. 121, 126; Focken, Atemalkoholanalyse – ein sicheres Beweismittel?, Blutalkohol 53/2016, S. 20, 23; Deutsche Gesellschaft für Rechtsmedizin/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin/Deutsche Gesellschaft für toxikologische und forensische Chemie, Gemeinsame Stellungnahme zum Vorschlag des Verzichts auf eine Blutentnahme bei Verkehrsstraftaten unter Alkohol bzw. im „strafrechtlich relevanten Konzentrationsbereich“, Blutalkohol 53/2016, S. 249, 250; Mußhoff, Medizinisch-naturwissenschaftliche Aspekte, Blutalkohol 53/2016, S. 128, 137 f.; Urban, Ist die Atemalkoholanalyse eine praktikable und sichere Alternative zur Blutalkoholkonzentrationsbestimmung im Strafverfahren?, Blutalkohol 53/2016, Sup 10, 11; vgl. auch die Empfehlung des Arbeitskreises I des 54. Verkehrsgerichtstags 2016 zu Ziffer 3., wonach die Bundesregierung u. a. aufgefordert wird, Forschungsaufträge zur Möglichkeit einer Rückrechnung der AAK auf den Tatzeitpunkt zu erteilen).

cc) Eine Rückrechnung kommt – abgesehen von dem Gesichtspunkt der fehlenden Relevanz der Einzelmesswerte nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen und der damit verbundenen „Umgehung“ einer hinreichenden fehlenden wissenschaftlichen Grundlage für eine Rückrechnung der AAK – auch nicht über die „Umrechnung“ der AAK-Werte in BAK-Werte in Betracht. Eine unmittelbare Konvertierung einer gemessenen AAK ist insbesondere als Basis einer Rückrechnung ebenfalls grundsätzlich unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 5 StR 520/09 –, juris Rn. 9; Beschluss vom 3. April 2001 – 4 StR 507/00 –, BGHSt 46, 358 –, zitiert nach juris Rn. 17; König, in: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 24a StVG Rn. 16; Mußhoff, Medizinisch-naturwissenschaftliche Aspekte, Blutalkohol 53/2016, S. 128, 134; Deutsche Gesellschaft für Rechtsmedizin/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin/Deutsche Gesellschaft für toxikologische und forensische Chemie, Gemeinsame Stellungnahme zum Vorschlag des Verzichts auf eine Blutentnahme bei Verkehrsstraftaten unter Alkohol bzw. im „strafrechtlich relevanten Konzentrationsbereich“, Blutalkohol 53/2016, S. 249, 250), weil es sich bei der auch den gesetzlichen Bestimmungen zugrunde liegenden Annahme einer Entsprechung bestimmter BAK- und AAK-Werte lediglich um eine statistische Wahrscheinlichkeitsaussage handelt (vgl. näher Funke, in: MüKo-Straßenverkehrsrecht, Band 1, § 24a StVG Rn. 17).

dd) Nach alledem bedarf es im Hinblick auf die vom Antragsteller vorgenommene AAK-Rückrechnung keines näheren Eingehens mehr auf die unsubstantiierte Angabe des Tatzeitpunkts mit 01:19 Uhr; hier sei nur darauf hingewiesen, dass die Polizeibeamten angegeben hatten, den Antragsteller „gegen 01:20“ Uhr wahrgenommen zu haben und schon deshalb nicht ohne Weiteres angenommen werden kann, dass der Antragsteller präzise nur bis zu diesen beiden minutengenauen Zeitpunkten gefahren wäre.

ee) Nimmt man im Übrigen – zu seinen Gunsten nach Maßgabe seines Vortrags zunächst schon unterstellt, er habe sich zum Tatzeitpunkt noch in der Anflutungsphase befunden – schließlich eine grundsätzlich mögliche Rückrechnung anknüpfend an den BAK-Wert von 1,99 Promille vor, obwohl mehrere relevante Parameter vorliegend nicht bekannt sind, bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV nicht vorgelegen haben könnten. Um 2:10 Uhr wurde dem Antragsteller die Blutprobe entnommen, Tatzeit war nach eigenem Vortrag günstigstenfalls 01:19 Uhr, also weniger als eine Stunde vor der Blutprobenentnahme. Legte man den für den Antragsteller günstigsten Abbauwert von 0,2 Promille pro Stunde (vgl. König, in: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 316 Rn. 38 ff. jeweils m. w. N.; Manhart/Rummel/Büttner, Uneinheitliche Verwendung des Sicherheitszuschlags durch (rechts)medizinische Sachverständige bei der BAK-Berechnung aus Trinkmengenangaben, Blutalkohol 53/2016, S. 427 ff.) zugrunde, wäre im für den Antragsteller günstigsten Fall von 1,79 Promille auszugehen, bei minutengenauer Berechnung beträgt der Abbauwert 0,17 und wäre ein BAK-Wert von 1,82 Promille zum Tatzeitpunkt anzunehmen. Selbst bei Annahme eines weiteren Sicherheitszuschlags von maximal 0,2 Promille wäre der Wert bei letzterer Annahme von 1,6 Promille überschritten gewesen.

c) Unerheblich ist für die Gutachtenanordnung schließlich auch, dass der Antragsteller die Alkoholfahrt mit dem Fahrrad unternommen hat. Denn § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV setzt nicht die Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug voraus, sondern hält bereits die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem „Fahrzeug“ für ausreichend (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 3 C 32.07 –, BVerwGE 131, 163 –, zitiert nach juris Rn. 15; OVG Greifswald, Beschluss vom 1. Februar 2006 – 1 M 124/05 –, juris Rn. 10; Beschluss vom 28. Oktober 2005 – 1 M 123/05 –, juris Rn. 9 m. w. N.; vgl. auch Beschluss vom 8. Dezember 2010 – 1 M 231/10 –, juris Rn. 9 zu Ziffer 8.1 der Anlage 4 zur FeV), worunter auch ein Fahrrad zu fassen ist.

2.

Anders als das Verwaltungsgericht sieht der Senat keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner seiner negativen Beurteilung der Fahreignung des Antragstellers das auf der Basis des am 24. August 2021 mit dem Antragsteller geführten verkehrspsychologischen Gesprächs erstellte Gutachten vom 16. September 2021 zugrunde gelegt hat und darauf gestützt zu der Annahme gelangt ist, der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Die Kritik des Verwaltungsgerichts, dem vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachten vom 16. September 2021 könne nicht in plausibler und nachvollziehbarer Weise eine feststehende Nichteignung des Antragstellers zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen entnommen werden, da es in wesentlichen Punkten unvollständig sei, es setze sich insbesondere nicht ausreichend mit den Zweifeln am Trennungsvermögen von beeinträchtigendem Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs auseinander, überzeugt den Senat nicht. Insoweit erscheint es bereits nicht hinreichend deutlich, was das Verwaltungsgericht vom Gutachter verlangt. Denn dass Gegenstand des Gutachtens zentral gerade die Frage ist, ob der Antragsteller beeinträchtigenden Alkoholkonsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs trennen kann, erscheint dem Senat nicht zweifelhaft. Es ist jedoch zusätzlich in den Blick zu nehmen, dass das Verwaltungsgericht insoweit meint, weil der Antragsteller bislang nicht unter Alkoholeinfluss mit einem Kraftfahrzeug auffällig geworden sei und behauptet habe, den Konsum von Alkohol und das Führen eines Kraftfahrzeugs stets zu trennen, hätte versucht werden müssen, zu klären, ob die Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad Ausdruck einer bewussten Vermeidungsstrategie gewesen sei oder ob statt einer Fahrt mit dem Fahrrad genauso gut eine Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug hätte stattfinden können. Das Verwaltungsgericht hat es also für erforderlich gehalten, dass die Gutachterin sich intensiver mit den den Antragsteller entlastenden Umständen hätte auseinandersetzen, gewissermaßen etwaigen „Zweifeln an den – durch die Trunkenheitsfahrt begründeten – Zweifeln“ am Trennungsvermögen intensiver nachgehen müssen.

a) Das Bedürfnis nach einer weitergehenden Abklärung einer bewussten Vermeidungsstrategie des Antragstellers leitet das Verwaltungsgericht zunächst aus dem Umstand ab, dass der Antragsteller bislang nicht unter Alkoholeinfluss mit einem Kraftfahrzeug auffällig geworden sei. Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch schon mehrfach zum Ausdruck gebracht, dem Umstand, dass ein Fahrerlaubnisinhaber zuvor im Straßenverkehr nicht auffällig geworden ist, sei wegen der Lückenhaftigkeit der Verkehrsüberwachung grundsätzlich keine ausschlaggebende bzw. entlastende Bedeutung zuzubilligen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 19. März 2019 – 3 M 291/18 OVG –, juris Rn. 27; Beschluss vom 4. Oktober 2011 – 1 M 19/11 –, juris, Rn. 14; Beschluss vom 1. Februar 2006 – 1 M 124/05 –, juris, Rn. 30). Infolgedessen erscheint dieses vom Verwaltungsgericht angeführte Argument für das Erfordernis einer Vertiefung nicht tragfähig.

b) Seine Forderung formuliert das Verwaltungsgericht jedoch auch mit Blick auf die Behauptung des Antragstellers, den Konsum von Alkohol und das Führen eines Kraftfahrzeugs stets zu trennen, insoweit könnte die Fahrradfahrt der Vermeidung einer Autofahrt gedient haben.

Diese Sichtweise wirft bereits grundsätzlich die Frage auf, ob eine solche „Vermeidungsstrategie“ im Falle einer bestehenden Alkoholproblematik überhaupt beachtlich sein kann, da auch die beabsichtigte Benutzung eines Fahrrads unter Alkoholeinfluss eine Teilnahme am Straßenverkehr mit entsprechend einhergehender Eigengefährdung und Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer darstellt, also Gefahren gerade nicht vermieden werden, sondern allenfalls das Gefährdungspotential vermindert wird (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 8. Dezember 2010 – 1 M 231/10 –, juris Rn. 18; Beschluss vom 13. Oktober 2009 – 1 M 157/09 –; die Frage, ob eine Vermeidungsstrategie im Grundsatz tragfähig erscheint, hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen, vgl. Urteil vom 21. Mai 2008 – 3 C 32.07 –, BVerwGE 131, 163 –, zitiert nach juris Rn. 26); prinzipiell bliebe es deshalb bei einer Missachtung der Anforderungen für eine Teilnahme am Straßenverkehr und des Schutzbedürfnisses insbesondere der anderen Verkehrsteilnehmer.

Unabhängig davon spricht das Verwaltungsgericht insoweit lediglich eine abstrakte Möglichkeit an. Der Umstand allein, dass jemand mit dem Fahrrad gefahren ist, reicht für die Annahme einer konkreten Vermeidungsstrategie jedenfalls nicht aus.

Der Antragsteller hat gegenüber der Gutachterin seinerseits aber keine entsprechende Motivation formuliert oder konkrete Anhaltspunkte benannt, die eine Vermeidungsstrategie nahelegten. Stereotype und pauschale Aussagen wie die Behauptung des Antragstellers, den Konsum von Alkohol und das Führen eines Kraftfahrzeugs stets zu trennen (vgl. z. B. auch Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2009 – 1 M 157/09 –, wonach der dortige Antragsteller die „eiserne Regel“ verfolgte, sich ausschließlich mit 0,00 Promille hinter das Lenkrad zu setzen) und ähnliche Aussagen (vgl. die Darstellung unter b) auf Seite des angegriffenen Beschlusses), liefern für sich gesehen keinen konkreten Anhalt in diesem Sinne; dies gilt jedenfalls dann, wenn häufiger Alkoholkonsum zur Gewöhnung an die Giftwirkung und damit zur Unfähigkeit einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und des dadurch ausgelösten Verkehrsrisikos geführt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2009 – 1 M 157/09 –). Gerade für letztere Konstellation bieten die Schilderungen des Antragstellers gegenüber der Gutachterin – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen – ein plakatives Beispiel. Wenn der Antragsteller dazu ergänzt hat, er habe selbst schon Leute vom Fahren abgehalten, bleibt auch dies auf der Ebene einer pauschalen Behauptung stehen, ohne dass dies ansatzweise konkretisiert worden wäre (z. B. welche konkrete Situation, wann und wo, welche Person wurde abgehalten, etc.).

c) Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen folgt der Senat in Übereinstimmung mit der Beschwerdebegründung nicht der folgenden Kritik des Verwaltungsgerichts: Die Gutachterin habe mit dem Antragsteller nicht erörtert, warum er mit dem Fahrrad zur Gartenkolonie gefahren, noch warum er sich – wiederum mit dem Fahrrad – nach dem Alkoholkonsum nach Hause begeben habe. Die Frage, wie der Antragsteller überhaupt dazu gekommen sei, trotz des vorangegangenen Alkoholkonsums mit dem Fahrrad zu fahren, werde im Gutachten offengelassen. Ob der Antragsteller mit seiner Äußerung, „das Fahren mit einem Fahrrad unter Alkoholeinfluss schließe er mittlerweile auch absolut aus“ (S. 12 des Gutachtens), gegebenenfalls erklärt haben könnte, dass die Fahrradfahrt der Vermeidung einer Autofahrt gedient habe, bleibe im Gutachten ebenso offen. Daher erschließe es sich dem Verwaltungsgericht nicht, wie im Gutachten im Endergebnis dennoch der Schluss gezogen werde, der Antragsteller würde erwartbar ein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen.

Diese Kritik erscheint dem Senat nicht stichhaltig. Die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage nach einer Vermeidungsstrategie, die möglicherweise hinter der Fahrradnutzung stecke, hat sich nach den Angaben des Antragstellers gegenüber der Gutachterin nicht gestellt. Der Antragsteller hat nämlich zunächst zum Ausdruck gebracht, dass er im Garten „zufällig“ den Gartennachbarn mit ein paar Freunden getroffen habe, später heißt es, „es sei eine Ausnahmesituation in dem Moment gewesen, es seien viele Momente zusammengekommen und ein Zufall, dass man sich dort getroffen habe“ (Bl. 10 des Gutachtens). Daraus ergibt sich deutlich, dass der Antragsteller nicht in der Erwartung der von ihm so beschriebenen „ausgelassenen Zusammenkunft“ in den Garten gefahren ist. Er hat zudem angegeben, er „habe für sich 3 Bier gehabt, der Nachbar habe noch Bier da gehabt“ (Bl. 10 des Gutachtens). Selbst wenn man also annimmt, der Antragsteller habe geplant, von ihm mitgeführtes oder im Garten vorhandenes Bier an demselben Abend noch vollständig zu konsumieren (was nicht zwingend und von ihm auch nicht so angegeben worden ist), zeigt sich offensichtlich, dass er nicht in Erwartung exzessiven Trinkens in den Garten gefahren ist. Weder konnte er vorhersehen, dass der Nachbar samt Freunden vor Ort sein werde, noch dieser über größere Mengen Alkohol verfüge. In seinem Widerspruch vom 25. November 2021 hat der Antragsteller diesen Zufallscharakter nochmals unterstrichen: Er sei in den Garten gefahren, zufällig sei sein Gartennachbar mit ein paar Freunden vor Ort gewesen, „nach allgemeiner Lebenserfahrung (sei) es eher unwahrscheinlich, dass man sich zum Garten begibt, um sich dort vorsätzlich zu betrinken“. Dann erscheint jedoch die Annahme einer bewussten Vermeidungsstrategie des Antragstellers bezüglich der Nutzung des Fahrrads als fernliegend. Diese Einschätzung stützen die Angaben des Antragstellers zur Trinkmenge, wonach er das im Gespräch gar nicht so registriert habe, er sei so euphorisch gewesen, mal andere Menschen zu sehen und die guten Nachrichten zu besprechen (Bl. 10 des Gutachtens). Auch dies unterstreicht noch einmal die vom Antragsteller selbst als solche charakterisierte zufällige Ausnahmesituation, die der Annahme entgegensteht, der Antragsteller habe planvoll auf sein Fahrrad zurückgegriffen, um eine Autofahrt zu vermeiden. Gerade die beschriebene zufällige Ausnahmesituation und die fehlende Wahrnehmung des Ausmaßes der eigenen Alkoholisierung lässt ohne Weiteres auch die Schlussfolgerung zu, dass der Antragsteller wegen seines Kontrollverlustes auch mit dem Auto nach Hause gefahren wäre, wenn er ebenso zufällig mit einem Auto in den Garten gefahren wäre. Die Frage, wie der Antragsteller überhaupt dazu gekommen ist, trotz des vorangegangenen Alkoholkonsums mit dem Fahrrad zu fahren, ist danach offensichtlich dahingehend zu beantworten, dass sich der Antragsteller des Ausmaßes seines Alkoholkonsums nicht bewusst gewesen ist und deshalb gewissermaßen „selbstverständlich“ mit dem vorhandenen Fahrrad zurück nach Hause fahren wollte.

Schon an dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass der Antragsteller zunächst auf eine gravierende Alkoholgewöhnung hindeutend geschildert hat, von seiner Trinkmenge nichts gemerkt zu haben: Er gab zu Beginn seiner Befragung schlicht an, „gegen Mitternacht sei er mit dem Fahrrad nach Hause gefahren“, ohne von sich aus auch nur irgendeine alkoholbedingte Einschränkung zu erwähnen. Selbst die erste Nachfrage der Gutachterin, ob er auffällig gefahren sei, verneinte der Antragsteller noch; zum Beleg führt er dabei an, dass es sich bei der polizeilichen Kontrolle um eine „reine Kontrolle“ gehandelt habe, was wohl so viel heißen soll, dass er keinen äußerlichen Anlass geboten habe, der erst zur Kontrolle geführt habe (alles Bl. 10 des Gutachtens). In ähnlicher Form geht es weiter: Zu seinem Befinden (2. Nachfrage) gab der Antragsteller an, er sei müde gewesen, habe nach Haus gewollt. Erneut erfolgte also keine Herstellung eines Zusammenhangs zu seinem Alkoholkonsum. Auf die weitere Frage (3. Nachfrage), ob er den Alkohol gemerkt habe, weiß er nur Positives zu berichten: „Ja, es war eine ausgelassene Stimmung, viel erzählt, viel gelacht …“. Die vierte Nachfrage, ob er Auswirkungen auf das Fahren festgestellt habe, beantwortet der Antragsteller dahingehend, dass er müde gewesen sei und einen „leichten Tunnelblick“ gehabt und „nicht alles so zu 100 % wahrgenommen“ habe. Immerhin wird nun erstmals von ihm eine eher geringfügige Beeinträchtigung eingeräumt, allerdings auf eine Art und Weise, die die Relevanz der Beeinträchtigung im Grunde verneint (alles Bl. 10 des Gutachtens). Die Entwicklung des Antwortverhaltens erweckt den Eindruck, dass der Antragsteller bei der 4. Nachfrage wahrgenommen hat, dass er bis dahin nicht die „richtigen“ Antworten gegeben haben könnte und nun der Gutachterin etwas „anbieten“ wollte.

Auf die weitere Frage, wie er sich erklärt habe, dass er mit der hohen Blutalkoholkonzen-tration habe fahren können, gibt er an, es sei ihm ein Rätsel, „es sei gesagt worden, er wäre Schlangenlinien gefahren, das sei ihm aber nicht so bewusst“ gewesen (Bl. 10 des Gutachtens; diese Angabe dürfte sich auf die Sachverhaltsdarstellung der PI A-Stadt beziehen <Bl. 59 BA A>, wonach die Polizeibeamten eine unsichere Fahrweise bemerkt hätten, in Form von Schlangenlinien und Geschwindigkeitsschwankungen, anschließend seien unsicherer Stand, glasig, wässrige und rote Augen sowie Atemalkoholgeruch wahrgenommen worden). Erneut bestätigt er im Kern, eigentlich keine Wirkungen seines Alkoholkonsums verspürt zu haben. Erst als die Gutachterin – ähnlich einem Vorhalt – weiter nachfasst und nachfragt, wie er sich selbst erklärt, dass er Fahrrad fahren konnte, nicht so betrunken war, dass sich das ausgewirkt hätte, gab er an, „betrunken war ich definitiv“, als er noch an der Feuerstelle gewesen sei, habe er gemerkt, dass er gewankt habe, „mit dem Fahren sei es halt irgendwie gegangen, sicherlich sei er anders gefahren, vorsichtiger, er habe das Ziel vor Augen gehabt, nach Hause zu kommen“ (Bl. 10 des Gutachtens). Die Aussage, „betrunken war ich definitiv“, ist hinsichtlich der Fragestellung offensichtlich nichtssagend. Nach zahlreichen Nachfragen erklärt der Antragsteller aber nun, bereits an der Feuerstelle gewankt zu haben und deshalb sicherlich vorsichtiger gefahren zu sein. Die geschilderte Entwicklung des Aussageverhaltens trägt klare Züge eines gesteigerten Vorbringens, das deutlich auf die Unglaubhaftigkeit der erst im Verlauf der Exploration erfolgten Einräumung einer spürbaren Wirkung des Alkoholkonsums hinweist.

Vor diesem Hintergrund geht die weitere Aussage des Antragstellers, „generell fahre er nicht mit einem motorisierten Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss“ (Bl. 10 des Gutachtens), ins Leere: Wenn der Antragsteller selbst eine Alkoholisierung mit 1,99 Promille und damit einen Alkoholeinfluss im Grunde nach Maßgabe des Vorstehenden nicht bemerkt haben will, würde ihn diese wohl auch nicht vom Führen eines Kraftfahrzeugs abhalten können; insoweit verweist auch der Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung zutreffend auf einen alkoholbedingten Kontrollverlust. Der Antragsteller erklärt gerade nicht einmal, dass er nicht bzw. unter keinen Umständen mit einem motorisierten Kraftfahrzeug fährt, wenn er Alkohol getrunken hat.

Nach alledem gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Fahren mit einem Fahrrad Ausdruck einer Vermeidungsstrategie des Antragstellers gewesen sein könnte. Wie das Verwaltungsgericht eine solche im Übrigen aus seiner Äußerung, „das Fahren mit einem Fahrrad unter Alkoholeinfluss schließe er mittlerweile auch absolut aus“ (Bl. 12 des Gutachtens), ableiten will, erschließt sich dem Senat ohnehin nicht. Vor diesem Hintergrund musste die Gutachterin auch mit dem Antragsteller nicht ausdrücklich erörtern, warum er mit dem Fahrrad zur Gartenkolonie gefahren sei, noch warum er sich – wiederum mit dem Fahrrad – nach dem Alkoholkonsum nach Hause begeben habe. Im Übrigen hat der Antragsteller in seinem Widerspruch vom 25. November 2021 angegeben, er sei in den Garten gefahren, um nach dem Rechten zu schauen und mal Zeit für sich zu haben. Auch in der Beschwerdeerwiderung ist nur davon die Rede, dass der Antragsteller als Ausdruck umweltbewussten Handelns mit dem Fahrrad gefahren sei, nicht aber davon, dass es sich dabei um eine mit Blick auf einen möglichen Alkoholkonsum bewusste Vermeidungsstrategie gehandelt haben könnte. Die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, wie der Antragsteller überhaupt dazu gekommen sei, trotz des vorangegangenen Alkoholkonsums mit dem Fahrrad zu fahren, erscheint dem Senat nur schwer nachvollziehbar, beantwortet sich aber jedenfalls mit Blick auf die vorstehende Darstellung von selbst: Der Antragsteller wollte nach Hause, das Fahrrad war da. Welche Relevanz dem Umstand zukommen soll, dass aus den gutachterlichen Aufzeichnungen nicht deutlich werde, ob sich die Aussage, „er sei müde gewesen, habe nach Hause gewollt“, auf den Zeitraum der Polizeikontrolle oder den Beginn der Fahrradfahrt beziehe, lässt das Verwaltungsgericht offen. Für den Senat erschließt sich aus den Aussagen des Antragstellers (Bl. 10 1. Absatz und 4. Absatz des Gutachtens) zudem ohne Weiteres, dass der Antragsteller zu beiden Zeitpunkten von der Motivation getragen war, nach Hause zu kommen; auch seine Müdigkeit erwähnt er dabei bezogen auf beide Zeitpunkte.

d) Die Kritik des Verwaltungsgerichts übergeht abgesehen von den vorstehend erörterten Umständen zudem die zentrale Bewertung der Angaben des Antragstellers im Rahmen der Befragung durch die Gutachterin als unauflöslich widersprüchlich und nicht verwertbar.

Zu den beurteilungsrelevanten Aspekten sei nach den Ausführungen der Gutachterin u. a. aus verkehrspsychologischer Sicht festzuhalten, der Antragsteller habe sich zum Thema „Alkohol“ nur eingeschränkt kooperativ gezeigt, sodass die zur Beantwortung der Fragestellung notwendigen Hintergrundinformationen kaum bzw. gar nicht zu erhalten gewesen seien. Die Angaben seien in diesem Bezug auch insgesamt in sich widersprüchlich. Zudem hätten sich unauflösbare Widersprüche zu gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen bzw. zur Aktenlage ergeben. Die Angaben zum Alkoholkonsum erklärten – was näher ausgeführt wird – nicht die Alkoholgewöhnung, von der ausgegangen werden müsse. Das Fehlen von deutlichen Auswirkungen des konsumierten Alkohols (der Untersuchte sei in der Lage gewesen, mit einem Fahrrad zu fahren, ohne selbst deutliche Auswirkungen des konsumierten Alkohols zu verspüren) stehe im Widerspruch zu den Angaben zum allgemeinen Trinkverhalten. Vor diesem Hintergrund müssten die Angaben zum früheren Trinkverhalten, sowohl bezüglich der Häufigkeit des Konsums als auch bezüglich der Trinkmengen, als völlig unrealistisch und bagatellisierend bewertet werden. Auch nach Erklärung der Zusammenhänge von Trinkmenge, Blutalkoholkonzentration und Toleranzentwicklung sei der Antragsteller nicht bereit bzw. in der Lage gewesen, eine realistischere Beschreibung der Entwicklung oder Ausprägung oder gar eine selbstkritischere Bewertung seines Alkoholkonsums vorzunehmen. Nach Auswertung aller vorliegenden Informationen müssten daher die Angaben des Antragstellers letztlich als nicht verwertbar beurteilt werden, da im Untersuchungsgespräch keine ausreichende Bereitschaft bzw. Offenheit erkennbar gewesen sei, die für die Problem- und Verhaltensanalyse notwendigen Hintergrundinformationen zu geben. Die Annahme, dass der Antragsteller diese Problematik seines Trinkverhaltens gemäß den in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung beschriebenen Anforderungen erfolgreich überwunden habe, lasse sich angesichts der beschriebenen mangelnden Offenheit bzw. Mitarbeit nicht begründen.

Diese Einschätzungen der Gutachterin erscheinen dem Senat in Übereinstimmung mit der Beschwerdebegründung schlüssig und nachvollziehbar, auch und gerade vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen.

Für den Antragsteller ist von einer ungewöhnlichen Giftfestigkeit auszugehen. Die ihm um 02:10 Uhr entnommene Blutprobe enthielt 1,99 Promille Alkohol; weniger als eine Stunde zuvor befuhr er mit dem Fahrrad die Straße „C.“. Nach dem Stand der Alkoholforschung ist davon auszugehen, dass Personen die Blutalkoholwerte von 1,6 Promille und mehr erreichen, deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit haben, regelmäßig an einer dauerhaften, ausgeprägten Alkoholproblematik leiden und zur Risikogruppe überdurchschnittlich alkoholgewöhnter Kraftfahrer gehören, die im Straßenverkehr doppelt so häufig alkoholauffällig werden wie andere Personen (vgl. dazu näher BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 3 C 32.07 –, DÖV 2008, 777, 778; VGH München, Beschluss vom 8. Oktober 2018 – 11 CE 18.1531 –, juris, Rn. 22; OVG Greifswald, Beschluss vom 19. März 2019 – 3 M 291/18 OVG –, juris Rn. 24; Beschluss vom 1. September 2014 – 1 M 89/14 –, juris, Rn. 11). Die Schilderungen des Antragstellers zu seinem früheren Alkoholkonsum, zum Alkoholkonsum am Deliktstag und zum aktuellen Trinkverhalten lassen sich nicht mit diesen wissenschaftlichen Erkenntnissen in Übereinstimmung bringen; hierauf weist auch der Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung zutreffend hin. In diesem Zusammenhang sei nur erwähnt, dass der Antragsteller angegeben hat, die Hochzeit seines Alkoholkonsums sei 2008 gewesen, während des Studiums, da habe er auch mal einen Filmriss gehabt. Vor 2020 habe er anlassbezogen „mal“ zum Feiern, zum Grillen oder geselligen Beisammensitzen ca. 3 Bier zu je 0,5 l getrunken. Allgemein trinke er keinen Schnaps, eigentlich Bier und mal ein Mixgetränk wie Pina Colada. Er konsumiere unregelmäßig Alkohol, vielleicht, wenn mal jemand vorbeikomme. Aus diesen Angaben lässt sich die festgestellte Alkoholgewöhnung des Antragstellers offensichtlich nicht nachvollziehbar herleiten. Insoweit dürfte der Gutachterin darin zuzustimmen sein, dass die Angaben des Antragstellers zu seinen Trinkgewohnheiten insgesamt unglaubhaft seien.

Das gilt auch für die Annahme der Gutachterin, der Antragsteller habe nicht die notwendigen Hintergrundinformationen für die Beurteilung seiner Gewohnheiten betreffend seinen Alkoholkonsum geliefert. Insoweit ist festzuhalten, dass sich die Schilderungen des Antragstellers sowohl zu seinen Trinkgewohnheiten in der Vergangenheit als auch zu seinem Alkoholkonsum am Tattag als detailarm und wenig substanzhaltig darstellen. So hat der Antragsteller gegenüber der Gutachterin keine Informationen mitgeteilt, die auch nur ansatzweise seine am Tattag bewiesene Alkoholgewöhnung erklärten könnten. Durchgängig hat der Antragsteller sowohl gegenüber der Gutachterin als auch in all seinen Äußerungen im Verfahren davon abgesehen, insbesondere die Ereignisse am Tattag im Garten ganz konkret zu schildern. Insoweit fällt auf, dass weder etwa die Namen des Gartennachbarn und seiner Freunde mitgeteilt noch schriftliche Erklärungen von diesen zu den Umständen des Abends und dem Verhalten des Antragstellers vorgelegt worden sind.

Vor dem Hintergrund dieses Gesamtbildes bestand für die Gutachterin nach alledem keine Veranlassung, die vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Fragen mit dem Antragsteller ergänzend zu erörtern. Selbst in Kenntnis der gutachterlichen Bewertung hat der Antragsteller im Übrigen auch in seiner Stellungnahme gegenüber der Behörde vom 1. November 2021 keine nachvollziehbaren Angaben dazu nachgeliefert. Ebenso fehlt es erst recht insgesamt an einer glaubhaften Darstellung der Änderung des Trinkverhaltens.

e) Soweit das Verwaltungsgericht – wohl nur – ergänzend kritisiert, das Gutachten würdige zudem nicht in hinreichend nachvollziehbarer Weise die Bewältigung der psychischen Erkrankung (Depression) des Antragstellers, zumal dieser noch täglich Tabletten (Escitalopram 15 mg) einnehme, den Antragsteller entlastende oder gar belastende Zusammenhänge zwischen seiner Depression und seinem Alkoholkonsum seien in diesem Zusammenhang nicht aufgeklärt worden, erschließt sich dem Senat auch unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht erwähnten vielfältigen Wechselwirkungen zwischen Alkoholkonsum und Depression und wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht, wie dadurch ein umfassenderes Bild über den Antragsteller hätte gewonnen werden können, das vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen irgendwie hätte geeignet sein können, die Schlussfolgerungen der Gutachterin, die Unglaubhaftigkeit der Schilderungen des Antragstellers und schließlich seine Giftfestigkeit bzw. Alkoholgewöhnung durchgreifend in Frage zu stellen. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller selbst (Bl. 12 des Gutachtens) angegeben hat, durch den vorherigen Job sei es zu Depressionen gekommen, ein Zusammenhang zwischen Depression und Alkoholkonsum habe nicht bestanden, der Alkoholkonsum und die Depression hätten sich nicht gegenseitig bedingt (Bl. 6 des Gutachtens). Insoweit erscheinen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts eher theoretischer Natur und teilt der Senat die Kritik des Antragsgegners in seiner Beschwerdebegründung.

f) Das umfangreiche Vorbringen des Antragstellers in seiner Beschwerdeerwiderung zur Begründung seiner Auffassung, dass das medizinisch-psychologische Gutachten keine hinreichende Grundlage für die angefochtene Verfügung sei, führt mit seinem teilweise eher abstrakt gehaltenen Inhalt und auch im Übrigen mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung.

g) Angesichts der möglichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und seiner selbst bei einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug vermögen die geltend gemachten negativen beruflichen Folgen für den Antragsteller keine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Dem Umstand, dass der Antragsgegner mit seiner Gutachtenanforderung 4 Monate zugewartet hat, kommt in der Interessenabwägung mit Blick auf das erforderliche materielle öffentliche Vollziehungsinteresse, das nach dem Vorgesagten zweifellos gegeben ist, keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

3.

Die geänderte Kostenentscheidung bezüglich des erstinstanzlichen Verfahrens beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Im Hinblick auf die letztgenannte Bestimmung sieht sich der Senat an die hinsichtlich des unanfechtbaren Einstellungsbeschlusses vom Verwaltungsgericht getroffenen Billigkeitsentscheidung gebunden, dem Antragsgegner die Kosten bezogen auf den übereinstimmend für erledigt erklärten und nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gewordenen Teil des Rechtsstreits aufzuerlegen. Im Hinblick auf den – wie nachfolgend unter 4. begründet – Anteil dieses Teilstreitgegenstands von vier Zehnteln (2.500,00 Euro) am Gesamtstreitwert (6.250,00 Euro) musste es folglich bei der nunmehr anteiligen Kostentragungspflicht des Antragsgegners verbleiben.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

4.

Die Streitwertfestsetzung folgt für das erstinstanzliche Verfahren aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (vgl. Ziffer 1.5 und 46.2, 46.3 und 46.14 Streitwertkatalog); da das Verwaltungsgericht bei seiner Streitwertbemessung den für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits betreffend die Untersagung des Führens von Fahrrädern und fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen außer Acht gelassen hat (vgl. Ziffer 46.14 Streitwertkatalog), war auch die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung nach Maßgabe von § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen zu ändern und der entsprechende hälftige Betrag hinzuzurechnen (3.750,00 Euro + 2.500,00 Euro).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 47 GKG (vgl. Ziffer 1.5 und 46.2, 46.3 Streitwertkatalog).

Hinweis:

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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