Skip to content
Menü

Neuerteilung Fahrerlaubnis – einmalige Trunkenheitsfahrt unter 1,6 Promille

VG Bayreuth – Az.: B 1 K 18.692 – Urteil vom 29.01.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis.

1. Mit Strafbefehl vom …2017, rechtskräftig seit dem …2017, verurteilte das Amtsgericht … den Kläger wegen einer am 09.09.2017 gegen 12:20 Uhr begangenen fahrlässigen Trunkenheitsfahrt im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB) zu einer Geldstrafe von 1600,00 EUR (40 Tagessätze zu 40,00 EUR). Weiter entzog das Amtsgericht dem Kläger seine Fahrerlaubnis und setzte eine Sperre für die Wiedererteilung von acht Monaten fest (§§ 69, 69a StGB). Mit Antrag vom 15.01.2018 beantragte der Kläger beim Landratsamt … die Neuerteilung der Fahrerlaubnis für die Klassen A, B und BE.

Mit Schreiben vom 05.02.2018 forderte das Landratsamt … den Kläger gemäß § 13 Satz 1 Nrn. 2a) und 2d) FeV zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf. Zur Trunkenheitsfahrt vom 09.09.2017 träten weitere Anhaltspunkte hinzu, welche die Annahme einer Alkoholproblematik beim Kläger begründeten. Ausfallerscheinungen und Fahrauffälligkeiten seien beim Kläger nicht festgestellt worden. Nach dem ärztlichen Bericht zur Blutentnahme vom 09.09.2017 seien der Gang geradeaus und die Finger-Finger-Prüfung sicher durchgeführt worden. Weiterhin seien der Denkablauf geordnet, die Stimmung unauffällig, die Sprache deutlich, das Verhalten beherrscht und der Kläger bewusstseinsklar gewesen. Der Kläger habe während der Arbeitszeit, ca. zwischen 07:00 Uhr und 12:00 Uhr Alkohol konsumiert. Zwischen der Fahrt gegen 12:24 Uhr und der Blutentnahme um 13:22 Uhr sei fast eine Stunde gelegen. Da der Körper nach wissenschaftlichen Erkenntnissen circa 0,1 Promille pro Stunde im Blut abbaue, müsse die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit bei circa 1,38 Promille gelegen haben. Werde im Straßenverkehr auch bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt ein derartiger Blutalkoholkonzentrationswert von 1,23 Promille festgestellt, werde der Verdacht auf längerfristigen missbräuchlichen Umgang mit Alkohol nahegelegt, der auf eine hohe Trinkfestigkeit schließen lasse. Da der Kläger mit der relativ hohen Blutalkoholkonzentration von 1,23 Promille seine Fahrtstrecke ohne Ausfallerscheinungen und sicher zurückgelegt habe, müsse beim Kläger von einer gewissen Alkoholgewöhnung ausgegangen werden, die die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahrtauglichkeitsgutachtens rechtfertige.

Die Fragestellung wurde wie folgt gefasst:

„Liegen körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen bei Herrn … vor, die mit einem missbräuchlichen Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können?

Ist insbesondere zu erwarten, dass das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE und L und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann?“

Der Kläger verwahrte sich gegen die Beibringung eines Gutachtens, da diese Forderung bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit nur 1,23 ‰ unverhältnismäßig sei.

Mit Bescheid vom 11.06.2018 lehnte das Landratsamt … den Antrag des Klägers auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis ab. Der Kläger sei der Aufforderung, ein Fahrtauglichkeitsgutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen, nicht nachgekommen. Da der Kläger somit den ihm obliegenden Nachweis über seine Eignung als Kraftfahrzeugführer nicht erbracht habe, könne ihm die beantragte Fahrerlaubnis nicht erteilt werden (§ 11 Abs. 8 FeV).

2. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 04.07.2018, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am 05.07.2018, erhob der Kläger Klage mit dem Antrag,

den Bescheid des Landratsamts … vom 11.06.2018 aufzuheben und

den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die Neuerteilung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse A, B, BE, AM und L zu erteilen.

Zur Begründung bringt der Kläger vor, dass keine konkreten Anhaltspunkte oder Tatsachen belegt seien, die einen Alkoholmissbrauch begründen würden. Man könne nicht unterstellen, dass der Kläger, weil er bereits in den Morgen- und Tagesstunden Alkohol konsumiert und in diesem Zustand seine Arbeitsstelle angetreten habe, zwanghaft Alkohol konsumiere. Auch wenn die überwiegenden Untersuchungsbefunde im Rahmen der ärztlichen Untersuchung sicher und unauffällig gewesen seien und der Kläger sein Fahrzeug sicher und unfallfrei geführt habe, könne nicht von einer hohen Alkoholgewöhnung ausgegangen werden. Der Beklagte verkenne, dass der Kläger bei der Kontrolle seine ganze Kraft zusammen genommen habe, um nicht alkoholauffällig zu wirken. Bei der Behauptung, der Kläger habe bereits eine längere Strecke ohne Problematik absolviert, handele es sich um eine Unterstellung. Der Kläger sei seit vielen Jahren in der Mensa der Universität … tätig. Nachdem besonderer Stress auf der Arbeit gewesen sei, habe er an diesem Tag zu viel Alkohol zu sich genommen. Von einer Alkoholgewöhnung oder einer Gefährdung könne allerdings nicht ausgegangen werden. Der Kläger habe angeboten, medizinische Untersuchungsergebnisse vorzulegen, aus denen sich ergebe, dass keine Alkoholgewöhnung vorliege. Gleichwohl bestehe der Beklagte auf die Durchführung einer MPU. Dies sei bei einem Wert von 1,23 Promille jedoch unverhältnismäßig, zumal der Kläger seit dem Vorfall keinen Alkohol mehr konsumiert habe.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 25.07.2018, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass vorliegend nach der gesetzlichen Vorgabe des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV kein Ermessen gegeben sei, um auf eine MPU verzichten zu können. Maßnahmen in diesem Sinne seien dann geboten, wenn deutliche Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung bei dem Betroffenen vorlägen. Beim Kläger lägen diese Indizien vor, so dass nicht gewährleistet sei, dass er den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig trennen könne. Häufiger Alkoholmissbrauch führe zur Gewöhnung an die Alkoholwirkung und damit zur unrealistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und des dadurch ausgelösten Verkehrsrisikos. Gerade die Tatsache, dass die Alkoholfahrt bereits in den Tagesstunden stattfand und das Fehlen von Ausfallerscheinungen dürften hier von ausschlaggebender Bedeutung sein. Selbst wenn festgestellt werden könnte, dass der Kläger sein Verhalten geändert habe und nunmehr Alkohol nur noch begrenzt und kontrolliert konsumiere oder sich dessen sogar völlig enthalte, so dass seine Fahrsicherheit aktuell nicht mehr fraglich wäre, habe er seine Fahreignung gleichwohl erst wieder erlangt, wenn nach Maßgabe der Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV diese Verhaltensänderung als gefestigt anzusehen sei. Dies könne jedoch nur durch eine medizinisch-psychologische Fahrtauglichkeitsuntersuchung geklärt werden.

3. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29.01.2019 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Neuerteilung Fahrerlaubnis - einmalige Trunkenheitsfahrt unter 1,6 Promille
(Symbolfoto: MRo/Shutterstock.com)

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis. Der Beklagte hat den entsprechenden Antrag des Klägers wegen der nicht erfolgten Vorlage eines zwingend zu fordernden Gutachtens einer medizinisch-psychologischen Begutachtungsstelle für Fahreignung zu Recht abgelehnt. Die Klage ist daher abzuweisen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 13 Satz 1 Nr. 2a) Alt. 2 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung der Fahrerlaubnis an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn (sonstige) Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Dies gilt auch im Falle einer Neuerteilung nach einer Entziehung, was § 20 Abs. 1 FeV ausdrücklich klarstellt.

a) Vorliegend sind sonstige Tatsachen im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, U.v. 02.12.2011, Az.: 11 B 11.246, juris, Rn. 21 ff.) ist § 13 Satz 1 Nr. 2a) FeV so zu verstehen, dass er in Fällen, in denen nur eine einmalige Alkoholfahrt mit einem Blutalkoholgehalt von unter 1,6 Promille inmitten steht, die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erlaubt, wenn zusätzlich konkrete Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne, also dafür vorliegen, dass der Betroffene generell zwischen einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und dem Fahren nicht zu trennen vermag. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Betroffene jeden Abend große Mengen Alkohol trinkt und jeden Morgen zur Berufsausübung ein Kraftfahrzeug führen muss oder nahezu tägliche Autofahrten erfolgen. Bei dieser Konstellation kann ein Dauerkonflikt zwischen Trinken und Fahren angenommen werden, der einen Verstoß gegen das Trennungsgebot der Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV unausweichlich erscheinen lässt. Auch wenn dieses Urteil des BayVGH aus anderen Gründen in der Revision aufgehoben wurde, hat die in diesem Urteil dargestellte Rechtsprechung über das Vorliegen sonstiger Tatsachen für einen Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne bei einer (nur) einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von unter 1,6 Promille nach wie vor Gültigkeit. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 06.04.2017 – 3 C 24/15 – juris Rn. 14) bestätigt, dass die Annahme von Alkoholmissbrauch auch bei einer einmaligen Zuwiderhandlung im Straßenverkehr mit einer BAK von unter 1,6 Promille möglich ist, wenn zusätzliche Tatsachen diese Annahme rechtfertigen.

Die durchgeführte mündliche Verhandlung vom 29.01.2019 hat ergeben, dass der Kläger – jedenfalls bis zu dem Vorfall am 09.09.2017 – regelmäßig Alkohol konsumiert hat und im Anschluss ein Kraftfahrzeug geführt hat. Der Kläger hat eingeräumt, dass er bis zu dem Vorfall am 09.09.2017 des Öfteren während der Arbeit Bier getrunken hat, um den dort anfallenden Stress zu bewältigen. Er habe während der Arbeitszeit immer mal wieder ein Bier getrunken, bis der Stress vorbei war (vgl. S. 2 der Sitzungsniederschrift). Beispielsweise habe er während einer Samstagsschicht, die bis 16:00 Uhr dauere, bis 14:00 Uhr Bier getrunken. Es gäbe auch viel Stress auf der Arbeit, weil sie zu wenig Leute hätten. Der Kläger beginne daher am Samstag immer schon um 07:30 Uhr, obwohl sein regulärer Schichtbeginn erst um 08:24 Uhr sei. Am 09.09.2017 habe er wegen des Stresses bei der Arbeit bereits morgens zu Hause ein Bier getrunken, bevor er zur Arbeit gefahren sei. Weiter hat der Kläger angegeben, bis zu dem Vorfall am 09.09.2017 immer nur mit dem Auto zur Arbeit und danach wieder nach Hause gefahren zu sein.

Zur Überzeugung der Kammer steht daher fest, dass der Kläger jedenfalls bis zu dem Vorfall am 09.09.2017 Alkohol in weit überdurchschnittlichem Maß gewöhnt war. Die starke Alkoholgewöhnung zeigt sich hier in dem Umstand, dass der Kläger bei der Blutentnahme, die erst eine Stunde nach der Trunkenheitsfahrt durchgeführt wurde, noch eine BAK von 1,23 Promille aufwies. Dabei war dem Kläger laut ärztlichem Bericht vom 09.09.2017 die Alkoholisierung zwar deutlich anzumerken, Ausfallerscheinungen wies er jedoch keine auf. Wenn man berücksichtigt, dass der Kläger dabei seine ganze Kraft zusammengenommen haben mag, um nicht alkoholauffällig zu wirken, zeigt der Umstand, dass es ihm möglich war mit einer BAK, die bei Fahrtantritt über 1,30 Promille gelegen haben muss, noch nach Hause zu fahren, und der weitere Umstand, dass es ihm möglich war, bei der Blutentnahme und den dabei durchgeführten Tests keine Ausfallerscheinungen zu zeigen, dass eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung vorlag. Ansonsten wäre er zu dem gezeigten Verhalten nicht im Stande gewesen.

Damit bestand beim Kläger ein Dauerkonflikt im Sinne der Rechtsprechung, das Führen von Kraftfahrzeugen und den Konsum von Alkohol sicher zu trennen. Der Kläger hat regelmäßig an seiner Arbeitsstelle Alkohol konsumiert, um den dort gegebenen Stress zu bewältigen und ist dann im Anschluss immer mit seinem Auto nach Hause gefahren. Soweit der Kläger angibt, dass es am 09.09.2017 nur ausnahmsweise fünf oder sechs Bier gewesen seien, es aber sonst weniger – zwei oder drei Bier – gewesen wären, bleibt es dennoch bei dem Faktum, dass der Kläger regelmäßig Alkohol zur Stressbewältigung am Arbeitsplatz konsumiert hat. Dazu hat der Kläger auch angegeben, immer mal wieder ein Bier getrunken zu haben, bis der Stress vorbei war. Der Kläger hat damit regelmäßig so viel Bier getrunken, wie er benötigt hat, um die von ihm angestrebte Wirkung – das Vorbeigehen des Stressgefühls – zu erreichen. Daher bestand auch jederzeit die Möglichkeit, dass dem Kläger die Menge des konsumierten Alkohols und der Grad seiner Alkoholisierung bei seiner Fahrt nach Hause gar nicht mehr bewusst war, zumal er – wie dargestellt – Alkohol in weit überdurchschnittlichem Maße gewöhnt war.

b) Soweit der Kläger angegeben hat, seit dem Vorfall vom 09.09.2017 keinen Alkohol mehr zu trinken, und angeboten hat, dazu medizinische Abstinenznachweise vorzulegen, ist dies alleine schon dem Grunde nach nicht ausreichend, um eine Wiedererlangung der Fahreignung nachzuweisen. Eine ärztliche Bestätigung der Einhaltung von Abstinenz für die Wiederherstellung der Kraftfahreignung reicht nicht aus, da eine prognostische Einschätzung erforderlich ist, ob die Verhaltensänderung stabil ist (vgl. BayVGH, B.v. 11.06.2018 – 11 CS 17.2466 – juris, Rn. 15). Eine solche Beurteilung einer stabilen Verhaltensänderung kann aber nicht alleine durch ein ärztliches Gutachten vorgenommen werden, sondern bedarf einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. Deshalb ordnet der Normgeber eine solche auch im Falle der (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis nach einer Alkoholproblematik – sei es Abhängigkeit oder auch „nur“ Missbrauch – in § 13 FeV an.

c) Die Regelung des § 13 Satz 1 Nr. 2a) FEV räumt der Fahrerlaubnisbehörde – anders als etwa § 11 Abs. 3 FeV – auch kein Ermessen bezüglich des „Ob“ der Anordnung einer MPU ein, was sich schon aus dem Wortlaut der Norm (… ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass …) ergibt (vgl. auch BayVGH, a.a.O.; Felix Koehl in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Auflage 2017, § 13 FeV Rn. 26 i.V.m. Rn. 8 – beck-online). Der Einwand des Klägers, dass die Anordnung einer MPU im vorliegenden Fall unverhältnismäßig sei, kann daher nicht durchgreifen.

d) Im Ergebnis konnte und musste der Beklagte hier auf die Nichteignung des Klägers schließen und die beantragte Fahrerlaubnis ablehnen, weil der Kläger das rechtmäßig geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt hat (vgl. BVerwG, U.v. 05.07.2001 – 3 C 13.01). Die Vorschrift des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV räumt der Behörde kein Ermessen hinsichtlich der Frage ein, ob aus der Nichtvorlage des Gutachtens auf die Fahrungeeignetheit des Betroffenen geschlossen werden kann (BayVGH, B.v. 29.11.2012 – 11 CS 12.2276 – juris, Rn. 13. m.w.N.).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache evtl. eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Die Höhe des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nrn. 46.1 und 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!