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Fahreignungszweifel bei dem Verdacht von Crystal-Einnahme

VG Bayreuth – Az.: B 1 S 19.565 – Beschluss vom 17.07.2019

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am … geborene Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L.

Beim Landratsamt … (nachfolgend: Landratsamt) ging ein Tatblatt der Polizeiinspektion … vom 23. März 2018 ein. Als Straftaten sind aufgeführt: „V.g. BtMG – allgemeiner Verstoß Metamfetamin in kristalliner Form – Crystal (§ 29 BtMG) und V.g. BtMG – all. Verstoß – mit Cannabis einschließlich Zubereitungen (§ 29 BtMG).“ Hiernach sei der Antragsteller am 24. Dezember 2017 gegen 5:58 Uhr aufgrund eines von ihm abgesetzten Notrufs in seinem Fahrzeug sitzend angetroffen worden. Man habe bei ihm eine geringe Menge Crystal unverpackt in seiner linken Hosentasche, ein Druckverschlusstütchen mit Anhaftungen von Crystal auf der Beifahrerseite des Autos und einen in Frischhaltefolie eingewickelten Haschischbrocken aufgefunden. Der Antragsteller machte keine weiteren Angaben. Der sichergestellte Haschischbrocken wog 3 g, das unverpackte Crystal 0,4 g. Mit Urteil des Amtsgerichts … vom …, ausgefertigt am …, wurde der Antragsteller zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 40 EUR wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt. In den Urteilsgründen ist ausgeführt, dass es sich um eine geringe Menge von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch handele. Der Antragsteller habe sich in ambulante Therapie begeben und sei seit Weihnachten wieder clean.

Mit Schreiben vom 20. November 2018 forderte das Landratsamt den Antragsteller auf, sich zu seinem aktuellen und zurückliegenden Betäubungsmittelkonsum zu äußern. Es werde um Übersendung entsprechender Entlassungsberichte der durchgeführten ambulanten Therapie bis 11. Dezember 2018 gebeten.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 äußerte der Bevollmächtigte des Antragstellers gegenüber dem Landratsamt, dass der Antragsteller ein drogentoxikologisches Gutachten erstellen lasse. Die Frist zur Stellungnahme solle verlängert werden.

Das Landratsamt gewährte Fristverlängerung und wies darauf hin, dass bei Nichteingehen einer Äußerung ein ärztliches Gutachten zur Aufklärung des Betäubungsmittelkonsums anzuordnen sei.

Fahreignungszweifel bei dem Verdacht von Crystal-Einnahme
(Symbolfoto: Kaesler Media/Shutterstock.com)

Am 8. Januar 2019 ging beim Landratsamt ein toxikologischer Endbefund des MVZ … ein. Diesem ist zu entnehmen, dass der Antragsteller eine Haaranalyse durchgeführt hat. Diese habe keine Hinweise auf eine Einnahme von Betäubungsmitteln während eines Zeitraums von 6 Monaten ergeben (Haarprobeentnahme am 30. November 2018). Ein einmaliger oder sehr seltener Konsum könne mit der Haaranalyse nicht sicher ausgeschlossen werden.

Mit Schreiben vom 22. Januar 2019 (zugestellt an den Bevollmächtigten des Antragstellers mittels Empfangsbekenntnis am 25. Januar 2019) forderte das Landratsamt den Antragsteller auf, bis zum 25. März 2019 ein ärztliches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, B und L beizubringen. Nach Anlage 4 Nr. 9.1 zu § 14 FeV sei derjenige nicht geeignet ein Kraftfahrzeug zu führen, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnehme. Dies gelte daher durch eine ärztliche Untersuchung abzuklären. Die Fragestellung lautete:

„Nimmt oder nahm Herr …Betäubungsmittel im Sinne des BtMG oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe ein, die die Fahreignung nach Anlage 4 FeV infrage stellen?“

Zur Begründung ist ausgeführt, dass eine Abstinenz zum Zeitpunkt des Betäubungsmittelverstoßes durch das toxikologische Gutachten nicht bestätigt werden könne. Es lägen auf Grund der Urteilsgründe (werden ausgeführt) Tatsachen vor, welche die Annahme begründeten, dass der Antragsteller Betäubungsmittel eingenommen habe. Ein Eignungsgutachten sei zur Feststellung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV und Satz 2 FeV i.V.m. § 46 Abs. 3 FeV erforderlich. Auf § 11 Abs. 8 FeV wurde hingewiesen.

Mit Schreiben vom 5. Februar 2019 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit, dass dieser bereit sei, ein ärztliches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Krankheitsbedingte Umstände hätten die Angelegenheit verzögert. Es werde deshalb versucht, die Angelegenheit weiter zu verfristen. Es sprächen erhebliche Umstände dafür, dass der Antragsteller keine Betäubungsmittel oder psychoaktiv wirkende Stoffe einnehme und deshalb von der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen sei. Das Landratsamt sandte daraufhin die Unterlagen am 6. Februar 2019 an die TÜV SÜD Life Service GmbH ….

Mit Schreiben vom 22. März 2019 ließ der Antragsteller mitteilen, dass er ein Gutachten habe erstellen lassen, dieses aber noch nicht vorliege. Es werde gebeten, die Übersendungsfrist zu verlängern.

Mit Schreiben vom 9. April 2019 sandte die TÜV SÜD Life Service GmbH die zur Verfügung gestellten Fahrerlaubnisunterlagen an das Landratsamt zurück.

Das Landratsamt hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 6. Mai 2019 (zugestellt am 8. Mai 2019) zu Entziehung der Fahrerlaubnis an. Es wurde darauf hingewiesen, dass das Gutachten nicht eingegangen sei und man davon ausgehe, dass man bestehende Mängel verbergen wolle. Das Landratsamt sei nach § 11 Abs. 8 FeV berechtigt, auf die Ungeeignetheit zu schließen und die Fahrerlaubnis auf Grund der Nichtvorlage des Gutachtens einzuziehen. Es wurde eine Frist zur Äußerung bis spätestens 20. Mai 2019 bestimmt.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers ließ mit Schreiben vom 9. Mai 2019 mitteilen, dass sich der Antragsteller zwischenzeitlich einem unabhängigen Drogenscreening unterzogen habe und ein entsprechendes Gutachten habe anfertigen lassen. Das Gutachten bestätige die dauerhafte Abstinenz und man vertrete die Auffassung, dass dem Antragsteller die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht abgesprochen werden könne.

Mit Bescheid vom 12. Juni 2019 (zugestellt am 14. Juni 2019) wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L entzogen. Der Führerschein sei umgehend abzuliefern (Ziff. I.). Für den Fall, dass der Antragsteller seinen Führerschein innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung nicht abliefere, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht. Sollte die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wieder hergestellt werden, werde die Frist bis zum Ablauf einer Woche nach Eintritt der Bestandskraft verlängert (Ziff. II.). Die sofortige Vollziehung von Ziff. I. dieses Bescheides wurde angeordnet (Ziff. III.).

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sei § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV könne die Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches Gutachten anordnen, wenn Tatsachen bekannt würden, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln vorliege. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 FeV könne ein ärztliches Gutachten angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel besitze oder besessen habe. Die Tatsachen, dass der Antragsteller am 24. Dezember 2017 Betäubungsmittel bei sich geführt habe und er nach einer ambulanten Therapie seit Weihnachten 2017 wieder clean sei, rechtfertigten die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens. Die Erkenntnisse seien geeignet, Zweifel an der Kraftfahreignung zu erwecken und berechtigten das Landratsamt zu Aufklärungsmaßnahmen. Nachdem der Antragsteller der Aufforderung, sich zu seinem Betäubungsmittelkonsum zu äußern und Entlassberichte der ambulanten Therapie vorzulegen, nicht nachgekommen sei, sei das geforderte Gutachten ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel, um die berechtigten Eignungszweifel aufzuklären. Da das geforderte Gutachten nicht beigebracht worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass derzeit die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht vorliege (§ 11 Abs. 8 FeV). Dass der Antragsteller sich zwischenzeitlich einem Drogenscreening unterzogen habe und ein entsprechendes Gutachten habe anfertigen lassen, ändere hieran nichts, da der Antragsteller seine Fahreignung nicht durch die Vorlage des angeordneten ärztlichen Gutachtens nachgewiesen habe. Somit hätten die Fahreignungszweifel nicht ausgeräumt werden können.

Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 18. Juni 2019 – bei Gericht eingegangen am selben Tag – Klage erheben, die unter dem Az.: B 1 K 19.566 geführt wird. Zugleich ließ er um einstweiligen Rechtschutz nachsuchen und beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung des Antrags wurde mit Schreiben vom 28. Juni 2019 ausgeführt, dass der Antragsteller einen forensisch-toxikologischen Befund des MVZ … vorgelegt habe. Hieraus habe sich ergeben, dass der Antragsteller während der letzten 6 Monate keine Betäubungsmittel eingenommen habe. Es bestünden zwischenzeitlich auch medizinische Feststellungen, dass der Antragsteller den Drogenkonsum über einen längeren Zeitraum hinweg eingestellt habe und abstinent sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe am 5. November 2018 (3 VR 1.18) entschieden, dass ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung nicht bestehe, wenn eine medizinisch-psychologische Untersuchung die aktuelle Fahreignung des Betroffenen ergebe. Es habe in seiner Entscheidung ausgeführt, dass gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV, Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV bei gelegentlicher Einnahme von Canaris die Fahreignung bejaht werden könne, wenn Konsum und Fahren getrennt werde, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen stattfinde und keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliege. Zwischenzeitlich liege ein Gutachten der Begutachtungsstelle für Fahreignung vom 8. April 2019 vor, welches in der Anlage beigefügt worden sei. Das Gutachten beantworte die Fragestellung damit, dass ein aktueller Konsum nicht belegt werden könne. Das Amtsgericht … habe im Urteil vom … ausgeführt dass es sich um eine einmalige Ausnahmeerscheinung gehandelt habe. Der Antragsteller habe eine Arbeitsstelle in … und wohne bei …, weshalb er zwingend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei, da eine Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht existiere.

Das mit dem Schriftsatz vorgelegte Gutachten der TÜV Süd Life Service GmbH vom 8. April 2019 kommt zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller in der Vergangenheit sicher Betäubungsmittel im Sinne des BtMG bzw. andere psychoaktiv wirkende Stoffe eingenommen habe, die die Fahreignung nach Anlage 4 FeV infrage stellen. Ein aktueller Konsum könne nicht belegt, jedoch auch nicht ausgeschlossen werden. Die Tatsache, dass laut Angabe des Antragstellers eine Langzeittherapie durchgeführt worden sei, spreche dafür, dass damals extern eine Abhängigkeitsdiagnose gestellt worden sei. Darüber hinaus seien sowohl der Rückfall als auch die Tatsache fortgesetzten Konsums trotz negativer Konsequenzen als Suchtkriterien zu werten. Der Antragsteller gab an, vor 1999 – 2010 Cannabis sporadisch konsumiert zu haben und dann kurzfristig wieder Ende 2017. Amphetamine habe er ebenfalls von 1999-2010 konsumiert und erneut kurzfristig Ende 2017. LSD, Ecstasy und psychogene Pilze habe er nur gelegentlich eingenommen. Er sei ab 2010 bis zum Rückfall 11/2017 abstinent gewesen. Seit Ende 2017 sei er wieder abstinent. 2004-2005 habe er eine Langzeittherapie im … absolviert, sei aber rückfällig geworden.

Der Antragsteller legte zudem einen Laborbericht vom 18. April 2019 vor. Diesem ist zu entnehmen, dass kein Anhaltspunkt für die gewohnheitsmäßige Aufnahme der geprüften Drogen in dem Zeitraum, welcher der untersuchten Haarlänge entspreche, vorliege. Ein gelegentlicher Konsum lasse sich jedoch nicht grundsätzlich ausschließen. Die untersuchte Haarlänge betrug 5 cm (es wurde eine Haarwachstumsgeschwindigkeit von 1 cm pro Monat angenommen).

Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2019, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am 12. Juli 2019, hat das Landratsamt die Behördenakte vorgelegt und mit Schreiben vom 9. Juli 2019 beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Es sei irrelevant, ob der Antragsteller im gegenwärtigen Zeitpunkt Drogen einnehme. Es gehe um die Frage, ob er in der Vergangenheit Drogen eingenommen habe und damit seine Fahreignung verloren habe. Diese könne nicht durch einfache Abstinenz wiedererlangt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

1. Der vorliegende Antrag, der bei Auslegung nach § 122 Abs. 1, § 88 VwGO darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die für sofort vollziehbar erklärte Fahrerlaubnisentziehung und Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins gem. §80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederherzustellen, bleibt in der Sache ohne Erfolg.

2. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Demzufolge überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung gegenüber dem Aufschubinteresse des Antragstellers, da der Bescheid des Landratsamts … vom 12. Juni 2019 im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig wird bestätigt werden können.

In der Sache selbst folgt das Gericht der zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheids und sieht insoweit von einer gesonderten Darstellung der Gründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Ergänzend hierzu ist noch das Folgende auszuführen:

a) Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers sind die §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

Der Antragsgegner ist aller Voraussicht nach zutreffend von der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen. Er hat ihn auf der Grundlage von §§ 3 StVG, 46 FeV i. V. m. § 11 Abs. 8 FeV deshalb als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen, weil er das von ihm geforderte ärztliche Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hat. Der Antragsgegner durfte vorliegend auch nach § 11 Abs. 8 FeV von der fehlenden Kraftfahreignung des Antragstellers ausgehen. Nach Satz 1 dieser Regelung darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Dies setzt voraus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Anforderung eines solchen Gutachtens vorlagen.

Die Anordnung der Beibringung des Gutachtens genügt den sich aus § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 6 FeV ergebenden formellen Anforderungen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 5.7.2001 – 3 C 13/01 – juris), diesbezügliche Mängel sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Es liegen auch die materiellen Voraussetzungen zur Anforderung des ärztlichen Gutachtens vor. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen (Satz 2). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV) an, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Sie kann nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn der Betroffene Betäubungsmittel besitzt oder besessen hat und somit Bedenken an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr bestehen.

Die §§ 11 bis 14 FeV sind nach § 46 Abs. 3 FeV entsprechend anzuwenden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist.

Gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) davon auszugehen, dass im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr besteht. Im Hinblick darauf rechtfertigt bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen, zu denen auch Metamfetamin gehört, grundsätzlich die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der Verordnungsgeber stellt in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV im Hinblick auf harte Drogen – anders als bei Cannabis – allein auf die Einnahme als solche und nicht auf deren Häufigkeit ab. Die hierin zum Ausdruck kommende Strenge ist in der Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels im Katalog des Betäubungsmittelgesetzes bzw. der besonderen Gefährlichkeit der Einnahme dieser Droge begründet. Es ist nämlich jederzeit möglich, dass ein Konsument von Amphetaminen im Zustand drogenbedingt reduzierter Steuerungsfähigkeit am Straßenverkehr teilnimmt. Der damit einhergehenden Straßenverkehrsgefährdung kann wirksam nur durch die Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet werden. Dabei wird dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch Genüge getan, dass die Bewertung der fehlenden Fahreignung bei Einnahme von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz (ausgenommen Cannabis) nach der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV nur für den Regelfall gilt. Mithin ist auch bei einem einmaligen oder nur gelegentlichen Konsum einer Droge wie Metamfetamin auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahrerlaubnis in der Regel zu entziehen. Des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen oder auch nur gelegentlichen Konsums bedarf es nicht. Ebenso wenig hängt der im Regelfall gerechtfertigte Schluss auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen davon ab, dass der Drogenkonsument im berauschten Zustand am Straßenverkehr teilgenommen hat oder konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit bei diesem zu verzeichnen waren (Verwaltungsgericht des Saarlandes, B.v. 15.03.2016 – 5 L 119/16 – juris Rn. 26 ff.).

Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müssen hinreichend konkrete Verdachtsmomente bekannt sein, die einen Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen. Ein bloßer Verdacht reicht nicht. Ein Gutachten ist nur anzuordnen, wenn Zweifel bestehen, ob einer der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 FeV genannten Fälle gegeben ist. Ist dagegen das Vorliegen einer dieser Sachverhalte erwiesen, ist für eine Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 1 FeV kein Raum; die Nichteignung steht dann (außer bei gelegentlichem Cannabiskonsum) ohne Gutachtenanforderung fest (§ 11 Abs. 7 FeV). Der bloße Besitz von in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV genannten Betäubungsmitteln rechtfertigt noch nicht die Annahme der Einnahme. Zweck der Gutachtenanordnung ist die Klärung, ob Drogen konsumiert werden (Verwaltungsgericht des Saarlandes, B.v. 15.03.2016 – 5 L 119/16 – juris Rn. 33.). Liegen diese Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV vor, so hat die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen, ohne dass ihr hierzu ein irgendwie geartetes Ermessen eingeräumt wäre.

b) Für die Annahme, dass der Antragsteller Metamfetamin und damit ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV) gab es auf Grund der Ereignismeldung der Polizeiinspektion hinreichend konkrete Hinweise. So wurde im Tatblatt der Polizei ausgeführt, man habe bei ihm eine geringe Menge Crystal unverpackt in seiner linken Hosentasche und ein Druckverschlusstütchen mit Anhaftungen von Crystal auf der Beifahrerseite des Autos gefunden. Den Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts … vom … ist nicht zu entnehmen, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln sicher feststeht. Der Antragsteller wurde nur wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt. In den Urteilsgründen ist ausgeführt, dass es sich um eine geringe Menge von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch handele. Daraus ergibt sich aber nicht, dass er diese auch eingenommen hat. Trotz Aufforderung des Landratsamts (Schreiben vom 20. November 2018) zum aktuellen und zurückliegenden Betäubungsmittelkonsum erfolgte eine Antwort nicht. Die Vorlage des toxikologischen Endbefunds des MVZ … am 8. Januar 2019 beantwortet die Frage nicht, da zum einen nur ein Zeitraum von 6 Monaten abgedeckt war (Haarprobeentnahme am 30. November 2018). Zum anderen war im Endbefund ausgeführt, dass ein einmaliger oder sehr seltener Konsum mit der Haaranalyse nicht sicher ausgeschlossen werden könne.

Das Landratsamt war daher berechtigt, zur Abklärung, ob der Antragsteller Betäubungsmittel einnimmt, ein Gutachten einzuholen.

c) Da der Antragsteller das angeordnete Gutachten nicht innerhalb der Frist beigebracht hat, durfte der Antragsgegner nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr schließen. Ein Ermessen stand ihm nicht zu. Zum Zeitpunkt der Gutachtensaufforderung konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller bereits zu diesem Zeitpunkt (auf Grund der Vorlage des Laborberichts vom 8. Januar 2019) die Kraftfahreignung wiedererlangt hatte. Zum einen war die Fahrerlaubnisbehörde gehalten, die Einnahme von Betäubungsmitteln erst zu prüfen und konnte auf Grund des Sachverhalts nicht schon von einer fehlenden Fahreignung ausgehen. Aber selbst wenn man unterstellen wollte, die Voraussetzungen für einen Entzug der Fahrerlaubnis hätten bereits vorgelegen, da der Konsum harter Drogen bereits festgestanden hätte, so könnte man dennoch nicht davon ausgehen, dass der Antragsteller die Fahreignung automatisch nach Vorlage eines Laborberichts (über einen Drogenkonsum in den letzten 6 Monaten) wiedererlangt hätte. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellt hierbei auf die Beurteilungskriterien der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP]/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin ab. „Bei einer Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik nach dem Kriterium D 3.4 N der Beurteilungskriterien ist die Wiedererlangung der Fahreignung frühestens nach einem durch die Ergebnisse geeigneter polytoxikologischer Urin- oder Haaranalysen bestätigten Drogenverzicht von mindestens sechs Monaten (Nr. 1 des Kriteriums D 3.4 N) und zahlreichen weiteren Voraussetzungen möglich. Bei einer fortgeschrittenen Drogenproblematik ist nach Nr. 4 des Kriteriums D 2.4 N in der Regel erst nach einem Jahr nachgewiesener Drogenabstinenz und weiteren Voraussetzungen eine positive Begutachtung zu erwarten.“ (BayVGH, B.v. 24.11.2017 – 11 CS 17.2105 – juris Rn. 16). Zum Zeitpunkt der Gutachtensaufforderung lag der Jahreszeitraum noch nicht vor.

Die Fahrerlaubnisbehörde hätte auch nicht von sich aus prüfen müssen, ob die weiteren Voraussetzungen für eine positive Begutachtung zu erwarten sind. „Trotz ihrer Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (vgl. § 2 Abs. 7 Satz 1 StVG), muss die Behörde in den Fällen, in denen ein Fahrerlaubnisinhaber wegen eines (straßenverkehrsrechtlich unzulässigen) Betäubungsmittelkonsums in Erscheinung getreten ist, nicht von Amts wegen Ermittlungen darüber anstellen, ob es zu einem Verhaltenswandel gekommen ist, der ggf. die Wiedergewinnung der Fahreignung nach sich zieht. Zwar ist die Verwaltung nach Art. 24 Abs. 2 BayVwVfG gehalten, alle für den Einzelfall bedeutsamen – einschließlich der für die Beteiligten günstigen – Umstände zu berücksichtigen. Die Amtsermittlungspflicht besteht jedoch stets nur in dem Umfang, in dem der Sachverhalt, insbesondere das Vorbringen der Beteiligten, hierzu Anlass gibt (vgl. z.B. P. Stelkens/Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, RdNr. 25 zu § 24). Der Frage, ob die Fahreignung wiedererlangt wurde, muss deshalb nur nachgegangen werden, wenn der Betroffene entweder einen einschlägigen Verhaltenswandel behauptet oder – was selten der Fall sein wird – unabhängig hiervon hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen. Andernfalls darf die Behörde sogar nach dem Ablauf der „verfahrensrechtlichen“ Einjahresfrist weiterhin davon ausgehen, dass sich an der mangelnden Fahreignung des Betroffenen nichts geändert hat. Lediglich nach dem Verstreichen einer noch größeren Zeitspanne wandelt sich auch bei fehlender Behauptung einer Verhaltensänderung ein zunächst im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV feststehender Sachverhalt in eine Fallgestaltung, bei der ein Entzug der Fahrerlaubnis die Einholung eines Gutachtens voraussetzt (so zu Recht VG Lüneburg vom 22.3.2004 [DAR 2005, 54] für den Fall eines nahezu vier Jahre zurückliegenden Drogenkonsums).“ (BayVGH, B.v. 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 – juris Rn. 27). Auch vor diesem Hintergrund ist der Erlass des Bescheids am 12. Juni 2019 kurz nach Nachweis eines einjährigen Drogenverzichts (seit 30. Mai 2018 – Laborbericht vom 8. Januar 2019 mit Haarprobe vom 30. November 2018 und anschließender Laborbericht vom 18. April 2019 mit Haarprobe vom 12. April 2019) rechtmäßig. Hinzu kommt, dass der Laborbericht vom 18. April 2019 ohnehin nicht dazu führen kann, dass vom Nachweis eines einjährigen Drogenverzichts im Verwaltungsverfahren ausgegangen werden kann. Der Laborbericht wurde im Verfahren der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht vorgelegt, sondern erst im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Da maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Fahrerlaubnisentziehung der Erlass der letzten Behördenentscheidung ist, können, da ein Widerspruchsverfahren nicht betrieben wurde, nach Erlass des Bescheids vorgelegte Abstinenznachweise nur in einem Neuerteilungsverfahren berücksichtigt werden (Bay VGH, B.v. 10.03.2016 – 11 ZB 15.2779 – juris Rn. 14 f. und B.v. 04.01. 2010 – 11 CS 09.2608 – juris Rn. 21). Auch dann ist aber nicht ohne weiteres von einer Fahreignung auszugehen, da erst noch geprüft werden muss (durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung), ob ein Einstellungswandel vorliegt und dieser stabil ist.

3. War dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen, so ergibt sich seine Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV. Nicht zu beanstanden ist auch die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 dieses Bescheids, da insoweit die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sind.

4. Schließlich hat die Fahrerlaubnisbehörde bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung den formalen Begründungserfordernissen des § 80 Abs. 3 VwGO in ausreichendem Umfang Rechnung getragen. Es wurde zu Recht festgestellt, dass das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegenüber den Belangen der Verkehrssicherheit zurückzustehen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs reicht es bei einer Fahrerlaubnisentziehung aus, die für den Fall typische Interessenlage aufzuzeigen; die Darlegung besonderer zusätzlicher Gründe für die Erforderlichkeit der sofortigen Vollziehung ist nicht geboten (vgl. BayVGH B.v. 10.10.2011 – 11 CS 11.1963, B.v. 11.5.2011 – 11 CS 10.68, B.v. 24.8.2010 – 11 CS 10.1139, B.v. 19.7.2010 – 11 CS 10.540, B.v. 25.5.2010 – 11 CS 10.227 und B.v. 25.3.2010 – 11 CS 09.2580; VGH BW, B.v. 24.1.2012 – 10 S 3175/11). Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheids gerecht.

Auch die eigene Interessenabwägung des Gerichts fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Angesichts der Gefahren für Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer durch fahrungeeignete Personen können persönliche und berufliche Gründe des Antragstellers nicht dazu führen, ihm auch nur vorübergehend bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Fahrerlaubnis zu belassen. Allein der Umstand, dass er nunmehr das Ergebnis von Haaranalysen vorlegt, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Es ist Sache des Antragstellers, den Nachweis für seine behauptete Drogenabstinenz und für deren Stabilität im Rahmen des Wiedererteilungsverfahrens durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu erbringen (ebenso BayVGH, B.v. 03.04. 2018 – 11 CS 18.460 – juris).

5. Der Antrag wird daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abgelehnt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Ziffern 1.5, 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

 

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