Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 16 B 792/19 – Beschluss vom 01.04.2020
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 2019 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angegriffenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
Das Beschwerdevorbringen, mit dem sich der Antragsteller gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG hindere die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Nach dieser Vorschrift darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen, solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt. Gegen den Antragsteller war jedoch kein Strafverfahren, sondern ein Ordnungswidrigkeitenverfahren anhängig.
Der Hinweis des Antragstellers auf § 81 OWiG führt nicht dazu, dass § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG über seinen Wortlaut hinaus auch dann Anwendung findet, wenn lediglich ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Fahrerlaubnisinhaber anhängig ist. Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 OWiG ist das Gericht im Bußgeldverfahren an die Beurteilung der Tat als Ordnungswidrigkeit nicht gebunden. Jedoch darf es aufgrund eines Strafgesetzes nur entscheiden, wenn der Betroffene zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist (§ 81 Abs. 1 Satz 2 OWiG). Allenfalls dann, wenn das Gericht von der Möglichkeit der geänderten Beurteilung der Ordnungswidrigkeit Gebrauch zu machen gedenkt, könnte § 3 Abs. 3 StVG anzuwenden sein. Die bloße rechtliche Möglichkeit reicht nicht aus um anzunehmen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 15. September 2015 – 11 CS 15.1682 -, Blutalkohol 52 (2015), 426 = juris, Rn. 18; Saarl. VG, Beschluss vom 4. Dezember 2013 – 6 L 1977/13 -, juris, Rn. 20; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 3 StVG Rn. 48.
Vor diesem Hintergrund war die Antragsgegnerin an der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers nicht nach § 3 Abs. 3 StVG gehindert. Der Antragsteller teilt in der Beschwerdebegründung mit, er habe Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt und Termin zur Hauptverhandlung sei anberaumt. Dass ein Hinweis nach § 81 Abs. 2 Satz 1 OWiG, § 265 Abs. 2 StPO ergangen wäre, trägt er nicht vor.
Dass sich der Antragsteller in einem Drogenkontrollprogramm befindet und zwei in diesem Zusammenhang erhobene Befunde unauffällig waren, führt aus den vom Verwaltungsgericht (nach Mitteilung eines unauffälligen Untersuchungsergebnisses) ausgeführten Gründen nicht dazu, dass die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers ausfällt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 sowie § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).