Skip to content
Menü

Fortwirkung der Entbindung von der Präsenzpflicht bei Unterbrechung der Hauptverhandlung

KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 662/11 – 2 Ss 366/11 – Beschluss vom 09.01.2012

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. September 2011 wird zugelassen.

2. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben.

3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Polizeipräsident in Berlin hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung durch Bußgeldbescheid vom 15. April 2010 eine Geldbuße von 120.—Euro festgesetzt. Durch Urteil vom 17. November 2010 hat das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen als unzulässig verworfen, weil dieser der Hauptverhandlung entgegen seiner Präsenzpflicht unentschuldigt ferngeblieben war. Dieses Urteil hat der Senat durch Beschluss vom 23. Februar 2011 aufgehoben. Durch Urteil vom 30. September 2011 hat das Amtsgericht den Einspruch erneut nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil der Betroffene wiederum der Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ferngeblieben war, obwohl er von seiner Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden gewesen sei. Mit seiner gegen diese Entscheidung eingelegten Rechtsbeschwerde, um deren Zulassung er ersucht, rügt der Betroffene die Verletzung seines Anspruches auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Das Rechtsmittel hat einen vorläufigen Erfolg.

Die Rechtsbeschwerde ist entsprechend §§ 79 Abs. 1, 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zuzulassen, denn die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zulässig angebracht und begründet. Die Verwerfung des Einspruches nach § 74 Abs. 2 OWiG ist rechtsfehlerhaft und verletzt den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

Nach § 74 Abs. 2 OWiG kann der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid bei Abwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht nur verworfen werden, wenn dieser nicht genügend entschuldigt ist und von seiner Präsenzpflicht nicht entbunden war. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Das Amtsgericht hatte den Betroffenen auf seinen Antrag hin durch Beschluss vom 9. September 2011 vom persönlichen Erscheinen entbunden. Dass dieser Beschluss erst zu Beginn der Hauptverhandlung erlassen worden ist, steht seiner Wirksamkeit nicht entgegen, nachdem der ihm zugrunde liegende Antrag bereits am Vortag bei Gericht eingegangen war. Die Freistellung des Betroffenen wirkt für die gesamte, unmittelbar bevorstehende Hauptverhandlung. Wird sie ausgesetzt, ist stets ein neuer Entbindungsantrag erforderlich. Etwas anderes gilt indes in den Fällen, in denen die Hauptverhandlung unterbrochen wurde. Hier befreit die einmal erfolgte Entbindung den Betroffenen auch für nachfolgende Fortsetzungstermine von seiner Präsenzpflicht [vgl. OLG Bamberg DAR 2006, 218; OLG Hamm SVR 2006, 232; OLG Thüringen VRS 117, 342], weil es sich bei einem Fortsetzungstermin lediglich um einen unselbständigen zeitlichen Abschnitt einer – dann mehrtägigen – Hauptverhandlung handelt.

Vorliegend ist die Hauptverhandlung wegen des Befangenheitsantrages des Betroffenen unterbrochen und am 30. September 2011 fortgesetzt worden. Damit wirkte die am 9. September 2011 erfolgte Freistellung des Betroffenen von seiner Anwesenheitspflicht fort, so dass er auch am 30. September 2011 nicht vor Gericht erscheinen musste. Folgerichtig konnte sein Einspruch nicht nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen werden. Durch diesen Verfahrensfehler ist die sachliche Erklärung des Betroffenen, der Fahrer des Fahrzeuges gewesen zu sein, jedoch die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht begangen zu haben, unberücksichtigt geblieben. Dies verletzt ihn in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

Der Senat hebt daher das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurück.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!