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Auslagenpauschale eines Rechtsanwalts im Ordnungswidrigkeitenverfahren

AG Aurich – Az.: 5a OWi 220 Js 14360/11 (182/11) – Beschluss vom 10.07.2012

1. Auf die Erinnerung des … vom 16.03.2012 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin vom 02.03.2012 werden die nach dem Einstellungsbeschluss des Amtsgerichts Aurich vom 18.01.2012 dem Betroffenen aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen gemäß dem Antrag vom 25.01.2012 auf 649,15 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2012 festgesetzt.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Auslagenpauschale eines Rechtsanwalts im Ordnungswidrigkeitenverfahren
Symbolfoto: Von Africa Studio /Shutterstock.com

Der Erinnerungsführer beantragte am 25.01.2012 die Vergütung seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt. Mit der Erinnerung vom 16.03.2012, bei Gericht eingegangen am selben Tag, wendet er sich gegen die Höhe der im am 02.03.2012 erlassenen und ihm am 09.03.2012 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kosten. Zur Begründung führt er aus, dass ihm ein Mehrbetrag in Höhe von insgesamt 23,80 € zustehe, der sich aus 20,00 € Auslagenpauschale nach VV Nr. 7002 RVG zzgl. 3,80 € Mehrwertsteuer zusammensetze.

Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie der Richterin zur Entscheidung vorgelegt.

Die zuständige Bezirksrevisorin hat sich im Rahmen der Vorbereitung des zu erlassenen Kostenfestsetzungsbeschlusses zu der streitgegenständlichen Rechtsfrage geäußert.

II.

Die gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, § 464b StPO, § 11 Abs. 2 RPflG, § 567 Abs. 2 ZPO fristgerecht eingelegte Erinnerung ist zulässig und begründet.

Die zusätzlich zu den bereits durch den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.03.2012 zugesprochenen notwendigen Auslagen beantragte Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € zzgl. Mehrwertsteuer ist ebenfalls zu erstatten.

Für die vorliegend zu klärende Frage, ob die weitere Auslagenpauschale erstattungsfähig ist, ist entscheidend, ob es sich bei dem behördlichen Bußgeldverfahren und dem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren um dieselbe Angelegenheit gemäß § 16 RVG oder um verschiedene Angelegenheiten nach § 17 RVG handelt. Diesbezüglich schließt sich das Gericht der letztgenannten Auffassung an (vgl. LG Konstanz, Urteil vom 11.12.2009, Az. 11 S 80/09, AG Aachen, Beschluss vom 20.08.2009, Az. 50 OWi 154/09, AG Wildeshausen, Urteil vom 13.07.2010, Az. 4 C 190/10 (IV), AG Friedberg, Beschluss vom 14.11.2008, Az. 45a OWi 806 Js 8580/08, AG Leer, Beschluss vom 31.10.2011, Az. 11a OWi 937/10, N. Schneider, in: Schneider/Wolf, Anwaltskommentar zum RVG, 5. Auflage, 2010, Vor VV 5107 ff. Rn. 4, Rohn, in: Mayer/Kroiß, Handkommentar zum RVG, 3. Auflage, 2008, § 17 Rn. 57 a.E., Schneider, Fälle und Lösungen zum RVG, 3. Auflage, 2011, § 34 Rn. 13 m.w.N.).

Eine Regelung, die sich explizit zu der vorliegenden Frage verhält, hat der Gesetzgeber mit der Neuschaffung des RVG nicht getroffen.

Um eine Angelegenheit im Sinne des RVG handelt es sich bei einem einheitlichen Lebensvorgang, der die gesamte Tätigkeit des Anwalts von der Erteilung des jeweiligen Auftrags bis zur Erledigung desselben oder bis zu seinem Ausscheiden abdeckt (LG Köln, Urteil vom 01.10.2008, Az. 20 S 15/08). In den §§ 16, 17 RVG sind lediglich einzelne Fälle aufgezählt, in denen es ohne gesetzgeberische Entscheidung zweifelhaft wäre, ob eine einheitliche oder aber verschiedene Angelegenheiten vorliegen. Aus dem Fehlen einer entsprechenden Regelung in § 17 RVG für das Bußgeldverfahren kann nicht zwingend geschlossen werden, dass es sich um eine einheitliche Angelegenheit handelt. Es kann vielmehr ebenso daran liegen, dass der Gesetzgeber hier nicht von einem regelungsbedürftigen Zweifelsfall ausgegangen ist. Vielmehr sollen im Rahmen des RVG – wie schon zuvor unter Geltung der BRAGO – im Einzelfall Abgrenzungen durch die Rechtsprechung und Literatur erfolgen (vgl. AG Friedberg, aaO m.w.N.).

Die Befürworter der dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 16 RVG annehmenden Auffassung führen an, das behördliche Bußgeldverfahren sei nicht mit dem Verwaltungsverfahren bei Verwaltungsakten vergleichbar, für welches die Trennung in § 17 Nr. 1 RVG ausdrücklich angeordnet werde (LG Köln, aaO, LG Hamburg, Urteil vom 09.08.2006, Az. 319 S 3/06, dem folgend AG Koblenz, Beschluss vom 23.11.2006, Az. 34 OWi 558/06; im Ergebnis genauso AG München, Urteil vom 23.05.2008, Az. 262 C 36106/07 mit dem Argument, behördliches Bußgeld- und das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren vergleichbar seien und bei letzterem auch nur eine Auslagenpauschale anfalle).

Die Gegenauffassung, die von verschiedenen Angelegenheiten nach § 17 RVG ausgeht, beruft sich auf die – im Gegensatz zu den Regelungen in der BRAGO – gesonderten Regelungen im RVG zum Bußgeldverfahren. Des Weiteren stützt sie sich auf die ihrer Ansicht nach gegebene Ähnlichkeit zwischen Verwaltungs- und behördlichen Bußgeldverfahren sowie die grundsätzlichen Unterschiede zwischen behördlichem Bußgeld- und staatsanwaltschaftlichem Ermittlungsverfahren (LG Konstanz, aaO, AG Aachen, aaO, AG Friedberg, aaO, AG Wildeshausen, aaO).

Diese Ansicht überzeugt. Dass es sich bei dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem gerichtlichen Verfahren – zumindest seit Geltung des RVG – um unterschiedliche Angelegenheiten handelt, ergibt sich bereits aus systematischen Erwägungen. Das Vergütungsverzeichnis des RVG in VV Nr. 5100 differenziert ausdrücklich zwischen dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem gerichtlichen Verfahren. Ferner wurde insbesondere das Bußgeldverfahren, für das es im Rahmen der BRAGO keine eigenständige Regelung gab, sondern nach § 105 BRAGO auf die Regelungen für das Strafverfahren verwiesen wurde, durch das RVG neu geregelt, so dass eine entsprechende Anwendung der Regelungen für das Strafverfahren nicht mehr vorgesehen und auch nicht mehr erforderlich ist. Die Schaffung einer eigenständigen Regelung spricht für eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, das gesamte Bußgeldverfahren einschließlich des sich ggf. anschließenden gerichtlichen Verfahrens – anders als das strafrechtliche Verfahren – nicht als eine einheitliche Angelegenheit zu behandeln. Diese Überlegung ist auch sachgerecht. Das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde verfolgt dem Zweck, zu ermitteln und prüfen, ob die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes vorliegen. Insoweit ist die Verwaltungsbehörde für eine abschließende Bearbeitung ohne gerichtliche Einschaltung vorrangig zuständig. Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren zielt bei Annahme eines entsprechenden Tatverdachts gerade nicht auf die Herbeiführung einer abschließenden Entscheidung, sondern vielmehr auf den Übergang ins gerichtliche Verfahren, so dass eine Vergleichbarkeit des Bußgeldverfahrens eher mit dem Verwaltungsverfahren nach § 17 RVG gegeben ist, da dieses ebenfalls den Zweck einer abschließenden Klärung verfolgt und das sich ggf. anschließende Verwaltungsgerichtliche Verfahren lediglich als weitere Rechtsschutzmöglichkeit darstellt.

Der Behandlung als unterschiedliche Angelegenheiten widerspricht auch nicht der enge Zusammenhang beider Verfahren. Dies ergibt sich bereits ausdrücklich aus den in § 17 RVG genannten Fällen, insbesondere daraus, dass es sich auch bei dem Mahnverfahren und dem sich hieran anschließenden streitigen Verfahren um verschiedene Angelegenheiten handelt.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 RVG, § 11 Abs. 4 RPflG.

 

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