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Weigerung der Umschreibung einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis

VG Augsburg – Az.: Au 7 K 19.116 – Urteil vom 09.12.2019

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der 1983 geborene Kläger begehrt die Umschreibung seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B in eine deutsche Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse.

1. Der Kläger wurde mit Urteil des Amtsgerichts …– Jugendgericht – vom 14. Juli 2004 (Az.: … verbunden mit …, rechtskräftig seit 22.7.2004) u.a. der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr schuldig gesprochen und ihm wurde seine (deutsche) Fahrerlaubnis entzogen. Die vom Amtsgericht festgesetzte Sperrfrist von sieben Monaten für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis endete mit Ablauf des 13. Februar 2005.

Am 3. Februar 2005 stellte der Kläger beim Landratsamt … einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnisklassen B, M, L. Nachdem er das zur Überprüfung seiner Fahreignung angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten vorgelegt hatte, das von seiner fehlenden Fahreignung ausging, nahm er seinen Antrag mit Erklärung vom 16. Juni 2005 zurück.

Am 28. März 2006 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnisklassen B, M, L. Nachdem er das zur Überprüfung seiner Fahreignung angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorlegte, nahm er seinen Antrag mit Erklärung vom 19. Juni 2006 zurück.

Am 15. Januar 2009 wurde dem Kläger von der Behörde „…“ ein bis zum 15. Januar 2019 befristeter tschechischer Führerschein mit der Führerscheinnummer … ausgestellt (s. Seite 1 des Führerscheins Nr. 4a, 4b, 4c). Als Wohnort des Klägers wird unter Nr. 8 des Führerscheins „…“ ausgewiesen. Auf der Rückseite (Seite 2 des Führerscheins) ist in Spalte 10 für die Fahrerlaubnisklasse B der 15. Januar 2009 als Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung ausgewiesen (s. Bl. 145 der Behördenakte).

2. Am 2. November 2018 beantragte der Kläger beim Landratsamt … die Umschreibung seiner tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis. Der eingeholte Melderegisterauszug ergab eine ununterbrochene Meldung des Klägers im Inland. Um die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses zu überprüfen, bat das Landratsamt am 22. November 2018 das Kraftfahrt-Bundesamt sowie die PI …, gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV die von Ausstellerstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen hinsichtlich des ordentlichen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Erteilung zu ermitteln (Bl. 135 ff. der Behördenakte).

Der zwischenzeitlich Bevollmächtigte des Klägers legte mit Schreiben vom 29. November 2018 den tschechischen Führerschein und zum Nachweis der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses ein in tschechischer Sprache abgefasstes und nicht übersetztes Dokument mit der Kennzahl … („…“, vom Bevollmächtigten als „Bürgerkarte“ bezeichnet) aus dem Kalenderjahr 2008, jeweils im Original, vor. Aus letzterem ergeben sich Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und tschechische Meldeadresse des Klägers, jedoch kein Zeitraum oder sonstige Angaben zur Meldung.

Das Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit … teilte daraufhin mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 (Bl. 140 der Behördenakte) mit, dass der Kläger einen vorübergehenden Aufenthalt in der Tschechischen Republik seit dem 15. Juli 2008 (dieser sei aktuell noch gültig) habe und vom 18. Juni 2008 bis 31. Dezember 2008 unter der Adresse …, … gemeldet gewesen sei. Unter dieser Adresse seien keine Familienangehörigen des Betroffenen gemeldet gewesen, es seien durch ihn keinerlei Sozialabgaben entrichtet worden und im Zeitraum der Meldung seien unter der oben genannten Adresse insgesamt 59 Personen unterschiedlichster Nationalität gemeldet gewesen.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 wurde der Kläger zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags auf Umschreibung wegen Verstoßes gegen das EU-rechtliche Wohnsitzprinzip angehört. Der Bevollmächtigte äußerte sich hierzu bis zur letztmaligen Äußerungsfrist am 5. Februar 2019 nicht mehr. Ein Ablehnungsbescheid erging nicht.

3. Am 24. Januar 2019 hat der Kläger Klage erhoben mit den Anträgen:

1. Der Beklagte wird verurteilt, die tschechische Fahrerlaubnis des Klägers vom 15.1.2009 in eine deutsche Fahrerlaubnis umzuschreiben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten des Klägers.

Die angekündigte Ablehnung des Umschreibungsantrags wegen Annahme eines Wohnsitzverstoßes sei rechtswidrig und verstoße insbesondere gegen höherrangiges EU-Recht. Es sei davon auszugehen, dass die tschechische Behörde gerade die vorgelegte Bürgerkarte als Nachweis der Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses für ausreichend erachtet habe. Eine eigene Prüfung sei damit den deutschen Behörden verwehrt. Es besteht demzufolge eine Verpflichtung des Beklagten zur Umschreibung des Führerscheins.

4. Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 22. Februar 2019 Klageabweisung.

Zur Begründung führte er aus, dass die Verpflichtungsklage bereits unzulässig sei, da das Verfahren im Zeitpunkt der Klageerhebung nach wie vor in angemessener Frist in Bearbeitung gewesen sei und die Ablehnung aus zureichendem Grund, nämlich weil eine Anforderung von substantiierten Informationen über den Aufenthalt im Ausstellerstaat notwendig gewesen sei, noch nicht vorgenommen worden sei. Sie sei jedenfalls auch unbegründet, da nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs von der Nichteinhaltung der Wohnsitzvoraussetzung auszugehen sei, wenn wie vorliegend die EU-Fahrerlaubnis zu einem Zeitpunkt erworben wurde, zu dem der Fahrerlaubnisinhaber ausweislich einer behördlichen Mitteilung des Ausstellermitgliedstaats dort nicht mehr einwohnermelderechtlich gemeldet gewesen sei und ein substantiierter Gegenvortrag des Betroffenen nicht vorliege. Der gemeldete Aufenthalt erstrecke sich vom 18. Juni 2008 bis einschließlich 31. Dezember 2008, die Ausstellung der Fahrerlaubnis sei hingegen erst am 15. Januar 2009 erfolgt. Auch aus den weiteren Angaben der tschechischen Polizei ergäben sich keine weiteren Bindungen zum Ausstellermitgliedstaat. An der genannten Adresse seien ferner 59 Personen unterschiedlichster Nationalitäten gemeldet gewesen. Außerdem sei der Kläger im fraglichen Zeitraum ohne Unterbrechung mit einem Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet gewesen, weshalb insgesamt von einem bloßen Scheinwohnsitz in der Tschechischen Replik auszugehen sei.

5. Mit Schreiben vom 27. Februar 2019 legte der Beklagte den zwischenzeitlich eingegangenen Kurzbrief des Kraftfahrt-Bundesamtes über den internationalen Informationsaustausch mit der Tschechischen Republik, nunmehr auf einem EU-weit vorgesehenen Vordruck, vor.

In dem vom Tschechischen Verkehrsministerium ausgefüllten (Formular-) Fragebogen zum Wohnsitz des Klägers ist u.a. Folgendes angegeben:

„2) Request in case of suspicion of non-compliance with normal residence criteria:

According to our information the person has his/her residence in our country based on:

Place of normal residence according to our information: (enthält keine Eintragung)

–  Place, where person usually lives for at least 185 days each calender year: Unknown

–  Place of close family members: Unknown

–  Existence of accomodation: Unknown

–  Place where business is conducted: Unknown

–  Place of property interests: Unknown

–  Place of administrative links to public authorities and social services (place where person pays taxes, receives social benefits, has a car registered etc.): Unknown“

(…)

–  Student (at least 6 months): No.”

6. Der Kläger und der Beklagte erklärten unter dem 15. November 2019 bzw. dem 22. November 2019 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren.

7. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Jedenfalls zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist in Ermangelung eines Ablehnungsbescheids von einer zulässigen Verpflichtungsklage in Form einer Untätigkeitsklage auszugehen, sodass insofern irrelevant ist, dass die Klageerhebung bereits deutlich vor Ablauf der Regelfrist von drei Monaten seit Antragstellung i.S.d. § 75 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erfolgte.

II. Die Verpflichtungsklage ist jedenfalls unbegründet, da der geltend gemachte Anspruch auf Umschreibung der tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis nicht besteht, da die tschechische Fahrerlaubnis wegen eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis den Kläger nicht dazu berechtigt hat, in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge der Klasse B zu führen; die nicht erfolgte Umschreibung erweist sich somit als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) wird dem Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, auf Antrag die Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen erteilt, ohne dass die in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 FeV genannten Vorschriften anzuwenden sind. Läuft die Geltungsdauer einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE oder B1, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab, findet § 30 Abs. 1 FeV entsprechend Anwendung (§ 30 Abs. 2 Satz 1 FeV).

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV im Inland hatten.Die Behörde kann einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV).

Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV).

Diese Bestimmungen stehen mit Art. 1 Abs. 2, Art. 7 und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 237 S. 1 – RL 91/439/EWG) und mit Art. 2 Abs. 1, Art. 7 und Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18 – RL 2006/126/EG) in Einklang.

Nach Art. 1 Abs. 2 RL 91/439/EWG und Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt (und damit auch die zugrundeliegenden Fahrerlaubnisse, vgl. EuGH, U.v. 26.10.2017 – C-195/16 – ABl EU 2017, Nr. C 437, S. 8 – juris Rn. 48 f.). Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b RL 91/439/EWG und gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e RL 2006/126/EG hängt die Ausstellung des Führerscheins ab vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes bzw. darf ein Führerschein nur an Bewerber ausgestellt werden, die im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder – beim Kläger nicht einschlägig – nachweisen können, dass sie während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert haben. Die Voraussetzungen, wann von einem ordentlichen Wohnsitz auszugehen ist, werden in Art. 9 RL 91/439/EWG und dem wortgleichen Art. 12 RL 2006/126/EG definiert.

Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gilt nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, nach denen das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 – C-467/10, Akyüz – NJW 2012, 1341 Rn. 62).

2. Hieraus folgt zunächst, dass es dem Beklagten nicht verwehrt war, der Frage nachzugehen, ob der Kläger bei der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis tatsächlich seinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte (BayVGH, B.v. 4.3.2019 – 11 B 18.34 – juris Rn. 20). Durch den Eintrag eines im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats liegenden Wohnorts im Führerschein wird das tatsächliche Innehaben eines Wohnsitzes an diesem Ort nicht positiv und in einer Weise bewiesen, dass die Behörden und Gerichte anderer EU-Mitgliedstaaten dies als nicht zu hinterfragende Tatsache hinzunehmen hätten (vgl. EuGH, U.v. 26.4.2012 – C-419/10, Hofmann – NJW 2012, 1935-1940, juris Rn. 90; BayVGH, U.v. 1.4.2019 – 11 B 18.2100 – juris Rn. 23 f.; B.v. 18.3.2019 – 11 C 18.2162 – juris Rn. 16; B.v. 4.3.2019 – 11 B 18.34 – juris Rn. 20; U.v. 25.9.2012 – 11 B 10.2427 – NZV 2013, 259). Die Verpflichtung zu gegenseitiger Amtshilfe nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG vermittelt dem Aufnahmemitgliedstaat vielmehr das Recht, sich bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes zu erkundigen; dem steht die Verpflichtung dieses Staats gegenüber, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2019 – 11 B 18.34 – juris Rn. 20; U.v. 7.5.2015 – 11 B 14.654 – juris Rn. 33). Dass ggf. auch widersprüchliche behördliche Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat von der Fahrerlaubnisbehörde des Aufnahmemitgliedstaats als Hinweis auf einen Scheinwohnsitz gewertet werden dürfen (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2018 – 11 ZB 17.1696 – juris Rn. 25), ergibt sich schon daraus, dass Angaben im Führerschein wie auch andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen gleichrangig („oder“) als Erkenntnisquellen genutzt werden dürfen (vgl. EuGH, B.v. 9.7.2009 – C-445/08 – EuZW 2009, 735 Rn. 51).

Die Prüfung, ob Informationen über den Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins als vom Ausstellermitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 – Akyüz, C-467/10 – NJW 2012, 1341 Rn. 73 und 74). Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2019 – 11 B 18.34 – juris Rn. 21 m.w.N.; B.v. 12.1.2018 – 11 CS 17.1257 – juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 – 11 ZB 16.2458 – juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 – 16 B 534/17 – juris Rn. 14 ff. m.w.N). Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 a.a.O. Rn. 75). Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände zur Beurteilung der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist, heranziehen (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 1.4.2019 – 11 B 18.2100 – juris Rn. 23 f; B.v. 4.3.2019 – 11 B 18.34 – juris Rn. 20; B.v. 12.1.2018 – 11 CS 17.1257 – juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 – 11 ZB 16.2458 – juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 – 16 B 534/17 – juris Rn. 14 ff.).

3. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben weisen die aus dem Ausstellermitgliedstaat – der Tschechischen Republik – stammenden Informationen im vorliegenden Fall auf die Nichterfüllung der Wohnsitzvoraussetzung bei der Ausstellung des Führerscheins hin und lassen in Zusammenschau mit den übrigen bekannten Umständen auf einen Wohnsitzverstoß schließen.

a) Im vorliegenden Fall liegt ein Wohnsitzverstoß bereits deswegen vor, da der Kläger am 15. Januar 2009 – dem Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis und der Ausstellung des Führerscheins – in der Tschechischen Republik keinen ordentlichen Wohnsitz (mehr) innehatte – sofern ein solcher überhaupt jemals bestanden hat (siehe hierzu nachfolgend unter b)).

Der tschechische Führerschein des Klägers weist auf Seite 1 unter Nr. 4a den 15. Januar 2009 als Ausstellungsdatum aus und dieses Datum (15.1.2009) wird auch auf Seite 2 des Führerscheins unter Spalte 10 als Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung für die Klasse B dokumentiert (s. auch RL 2006/126/EG Anhang I, Bestimmungen zum EG-Muster-Führerschein). Eine tschechische Meldebescheinigung hat der Kläger nicht vorgelegt. Die eingeholte Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit … vom 3. Dezember 2018 besagt, dass ein Wohnsitz des Klägers in der Tschechischen Republik nur zwischen dem 18. Juni 2008 und dem 31. Dezember 2008 gemeldet war. Dies stellt eine vom Ausstellermitgliedstaat herrührende und unbestreitbare Information dar, die maßgeblich darauf hinweist, dass nach dem 31. Dezember 2008 ein ordentlicher Wohnsitz in der Tschechischen Republik nicht mehr bestanden hat. Auch hat der Kläger nicht einmal andeutungsweise geltend gemacht, dass er nach dem 31. Dezember 2008 noch einen – ordentlichen – Wohnsitz in der Tschechischen Republik gehabt bzw. unterhalten hat.

Das vom Kläger vorgelegte, von ihm als „Bürgerkarte“ bezeichnete Dokument (s. Bl. 140 der Behördenakte), nämlich die Bescheinigung über einen vorläufigen Aufenthalt mit der Kennzahl … („…“), zu deren Beantragung man als Ausländer berechtigt ist, wenn die Aufenthaltsdauer drei Monate überschreitet (vgl. https://www.tandem-org.de/tschechien/landeskunde-online/a-wie-aufenthaltsgenehmigung.html), stellt zum einen nur eine Übergangsbescheinigung dar und gibt zum anderen über die Dauer des Aufenthaltes in der Tschechischen Republik keinerlei Aufschluss. Es kann daher einen ordentlichen Wohnsitz, der als zeitliche Komponente einen Mindestaufenthalt von 185 Tagen im Kalenderjahr voraussetzt, nicht belegen.

Dass der Führerschein als Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur ausgestellt werden darf, wenn der Fahrerlaubnisbewerber zum Ausstellungszeitpunkt einen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat innehat, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b RL 91/439/EWG und Art. 7 Abs. 1 Buchst. e RL 2006/126/EG bestimmen ausdrücklich, dass der Fahrerlaubnisbewerber im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat haben muss („…hängt die Ausstellung des Führerscheins ab vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes“ bzw. „darf ein Führerschein nur an Bewerber ausgestellt werden, die im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats ihren ordentlichen Wohnsitz haben“ – Unterstreichungen durch das Gericht). Auch entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins ein ordentlicher Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat vorhanden sein muss (vgl. EuGH, U.v. 26.6.2008 – C-329/06 und C-343/06 – juris Rn. 72, C-334/06 bis C-336/06, C-343/06 – juris Rn. 69 und 72: „…die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein vom 29. Juli 1991 aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war“; EuGH, B. v. 9.7.2009 – Rs. C-445/08, Wierer – NJW 2010, 217, juris Rn. 51: „Informationen, die … beweisen, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung eines Führerscheins durch den Ausstellermitgliedstaat seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in dessen Hoheitsgebiet hatte.“; EuGH, U. v. 26.4.2012 – C-419/10, Hofmann – NJW 2012, 1935-1940, juris Rn. 76: „In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein Führerschein nach den Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439 und 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126 nur von dem Mitgliedstaat ausgestellt werden darf, in dessen Hoheitsgebiet der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz hat“; BVerwG, B.v. 22.10.2014 – 3 B 21/14 – DAR 2015, 30-31, juris Rn. 6; U.v. 30.5.2013 – 3 C 18/12 – Blutalkohol 50, 312-316, juris Rn. 25; BayVGH, B.v.13.6.2013 – 11 CE 13.738 – juris Rn. 3).

Ob die gesetzlichen Anforderungen an die Erteilung der Fahrerlaubnis (Wohnsitz, Prüfungen, ggf. Vorlage ärztlicher Atteste) vor der Erteilung der Fahrerlaubnis am 15. Januar 2009 (dem im Führerschein unter Nr. 4a und in Spalte 10 dokumentierten Ausstellungs- bzw. Erteilungszeitpunkt) zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, kann an dieser Stelle dahinstehen, da es hierauf in rechtlicher Hinsicht jedenfalls nicht ankommt. Für ein solches Rechtsverständnis ließe sich in den maßgeblichen unionsrechtlichen Vorschriften (vgl. Art. 3, 7 Abs. 1 RL 91/439/EWG und Art. 4, 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG) keine Grundlage finden. Diese Vorschriften verknüpfen die Erlaubnis, Kraftfahrzeuge (der erteilten Klasse) zu führen, mit der Ausstellung des Führerscheins; nur dies entspricht auch dem Grundsatz von Rechtssicherheit und Klarheit. So stellen Art. 3 Abs. 1 RL 91/439/EWG und gleichlautend Art. 4 Abs. 1 RL 2006/126/EG fest, dass der Führerschein zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt und Art. 7 Abs. 1 RL 91/439/EWG bzw. Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG regeln, unter welchen Voraussetzungen der Ausstellermitgliedstaat einen Führerschein ausstellen darf. Maßgeblich ist daher eine (ausdrückliche) Entscheidung der zuständigen Behörde darüber, dass der Fahrerlaubnisbewerber die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt bzw. nachgewiesen hat. Erst wenn die Behörde eine solche Entscheidung getroffen hat und mit der Ausstellung eines Führerscheins dokumentiert, ist die Fahrerlaubnis erteilt, so dass nur die im Führerscheindokument ausgewiesenen Angaben und Daten maßgeblich sind (s. auch § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 StVG).

Im vorliegenden Fall hat die tschechische Behörde den Führerschein mit gleichzeitiger Erteilung der Fahrerlaubnis für die Klasse B am 15. Januar 2009 unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ausgestellt, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt ausweislich der von ihm vorgelegten Dokumente und seiner bisherigen Angaben im behördlichen und gerichtlichen Verfahren keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik innehatte.

b) Darüber hinaus ist das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die Zusammenschau der aus dem Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen sowie der übrigen bekannten Umstände, insbesondere der deutschen Meldeverhältnisse, ergibt, dass der Kläger einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Art. 9 RL 91/439/EWG und des gleichlautenden Art. 12 RL 2006/126/EG in der Tschechischen Republik nie innehatte, sondern dort lediglich einen fiktiven Wohnsitz bzw. Scheinwohnsitz angemeldet hat.

Die genannten Vorschriften definieren den ordentlichen Wohnsitz wie folgt:

„Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder — im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen — wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.

Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Diese letztgenannte Voraussetzung muss nicht erfüllt sein, wenn sich der Führerscheininhaber in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Besuch einer Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes zur Folge“.

Ein ordentlicher Wohnsitz liegt daher nur vor, wenn neben der zeitlichen Komponente (mindestens 185 Tage im Kalenderjahr) zusätzlich persönliche sowie ggf. berufliche Bindungen am Ort vorhanden sind.

Der Fragebogen zum tschechischen Wohnsitz des Klägers (Bl. 20 der Gerichtsakte) wurde von der Behörde in …, die auch den Führerschein ausgestellt hat, ausgefüllt; auch will der Kläger seinen Wohnsitz dort gehabt haben. In diesem Fragebogen wurde auf die Frage: „Place of normal residence according to our information“ keine Antwort gegeben, sondern das entsprechende Feld freigelassen. Alle übrigen Fragen – zu einem Aufenthalt von mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, zu einer geschäftlichen oder beruflichen Betätigung am angeblichen Wohnsitz in Tschechien, ob der Kläger dort enge Familienangehörige, Vermögensinteressen oder Kontakte zu Behörden oder sozialen Diensten hatte – wurden sämtlich mit „unknown“ (unbekannt) beantwortet, was bedeutet, dass über den Kläger von der tschechischen Behörde nichts in Erfahrung gebracht werden konnte. Da die Tschechische Republik ein moderner „Industriestaat“ ist, ist eine derartige „Spurlosigkeit“ einer Person mit angeblichem, dortigem ordentlichen Wohnsitz mehr als fragwürdig. Damit stellt diese Auskunft aus dem Ausstellermitgliedstaat einen Hinweis dafür dar, dass der Kläger einen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik mangels persönlicher und/oder beruflicher Bindungen nicht begründet hat, sondern lediglich ein Scheinwohnsitz angemeldet wurde.

Ein gewichtiges Indiz für einen Scheinwohnsitz ist zudem die weitere Information aus dem Ausstellermitgliedstaat, nämlich die Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit …, die einen Wohnsitz in der Tschechischen Republik im Zeitraum vom 18. Juni 2008 bis 31. Dezember 2008 auswies. Der Umstand, dass sich der Kläger nur für einen den Mindestzeitraum von 185 Tagen sehr knapp übersteigenden Zeitraum dort gemeldet hat, weist neben den anderen Faktoren maßgeblich darauf hin, dass er sich nur zum Zweck des Erwerbs einer Fahrerlaubnis dort angemeldet hat, ohne tatsächlich einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen. Unabhängig davon erfordert die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in der Tschechischen Republik neben dieser zeitlichen Komponente zusätzlich (zwingend) persönliche und ggf. berufliche Bindungen im Ausstellermitgliedstaat.

Unter Heranziehung der beiden Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat und unter Berücksichtigung der inländischen Umstände steht im vorliegenden Fall zur Überzeugung des Gerichts ein Wohnsitzverstoß bei Erteilung der Fahrerlaubnis und Ausstellung des tschechischen Führerscheins fest. Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (stRspr, vgl. zuletzt BayVGH, U.v. 1.4.2019 – 11 B 18.2100 – juris Rn. 30; B.v. 4.3.2019 – 11 B 18.34 – juris Rn. 22). Hier spricht als gewichtiger inländischer Umstand für einen Scheinwohnsitz des Klägers in der Tschechischen Republik lediglich zur Erlangung einer Fahrerlaubnis die Tatsache, dass er dauerhaft und ununterbrochen, also auch im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis, mit Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet war.

Es oblag daher dem Kläger, substantiierte und verifizierbare Angaben zu seinem Wohnsitz zu machen, d.h. dazu, dass er in der Tschechischen Republik aufgrund persönlicher sowie ggf. beruflicher Bindungen tatsächlich einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Art. 9 RL 91/439/EWG und des gleichlautenden Art. 12 RL 2006/126/EG, und zwar auch noch zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins am 15. Januar 2009, hatte. Dieser Obliegenheit ist er indes nicht nachgekommen, insbesondere genügte hierfür wie aufgezeigt nicht die Vorlage des von ihm als „Bürgerkarte“ bezeichneten Dokuments.

c) Diesem Ergebnis steht auch nicht Art. 13 Abs. 2 RL 2006/126/EG entgegen, der besagt, dass eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden darf. Hierzu hat der EuGH in seinem Urteil vom 26. April 2012 (Az.: C-419/10, Hofmann – NJW 2012, 1935-1940, juris) unter Rn. 38 bis 41 wie folgt ausgeführt:

„Wie die deutsche Regierung geltend macht, wäre zudem, wenn Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126 dahin auszulegen wäre, dass eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis grundsätzlich weder entzogen noch eingeschränkt werden könnte, eine Anwendung von Art. 11 Abs. 4 dieser Richtlinie nicht mehr möglich, obwohl in deren Art. 18 Abs. 2 ausdrücklich vorgesehen ist, dass er ab 19. Januar 2009 gilt.

39. Jedenfalls zeigt, wie die deutsche Regierung hinzufügt, die Stellung des Art. 13 innerhalb der Richtlinie 2006/126, dass sein Abs. 2 nicht auf Maßnahmen zur Einschränkung, zur Aussetzung oder zum Entzug eines Führerscheins Bezug nimmt, sondern nur auf die zum Führen von Fahrzeugen bestimmter Klassen erworbenen Fahrerlaubnisse.

40. Wie der Generalanwalt in Nr. 35 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wird mit der Richtlinie 2006/126 ein Modell eines einheitlichen europäischen Führerscheins geschaffen, der die in den Mitgliedstaaten existierenden unterschiedlichen Führerscheine ersetzen soll. Art. 4 der Richtlinie regelt und definiert die verschiedenen Führerscheinklassen, zu denen die Mitgliedstaaten, die jeweils ihre eigenen Führerscheinklassen definiert haben, Äquivalenzen festzulegen haben.

41. Somit soll Art. 13 der Richtlinie 2006/126, der die Überschrift „Äquivalenzen zwischen nicht dem EG-Muster entsprechenden Führerscheinen“ trägt, nur die Frage der Äquivalenzen zwischen den vor der Umsetzung dieser Richtlinie erworbenen Führerscheinen und den verschiedenen darin definierten Führerscheinklassen regeln.

Der Wohnsitzverstoß ist daher nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil sich die Rechtslage in der Tschechischen Republik im Jahr 2009 geändert hat. Zwar trifft es zu, dass nach Art. 18 Abs. 2 RL 2006/126/EG Teile der Richtlinie erst zum 19. Januar 2009 in Kraft getreten sind. Das Wohnsitzerfordernis in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e RL 2006/126/EG ist dabei aber nicht genannt. Das Wohnsitzerfordernis war darüber hinaus auch schon in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b RL 91/439/EWG festgeschrieben, galt daher auch schon vor Inkrafttreten der Richtlinie 2006/126/EG und gilt nach der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zur Richtlinie 2006/126/EG in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e RL 2006/126/EG unverändert fort (s. BayVGH, U.v. 1.4.2019 – 11 B 18.2100 – juris Rn. 32).

Nach allem war die Verpflichtungsklage auf Umschreibung abzuweisen, da nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dieser Entscheidung die tschechische Fahrerlaubnis den Kläger nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt hat und folglich auch kein Anspruch zur Umschreibung dieser Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis besteht.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO). Somit ist auch dem Antrag auf Tragung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten des Klägers durch den Beklagten von vornherein kein Erfolg beschieden.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,– EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes sowie der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, Anh. § 164 Rn. 14). Danach ist für eine Fahrerlaubnis der Klasse B (die weiteren Klassen sind darin enthalten, § 6 Abs. 3 Nr. 4 FeV) ein Streitwert in Höhe von 5.000,– EUR anzusetzen.

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