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EU-Fahrerlaubnis – Nutzungsuntersagung auf dem Gebiet der Bundesrepublik

VG Regensburg – Az.: RN 8 S 14.680 – Beschluss vom 02.07.2014

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1984 geborene Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtschutzes gegen die Aberkennung des Rechts von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen durch das Landratsamt (LRA) R….

Am 29. Juli 2001 gegen 8.30 Uhr fuhr der Antragsteller mit seinem Mofa und einer Blutalkoholkonzentration von 1,63 ‰ auf der B…gasse in G… Er wurde deswegen vom Amtsgericht V… mit Urteil vom 26. November 2001 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Zugleich wurde eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 25. November 2002 verhängt. Am 25. November 2001 führte der Antragsteller erneut ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss. Die Tat wurde mit Bescheid der Zentralen Bußgeldstelle Viechtach vom 9. Januar 2002, bestandskräftig seit 26. Januar 2002, als Ordnungswidrigkeit (Verstoß gegen die 0,5-Promille-Grenze) mit einer Geldbuße geahndet. Mit Urteil des Amtsgerichts V… vom 19. Mai 2003 wurde der Antragsteller wegen fahrlässigen Gebrauchs eines Fahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung verurteilt. Am 1. März 2004 beantragte der Antragsteller beim LRA eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Das vom Antragsteller im Neuerteilungsverfahren vorgelegte Fahreignungsgutachten der B A D Begutachtungsstelle für Fahreignung (BfF) kam zu dem Ergebnis, dass zu erwarten sei, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Psychofunktionale Beeinträchtigungen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Klassen B, M und L in Frage stellten, seien nicht ersichtlich. Es sei aufgrund der aktenkundigen Straftaten (im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr) zu erwarten, dass der Antragsteller den körperlichen und geistigen Anforderungen an das Führen eines Kraftfahrzeuges der Klassen B, M und L derzeit nicht erfülle, und dass er erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Mit Bescheid vom 15. November 2004 wurde daher der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis abgelehnt. Mit Urteil des Amtsgerichts Viechtach vom 6. Dezember 2004 wurde der Antragsteller wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt und es wurde eine Sperrfrist bis zum 5. August 2005 für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis verhängt. Am 8. Februar 2005 wurde dem Antragsteller erstmals eine tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B in Klatovy ausgestellt. Eingetragen war darin sein deutscher Wohnsitz. Lediglich im Zeitraum vom 10. Januar 2005 bis 23. März 2005 war der Antragsteller auch in Zelezná Ruda gemeldet. Mit Schreiben vom 10. September 2008 wurde dem Antragsteller vom LRA mitgeteilt, dass er aufgrund der aktuellen Entscheidung des EuGH nicht berechtigt sei, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Die hiergegen am 8. Juni 2009 zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erhobene und unter dem Aktenzeichen RN 5 K 09.1000 geführte Klage wurde am 23. Dezember 2009 zurückgenommen. Am 13. März 2009 wurde dem Antragsteller ein neuer tschechischer Führerschein vom Magistrat Most ausgestellt, in dem die Stadt M… als Wohnort eingetragen war. Als Datum der Ersterteilung der Fahrerlaubnis blieb aber weiterhin der 7. Februar 2005 eingetragen. Mit Urteil des Amtsgerichts V… vom 16. Juni 2009 wurde der Antragsteller wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei tatmehrheitlichen Fällen verurteilt, seine Fahrerlaubnis wurde entzogen und es wurde eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 15. Januar 2010 verhängt. Am 25. Januar 2010 verzichtete der Antragsteller gegenüber den tschechischen Behörden auf seine tschechische Fahrerlaubnis. Am 11. November 2010 wurde dem Antragsteller von der Stadt Chomutov eine neue tschechische Fahrerlaubnis erteilt. Am 12. März 2012 beantragte der Antragsteller die Neuerteilung einer deutschen Fahrerlaubnis. Dieser Antrag wurde mit Schreiben des Antragstellers vom 25. Februar 2013 in einen Antrag auf Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis umgewandelt. Mit Bescheid vom 2. Mai 2013 wurde dem Antragsteller vom LRA das Recht erteilt, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen zu dürfen.

EU-Fahrerlaubnis – Nutzungsuntersagung auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Symbolfoto: Von Krzysztof Dabkowski /Shutterstock.com

Mit Schreiben vom 25. November 2013 wurde dem LRA vom Kraftfahrtbundesamt mitgeteilt, dass der Antragsteller am 11. August 2013 gegen 10.40 Uhr auf der St 2657 in L…-W… ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,75 ‰ geführt hat.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 wurde dem Antragsteller vom LRA mitgeteilt, dass die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund wiederholten Führens eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss gemäß § 13 Nr. 2 b) der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zur Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers eine medizinisch-psychologische Untersuchen anzuordnen habe. Der Antragsteller wurde aufgefordert, bis zum 10. März 2014 ein Gutachten der Begutachtungsstelle für Fahreignung (BfF) über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse AM, B, L beizubringen. Das Gutachten sollte folgende Frage Klären. „Liegen [beim Antragsteller] körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vor, die mit einem missbräuchlichen Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann?“ Zugleich wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werde, wenn er die Zustimmung zur Begutachtung verweigere oder das geforderte Gutachten der Fahrerlaubnisbehörde nicht innerhalb der festgelegten Frist vorlege. Dieses Schreiben wurde dem Antragsteller am 10. Dezember 2013 zugestellt.

Mit einem am 12. Dezember 2013 beim LRA eingegangenen Formular erklärte der Antragsteller, dass er die Begutachtung bei der BAD Deggendorf durchführen lassen möchte. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 wurden der Begutachtungsstelle hierzu die Unterlagen vom LRA übersandt.

Mit Schreiben vom 28. März 2014 wies das LRA den Antragsteller darauf hin, dass er der Aufforderung, ein Gutachten beizubringen, bisher nicht nachgekommen sei und gab ihm bis zum 10. April 2014 Gelegenheit, sich zu einer beabsichtigten Aberkennung des Rechts von seiner tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, zu äußern. Eine Stellungnahme des Antragstellers hierzu ist aus den vorgelegten Behördenakten nicht ersichtlich.

Mit Schreiben vom 8. April 2014 teilte die Begutachtungsstelle für Fahreignung BAD mit, dass bislang keine Zahlung erfolgt sei und sich der Antragsteller auch nicht mit der Begutachtungsstelle in Verbindung gesetzt habe. Die Unterlagen würden daher zurückgereicht.

Mit Bescheid des LRA R… vom 15. April 2014 wurde dem Antragsteller das Recht aberkannt, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Ziffer 1). Der Antragsteller wurde aufgefordert, seinen tschechischen Führerschein unverzüglich, spätestens fünf Tage nach Zustellung des Bescheids beim LRA zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet (Ziffer 3). Für den Fall, dass die in Ziffer 2 angeordnete Verpflichtung nicht erfüllt wird, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € angedroht (Ziffer 4). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 16. April 2014 zugestellt.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 22. April 2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg am 24. April 2014, ließ der Antragsteller gegen den Bescheid des LRA Regen vom 15. April 2014 Klage erheben, die unter dem Aktenzeichen RN 8 K 14.681 geführt wird und über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig ließ er um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen. Zur Begründung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz wird im Wesentlichen geltend gemacht: Seit dem Jahr 2001 hätten sich beim Antragsteller keine alkoholbedingten Auffälligkeiten im Straßenverkehr mehr ergeben. Der Antragsteller sei bis zum Alkoholverstoß am 11. August 2013 deutlich länger als 10 Jahre unauffällig gewesen. Auffällig sei, dass der Bescheid vom 15. April 2014 datiere, am 16. April 2014 kurz vor den Osterfeiertagen dem Kläger zugestellt worden sei und die Vorlage längstens von 5 Tagen gefordert worden sei, obwohl die Behörde über die Osterfeiertage geschlossen gewesen sei. Der Bevollmächtigte des Antragstellers habe durch persönliche Vorsprache bei der Fahrerlaubnisbehörde eine außergerichtliche Regelung ohne Erfolg versucht. Es sei also sehr wohl in mündlicher Weise bei der Behörde argumentiert worden. Zu Unrecht gehe die Fahrerlaubnisbehörde von der Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, zumal beim Kläger im Zeitraum von 2001 bis 2013 keine alkoholbedingte Auffälligkeit festzustellen sei und die Wiederholungstat lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstelle. Die unmittelbar zum 1. Mai 2014 geänderte Reform des Verkehrszentralregisters und des Bußgeldkataloges brächten eine weitaus klarere Fristenregelung.

Es wird beantragt, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung wegen Klageeinreichung gegen den Sofortvollzug im Bescheid des LRA R… vom 15. April 2014 wiederherzustellen.

Für den Antragsgegner beantragt das LRA R…, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens habe gemäß § 13 Nr. 2 b) FeV aufgrund wiederholter Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss erfolgen müssen. Nach gängiger Rechtsprechung seien Zuwiderhandlungen, die nach den Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) über die Tilgung von Eintragungen verwertbar seien, zu berücksichtigen. Die Tilgungsfrist der Eintragung über das Urteil des Amtsgerichts V… vom 26. November 2001 wegen Trunkenheit verkehr betrage nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG zehn Jahre. Die Tilgungsfrist beginne mangels Neuerteilung einer Fahrerlaubnis spätestens nach Ablauf von fünf Jahren gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 StVG. Die Tilgung dieser Eintragung erfolge somit frühestens am 26. November 2016 und sei daher noch verwertbar. Die zweite Fahrt unter Alkoholeinfluss am 25. November 2001 sei ebenso noch verwertbar gemäß § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG. Die letzte Fahrt unter Alkoholeinfluss vom 11. August 2013 sei nach Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis erfolgt. Frühere Trunkenheitsfahrten hätten daher für die Beurteilung der Fahreignung berücksichtigt werden können. Eine persönliche Vorsprache des Antragstellers bzw. seines Vertreters zur Erläuterung der Sach- und Rechtslage könne durchaus stattgefunden haben. Ein Aktenvermerk sei hierüber nicht gefertigt worden. Dies hätte aber ohnehin nichts an der Vorgehensweise des LRA geändert. Auch der Zeitpunkt der Bescheidszustellung ändere nichts an der Sach- und Rechtslage. Der Führerschein des Antragstellers sei noch nicht vorgelegt worden. Die am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Änderungen des Straßenverkehrsgesetzes würden nichts an der Vorgehensweise des LRA ändern. Die Tilgungsfrist betrage gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 a StVG n. F. ebenfalls zehn Jahre. Die Regelungen über den Beginn der Tilgungsfristen in § 29 Abs. 5 StVG n. F. seien mit der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung identisch. Für die Fahrerlaubnisbehörde sei aber ohnehin die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich. Die Entziehung der Fahrerlaubnis habe gemäß § 11 Abs. 8 FeV aufgrund der Nichtvorlage eines rechtmäßig angeordneten Gutachtens erfolgen müssen.

Zur Ergänzung der Sachverhaltswiedergabe wird auf den weiteren Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Der Antrag wird dahingehend ausgelegt (§ 88 VwGO), dass mit ihm begehrt wird, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, soweit sie gegen Ziffer 1 des Bescheids des LRA Regen vom 15. April 2014 (Aberkennung des Rechts von der tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen) gerichtet ist (vgl. unter 1.) als auch begehrt wird, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, soweit sie gegen Ziffer 2 und 4 des Bescheids des LRA Regen vom 15. April 2014 (Vorlage des Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks, Zwangsgeldandrohung) gerichtet ist (vgl. unter 2.). Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung, soweit dies gesetzlich besonders angeordnet ist; nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung, wenn die sofortige Vollziehung durch die den Verwaltungsakt erlassende Behörde besonders angeordnet wird. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann dann das Gericht der Hauptsache in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen und in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz. 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen.

1. Soweit der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 15. April 2014 gerichtet ist, führt er nicht zum Erfolg.

a) Das LRA R…, das die sofortige Vollziehung angeordnet hat, hat das besondere Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs hinreichend begründet.

Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen, in denen die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO den Sofortvollzug anordnet, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Die schriftliche Begründung soll den Betroffenen in die Lage versetzen, seine Rechte wirksam wahrnehmen und die Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels abschätzen zu können. Außerdem soll die Begründungspflicht der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollzugsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Daraus folgt, dass die Begründung nicht lediglich formelhaft sein darf, sondern die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen darlegen muss, die die Annahme eines besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses tragen.

Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Das LRA R… hat im streitgegenständlichen Bescheid ausführlich dargelegt, warum es den Antragsteller als nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ansieht. Das besondere öffentliche Interesse, bereits mit Zustellung des Bescheids die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr zu unterbinden, wurde mit den nicht ausgeräumten Eignungszweifeln und der damit einhergehenden Gefährdung des Straßenverkehrs begründet. Dieses öffentliche Interesse wurde mit den persönlichen Interessen des Antragstellers abgewogen. Die Umstände, aus denen sich die Fahrungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers ergeben, sind regelmäßig auch geeignet, gleichzeitig das besondere öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der angeordneten Fahrerlaubnisentziehung zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.2005 – 11 CS 05.1967; BayVGH, B.v. 14.12.1994 – 11 AS 94.3847 – BayVBl 1995, 248). Ist ein Fahrerlaubnisinhaber ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, liegt es auf der Hand, dass ihm im Hinblick auf die Gefährlichkeit seiner Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr und der zu schützenden Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit der anderen Verkehrsteilnehmer grundsätzlich sofort das Führen von Kraftfahrzeugen untersagt werden muss. Im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem das Fahrerlaubnisrecht gehört, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt; allein der Umstand, dass die im streitgegenständlichen Bescheid angesprochenen Gesichtspunkte auch in einer Vielzahl von anderen Fällen zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit verwendet werden können, führt deshalb nicht dazu, dass ein Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 24.8.2010 – 11 CS 10.1139; BayVGH, B.v. 10.3.2008 – 11 CS 07.3453).

b) Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung ergibt auch, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs überwiegt.

Für diese Interessenabwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgeblich. Führt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache dazu, dass der Rechtsbehelf offensichtlich Erfolg haben wird, so kann regelmäßig kein Interesse der Öffentlichkeit oder anderer Beteiligter daran bestehen, dass der mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrige Verwaltungsakt sofort vollzogen wird. Wird der Hauptsacherechtsbehelf umgekehrt aller Voraussicht nach erfolglos bleiben, weil nach der im vorläufigen Rechtschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen, kann der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt werden, ohne dass es einer zusätzlichen Interessenabwägung bedarf. Denn der Bürger hat grundsätzlich kein schutzwürdiges privates Interesse daran, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, ohne dass es darauf ankommt, ob der Vollzug dringlich ist oder nicht (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 11 CS 08.3273, m.w.N.).

Im vorliegenden Fall spricht nach summarischer Prüfung alles dafür, dass die Klage gegen Ziffer 1 des Bescheids des LRA Regen vom 15. April 2014 erfolglos bleiben wird, weil die Aberkennung des Rechts von der tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt:

aa) Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV (mit der Wirkung einer Aberkennung des Rechts von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, vgl. § 46 Abs. 5 FeV). Danach ist (kein Ermessenspielraum) die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann der Fall, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegt und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

bb) Im Hinblick auf Alkohol wird in Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV ausgeführt, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Alkoholmissbrauch (Nr. 8.1) und bei Alkoholabhängigkeit (Nr. 8.3) grundsätzlich nicht besteht. Von Alkoholmissbrauch im Sinne von Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV ist auszugehen, wenn ein Bewerber oder Inhaber einer Fahrerlaubnis das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann, ohne bereits abhängig zu sein. Alkoholabhängig im Sinne von Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV ist in der Regel, wer die Kriterien der diagnostischen Leitlinien der Alkoholabhängigkeit nach der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen ICD-10 erfüllt. Nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115, Bergisch Gladbach im Februar 2000) können nach erfolgtem Alkoholmissbrauch die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen dann als wiederhergestellt gelten, d. h. es muss nicht mehr mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit mit einer Fahrt unter Alkoholeinfluss gerechnet werden, wenn entweder das Trinkverhalten ausreichend geändert wurde – dies ist der Fall, wenn Alkohol nur noch kontrolliert getrunken wird, so dass Trinken und Fahren zuverlässig getrennt werden können – oder wenn Alkoholabstinenz eingehalten wird. Letzteres wird dann gefordert, wenn aufgrund der Lerngeschichte anzunehmen ist, dass sich ein konsequenter kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken nicht erreichen lässt (vgl. Nr. 3.11.1 der Leitlinien).

cc) Nach § 46 Abs. 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die in den §§ 11 bis 14 FeV geregelten Aufklärungsmaßnahmen zu treffen. Unter anderem ist geregelt, dass die Fahrerlaubnisbehörde ohne jeglichen Ermessensspielraum nach § 13 Satz 1 Nr. 2 b) FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologisches Gutachtens anordnet, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich dieser weigert, sich (medizinisch und psychologisch) untersuchen zu lassen, oder wenn er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Untersuchungsanordnung der Fahrerlaubnisbehörde rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist und die Weigerung ohne hinreichenden Grund erfolgt ist (vgl. BayVGH, B.v. 11.02.2008 – 11 C 08.1030; BayVGH, B.v. 08.10.2009 – 11 CS 09.1891). Das ist vorliegend der Fall.

(1) Das LRA musste hier ohne jeglichen Ermessensspielraum ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu der Frage anfordern, ob beim Antragsteller körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vorliegen, die mit einem missbräuchlichen Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können und ob zu erwarten ist, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.

Mit § 13 FeV hat der Gesetzgeber eine spezialgesetzliche Regelung für die Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Alkoholproblematik geschaffen, gemäß der die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnet, dass ein Gutachten beizubringen ist. Die Fahrerlaubnisbehörde war hier daher nach Eingang der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 25. November 2013 nach § 13 Nr. 2 b) FeV nicht nur berechtigt, sondern vielmehr sogar verpflichtet, vom Antragsteller die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens zu verlangen. Ein solches ist u. a. nach § 13 Nr. 2 b) FeV immer dann anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Von „wiederholt“ spricht man in diesem Zusammenhang bereits bei zwei verwertbaren Zuwiderhandlungen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 13 FeV, Rn. 22). Ein Ermessensspielraum irgendeiner Art steht der Fahrerlaubnisbehörde insoweit nicht zu.

Der Antragsteller hat den Tatbestand des § 13 Nr. 2 b) FeV erfüllt, da er am 29. Juli 2001, 25. November 2001 und am 11. August 2013 jeweils eine Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter unzulässig hohem Alkoholeinfluss begangen hat. Dieser Sachverhalt steht nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts V… vom 26. November 2001 bzw. den bestandskräftigen Bußgeldbescheiden der Zentralen Bußgeldstelle Viechtach vom 9. Januar 2002 und vom 23. September 2013 fest und kann deshalb sowohl von der Fahrerlaubnisbehörde als auch vom Gericht bei seiner Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bzw. Nr. 3 StVG im Verkehrszentralregister eingetragenen Straftaten waren sowohl im Zeitpunkt der Gutachtensanforderung als auch an dem für die gerichtliche Prüfung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Datum des Erlasses des Entziehungsbescheids noch berücksichtigungsfähig. Eintragungen im Verkehrszentralregister können, so lange sie nicht getilgt wurden (oder trotz erfolgter Tilgung noch verwertbar sind), für fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen herangezogen werden (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2011 – 11 ZB 10.2620).

Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVG i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a) StVG beträgt die Tilgungsfrist bei Entscheidungen wegen Straftaten nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 a), den §§ 316 und 323a des Strafgesetzbuches und Entscheidungen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuchs oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet worden ist, zehn Jahre und beginnt gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 1 StVG bei strafgerichtlichen Verurteilungen grundsätzlich mit dem ersten Tag des ersten Urteils. Die Tilgungsfrist war jedoch gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG gehemmt. Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB oder einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Da die dem Antragsteller am 8. Februar 2005 von den tschechischen Behörden erteilte Fahrerlaubnis wegen eines Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip und der Erteilung während einer Sperrfrist nicht gültig war und der Antragsteller erst ab dem 11. November 2010 Inhaber einer wirksamen tschechischen Fahrerlaubnis war, ist hier also auf die kürzere 5-Jahres-Frist abzustellen. Rechtskräftig wurde das Urteil des Amtsgerichts V… bezüglich der Tat vom 29. Juli 2001 am 26. November 2001. Die Tilgungsfrist begann damit am 27. November 2006 zu laufen und endet damit erst am 26. November 2016, 24.00 Uhr.

Da Zuwiderhandlungen im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 b) StVG nicht nur Straftaten, sondern auch Ordnungswidrigkeiten sind (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 13 FeV, Rn. 22), sind damit auch die am 25. November 2001 und die am 11. August 2013 begangenen Ordnungswidrigkeiten gemäß § 24 a Abs. 1 StVG verwertbar.

Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG beträgt die Tilgungsfrist bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit, zwei Jahre und beginnt gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung. Die Tilgungsfrist bezüglich der Ordnungswidrigkeit vom 25. November 2001 war jedoch gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG durch die Eintragung der Straftat vom 29. Juli 2001 gehemmt. Nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Eine Ausnahme hiervon gemäß § 29 Abs. 6 Sätze 2 bis 6 StVG ist vorliegend nicht gegeben. Insbesondere ist § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG nicht einschlägig, da es sich um den Ausnahmefall einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1 StVG handelt.

Da auch an der Verwertbarkeit der erst am 11. August 2013 begangenen Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1 StVG keine Zweifel bestehen, waren daher alle drei eingetragenen Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss verwertbar. An der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung bestehen daher keine Zweifel.

(2) Auch die Fragestellung für die Gutachtensanforderung ist nicht zu beanstanden. Angesichts der wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss hatte die Fahrerlaubnisbehörde hinreichend Anlass, zu klären, ob zu erwarten ist, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum vom Antragsteller nicht hinreichend sicher getrennt werden kann. Ebenso bestand Anlass zur Klärung der Frage, ob der bisherige Alkoholkonsum des Antragstellers bereits zu Beeinträchtigungen geführt hat, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs in Frage stellen.

(3) Das zu Recht angeforderte Gutachten wurde vom Antragsteller nicht fristgemäß vorgelegt, obwohl die zur Vorlage des Gutachtens eingeräumte Frist von drei Monaten ausreichend und die Vorlage für den Antragsteller auch nicht unzumutbar war.

(4) Nachdem die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtmäßig war (und insbesondere auch der Hinweis nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV erfolgt war), durfte die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 FeV auf die mangelnde Fahreignung des Antragstellers schließen, weil das angeforderte Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt wurde. In diesem Fall ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV (mit der Wirkung einer Aberkennung des Rechts von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, vgl. § 46 Abs. 5 FeV) zwingend vorgeschrieben. Wirtschaftliche oder sonstige persönliche Nachteile in Folge des Verlustes der Fahrerlaubnis haben keine Bedeutung gegenüber dem öffentlichen Interesse, wenn dieses die Entziehung erfordert. Dem Antragsteller steht jedoch die Möglichkeit offen, durch Beibringung eines entsprechenden medizinisch-psychologischen Gutachtens seine Fahreignung zu belegen und so die Fahrerlaubnis wieder zu erlangen.

2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat auch keinen Erfolg, soweit mit ihm die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 (Vorlage des Führerscheins zur Anbringung eines Sperrvermerks) und Ziffer 4 (Zwangsgeldandrohung) des Bescheids des LRA vom 15. April 2014 begehrt wird.

a) Wurde die Entziehung einer Fahrerlaubnis für sofort vollziehbar erklärt, so ist die darauf aufbauende Anordnung der Vorlage des Führerscheins zur Eintragung des Sperrvermerks (vgl. Ziffer 2 des Bescheids vom 15. April 2014) nach § 47 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO unmittelbar kraft Gesetzes (ebenfalls) sofort vollziehbar (vgl. dazu näher BayVGH, B.v. 9.6.2005 – 11 CS 05.478). Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Für die vorzunehmende Interessenabwägung kommt es auch insofern maßgeblich auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache an (vgl. dazu bereits oben 1. b)) Nach summarischer Prüfung wird aber auch die Klage gegen Ziffer 2 des Bescheids vom 15. April 2014 aller Voraussicht nach nicht erfolgreich sein. Denn nach § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG erlischt bei einer ausländischen Fahrerlaubnis mit der Entziehung das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland und nach § 3 Abs. 2 Satz 3 Alt. 2 StVG ist dann der Führerschein zur Eintragung dieser Entscheidung vorzulegen (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2 und 3 FeV).

b) Gemäß Art. 21 a VwZVG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO haben auch Widerspruch bzw. Anfechtungsklage gegen eine Zwangsgeldandrohung (vgl. Ziffer 4 des Bescheids vom 15. April 2014), bei der es sich um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handelt, keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Für die vorzunehmende Interessenabwägung kommt es wiederum maßgeblich auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache an.

Sollte der Führerschein bereits innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt worden sein, hätte sich die Zwangsgeldandrohung erledigt und der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wäre insoweit bereits unzulässig (vgl. BayVGH, B.v. 29.10.2009 – 11 CS 09.1968; BayVGH, B.v. 26.4.2012 – 11 CS 12.650).

Nach summarischer Prüfung wird aber jedenfalls auch die Klage gegen die mit dem Grundverwaltungsakt verbundene Zwangsgeldandrohung (vgl. Art. 36 Abs. 2 VwZVG) aller Voraussicht nach erfolglos bleiben. Die maßgeblichen, in Art. 29, 31 und 36 VwZVG normierten Voraussetzungen, sind gegeben. Insbesondere wurde das Zwangsgeld schriftlich angedroht (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG) und eine ausreichende Frist zur Erfüllung der sich aus Ziffer 2 des Bescheids vom 15. April 2014 ergebenden Verpflichtung gesetzt (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Der Antragsteller hätte seinen Führerschein trotz der Osterfeiertage sowohl am 16. April, am 17. April als auch am 22. April 2014 zur Eintragung eines Sperrvermerks bei der Fahrerlaubnisbehörde vorlegen können. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes (500 €) ist nicht zu beanstanden (vgl. Art. 31 Abs. 2 VwZVG). Im Ergebnis überwiegt daher auch insoweit das öffentliche Vollzugsinteresse das private Suspensivinteresse des Antragstellers.

Nach allem war der Antrag daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 GKG.

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