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Auslegung eines Schreibens des Betroffenen als Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

AG Oldenburg, Az.: 29b OWi 12/08, Beschluss vom 06.08.2008

1. Dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 05.06.2008 wird stattgegeben.

2. Es wird festgestellt, dass der Betroffene – rechtzeitig – Einspruch eingelegt hat.

3. Der Verwerfungsbescheid der Stadt O vom 07.05.2008 ist damit zugleich hinfällig.

4. Das Verfahren wird an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung des Zwischenverfahrens zurückgegeben.

Gründe

Auslegung eines Schreibens des Betroffenen als Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
Symbolfoto: Piotr Adamowicz / Bigstock

Gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde, das Schreiben des Betroffenen vom 25.02.2008 nicht als Einspruch zu werten, hat der Betroffene die gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG beantragt. Die Verwaltungsbehörde hat nicht abgeholfen.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG ist zunächst der hier vorgesehene Rechtsbehelf; denn die Feststellung der Verwaltungsbehörde, im Schreiben des Betroffenen vom 25.02.2008 keinen Einspruch zu sehen und dementsprechend das Zwischenverfahren nicht durchzuführen, hat selbständige Bedeutung (vgl. Göhler – Seitz, OWiG, 14. Aufl., § 62 Rn. 3).

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist weiterhin nicht fristgebunden und auch im übrigen zulässig. Er ist auch begründet.

Denn entscheidend für die Beurteilung, ob ein Betroffener einen Einspruch eingelegt hat, ist nicht die tatsächliche falsche oder fehlende Bezeichnung als Einspruch, sondern die Frage, ob dem Inhalt der Erklärung des Betroffenen ein Anfechtungswille derart zu entnehmen ist, dass der Spruch der Verwaltungsbehörde durch Bußgeldbescheid, der das Verfahren zum Abschluss bringen soll, abgelehnt wird (s. Göhler – Seitz, OWiG, 14. Aufl., Vor § 67 Rn. 1).

Dies aber war hier der Fall. Der Betroffene hat zwar auch gebeten, „die Kosten in Höhe von 201,46 Euro“ im Wege der Ratenzahlung abzahlen zu dürfen, zuvor aber gerade zur Geldbuße – ohne einen Antrag auf Ratenzahlung – erklärt, sich nicht in der Lage zu sehen, diese Geldbuße zu zahlen. Die Auslegung ergibt daher, dass der Betroffene damit die Höhe der festgesetzten Geldbuße nicht hinnehmen konnte und wollte. Bei anderer Bewertung auch wegen tatsächlich oder vermeintlich widersprüchlicher Erklärungen des Betroffenen hätte die Verwaltungsbehörde daher jedenfalls den Betroffenen um ausdrückliche klarstellende Erklärung zur Frage des Einspruchs, verbunden mit dem behördlichen Hinweis, welche Bewertung die Verwaltungsbehörde einstweilen vornimmt, ersuchen müssen.

Der vom Verteidiger danach vorsorglich nochmals eingelegte Einspruch war daher eine Wiederholung des Einspruchs ohne eigenständige Bedeutung; dieser Einspruch wie auch der damit verbundene Antrag auf Wiedereinsetzung waren daher entbehrlich, sodass auch der darauf ergangene Verwerfungsbescheid der Stadt O vom 07.05.2008 damit gegenstandslos ist.

Damit war dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung stattzugeben.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 62 II 3 OWiG.

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