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Fahreignungsregister – Tattagprinzip

Verwaltungsgericht des Saarlandes, Az.: 6 L 1093/14, Beschluss vom 10.11.2014

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag, der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 04.08.2014 gerichtet ist, durch den dem Antragsteller die am 10.08.1978 bzw. 11.08.1980 erteilte Fahrerlaubnis entzogen und unter Androhung von Verwaltungszwang aufgegeben wurde, den Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides abzugeben, ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. 4 Abs. 9 StVG bzw. §§ 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. 20 AGVwGO.

Er hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Maßnahmen gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt. Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessensabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs von maßgeblicher Bedeutung. Ergibt sich, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, vermag kein öffentliches Interesse seine sofortige Vollziehung zu rechtfertigen. Erweist sich der Verwaltungsakt demgegenüber als offensichtlich rechtmäßig, hat das öffentliche Interesse am Vollzug in der Regel Vorrang vor dem privaten Interesse am Suspensiveffekt.

Dies zugrunde gelegt kann der Antragsteller die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners nicht beanspruchen. Der Bescheid erweist sich nach der im Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig, so dass das private Interesse des Antragstellers zurücktritt, entgegen der in § 4 Abs. 9 StVG zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Wertung während des laufenden Widerspruchs – bzw. des sich gegebenenfalls anschließenden Rechtsmittelverfahrens vom Vollzug der angefochtenen Verfügung verschont zu bleiben.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG. Danach gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich in Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems insgesamt acht oder mehr Punkte ergeben.

Diese Voraussetzung ist erfüllt. Im Zeitpunkt der Fahrerlaubnisentziehung waren für den Antragsteller mit den Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften vom 02.09.2008, 19.02.2009, 03.12.2009, 02.03.2011, 18.04.2011, 28.01.2013, 07.02.2013 und 14.11.2013 Verkehrsordnungswidrigkeiten im Fahreignungsregister registriert, die mit insgesamt acht Punkten zu bewerten sind.

Dies ergibt sich aus Folgendem: Ausgangspunkt ist zunächst, dass am 01.05.2014, dem Zeitpunkt der Einführung des in § 4 StVG n.F. enthaltenen Fahreignungsbewertungssystems, das an die Stelle des früher auf der Grundlage des § 4 StVG a.F. geltenden Punktesystems getreten ist, ein Punktwert von 15 Punkten zu Lasten des Antragstellers vorlag. Dieser Wert basierte auf den Verkehrsordnungswidrigkeiten vom 02.09.2008, 19.02.2009 30.04.2009, 18.04.2011, die gemäß Ziff. 5.4 der seinerzeit gültigen Anlage 13 zu § 40 FeV jeweils mit drei Punkten zu Buche schlugen und den Verkehrsordnungswidrigkeiten vom 03.12.2009, 02.03.2011 und 28.01.20013, die gemäß Ziff. 7 der seinerzeit gültigen Anlage 13 zu § 40 mit jeweils einem Punkt zu bewerten waren.

Soweit das Kraftfahrtbundesamt dem Antragsgegner in seiner Mitteilung vom 25.06.2014 einen Punktestand zum 01.05.2014 von 17 Punkten statt eines Punktestands von 15 Punkten übermittelt hat, ist zwar festzustellen, dass dies fehlerhaft war. Die Ordnungswidrigkeit vom 28.01.2013 wurde im Verkehrszentralregister zu Unrecht mit drei Punkten bewertet. Gemäß Ziff. 5.4 der Anlage 13 zu § 40 FeV in der damaligen Fassung erforderte eine Dreipunktebewertung eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 25 km/h. Nach der Beschreibung der am 28.01.2013 begangenen Ordnungswidrigkeit lag aber nur eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 24 km/h vor. Der Punktwert ist daher auf einen Punkt zu reduzieren, weil die Verkehrsordnungswidrigkeit Ziff. 7 der Anlage 13 zu § 40 FeV in der damaligen Fassung unterfällt, der für alle übrigen Verkehrszuwiderhandlungen die Vergabe von einem Punkt vorsah.

Dies hat in der vorliegenden Fallkonstellation indessen keine Auswirkungen.

Die erreichten 15 Punkte waren nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG in das seit 01.05.2014 geltende Fahreignungsbewertungssystem zu überführen und ergaben sechs Punkte.

Zunächst ist festzuhalten, dass keine der vorbezeichneten, bis zum Ablauf des 30.04.2014 registrierten Ordnungswidrigkeiten zum 01.05.2014 zu löschen war. Nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG müssen im Verkehrszentralregister gespeicherte Entscheidungen nur dann zum Stichtag gelöscht werden, wenn sie nach § 28 Abs. 3 StVG in der ab dem 01.05.2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären. Hierzu gehören die in Rede stehenden Verkehrsordnungswidrigkeiten allesamt nicht. Allen lagen Verkehrsverstöße gemäß § 24 StVG, Ziff. 11.3 Bußgeldkatalogverordnung i.V.m. Ziff. 11.3.6, Ziff. 11.3.7 oder Ziff. 11.3.4 der Tabelle 1 c zur Bußgeldverordnung zu Grunde, die gemäß Nr. 2.2.3 bzw. Nr. 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 FeV in der ab dem 01.05.2014 geltenden Fassung auch nach derzeit geltendem Recht im Fahreignungsregister zu speichern wären.

Ebenso war keine der genannten Ordnungswidrigkeiten am 01.05.2014 tilgungsreif. Für Verfehlungen, die vor dem Stichtag begangen wurden, gilt die Übergangsregelung des § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG. Danach werden Entscheidungen, die nach § 28 Abs. 3 StVG in der bis zum Ablauf des 30.04.2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind, bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 StVG in der bis zum Ablauf des 30.04.2014 anwendbaren Fassung getilgt. Aus § 29 Abs. 6 StVG a.F. ergibt sich, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in dem im Register mehrere Eintragungen über eine Person vorhanden sind, die Tilgung erst zulässig ist, wenn für alle Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen und außerdem der Ablauf der Tilgungsfrist gehemmt wird, wenn eine neue Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist für die vorhergehende Verkehrsordnungswidrigkeit begangen wurde und innerhalb der Überliegefrist zu einer Eintragung ins Register führte. Unabhängig davon wurde gemäß § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG a.F. für Ordnungswidrigkeiten eine Fünfjahresfrist als Obergrenze festgelegt. Die Tilgungsfrist begann gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG a.F. für Bußgeldentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft bzw. der Unanfechtbarkeit der Entscheidung.

Die Anwendung dieser Regeln führt vorliegend dazu, dass die genannten Ordnungswidrigkeiten allesamt erst nach dem 01.05.2014 tilgungsreif wurden. So gilt für die Zuwiderhandlungen vom 30.04.2009, 02.09.2008, 19.02.2009 und 03.12.2009 die gesetzliche Höchstfrist von fünf Jahren aus § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG a.F., mit der Folge, dass sie am 10.07.2014, 18.08.2014, 04.11.2014 bzw. 05.01.2015 zu tilgen waren bzw. sind. Die Tilgungsfrist für die anderen vor dem Stichtag eingetragenen Ordnungswidrigkeiten läuft erst am 07.10.2015 ab, dem Tag, an dem gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr.3 StVG a.F. Tilgungsreife für die letzte vor dem Stichtag eingetragene Ordnungswidrigkeit eintritt.

Der überführte Punktestand von sechs Punkten war im Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis auf einen Punktestand von acht Punkten angewachsen.

Allerdings wurde die Verkehrsordnungswidrigkeit vom 30.04.2009 am 10.07.2014 tilgungsreif, mit der Folge, dass das Punktekonto des Antragstellers an diesem Tag um einen Punkt zu reduzieren ist. Gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG ist die in § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG enthaltene Umrechnungstabelle auch für den Fall von Tilgungen maßgeblich, so dass die Tilgung der nach dem altem System mit drei Punkten bewerteten Ordnungswidrigkeit zu dem Abzug von (nur) einem Punkt führt.

Diese Tilgung wird indessen aufgewogen durch die zwischenzeitliche Eintragung von insgesamt drei weiteren Punkten für die Verkehrsordnungswidrigkeiten vom 02.07.2013 und 14.11.2013. Dabei schlägt die Zuwiderhandlung vom 02.07.2013 gemäß Nr. 2.2.3 der Anlage 13 zu § 40 FeV in der derzeit geltenden Fassung i.V.m. § 24 StVG, Ziff. 11.3 der Bußgeldkatalogverordnung i.V.m. Ziff. 11.3.7 der Tabelle 1 c zur Bußgeldverordnung mit zwei Punkten zu Buche. Die Ordnungswidrigkeit vom 14.11.2013 ist gemäß Nr. 3.2.3 der Anlage 13 zu § 40 FeV in der derzeit geltenden Fassung i.V.m. § 24 StVG, Ziff. 12.5 der Bußgeldkatalogverordnung i.V.m. Ziff. 12.5.1 der Tabelle 2 zur Bußgeldverordnung mit einem Punkt zu bewerten.

Dieser letzte Punkt ist vorliegend ungeachtet dessen berücksichtigungsfähig, dass der Antragsgegner die Ordnungswidrigkeit vom 14.11.2013, offenbar mangels Kenntnis, seinem Bescheid nicht zu Grunde gelegt und die Punktegrenze von acht Punkten nur wegen der – nach Vorgesagtem fehlerhaften – Bewertung der Ordnungswidrigkeit vom 28.01.2013 mit drei Punkten statt mit einem Punkt als überschritten angesehen hat. Denn die Verkehrszuwiderhandlung vom 14.11.2013 wurde schon vor dem Erlass des angefochtenen Bescheids begangen und war zu diesem Zeitpunkt auch schon im Fahreignungsregister eingetragen.

Die Festschreibung des Tattagprinzips in § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG belegt, dass es für die gesetzliche Vermutung der Ungeeignetheit eines Kraftfahrers bei wiederholten Verkehrszuwiderhandlungen letztlich allein darauf ankommt, dass im Zeitpunkt der letzten Zuwiderhandlung in Addition aller Punkte die maßgebliche Punktegrenze überschritten wurde. Die Vermutung ist nach der gesetzgeberischen Wertung weder widerleglich, noch wird sie durch eine spätere Änderung des Punktestandes außer Kraft gesetzt. Es reicht, dass der Kraftfahrer zu einem bestimmten Zeitpunkt seine Ungeeignetheit erwiesen hat, weil er in Summe trotz eventueller Tilgungen und zwischenzeitlicher Nachschulungen den Höchstpunktestand, der zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt, erreicht hat.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008, 3 C 21/07, zitiert nach juris

Nachdem es für den Eintritt der gesetzlichen Ungeeignetheitsvermutung allein auf das Erreichen der Achtpunktegrenze ankommt, ist für die Entziehung einer Fahrerlaubnis nur zu fordern, dass der betroffene Kraftfahrer im Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis die Punktegrenze tatsächlich erreicht hat(te). Auf die diesbezügliche Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde kann es nach all dem nicht maßgeblich ankommen.

Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 StVG sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift darf die Fahrerlaubnisbehörde die in § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG vorgesehenen stufenweise anzuwendenden Maßnahmen nur ergreifen, wenn sie die in der Vorschrift angelegte Stufenfolge eingehalten hat, sie mithin im Fall der Fahrerlaubnisentziehung den Fahrerlaubnisinhaber zuvor verwarnt hat.

Dies ist vorliegend mit dem Bescheid vom 15.12.2009 geschehen. Diese nach altem Recht ergangene Verwarnung gilt gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG fort. Diese Vorschrift enthält außer dem Umrechnungsschlüssel für die vor dem Stichtag eingetragenen Punktewerte auch die Regelung, auf welcher Maßnahmenstufe der jeweilige Kraftfahrer nach dem Stichtag anzusiedeln ist. Für den Punktwert von 15 Punkten, den der Antragsteller am 01.05.2014 erreicht hatte, ist eine Einordnung in die zweite Stufe, der Stufe der Verwarnung, vorgesehen. Da der Antragsteller seit Erlass der Verwarnung am 15.12.2009 auch zu keinem Zeitpunkt die jeweils gültige Punktegrenze der Verwarnstufe unterschritten hat, bestand auch zu keinem Zeitpunkt die Notwendigkeit, eine neue Verwarnung wegen erneuten Erreichens der diesbezüglichen Punktegrenze zu erlassen.

Die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG sieht die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend vor. Raum für Ermessens- bzw. Billigkeitserwägungen, in deren Rahmen der Antragsgegner berufliche Erfordernisse und sonstige Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte zugunsten des Antragstellers berücksichtigen könnte, besteht nicht.

Da nach alldem der Widerspruch des Antragstellers offenkundig keinen Erfolg haben wird, treten seine beruflichen Belange auch im Rahmen der gerichtlichen Ermessensentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hinter das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs, dem der hoch zu gewichtende Schutz von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer zu Grunde liegt, zurück. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Wertung des § 4 Abs. 9 StVG, nach der der Suspensiveffekt eventueller Rechtsmittel im Fall Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der Punktegrenze im Interesse des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer schon von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist.

Erweist sich nach alldem die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers als offensichtlich rechtmäßig, gilt entsprechendes für die auf §§ 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, 47 Abs. 1 Satz 1 FeV gründende Anordnung des Antragsgegners zur Abgabe des Führerscheins. Dabei stellt § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV klar, dass die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins auch besteht, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde die Vollziehung ihrer Verfügung jedoch angeordnet hat. Gleiches muss aber auch für die Fälle der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 9 StVG gelten.

Vgl. Kammerbeschlüsse vom 05.07.2012, 10 L 503/12 und vom 09.07.2012, 10 L 561/12; ebenso BayVGH, Beschluss vom 26.09.2011, 11 CS 11.1427, zitiert nach juris; ebenso Dauer in Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 12. Aufl., zu § 47, Rdnr. 13

Da im Weiteren auch die Androhung von Verwaltungszwang für den Fall der nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers erkennen lässt, ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach errechnet sich der Streitwert nach den Ziff. 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs auf insgesamt 10.000 €, 5.000 € für die Fahrerlaubnis der Klasse A und 5.000 € für die der Klasse B, die der Antragsteller besitzt. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Hälfte des Hauptsachestreitwertes zugrunde zu legen.

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