Nach § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG gilt bei Ausbildungsfahrten der Fahrlehrer als Führer des Kraftfahrzeugs. Aus dieser Vorschrift ist jedoch nicht zu folgern, dass der Fahrlehrer in diesen Fällen als Führer eines Kraftfahrzeuges im Sinne der Bußgeldvorschriften aufzufassen ist. Die Bedeutung der zitierten Vorschrift ist alleine, dass der Fahrschüler im Sinne der §§ 18 und 21 StVG nicht als Fahrzeugführer angesehen werden kann. Über diese Bedeutung für den Fahrschüler im Rahmen der zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verantwortlichkeit hinaus hat § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG keine Bedeutung. Für die straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortung kommt es allein darauf an, wer das Fahrzeug eigenhändig führt. Führer eines Kraftfahrzeuges in diesem Sinne ist derjenige, wer das Kraftfahrzeug verantwortlich in Bewegung setzt, es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrt lenkt, anhält, parkt oder nach Parkunterbrechung weiter fährt. Bei einem Fahrlehrer sind diese Voraussetzungen nur dann erfüllt, wenn sein Einwirken auf den Fahrschüler über die bloße Überwachung der Fahrt seines Fahrschülers hinausgeht. Telefoniert der Fahrlehrer während einer Übungsfahrt mit seinem Mobilfunktelefon, so liegt keine verbotswidrige Mobilfunktelefonbenutzung im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO vor (Amtsgericht Herne-Wanne, Urteil vom 24.11.2011, Az.: 21 OWi 64 Js 891/11-264/11).
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