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Bußgeldreduzierung bei freiwilliger Teilnahme an einem Aufbauseminar

AG Bad Liebenwerda, Az.: 40 OWi 1611 Js – OWi 33550/10 (354/10), Urteil vom 05.09.2011

1. Gegen den Betroffenen wird wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung ein Bußgeld von 35,00 EUR verhängt.

2. Die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen hat der Betroffene zu tragen.

Angewandte Vorschriften: §§ 3 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG, Nr. 11.1.4 BKat

Gründe

Am … überschritt der Betroffene als Führer des LKW Marke … mit dem amtlichen Kennzeichen … um … Uhr zwischen … und … auf der B … im Abschnitt … bei km … die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 60 km/h um 16 km/h. Die gemessene Geschwindigkeit des Betroffenen betrug (nach Toleranzabzug von 3 km/h) 76 km/h.

In der Hauptverhandlung vom … erklärte der Betroffene, er räume die Fahrereigenschaft ein und bestreite die Richtigkeit der Messung. Es erfolgte dann eine Verständigung gemäß § 257 c StPO dahingehend, dass der Richter, wenn der Betroffene an einem Aufbauseminar teilgenommen und das Entgelt für die Teilnahme gezahlt hat, nur ein Bußgeld von 35, 00 EUR verhängen wird. Der Betroffene stimmte deshalb einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 72 Abs. 1 OWiG zu.

Bußgeldreduzierung bei freiwilliger Teilnahme an einem Aufbauseminar
Symbolfoto: ginasanders/Bigstock

Das Gericht ist von der Fahrereigenschaft des Betroffenen überzeugt. Der Betroffene räumte die Fahrereigenschaft glaubhaft, weil durch den Akteninhalt belegt ein. Zum einen ergibt ein Vergleich zwischen dem Betroffenen auf dem in der Akte befindlichen Passfoto von ihm mit dem Fahrer auf dem Messfoto, dass eine sehr große Ähnlichkeit des Betroffenen mit dem Fahrer besteht. Zum anderen teilte der Unternehmer, auf den der oben genannte LKW zugelassen ist, der Verwaltungsbehörde auf Anfrage mit, dass der Betroffene zur Tatzeit der Fahrer war.

Das Gericht ist auch von der Richtigkeit der Messung überzeugt. Es handelt sich hier um ein standardisiertes Messverfahren. Die Messung erfolgte mittels eines Einseitensensors ES3.0 des Herstellers eso GmbH. Die erforderlichen Unterlagen (gültiger Eichschein, Zertifikat des Herstellers über die Schulung des Messbediensteten an einem solchen Messgerät, Standortprotokoll des Messbediensteten über den Aufbau des Messgerätes nach der Zulassung der PTB und der Gebrauchsanweisung des Herstellers sowie über die entsprechende Kontrolle über das Messgerät, Messfoto und Foto zur Dokumentation der Fotolinie) liegen vor und wiesen keine Besonderheiten auf. Belastbare Anhaltspunkte für eine Falschmessung sind weder vom Betroffenen konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Der Betroffene hat sich bei dem festgestellten Sachverhalt der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 16 km/h schuldig gemacht. Als Rechtsfolge für eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung sieht der Bußgeldkatalog für den Regelfall ein Bußgeld von 70,00 EUR vor. Das Gericht hat hier aufgrund einer Verständigung gemäß § 257 c StPO mit dem Betroffenen ausnahmsweise das als Regelsatz vorgesehene Bußgeld auf 35,00 EUR verringert. In der Rechtsprechung und in der juristischen Fachliteratur wird die Auffassung vertreten, dass das Gericht die Teilnahme an einem Verkehrsunterricht oder einer Verkehrsberatung als Nachtatverhalten des Betroffenen in angemessenem Umfang zu seinen Gunsten berücksichtigen kann, weil diese Teilnahme einen Anhaltspunkt dafür, dass der Betroffene bereits hinreichend für die Zukunft beeindruckt ist, darstellt. Eine solche Teilnahme vermag zwar nicht zu einem Absehen vom Fahrverbot, aber zu einer Verringerung des als Regelsatz vorgesehenen Bußgeldes zu führen (vgl. Burhoff „Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren 2.A. RN 856 und 857). Das Gericht schließt sich dieser Auffassung an. Nach der Hauptverhandlung nahm der Betroffene an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 8 StVG teil und zahlte das Entgelt von 240,00 EUR für seine Teilnahme. Die Teilnahmebescheinigung vom … und die Quittungen vom … und … liegen vor. Folglich hat das Gericht nur ein Bußgeld von 35,00 EUR verhängt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 465 StPO.

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