Thüringer Oberlandesgericht, Az.: 1 Ss 139/04
Beschluss vom 06.09.2004
Auf die Rechtsbeschwerde wird das Urteil des Amtsgerichts Sömmerda vom 13. Februar 2004 mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Sömmerda zurückverwiesen.
Gründe

I. Mit Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle des Thüringer Polizeiverwaltungsamtes vom 18.07.2003 sind gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Teilnahme an einen nicht genehmigten Kraftfahrzeug-Rennen eine Geldbuße in Höhe von 300,- € sowie ein Fahrverbot von einem Monat Dauer festgesetzt worden.
Auf den rechtzeitigen Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Sömmerda Termin zur Hauptverhandlung anberaumt und den Betroffenen durch Urteil vom 13.02.2004 wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 29 Abs. 1 StVO zu einer Geldbuße von 300,- € verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat Dauer bestimmt und zudem angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft (§ 25 Abs. 2a StVG).
Gegen diese Verurteilung wendet sich der Betroffene mit der am 18.02.2004 durch seinen Verteidiger beim Amtsgericht Sömmerda per Fax eingelegten Rechtsbeschwerde. In seiner Rechtsbeschwerdebegründung vom 29.03.2004 beantragt der Verteidiger, den Betroffenen freizusprechen, da dieser die ihm im Urteil zur Last gelegte Tat nicht begangen habe.
II. Die nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt sowie fristgerecht begründet worden. Durch den beantragten Freispruch wird hinreichend deutlich, dass das Urteil insgesamt angefochten werden soll (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 344 Rdnr. 2). Auch ohne ausdrückliche Bezeichnung ist dem Rechtsbeschwerdevorbringen zu entnehmen, dass der Betroffene die Sachrüge erhebt und eine Rüge von Verfahrensfehlern nicht geltend gemacht wird.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist somit zulässig. Insbesondere ist die Sachrüge, entgegen der von der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 15.06.2004 vertretenen Auffassung, ordnungsgemäß erhoben. Zwar können Einzelausführungen zur Sachrüge die Rechtsbeschwerde insgesamt unzulässig machen, wenn sie ergeben, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit nicht die Rechtsanwendung beanstanden, sondern nur die Beweiswürdigung und die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen angreifen will (Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 344 Rdnr. 19). Kein Fall der genannten Art liegt jedoch vor, wenn – wie im vorliegenden Fall – der insoweit auslegungsfähige Inhalt der Rechtsbeschwerdebegründung (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 344 Rdnr. 11) ergibt, dass die Einzelausführungen keinen erschöpfenden Rechtsmittelangriff enthalten und sich der Gesamtheit der Ausführungen noch entnehmen lässt, dass auch die Verletzung von materiellen Rechtssätzen bzw. dem sachlichen Recht zuzurechnenden Grundsätzen gerügt wird.
Die Rechtsbeschwerde hat mit der erhobenen Sachrüge auch einen vorläufigen Erfolg.
Zwar sind an die Gründe eines Urteils in Bußgeldsachen im allgemeinen keine besonderen Anforderungen zu stellen. Sie müssen jedoch hinsichtlich des Schuldspruchs so beschaffen sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht ihnen zur Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung entnehmen kann, welche Feststellungen der Tatrichter zur objektiven und subjektiven Seite getroffen hat.
Diesen Mindestanforderungen genügt das angegriffene Urteil nicht, denn ihm können in ausreichendem Umfange weder die erforderlichen Feststellungen zum objektiven Tatbestand des § 29 Abs. 1 StVO entnommen werden noch ist die Beweiswürdigung zur Täterschaft ausreichend.
§ 29 Abs. 1 StVO verbietet Rennen mit Kraftfahrzeugen, d. h. auch mit Krafträdern (Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., § 29 StVO Rdnr. 2). Nach Nr. I zu Abs. 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVO sind Rennen Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbes (z.B. Sonderprüfungen mit Renncharakter) sowie Veranstaltungen (z.B. Rekordversuche) zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen. Auf die Art des Starts (Gemeinsamer Start, Gruppenstart, Einzelstart) kommt es dabei nicht an. Zwar bindet die Verwaltungsvorschrift die Gerichte nicht; nach Auffassung des Senats ist sie jedoch als Hilfe zur Auslegung des in § 29 StVO zum Ausdruck kommenden Willens des Verordnungsgebers heranzuziehen. Veranstaltungen, bei denen es nicht auf die Höchstgeschwindigkeit, sondern auf andere Leistungsmerkmale ankommt, sind nicht Rennen, sondern – bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen – erlaubnispflichtige Veranstaltungen im Sinne von § 29 Abs. 2 StVO (vgl. Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., § 29 StVO Rdnr. 2).
Die insoweit vom Gericht getroffenen Feststellungen, dass an diesem Tag mehrere Motorradfahrer eine schlammige Strecke durchfahren haben, die Maschinen mit Startnummern und einige asphaltierte Streckenteile mit Pfeilen versehen waren, Zuschauer das Geschehen verfolgten und ein offensichtlich zum Transport von Motorrädern bereitgestellter Transporter anwesend war, erfüllen die o.g. Merkmale eines Rennens i.S.d. § 29 Abs. 1 StVO nicht. Insbesondere ist diesen Feststellungen nicht zu entnehmen, ob es bei dieser Veranstaltung um die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder aber anderer Leistungsmerkmale, z. B. allein um die Beherrschung der Maschine im Gelände oder Geschicklichkeit, ging. Da das Vorliegen einer erlaubnispflichtigen Veranstaltung i.S. von § 29 Abs. 2 StVO nach der zu diesem Absatz ergangenen Verwaltungsvorschrift an weitere Voraussetzungen – Teilnahme von mindestens 30 Fahrzeugen oder aber bestimmte Vorgaben bezüglich Geschwindigkeit, Strecke, Zeit und Besonderheiten, wie z. B. Sonderprüfungen, geknüpft ist, erfüllt der festgestellten Sachverhalt auch nicht zumindest diesen Tatbestand.
Darüber hinaus ist auch die Beweiswürdigung bezüglich der Täterschaft des Betroffenen völlig unzureichend.
Zwar ist die Beweiswürdigung grundsätzlich dem Tatgericht vorbehalten und demnach einer inhaltlichen Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen. Die Beweiswürdigung ist jedoch dann zu beanstanden, wenn sie Lücken, Widersprüche, Unklarheiten oder Verstöße gegen Denkgesetze, gefestigte Erfahrungssätze oder gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse enthält (KK-Schoreit, StPO, 5. Aufl., § 261 Rdnr. 51). Vorliegend erweist sich die Darstellung der Beweiswürdigung als lückenhaft. Es wird lediglich festgestellt, dass der seine Täterschaft bestreitende Betroffene mit einer – sogar zugelassenen – Crossmaschine vor Ort anwesend war und im Unterschied zu anderen nicht vor der Polizei geflüchtet ist. Wie das Gericht auf Grund dieser Feststellungen die Überzeugung von seiner Teilnahme an einem nicht genehmigten Rennen gewonnen hat, ist für den Senat nicht nachvollziehbar.
Darüber hinaus ist auch die Rechtsfolgenentscheidung zu beanstanden.
Insoweit müssen die Entscheidungsgründe so beschaffen sein, dass sie der Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung durch das Rechtsbeschwerdegericht zugänglich sind. Insbesondere muss den Gründen zu entnehmen sein, welche Erwägungen der Bemessung der Geldbuße und der Anordnung oder des Absehens von Nebenfolgen im Einzelnen zugrunde liegen (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 71 Rdnr. 42).
Da es sich bei der Geldbuße von 300,- € nicht mehr um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 17 Abs. 3 S. 2 2. Halbsatz OWiG handelt, hätte sich der Tatrichter bei der Bemessung der Höhe des Bußgeldes mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen auseinandersetzen müssen. Feststellungen zum Einkommen fehlen jedoch gänzlich. Es lässt sich den Urteilsgründen ferner nicht entnehmen, welcher Erwerbstätigkeit der Betroffene nachgeht oder er Eigentümer der von ihm genutzten Crossmaschine war. Daher ist nicht auszuschließen, dass möglicherweise außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen vorlagen.
Auch bezüglich der Verhängung des Fahrverbotes hätte es – da kein Regelfall vorliegt – weiterer Ausführungen bedurft.
Das angefochtene Urteil war daher auf die Sachrüge hin aufzuheben und zur erneuten Prüfung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht Sömmerda zurückzuverweisen.