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StVO-Vorschriftszeichen müssen bis zu ihrer Beseitigung bzw. Anfechtung befolgt werden

OLG Hamm – Az.: 3 RBs 75/18 – Beschluss vom 18.04.2018

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 S. 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).

Gründe

Zusatz:

1. Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass nach der StVO vorgesehene Vorschriftszeichen, die von den hierzu befugten Behörden angebracht worden sind, bis zu ihrer Beseitigung – ggf. aufgrund erfolgreicher Anfechtung – Beachtung finden und befolgt werden müssen (Hentschel/König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 41 StVO Rdnr. 247 m.w.N.). Ausnahmsweise nichtig und damit unbeachtlich für jedermann sind – abgesehen vom Fall der Anbringung durch Unbefugte – nach der StVO zugelassene Vorschriftszeichen nur bei offensichtlicher Willkür, Sinnwidrigkeit oder bei objektiver Unklarheit, die sich auch im Wege der Auslegung nicht beheben lässt (Hentschel/König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 41 StVO Rdnr. 247 m.w.N.). Der Mangel muss so schwerwiegend und bei verständiger Würdigung so offenkundig sein, dass sich die Fehlerhaftigkeit der Aufstellung des Zeichens ohne weiteres aufdrängt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Oktober 1998 – 5 Ss (OWi) 336/98, juris, und Beschluss vom 7. November 2014 – IV-2 RBs 115/14, juris, Rdnr. 7; KG, Beschluss vom 1. April 2004 – 3 Ws (B) 158/04, NZV 2005, S. 160, 161); dies ist im Fall der Geschwindigkeitsbeschränkung auf der BAB … bei km … nach der Rechtsprechung des Senats (s. Beschluss vom 3. März 2016 – III-3 RBs 55/16) nicht der Fall. Sogar eine etwaige spätere Aufhebung des Verwaltungsakts lässt die Ahndbarkeit bereits begangener Zuwiderhandlungen unberührt (KG, Beschluss vom 21. April 2004 – 3 Ws (B) 158/04, NZV 2005, S. 160, 161; Hentschel/König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 41 StVO Rdnr. 247). Gründe für eine Aussetzung des Verfahrens lagen daher nicht vor.

2. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde vorliegend nicht rechtfertigen, da der Betroffene zu einer Geldbuße von nicht mehr als 100 EUR verurteilt wurde, § 80 Abs. 2 OWiG. Abgesehen davon liegen die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes ebenfalls nicht vor.

 

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