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Sicherstellung Führerschein – Betreten und Durchsuchen der Wohnung mit Nebenräumen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 C 18.1220 – Beschluss vom 05.07.2018

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem das Betreten und die Durchsuchung seiner Wohnung mit Nebenräumen und seines Kraftfahrzeugs zum Zwecke der Sicherstellung seines Führerscheins gestattet wurden.

Mit Bescheid vom 9. Februar 2018 entzog das Landratsamt Ostallgäu (im Folgenden: Landratsamt) dem Antragsgegner die Fahrerlaubnis aller Klassen und verpflichtete ihn, den Führerschein binnen drei Tagen abzugeben. Über den dagegen erhobenen Widerspruch des Antragsgegners hat die Regierung von Schwaben nach Aktenlage noch nicht entschieden.

Mit Bescheid vom 15. März 2018 ordnete das Landratsamt wegen eines Schreibfehlers in der Begründung des Sofortvollzugs im Bescheid vom 9. Februar 2018 erneut die sofortige Vollziehung dieses Bescheids an und drohte bei Nichtvorlage des Führerscheins binnen drei Tagen ein Zwangsgeld an. Da der Antragsgegner trotz Fälligstellung zweier Zwangsgelder den Führerschein nicht ablieferte, drohte das Land-ratsamt mit Bescheid vom 4. April 2018, zugestellt mittels Postzustellungsurkunde am 5. April 2018, unmittelbaren Zwang an.

Mit Schreiben vom 16. April 2018 beantragte das Landratsamt beim Verwaltungsgericht Augsburg, das Betreten und die Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners mit Nebenräumen und seines Kraftfahrzeugs zum Zwecke der Sicherstellung des Führerscheins zu gestatten. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. April 2018 statt, der dem Antragsgegner am 17. Mai 2018 zugestellt worden ist. Das Verwaltungsgericht führte aus, nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) seien die zuständigen Bediensteten der Vollstreckungsbehörde sowie Polizeibeamte befugt, die Wohnung des Pflichtigen zu betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 19 VwZVG würden vorliegen.

Nach Auskunft des Antragstellers konnte der Führerschein bisher nicht sichergestellt werden, da die Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners am 17. Mai 2018 erfolglos verlief.

Mit seiner Beschwerde, der der Antragsteller entgegentritt, wendet sich der Antragsgegner gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 25. April 2018. Er macht geltend, das Landratsamt habe ihm zu Unrecht die Fahrerlaubnis entzogen und habe eine beantragte Fristverlängerung zur Vorlage des angeordneten Gutachtens nicht gewährt. Der Beschluss sei daher rechtswidrig und die Durchsuchung der Wohnung unverhältnismäßig.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde, der das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Juni 2018 nicht abgeholfen hat, hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für den Erlass der in Streit stehenden Durchsuchungsanordnung waren gegeben, denn es lag mit dem Bescheid vom 9. Februar 2018 und der Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Bescheid vom 15. März 2018 ein vollziehbarer Verwaltungsakt vor, der Antragsgegner hat die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins nicht rechtzeitig erfüllt und mildere Zwangsmittel in Form von Zwangsgeldern sind nicht erfolgreich gewesen (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Art. 29, Art. 34 VwZVG). Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist auch entsprechend Art. 36 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 7 VwZVG ordnungsgemäß angedroht worden.

Mit der Beschwerdebegründung werden auch keine Gründe genannt, aus denen sich ergeben würde, dass der Durchsuchungsbeschluss rechtswidrig sein könnte (vgl. Art. 38 Abs. 3 VwZVG), sondern es wird alleine die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 9. Februar 2018 geltend gemacht. Solche Fragen sind aber im Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfen, sondern müssen im anhängigen Widerspruchsverfahren hinsichtlich des Bescheids vom 9. Februar 2018 berücksichtigt werden (BayVGH, B.v. 30.1.2017 – 11 C 16.2607 – juris Rn. 9; B.v. 23.2.2000 – 21 C 99.1406 – juris Rn. 33; SächsOVG, B.v. 12.11.2013 – 3 E 70/13 – juris Rn. 2).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertentscheidung bedarf es nicht, da für die Beschwerde des Antragsgegners gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) eine Festgebühr anfällt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

 

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